FAQ Seeverkehr

  • Registerkonto

    Alle am Emissionshandel teilnehmenden Akteure müssen ein Konto im Unionsregister eröffnen, das von der Europäischen Kommission bereitgestellt wird. Die Verwaltung des deutschen Teils des Unionsregisters sowie die Bearbeitung von Kontoanträgen erfolgen durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). In diesem Register wird für jedes Schifffahrtsunternehmen im Sinne der Definition der Emissionshandelsrichtlinie ein Registerkonto (maritime operator holding account) eröffnet. Die Abgabetransaktionen der erworbenen Emissionsberechtigungen können ausschließlich über dieses Konto erfolgen. Gegebenenfalls können mehrere Schiffe in einem Konto des Unternehmens erfasst werden.

    Nach aktuellem Stand soll die Eröffnung dieser Registerkonten (maritime operator holding account) für den Seeverkehr ab April 2024 möglich sein. Sobald die novellierte EU-Registerverordnung, die dann auch den maritimen Sektor berücksichtigt, verabschiedet wurde, werden wir Hilfestellungen und Informationen zur Einrichtung sowie Nutzung der Konten auf unserer Webseite bereitstellen. Eine Verabschiedung der Verordnung wird durch die Europäische Kommission für das vierte Quartal 2023 erwartet.

    Handelskonto

    Ein Handelskonto (oder mehrere) kann bereits jetzt im Unionsregister eröffnet werden. Für die Kontoeröffnung fallen Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung BMUBMUBGebV, Abschnitt 5 (siehe Link unten) an. Zudem werden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122, Anhang IV erweiterte Anforderungen an die Überprüfung der Kontoinhaber gestellt (Link unten).

    Nach der Eröffnung eines Registerkontos (maritime operator holding account) durch ein Schifffahrtsunternehmen können Emissionsberechtigungen von einem Handelskonto auf das Registerkonto übertragen werden. Die Einrichtung der Konten wird äquivalent zur Einrichtung von Konten im bereits bestehenden EU-ETS 1 verlaufen. Hinweise dazu finden Sie auf unserer Webseite unter Unionsregister (Link unten).

  • Die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos (maritime operator holding account, MOHA) ist im deutschen Teil des Unionsregisters seit dem 03.06.2024 möglich.

  • Registerkonten werden jeweils für Schifffahrtsunternehmen im Sinne der Definition in der Emissionshandelsrichtlinie und nicht für jedes einzelne Schiff eröffnet.

    Das bedeutet, unabhängig von der Anzahl der Schiffe, die das Unternehmen umfasst, wird immer nur ein Registerkonto eröffnet. Über dieses eine Registerkonto erfüllt das Schifffahrtsunternehmen die Abgabeverpflichtung aller Schiffe seiner Flotte (Flotten-Compliance).

  • Unter Vorlage der vollständigen Unterlagen können mehrere Handelskonten im Namen desselben Kontoinhabers eröffnet werden. Jedes neue Konto erhält eine neue Kontokennung und es können jeweils unterschiedliche kontobevollmächtigte Personen benannt werden. Für jedes Handelskonto werden nach der Besonderen Gebührenverordnung BMU - BMUBGebV, Abschnitt 5 entsprechende Gebühren erhoben (siehe Link unten). Zudem werden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122, Anhang IV erweiterte Anforderungen an die Überprüfung der Kontoinhaber gestellt (Link unten).

  • Es können für jedes Handelskonto kontobevollmächtigte Personen benannt werden, die unterschiedliche Rollen haben: Ein „Initiator“ darf Anträge vorschlagen, ein „Approver“ darf vorgeschlagene Anträge bestätigen und ein „Initiator/Approver“ darf beides. Darüber hinaus ist es möglich, einen nur lesenden Zugriff für kontobevollmächtigte Personen einzurichten.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter Unionsregister (Link unten).

  • Zwischen Schifffahrtsunternehmen und Charterern können Vereinbarungen privatrechtlicher Natur getroffen werden, die den Ausgleich finanzieller Verpflichtungen aus dem Betrieb eines Schiffes regeln. Es können Emissionsberechtigungen von jedem offenen Konto auf das Registerkonto (maritime operator holding account) eines verantwortlichen Schifffahrtsunternehmens übertragen werden.

    Ebenso können Unternehmen, die nicht direkt zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet sind, ein Handelskonto eröffnen.

    Für die Kontoeröffnung fallen nach der Besonderen Gebührenverordnung BMUBMUBGebV, Abschnitt 5 gesonderte Gebühren an (siehe Link unten). Zudem werden laut Delegierter Verordnung (EU) 2019/1122, Anhang IV erweiterte Anforderungen an die Überprüfung des Kontoinhabers gestellt (Link unten).

    Weiterhin ist es ebenfalls technisch möglich, dass bei der European Energy Exchange (EEX) erworbene Emissionsberechtigungen direkt an das Konto des betreffenden Schifffahrtsunternehmens ausgeliefert werden.
    Transaktionen innerhalb des Unionsregisters werden (ohne Betrachtung des zuständigen Mitgliedstaates) nach den allgemein gültigen Regeln ausgeführt. Weitere Informationen zu den Transaktionen finden Sie auf unserer Website unter Unionsregister (Link unten).

  • Folgende Kontogebühren fallen nach der Besonderen Gebührenverordnung BMU - BMUBGebV an:

    • Eröffnung eines Handelskontos: 393 Euro
    • Führung eines Handelskontos: 649 Euro
    • Namensänderung eines Handelskontos: 281 Euro
    • Austausch von Bevollmächtigen: 280 Euro

    Für die Eröffnung sowie die Führung von Registerkonten (maritime operator holding accounts) sind derzeit keine Gebühren vorgesehen.

  • Emissionen aus Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und aufgrund von Hafenaufenthalten sind zu 100 Prozent vom Emissionshandel umfasst. Emissionen aus Fahrten zwischen einem Hafen im EWR und einem Drittstaat sind unabhängig von der Verkehrsrichtung nur zu 50 Prozent abgabepflichtig (vgl. Art. 3 ga Emissionshandelsrichtlinie). Fahrten beginnen und enden in Anlaufhäfen.

  • Ein Anlaufhafen (vgl. Art. 3 Buchstabe z) Emissionshandelsrichtlinie) ist ein Hafen,

    • in dem ein Schiff anhält, um Fracht zu laden oder zu löschen
    • in dem ein Schiff anhält, um Passagiere an Bord zu nehmen oder von Bord gehen zu lassen
    • in dem ein Offshore-Schiff zum Zweck des Besatzungswechsels anlegt.

    Folgende Halte sind nicht vom Begriff des Anlaufhafens erfasst:

    • Stopps zur Betankung/Bebunkerung und Bevorratung
    • Stopps zum Besatzungswechsel (außer bei Offshore-Schiffen)
    • Aufenthalte im Trockendock
    • Stopps zur Durchführung von Schiffs- oder Ausrüstungsreparaturen
    • Umladungen von Schiff zu Schiff außerhalb von Häfen
    • Aufenthalte in Hilfe- oder Seenotsituationen
    • Aufenthalte zur Schutzsuche vor schlechtem Wetter
    • Stopps aufgrund von Such- und Rettungsmaßnahmen
    • Aufenthalte von Containerschiffen in benachbarten Containerumschlaghäfen

  • Als benachbarter Containerumschlaghafen gilt ein Hafen, der folgende Kriterien erfüllt (vgl. Art. 3 ga Abs. 2 EHRL):

    • Der Anteil des Containerumschlags überstieg in den letzten zwölf Monaten 65 Prozent des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens.
    • Der Hafen liegt weniger als 300 Seemeilen vom nächsten EWR-Hafen entfernt.
    • Die Umladung der Container erfolgt ausschließlich von Schiff zu Schiff

    Die Festlegung solcher Häfen dient dem Zweck, Ausweichmanöver zur Minderung der Abgabepflicht zu vermeiden, indem Zwischenstopps vor Einfahrt in den EWR eingelegt werden. Aus diesem Grund zählen Containerhäfen in Drittstaaten, die ein mit dem Europäischen vergleichbares Emissionshandelssystem anwenden, nicht zu den oben genannten Containerumschlaghäfen. Für den Start des Emissionshandels im Sektor Seeverkehr wurden die Häfen „East Port Said“ in Ägypten und „Tanger Med“ in Marokko in einer entsprechenden Verordnung identifiziert.

  • In den Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie fallen ab 2024 zunächst gewerblich betriebene Fracht- und Passagierschiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von mindestens 5.000. Ab 2027 folgen große Offshore-Schiffe ebenfalls mit einer BRZ von mindestens 5.000. Die EU-Kommission prüft bis zum 31.12.2026, ob weitere Schiffstypen mit einer BRZ von mindestens 400 in den Emissionshandel integriert werden sollen.

  • Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie sind gewerblich betriebene Fracht- und Passagierschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5.000, Kriegsschiffe, Fischereischiffe, Flottenhilfsschiffe, einfache Holzschiffe, Schiffe ohne Maschinenantrieb und staatliche Schiffe für nicht gewerbliche Zwecke.

  • Ab 2024 werden vom Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie zunächst nur CO2-Emissionen erfasst. Ab 2026 kommen die Treibhausgase Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas) hinzu.

  • Für Treibhausgasemissionen, die bei Fahrten oder Hafenaufenthalten innerhalb des Europäischer Wirtschaftsraums (EWR), auf Fahrten in oder aus dem EWR verursacht wurden, ist das Schifffahrtsunternehmen verantwortlich.

    „Schifffahrtsunternehmen“ im Sinne des Emissionshandels ist entweder der Schiffseigner oder der ISM-Manager (vgl. Art. 3 w) EHRL). Im letzteren Fall ist eine vertragliche Vereinbarung (Bevollmächtigung) zwischen dem ISM-Manager und dem Schiffseigner erforderlich, aus der eindeutig hervorgeht, dass der ISM-Manager für den Schiffseigner die Erfüllung der EU-ETS-1-Pflichten übernimmt. Diese Bevollmächtigung ist sowohl mit dem Überwachungsplan bei der Prüfstelle einzureichen als auch bei der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen. Sofern keine vertragliche Vereinbarung vorliegt oder die Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß erfolgte, verbleibt die Verantwortung beim Schiffseigner. In erster Linie und im Zweifel gilt somit der Schiffseigner als Verantwortlicher.

  • Schifffahrtsunternehmen müssen für jedes in ihrer Verantwortung stehende Schiff bis zum 31.03. des Folgejahres einen verifizierten Emissionsbericht für das gesamte vorangegangene Berichtsjahr vorlegen. Dies gilt unabhängig von Unternehmenswechseln und davon, wer für die Abgabe von Berechtigungen für diese Emissionen verantwortlich ist. Der Emissionsbericht muss das gesamte Berichtsjahr abdecken. Für den Zeitraum des Jahres, in dem das Schiff unter der Verantwortung eines anderen Unternehmens stand, basiert der Bericht auf dem Teilemissionsbericht dieses Unternehmens.

  • Das Schifffahrtsunternehmen ist für die Abgabe einer Anzahl von Berechtigungen verantwortlich, die den verursachten Emissionen ihrer Schiffe während der Zeit entspricht, in der die Schiffe unter ihrer Verantwortung betrieben wurden (vgl. Artikel 11a Absatz 1 EU-MRV-Seeverkehrsverordnung).

    Beispiel:
    Wechselt ein Schiff am 01.04.2025 vom Unternehmen A zum Unternehmen B, bedeutet dies, dass das Unternehmen A im Jahr 2026 eine Anzahl von Berechtigungen abgeben muss, die den verursachten Emissionen dieses Schiffes vom 01.01. bis 01.04.2025 entspricht. Das Unternehmen B muss im Jahr 2026 dann eine Anzahl von Berechtigungen abgeben, die den verursachten Emissionen dieses Schiffes vom 02.04. bis 31.12.2025 entspricht.

  • Die Europäische Kommission hat am 30.01.2024 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 erlassen. Darin wird die Zuweisungsliste aufgestellt, mit der alle Schifffahrtsunternehmen, die ab dem 01.01.2024 unter den Anwendungsbereich des EU-ETS 1 fallen, den verantwortlichen nationalen Behörden zugeordnet werden. Diese Liste wird alle zwei beziehungsweise vier Jahre aktualisiert. Für die Umsetzung und Verwaltung in Deutschland sind wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, zuständig.

  • Für die Abgabeverpflichtung der Schifffahrtsunternehmen ist der jährliche Bericht über die aggregierten Daten auf Unternehmensebene maßgeblich.

    Im Rahmen der Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene wird die Anzahl der Emissionsberechtigungen ermittelt, die ein Schifffahrtsunternehmen für die verursachten Emissionen seiner Schiffe abgeben muss. Anhang II Teil C der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung enthält ein Berechnungstableau mit allen zusätzlichen Rechenschritten, die dem in der Emissionshandelsrichtlinie festgelegten Anwendungsbereich und den eingeräumten Übergangsregelungen und Ausnahmen entsprechen.

    Die Abgabepflicht ist in den ersten zwei Jahren nach Einbeziehung des Sektors Seeverkehr in das EU-ETS 1 reduziert. Für das Jahr 2024 müssen zunächst nur für 40 Prozent der verifizierten Emissionen und für 2025 lediglich 70 Prozent der verifizierten Emissionen Berechtigungen abgegeben werden.

  • Nein, es gibt keine spezifischen Emissionszertifikate für den Sektor Seeverkehr. Schifffahrtsunternehmen können und müssen allgemeine Emissionsberechtigungen (EUA) erwerben, die auch von der Industrie, dem Energiesektor und den Flugzeugbetreibern verwendet werden.

  • Biomasse und erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBOs) sowie recycelte Kohlenstoffbrennstoffe (RCFs) sollen in den verschiedenen ETS-Sektoren gleichbehandelt werden. Daher sind die Compliance-Verpflichtungen für die Verwendung solcher Kraftstoffe in allen vom EU-ETS 1 abgedeckten Sektoren, einschließlich der Luftfahrt und der Schifffahrt, gleich.

    Derzeit haben Emissionen, die aus der Verbrennung nachhaltiger Biokraftstoffe entstehen, die den Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie entsprechen, im Rahmen des EU-ETS 1 einen Emissionsfaktor von Null. Die konkrete Regelung zur Behandlung von RFNBOs und RCFs wird per Durchführungsrechtsakt festgelegt.

  • Die Berechtigungen können auf dem Primärmarkt über Auktionen an der Europäischen Energiebörse (EEX) erworben werden. Auf dem Sekundärmarkt können Berechtigungen bilateral oder über verschiedene von Finanzinstituten bereitgestellte Derivate verkauft werden. Um Berechtigungen zu erwerben, muss ein Schifffahrtsunternehmen ein Handelskonto oder ein Registerkonto („maritime operator holding account“) im Unionsregister eröffnen. Bitte beachten Sie, dass letztere Option nicht vor April 2024 verfügbar sein wird.

  • Ein Schifffahrtsunternehmen A kann von seinem Registerkonto A („maritime operator holding account“) keine Emissionsberechtigungen für ein Schifffahrtsunternehmen B abgeben. Kontoinhaber des Registerkontos ist grundsätzlich das verantwortliche Schifffahrtsunternehmen. Es steht diesem frei, für die Übernahme von Administrationsaufgaben wie die Kontoeröffnung oder Transaktionen im Register, auf die Unterstützung Dritter zurückzugreifen. Hierzu können im Rahmen der Kontoeröffnung oder -änderung kontobevollmächtigte Personen hinzugefügt werden, welche nicht Mitarbeitende des verantwortlichen Schifffahrtsunternehmens sind. Sowohl die Kontoinhaberschaft als auch die Verantwortung für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung nach der Emissionshandelsrichtlinie verbleiben beim Schifffahrtsunternehmen.

  • In Fällen, in denen durch eine vertragliche Vereinbarung die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff und/oder den Betrieb des Schiffes auf eine andere Stelle als das Schifffahrtsunternehmen übertragen wurde, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese Stelle einen Erstattungsanspruch für Kosten, die sich aus der Abgabe von Berechtigungen ergeben. Verantwortlich für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung bleibt jedoch weiterhin das Schifffahrtsunternehmen.

  • Eine kostenlose Zuteilung wird es im maritimen Emissionshandel nicht geben. Allerdings ist in den ersten beiden Jahren eine prozentual reduzierte Abgabepflicht vorgesehen. Für das Jahr 2024 sind zunächst nur für 40 Prozent der verifizierten Emissionen Berechtigungen abzugeben. Dieser Anteil steigt auf 70 Prozent der verifizierten Emissionen für das Jahr 2025 und schließlich auf 100 Prozent der verifizierten Emissionen ab 2026 an.

  • Die Grundlage für die Abgabepflicht bildet der ab 2025 jährlich bis zum 31.03. von den Schifffahrtsunternehmen bei der zuständigen Behörde einzureichende Bericht über die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene. Die Abgabe der Emissionsberechtigungen für die im Vorjahr verursachten Emissionen muss jeweils bis zum 30.09. im Register erfolgen.

  • Bei Abgabepflichtverstößen durch die Schifffahrtsunternehmen sind verschiedene Sanktionen vorgesehen:

    • Sanktionszahlung einschließlich Nachabgabeverpflichtung
    • Veröffentlichung der Namen der betroffenen Schifffahrtsunternehmen
    • Ausweisungs- und Festsetzungsanordnung
    • Verhängung von Bußgeldern

    Sanktionszahlung einschließlich Nachabgabeverpflichtung

    Kommt ein Schifffahrtsunternehmen seiner Abgabeverpflichtung innerhalb der Frist bis zum 30.09. jeden Jahres nicht in ausreichender Höhe nach, setzt die zuständige Behörde gegen das betroffene Unternehmen eine Pflicht zur Sanktionszahlung fest. Die Sanktion beträgt für jede verursachte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die das Schifffahrtsunternehmen keine Berechtigungen abgegeben hat, 100 Euro. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Diese Jahresindizes werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlicht. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt weiterhin verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen abzugeben.

    Veröffentlichung der Namen der betroffenen Schifffahrtsunternehmen

    Die Namen der Schifffahrtsunternehmen, die ihrer Abgabepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Ausweisungs- und Festhaltungsanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen

    Gegen ein Schifffahrtsunternehmen, das in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren die Abgabeverpflichtungen nicht erfüllt hat und bei dem die Erfüllung der Anforderungen nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Anlaufhafens nach Anhörung eine Ausweisungsanordnung verhängen. Als Folge einer solchen Ausweisungsanordnung verweigert jeder Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, den Schiffen unter der Verantwortung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens das Anlaufen jedes seiner Häfen, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen nachgekommen ist. Führt das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats und läuft einen seiner Häfen an, hält der betreffende Mitgliedstaat nach Anhörung das Schiff fest, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen nachkommt.

    Wird ein Schiff eines Schifffahrtsunternehmens, das in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren die Abgabeverpflichtungen nicht erfüllt hat und bei dem die Erfüllung der Anforderungen nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, in einem der Häfen eines Mitgliedstaats angetroffen, dessen Flagge das Schiff führt, so kann dieser Mitgliedstaat nach Anhörung eine Anordnung zur Festhaltung erlassen, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen nachkommt. Jeder andere Mitgliedstaat trifft als Folge der Festhaltungsanordnung durch den Flaggenstaat die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine Ausweisungsanordnung.

    Verhängung von Bußgeldern

    Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldtatbestände werden im derzeit in der Überarbeitung befindlichen Treibhausgasemissionshandelsgesetz geregelt.

  • Die Verpflichtungen aus der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung bestehen neben den EU-ETS-1-Pflichten weiter fort. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Emissionsberichts auf Schiffsebene bei den Behörden des Flaggenstaats, der administrierenden Behörde und der Europäischen Kommission via THETIS-MRV.

  • Mit der Verordnung (EU) 2023/957 zur Änderung der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung (EU) 2015/757 wurde der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert. Ab dem Jahr 2024 werden neben CO2 zusätzlich die Treibhausgase CH4 (Methan) und N2O (Distickstoffmonoxid – Lachgas) erfasst. Ab dem 1.01.2025 fallen auch Stückgutschiffe sowie Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 400 in den Anwendungsbereich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

  • Schifffahrtsunternehmen, die am 01.01.2024 dem Anwendungsbereich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung unterliegen, müssen der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zum 01.04.2024 für jedes ihrer in den Anwendungsbereich der MRV-Seeverkehrsverordnung fallenden Schiffe einen durch eine Prüfstelle vorgeprüften Überwachungsplan vorlegen, in dem sie angeben, mit welchen Methoden CO2-, CH4- und N2O-Emissionen sowie andere relevante Informationen überwacht werden.

    Für Schiffe, die nach dem 01.01.2024 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung fallen, sind die durch eine Prüfstelle vorgeprüften Überwachungspläne der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem ersten Anlaufen eines EWR-Hafens vorzulegen.

  • Der Überwachungsplan wird bis zum 06.06.2025 von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt.

    Bei Schiffen, die nach dem 01.01.2024 erstmals in den Anwendungsbereich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung fallen, erfolgt die Genehmigung des Überwachungsplans innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Anlaufen eines EWR-Hafens, sofern es keine Gründe zur Beanstandung durch die zuständige Behörde gibt.

  • Ab 2025 müssen die Schifffahrtsunternehmen jährlich bis zum 31.03. bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Flaggenstaatbehörde des zuständigen Mitgliedstaats und der Europäischen Kommission einen verifizierten Emissionsbericht auf Schiffsebene vorlegen. Zusätzlich müssen die Schifffahrtsunternehmen ab 2025 aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einreichen. Hierfür gilt dieselbe Frist wie für den Emissionsbericht auf Schiffsebene.

  • Ab 2025 müssen die Schifffahrtsunternehmen jährlich bis zum 30.09. auf Basis der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene für die von ihnen im vorangegangenen Berichtsjahr verursachten Emissionen eine entsprechende Anzahl an Emissionsberechtigungen im Unionsregister abgeben.

  • Wechselt ein Schiff während eines Berichtsjahres zu einem anderen Schifffahrtsunternehmen, ist das frühere Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, seiner zuständigen Behörde, dem Flaggenstaat und der europäischen Kommission unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach Abschluss des Wechsels einen verifizierten schiffsbezogenen (Teil-)Emissionsbericht für den Zeitraum vorzulegen, in dem das Schiff unter dessen Verantwortung stand. Das neue Schifffahrtsunternehmen ist dann verpflichtet, bis zum 31.03. des auf den Wechsel folgenden Jahres unter Einbeziehung des Teilberichts einen verifizierten Gesamtemissionsbericht für das Berichtsjahr des Wechsels abzugeben.

    Das frühere Schifffahrtsunternehmen ist für das Jahr, in dem der Wechsel stattfand, für die von dem Schiff bis zum Zeitpunkt des Wechsels verursachten Emissionen abgabepflichtig. Für die in diesem Jahr nach dem Wechsel durch das Schiff verursachten Emissionen hat das neue Schifffahrtsunternehmen die entsprechenden Berechtigungen abzugeben. Wechselt beispielsweise ein Schiff am 01.04.2025 von Unternehmen A zu Unternehmen B, bedeutet dies, dass das Unternehmen A im Jahr 2026 Berechtigungen für die Emissionen abgeben muss, die das Schiff vom 01.01.bis zum 01.04.2025 verursacht hat. Unternehmen B muss im Jahr 2026 Berechtigungen für die von dem Schiff vom 02.04.2025 bis zum 31.12.2025 verursachten Emissionen abgeben.

  • Das Berichtsjahr ist der Zeitraum eines Kalenderjahres vom 01.01. bis zum 31.12.

  • Berichtsjahr ist der Zeitraum eines Kalenderjahres vom 01.01. bis zum 31.12. Daher müssen für Fahrten, die in zwei verschiedenen Kalenderjahren beginnen und enden, die entsprechenden Daten in dem jeweiligen Berichtszeitraum erfasst werden. Beginnt die Fahrt eines Schiffes beispielsweise am 22.12.2024 und endet am 08.01.2025, bedeutet dies, dass die von dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen überwachte Emissionsmenge vom 22.12. bis zum 31.12. 2024 im Rahmen des Emissionsberichts 2024 ausgewiesen wird. Die Emissionen, die vom 01.01. bis zum 08.01. 2025 verursacht wurden, werden dann im Emissionsbericht 2025 berücksichtigt.

  • Bei Verstößen eines Schifffahrtsunternehmens gegen die Berichtspflichten aus der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung kann die Kontosperrung verfügt und ein Bußgeld verhängt werden.

    Kontosperrung

    Kommt ein Schifffahrtsunternehmen seinen Berichtspflichten nicht nach, so verfügt die zuständige Verwaltungsbehörde die Sperrung des Kontos. Einzelheiten zur Kontosperrung werden im derzeit in der Überarbeitung befindlichen Treibhausgasemissionshandelsgesetz geregelt.

    Verhängung Bußgeld

    Wird ein Emissionsbericht, ein Überwachungsplan, ein geänderter Überwachungsplan oder ein angepasster Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei den zuständigen Stellen vorgelegt, handelt das Schifffahrtsunternehmen ordnungswidrig und es kann ein Bußgeld verhängt werden. Einzelheiten zu den Bußgeldtatbeständen werden im derzeit in der Überarbeitung befindlichen Treibhausgasemissionshandelsgesetz geregelt.

  • Ja, Schifffahrtsunternehmen müssen ihre Treibhausgasemissionen weiterhin über die bestehende THETIS-MRV-Plattform melden. Diese wird aktualisiert, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die durch die überarbeitete EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und die Emissionshandelsrichtlinie vorgenommen wurden.

  • Die Emissionen von Schiffen werden von für den EU-ETS 1 und die EU-MRV-Seeverkehrsverordnung akkreditierten Prüfstellen verifiziert. Schifffahrtsunternehmen können die Prüfstelle unabhängig von der Flagge des Schiffes oder dem Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat oder die Prüfstelle ihren Sitz hat auswählen. Grundsätzlich kann ein Unternehmen für jedes seiner Schiffe unterschiedliche Prüfstellen haben, außerdem können unterschiedliche Prüfstellen den Emissionsbericht des Schiffs und den Bericht auf Unternehmensebene überprüfen.

  • Hinweise zur Einrichtung von Konten im Unionsregister finden Sie auf unserer Internetseite unter Unionsregister (siehe Link unten).

    Zudem ist die Veröffentlichung eines Leitfadens für den Sektor Seeverkehr auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorgesehen.

    Informationen über die bisherigen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten von Schifffahrtsunternehmen finden Sie auf unserer Internetseite unter "Seeverkehrsemissionen überwachen".

    Weitere Informationen zur Ausweitung des EU-ETS 1 auf den Seeverkehr finden Sie auf unserer Internetseite unter EU-Emissionshandel im Seeverkehr (siehe Link unten).

    Die Europäische Kommission hat anlässlich der Einbeziehung des Seeverkehrs in den Europäischen Emissionshandel eine Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen (FAQ) unter unten stehendem Link veröffentlicht.

    Gerne können Sie zum Thema Seeverkehr und Europäischer Emissionshandel unseren Newsletter abonnieren.

  • Abgabetransaktionen sind jederzeit im MOHA möglich, also auch unabhängig von der Einreichung eines verifizierten Emissionsberichtes oder der Eintragung der verifizierten Emissionen. Die Frist zur Abgabe für die Vorjahresemissionen ist der 30.09. Am 01.10. wird der Compliance-Status wird berechnet, indem alle Abgabetransaktionen innerhalb einer Handelsperiode mit den eingetragenen Emissionen verrechnet werden. Sollte dann weniger abgegeben worden sein, als erforderlich, droht eine Sanktion.

  • Ein Seeschiffsbetreiberkonto kann entweder von einem ISM-Manager (siehe 1.) oder vom eingetragenen Schiffseigner (siehe 2.) eröffnet werden.

    1. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber um einen ISM-Manager, muss ein Mandat gemäß Anhang VIIa Absätze 3 und 4 (siehe Seite 21 der Verordnung (EU) 2023/2904) vorgelegt werden. Dieses Mandat muss die in Absatz 4 aufgeführten Angaben enthalten und ist sowohl vom Schiffseigner als auch vom ISM-Manager zu unterzeichnen. Wenn das Unternehmen mehrere Schiffseigner vertritt, muss ein Mandat pro Eigner eingereicht werden. Wir werden in Kürze eine Vorlage auf unserer Website bereitstellen. Zusätzlich ist ein aktueller Auszug aus dem öffentlichen Register (z. B. Handelsregister) oder ein gleichwertiges Dokument (nicht älter als drei Monate) einzureichen, aus dem der Name, die Anschrift, die Vertretungsregelung und die bevollmächtigten Vertreter des Schiffseigners hervorgehen.
    2. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber um den eingetragenen Schiffseigner, so ist eine Eigner-Schiffsliste vorzulegen, die die Schiffe unter seiner Verantwortung sowie ihre jeweilige IMO-Schiffsidentifikationsnummer (gemäß Anhang VIIa Absatz 5 (siehe Seite 22 der Verordnung (EU) 2023/2904) enthält. Wir werden hierfür in Kürze eine Vorlage auf unserer Website bereitstellen.

    Bei juristischen Personen oder Einzelkaufleuten ist ein aktueller Auszug aus dem öffentlichen Register (z. B. Handelsregister) oder ein gleichwertiges Dokument (nicht älter als drei Monate), aus dem der Name, die Anschrift, die Vertretungsregelung und die vertretungsberechtigten Personen des Unternehmens hervorgehen, vorzulegen.

    Bei einer natürlichen Person als Kontoinhaber benötigen wir eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, der von einem Staat ausgestellt wurde, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist.

    Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, muss er ein Dokument vorlegen, aus dem die Struktur der Unternehmensgruppe eindeutig hervorgeht.

    Für kontobevollmächtigte Personen (gilt für 1. und 2.):

    Als Identitätsnachweis benötigen wir eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises, der von einem Staat ausgestellt wurde, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist. Wenn das Dokument keine Adresse enthält, ist eine andere Form des Wohnsitznachweises erforderlich.

    Außerdem benötigen wir ein polizeiliches Führungszeugnis für die benannten Personen. Wenn das Land der Person keine Strafregisterauszüge oder gleichwertige Dokumente ausstellt, reicht eine eidesstattliche Erklärung der Person aus.

    Die Nachweise, z. B. das Mandat, können im Original vorgelegt werden. Werden sie als Kopien vorgelegt, müssen diese, ebenso wie z. B. die Passkopie, beglaubigt sein, wobei die Beglaubigung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.

    Falls eines dieser Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurde, muss eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische vorgelegt werden.

    Bitte reichen Sie die oben genannten Dokumente nur zusammen mit dem Kontoantragsformular ein, das Ihnen nach der Beantragung des Kontos im Unionsregister per E-Mail von der Deutschen Emissionshandelsstelle zugesandt wird.

  • Sobald verfügbar, können Sie direkt im Unionsregister ein Seeschiffbetreiberkonto (MOHA) beantragen. Um Zugang zum System zu erhalten, befolgen Sie bitte die auf unserer Webseite und in den dort verlinkten Dokumenten beschriebenen Schritte. Sie werden im Prozess gebeten werden, Informationen über den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen anzugeben. Bitte beachten Sie Tabelle VIIa-I auf Seite 22 und Tabelle VIIa-II auf Seite 24 der Verordnung (EU) 2023/2904 als Referenz.

    Im Anschluss an den Online-Antrag werden wir Ihnen das Kontoantragsformular per E-Mail von E-Mail: register.v34.dehst@uba.de übersenden und bitten Sie, den unterzeichneten Kontoantrag und die Nachweise einzureichen. Zur elektronischen Übermittlung benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Weitere Anwendungshinweise zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie im Kontoantragsformular. Die QES können Sie bereits jetzt beantragen. Bitte beachten Sie, dass das Antragsverfahren zur Erlangung einer dafür erforderlichen Signaturkarte bis zu mehreren Wochen dauern kann. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite.

    Personen, die nicht in der EU ansässig sind, sollten eine E-Mail an E-Mail: service@d-trust.net mit dem Betreff "Erwerb einer D-Trust Signaturkarte mit QES aus dem Ausland (jeweiliges Land)" senden und um Kontaktaufnahme bitten. Sie benötigen eine Rechnungsadresse in einem EU-Mitgliedstaat. Sollte D-Trust keine Möglichkeit finden, Sie in Ihrem Land zu identifizieren, wenden Sie sich bitte direkt an den DEHSt-Kundenservice. In diesem Fall nehmen wir den Antrag einschließlich der Unterlagen auch per Briefpost entgegen.

  • Es ist aktuell noch nicht möglich, im Unionsregister ein Seeschiffsbetreiberkonto (MOHA) zu beantragen. Bis dies möglich ist, können Sie jedoch bereits die erforderlichen Informationen einholen und Nachweisunterlagen beschaffen.

    Aus diesem Grund betrachten wir die 40-Tage-Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1122, geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2904, innerhalb derer ein Kontoantrag bei der nationalen Behörde eingereicht werden muss, als noch nicht begonnen.

    Wir werden auf unserer Website und über den Newsletter informieren, sobald Kontoanträge für MOHA im deutschen Teil des Unionsregisters möglich sein werden.

  • Nein, grundsätzlich können EUAs auch am Sekundärmarkt erworben und eine Lieferung durch den Verkäufer direkt an das betreffende Seeschiffsbetreiberkonto vereinbart werden.

  • Ein Schiffseigner kann die EU-ETS-1-Pflichten nur an eine Person oder Organisation übertragen, wenn es den Schiffseigner als ISM-Manager vertritt. Deswegen ist es notwendig, dass der ISM-Manager ein "Document of Compliance" (ISM-DOC) vorhält, das ihn als ISM-zertifiziert ausweist und er alle Plichten und Verantwortlichkeiten nach dem ISM-Code für die betroffenen Schiffe vom Schiffseigner übernommen hat. und somit ISM-zertifiziert ist. Ist das der Fall, kann dieser ISM-Manager vom Schiffseigner die Verantwortung für die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen übernehmen (vgl. Art. 1 Abs. 3 (EU) 2023/2599). Nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung im Sinne dieser Vorschrift (Mandat) gilt der ISM-Manager als Schifffahrtsunternehmen im Sinne der EHRL (vgl. Art. 3 w) EHRL). Eine Mandatsvorlage kann über folgenden Link heruntergeladen werden:

  • Die genauen Anforderungen sind in der Verordnung (EU) 2023/2599 in Art. 1 Abs. 3 aufgelistet. Das Mandat muss vom Schiffseigner und dem die EU-ETS-1-Pflichten übernehmenden ISM-Manager (elektronisch) unterschrieben werden. Ist das Mandat nicht in Deutsch oder Englisch verfasst, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische einzureichen.

    Eine Mandatsvorlage kann über den unten stehenden Link heruntergeladen werden.

  • Soll der ISM-Manager von den übernommenen EU-ETS-1-Pflichten entbunden werden, muss das erteilte Mandat schriftlich widerrufen und vom Schiffeigner und dem ISM-Manager unterzeichnet beziehungsweise elektronisch signiert werden und das entsprechende Dokument der DEHSt zur Prüfung zugehen. Wird das Mandat widerrufen, findet ein Wechsel des Schifffahrtsunternehmens statt, was die Abgabe eines Teilemissionsberichts zur Folge hat (siehe FAQ).

    Erfolgt nach dem Widerruf keine lückenlose erneute Mandatierung eines ISM-Managers, ist der Schiffseigner ab dem Tag des Widerrufs EU-ETS-1-Verantwortlicher.

  • Schiffseigner, die bezüglich der Erfüllung der EU-ETS-1-Pflichten keinen ISM-Manager bevollmächtigen, sondern diese selbst übernehmen, müssen der DEHSt über die DEHSt-Plattform eine elektronisch signierte Liste mit allen Schiffen übermitteln, für die sie die EU-ETS-1-Pflichten übernommen haben (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599) Art. 2). Eine entsprechende Vorlage kann über folgenden Link heruntergeladen werden.

  • Es steht dem Schifffahrtsunternehmen frei, eine kontobevollmächtigte Person zu benennen, die Zugriff auf das MOHA hat. Ebenso ist es möglich, einen Dienstleister mit der Erfüllung der operativen Aufgaben bezüglich der MRV- und EU-ETS-1-Pflichten zu beauftragen. Dieser Dienstleister kann einen THETIS-MRV-Zugang von dem verantwortlichen Schifffahrtsunternehmen erhalten. Die Verantwortung für die Erfüllung der EU-ETS-1/ MRV-Verpflichtungen verbleibt jedoch beim Schifffahrtsunternehmen.

  • Soll ein ISM-Manager die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen von verschiedenen Eignern (beispielsweise Einschiffsgesellschaften) übernehmen, muss der ISM-Manager von jedem Eigner jeweils durch ein entsprechendes Mandat bevollmächtigt werden. Der ISM-Manager ist dann als Schifffahrtsunternehmen im Sinne der EHRL (vgl. Art. 3 w) EHRL) für die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen sämtlicher in seiner Verantwortung liegenden Schiffe verantwortlich, auch wenn sie verschiedenen Eignern gehören. Der ISM-Manager muss dann die Eröffnung eines Schiffsbetreiberkontos (MOHA) beantragen, das sämtliche Schiffe umfasst, für die der ISM-Manager die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen übernommen hat.

  • Bereederungs-, Charter- oder Schiffsmanagement-Verträge sind privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Schiffseigner und einem Reeder, Charterer oder Schiffsmanagement, die lediglich zwischen den Parteien Wirkung entfalten, nicht aber gegenüber Dritten. Sie sind für die Erfüllung der EU-ETS-1/ MRV-Verpflichtungen nicht von Bedeutung.

  • Die Kriterien für die Zuweisung der Schifffahrtsunternehmen sind in der EHRL Art. 3gf Abs. 1 festgelegt. Grundsätzlich werden Schifffahrtsunternehmen dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem sie registriert sind. Sofern sie nicht in einem Mitgliedsstaat registriert sind, werden sie dem Mitgliedsstaat zugewiesen, in dem sie die meisten Hafenanläufe in den vergangenen vier Überwachungsjahren hatten. Wenn ein Schifffahrtunternehmen nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren keinen Hafenanlauf in einem Mitgliedstaat hatte, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Schiff des Schifffahrtsunternehmens seine erste in den Anwendungsbereich der EHRL fallende Fahrt begonnen hat.

  • Die emissionshandelspflichtigen Schifffahrtsunternehmen werden nach den in Art. 3gf Abs. 1 EHRL festgelegten Kriterien einem Mitgliedstaat zugeordnet. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 (Zuweisungsliste) hat die Kommission eine Liste der Schifffahrtsunternehmen veröffentlicht, die am oder mit Wirkung vom 01.01.2024 eine Seeverkehrstätigkeit im Sinne des Anhang I EHRL ausgeübt haben und die in den in Art. 3ga EHRL festgelegten Anwendungsbereich fielen. In dieser Liste werden diese einem Mitgliedstaat zugeordnet. Der jeweilige Mitgliedstaat bestimmt die national zuständige Behörde. Grundsätzlich hängt die Verantwortlichkeit für die Verpflichtungen für den EU-ETS-1 im Seeverkehr nicht davon ab, ob ein Schifffahrtsunternehmen auf der Zuweisungsliste aufgeführt ist, sondern ob das Schifffahrtsunternehmen Seeverkehrstätigkeiten nach Anhang I der EHRL durchführt.

    Ist ein Schifffahrtsunternehmen, das die oben genannten Anforderungen erfüllt, nicht in der Zuweisungsliste genannt, muss sich das Schifffahrtsunternehmen mit seinen Daten in THETIS-MRV registrieren.  Sobald das betroffene Schifffahrtsunternehmen die erforderlichen Daten in THETIS-MRV eingegeben hat, kann es sich an den EMSA-Helpdesk [KONTAKT] wenden, um herauszufinden, welcher Mitgliedstaat beziehungsweise welche Behörde zuständig ist. EMSA weist das Schifffahrtsunternehmen dann einem Mitgliedstaat zu. Bei der zuständigen Behörde ist anschließend die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos/Maritime Operator Holding Account (MOHA) zu beantragen. Sobald die Zuweisungsliste innerhalb von zwei Jahren aktualisiert worden ist, wird das Schifffahrtsunternehmen in diese Liste aufgenommen.

  • Ein ISM-Unternehmen, das auf der Zuweisungsliste geführt wird, obwohl keine Mandatierung durch den Eigner vorliegt, gilt nicht als verantwortliches Unternehmen im Sinne der EHRL und wird daher im Falle der Nichterfüllung der EU-ETS-1-Pflichten nicht sanktioniert. In diesem Fall liegt die Verantwortung zur Erfüllung der EU-ETS-1-Pflichten beim Eigner.

  • Die Zuordnung zu einem Mitgliedstaat erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Kriterien nach Art. 3gf der EHRL. Es besteht kein Wahlrecht, welche Verwaltungsbehörde zuständig ist oder in welchem Mitgliedstaat das Seeschiffsbetreiberkonto/Maritime Operator Holding Account (MOHA) eröffnet wird. Wenn das Schifffahrtsunternehmen Deutschland zugeordnet ist, kann bei der DEHSt ein MOHA eröffnet werden. Ansonsten muss sich das Schifffahrtsunternehmen an die Behörde des zuständigen Mitgliedsstaats wenden.

  • Ein Wechsel des Schifffahrtsunternehmens liegt immer dann vor, wenn das Unternehmen wechselt, das die Verantwortung für die MRV- und EU-ETS 1-Verpflichtungen in Bezug auf ein bestimmtes Schiff übernommen hat. Ein solcher Wechsel kann auf eine Änderung der Eigentumsverhältnisse (d.h. Verkauf und Kauf eines Schiffes) ,auf einen Wechsel des ISM-Unternehmens, das gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 die Verantwortung übernehmen soll (Änderung der Mandatierung) oder auf eine Übertragung der Verantwortlichkeit vom Eigner auf ein ISM-Unternehmen zurückzuführen sein. Besondere Regelungen sind zu beachten, wenn der Unternehmenswechsel innerhalb eines Berichtsjahres stattfindet. Dies betrifft alle Änderungen in den Eigentumsverhältnissen oder Mandatierungen und Mandatsänderungen, die nach dem 01.01. eines Jahres erfolgen, insbesondere auch Mandate, deren Gültigkeitsbeginn nach dem 01.01.2024 liegt.

    Folgende Punkte sind im Fall eines Unternehmenswechsels im o.g. Sinn zu beachten:

    1) Angaben und Nachweis zum Unternehmenswechsel und zur Genehmigung des Überwachungsplans

    Das frühere Schifffahrtsunternehmen unterrichtet gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung 2023/2599 die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich über die Änderung  und teilt das Datum des Unternehmenswechsels sowie den Namen und die eindeutige IMO-Nummer des neuen verantwortlichen Schifffahrtsunternehmens mit. Zusätzlich ist es gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2917 verpflichtet, einen Nachweis über den Wechsel vorzulegen. Dabei muss angegeben werden, ob der Überwachungsplan vor dem Wechsel von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt wurde. Falls der Wechsel des Schifffahrtsunternehmens mit einem Wechsel der zuständigen Verwaltungsbehörde einhergeht, ist ein entsprechender Nachweis über die vorherige Genehmigung erforderlich.

    Das neue Schifffahrtsunternehmen muss die erforderlichen Änderungen am Überwachungsplan vornehmen und diese unverzüglich der Prüfstelle mitteilen und, wo notwendig, zur Prüfung vorlegen. Der geänderte Überwachungsplan ist danach bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung einzureichen (Art. 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/757).

    2) Berichtspflichten

    Das frühere Schifffahrtsunternehmen muss möglichst zeitnah nach Abschluss des Wechsels, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Unternehmenswechsel einen verifizierten Teil-Emissionsbericht auf Schiffsebene bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem neuen Unternehmen und der Europäischen Kommission einreichen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/757). Für Schiffe, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, muss der Bericht zusätzlich an die Behörden des entsprechenden Flaggenstaats übermittelt werden. Der Teil-Emissionsbericht ist auf den Zeitraum beschränkt, in dem das frühere Schifffahrtsunternehmen die Verantwortung für das betreffende Schiff hatte. Bis zum 31. März des folgenden Jahres muss es außerdem einen verifizierten aggregierten Emissionsbericht auf Unternehmensebene vorlegen (Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/757).

    Das neue Unternehmen ist verpflichtet, bis zum 31. März des auf den Wechsel folgenden Jahres einen verifizierten Emissionsbericht für den gesamten Berichtszeitraum des Vorjahres (Jahr des Wechsels) für das betreffende Schiff einzureichen (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/757). Für den Zeitraum des Jahres, in dem das Schiff unter der Verantwortung eines anderen Unternehmens stand, basiert der Bericht auf dem Teil-Emissionsbericht, der von diesem früheren Unternehmen vorgelegt wurde. Zudem ist auch das neue Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, bis zum 31. März des auf den Wechsel folgenden Jahres einen verifizierten aggregierten Emissionsbericht auf Unternehmensebene einzureichen (Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/757).

    3) Abgabeverpflichtung

    Jedes Schifffahrtsunternehmen muss gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchst. c) der EHRL Berechtigungen für die Emissionen seiner Schiffe während seiner Verantwortungszeit abgeben.

    Bei einem Wechsel eines Schiffes am 01.04.2025 von Unternehmen A zu Unternehmen B bedeutet dies, dass Unternehmen A im Jahr 2026 Berechtigungen für die Emissionen vom 01.01. bis 01.04.2025 abgeben muss. Unternehmen B hingegen muss im Jahr 2026 Berechtigungen für die Emissionen des Schiffes vom 02.04.2025 bis 31.12.2025 abgeben.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum Thema „Unternehmenswechsel“ finden Sie sowohl in den FAQ als auch im Guidance Document Nr. 1 der Europäischen Kommission.