Alle FAQ zu CBAM

  • Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung (inklusive Klickanleitung) darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals. Außerdem haben wir weitere Informationen zum CBAM-Portal für Unternehmen für Sie zusammengestellt.

  • Wir bedauern, wenn Sie technische Schwierigkeiten im Übergangsregister/CBAM-Portal für Unternehmer haben. Dieses System wird von der Europäischen Kommission betrieben. Auf der Website der Europäischen Kommission zum CBAM werden unter „Where to Report“ Updates und Erneuerungen, die das CBAM-Übergangsregister betreffen, veröffentlicht.

    Auf unserer Einstiegsseite zum CBAM informieren wir Sie ebenfalls, falls es zu technischen Schwierigkeiten mit dem CBAM-Portal für Unternehmer kommt, sofern wir davon Kenntnis haben.

  • Seit dem 01.02.2024 gibt es im CBAM-Übergangsregister eine Schaltfläche „Request delayed submission“, mit der berichtspflichtige CBAM-Anmelder die verspätete Einreichung des CBAM-Berichts beantragen können. Nachdem Sie diesen Antrag gestellt haben, haben Sie als berichtspflichtiger CBAM-Anmelder 30 Tage Zeit, um ihren CBAM-Bericht einzureichen. Weitere Informationen hierzu, insbesondere zur Erstellung der Referenznummer, finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.

    Für die Antragsstellung ist eine Referenznummer erforderlich, die Sie selbst erstellen. Sie setzt sich aus dem jeweiligen Quartal und Ihrer EORI-Nummer zusammen, beispielsweise also Q4-2023/EORI-Nummer oder Q1-2024/EORI-Nummer.

    Mit dieser Referenznummer können Sie innerhalb von 30 Tagen einen CBAM-Bericht einreichen, nachdem Sie in der Schnittstelle "Meine Quartalsberichte" die Funktion "Verspätete Einreichung anfordern" → "Von NCA angefordert" verwendet haben.

    Grundsätzlich gilt: Wenn ein berichtspflichtiger CBAM-Anmelder den Bericht für das jeweilige Quartal nicht fristgerecht bis einen Monat nach Quartalsende einreicht, kann zunächst ein Berichtigungsverfahren eingeleitet werden. Im Berichtigungsverfahren kann der Bericht innerhalb der 30-Tage-Frist nachgereicht und angepasst werden, ohne Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen für den CBAM-Anmelder.

    Wenn Sie noch nicht im CBAM-Übergangsregister registriert sind und einen Bericht für ein Quartal abgeben möchten, für den die Abgabefrist bereits abgelaufen ist, registrieren Sie sich bitte zunächst. Informationen zur Registrierung finden Sie in unserer FAQ CBAM 001.

  • Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.

    Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.

  • Auf unserer Seite zu den CBAM-Berichten finden Sie Informationen zur Berichtserstellung, sowie weiterführende Links von Hilfsmaterialien, die die Europäische Kommission auf ihrer Website zur Verfügung stellt.

  • CBAM-Anmelder sind ab dem 01.08.2024 verpflichtet, für jede Einfuhr von CBAM-Waren, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 CBAM-Durchführungsverordnung EU 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.

    Weitere Vereinfachungen zur Berichtserstattung bleiben während der Übergangsphase bestehen:

    • Für Importe von CBAM-Waren bis zum 31.12.2024 kann entweder die CBAM-Methode oder eine andere vom Hersteller verwendete Methode genutzt werden, sofern diese eine ähnliche Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten bietet
    • Bis zum 31.12.2025 können für Importe komplexer CBAM-Waren gemäß Artikel 5 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung bis zu 20 Prozent der gesamten eingebetteten Emissionen mithilfe von Schätzungen, einschließlich von der Kommission bereitgestellter Standardwerte, ermittelt werden.
  • Gemäß Artikel 2 Absatz 1 CBAM-VO ((EU) 2023/956) bezieht sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Artikel 3 Nummer 4 definiert die „Einfuhr“ als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) 952/2013. Demnach umfasst die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    1. die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben
    2. gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben
    3. die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden und
    4. die Erfüllung der anderen Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr

    Für den CBAM-Bericht des vierten Quartals 2023, müssen somit Angaben gemacht werden zu Waren, die zwischen dem 01.10.2023 und dem 31.12.2023 gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden.

  • Die Europäische Kommission hat die Guidance Dokumente nun auch in andere Sprachen übersetzen lassen. Die beiden Dokumente „Guidance document on CBAM implementation for importers of goods into the EU“ und „Guidance document on CBAM implementation for installation operators outside the EU“ liegen nun auf Deutsch vor: „Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU“ und „Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Anlagenbetreiber außerhalb der EU“.

    Sie finden beide Dokumente auch auf unserer Seite „CBAM Übergangsphase“  

  • Ja. Für den Fall, dass der Einführer außerhalb der Europäischen Union niedergelassen ist, ist der indirekte Zollvertreter der berichtspflichtige Anmelder im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 c) der CBAM-Durchführungsverordnung. Einführer ist wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt. Wenn Ihr Unternehmen in der Schweiz niedergelassen ist und Sie Waren aus Drittstaaten nach Deutschland importieren, die in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen, ist daher für die Einreichung der CBAM-Berichte ein indirekter Zollvertreter zu bestellen. Es gelten die allgemeinen Regeln der CBAM-Verordnung. Eine Sonderregel für Einfuhren von Waren aus einem Drittstaat über die Schweiz in die Europäische Union gibt es nicht.

  • Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Webseite zu CBAM für Hersteller von CBAM-Produkten in Drittländern Leitlinien sowie eine Vorlage bereit, die behilflich sein sollen, die Emissionen der von ihnen hergestellten CBAM-Produkte zu ermitteln. Die Verwendung der Excel-Vorlage ist freiwillig.

    Jedoch trägt der Einführer die Verantwortung dafür, dass die Vollständigkeit und Korrektheit der CBAM Berichte gewährleistet ist. Der CBAM-Anmelder ist berichtspflichtig und kann unter den Voraussetzungen des Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung bei Nichteinhaltung der CBAM-Berichtspflichten sanktioniert werden.

    Ab 01.08. 2024 müssen zur Erstellung eines CBAM-Berichts tatsächliche Emissionsdaten verwendet werden. Sollten Ihnen keine Daten über tatsächliche Emissionen von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Sie darlegen, dass Sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es Ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.

  • Nein. Bis zum 31.07.2024 konnten berichtspflichtige Anmelder in Ihren CBAM-Berichten Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht wurden, angeben (Artikel 4 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung (EU 2023/1773). Erst ab dem 01.08.2024 müssen die Werte für die tatsächlichen Emissionen im CBAM-Bericht angegeben werden.

  • Grundsätzlich müssen die berichtspflichtigen CBAM-Anmelder im Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 ihren Berichtspflichten gemäß Artikel 34 und 35 der CBAM-Verordnung (EU 2023/956) in Verbindung mit Artikel 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU 2023/1773) nachkommen. Artikel 3 Absatz 2 b) CBAM-Durchführungsverordnung legt fest, welche Angaben zu der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, anzugeben sind. Dies umfasst auch den Firmennamen des Betreibers der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription (vergleiche Artikel 3 Absatz 2 b) Nummer 2 CBAM-Durchführungsverordnung).

    Sollten Ihnen keine Daten über tatsächliche Emissionen von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Sie darlegen, dass Sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es Ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.