FAQ Luftverkehr

  • Der Luftfahrzeugbetreiber wird anhand des für die Luftverkehrskontrolle (Air Traffic Control - ATC) verwendeten Rufzeichens (ATC-Callsign) identifiziert.

    Das Rufzeichen ist die Internationale Zivilluftfahrt-Organisations-Kennung in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, das Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs (vergleiche Artikel 51 Absatz 3 der ).
    Die Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers über das ATC-Callsign gilt grundsätzlich auch für Flüge, die unter Leasingvereinbarungen durchgeführt werden.
    So ist zum Beispiel im Fall von Wet-Lease-Vereinbarungen der Leasingnehmer Luftfahrzeugbetreiber, sofern der unter seinem Callsign durchgeführt wird.

  • Ja.

    Das Einbeziehen in das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) ist ausschließlich an das Ausführen einer Luftverkehrstätigkeit gebunden. Das Nennen eines Luftfahrzeugbetreibers in der Verwaltungsmitgliedsstaatenliste (VMSL) ist dafür nicht Voraussetzung.

    Ein , der nicht auf der VMSL genannt ist, kann also durchaus den Pflichten des Emissionshandels unterliegen. Er muss in jedem Falle selbst prüfen, ob diese für ihn gelten.

    Gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegen Luftfahrzeugbetreiber, die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung besitzen oder die der Bundesrepublik Deutschland über die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste zugewiesen wurden, dem Anwendungsbereich des TEHG und werden daher von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) verwaltet.

    Was ist die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste?

    Die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste nennt Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 01.01.2006 (also in der Vergangenheit) einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne der Emissionshandelsrichtlinie nachgegangen sind, mit Angabe des für sie zuständigen Mitgliedsstaats (vergleiche Anhang Verordnung (EG) Nummer 748/2009 der Kommission vom 05.08.2009 in der jeweils geltenden Fassung). Die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste soll vor allem gewährleisten, dass jedem Luftfahrzeugbetreiber klar ist, welchem Mitgliedsstaat er zugeordnet ist.

    Diese Liste stellt jedoch nicht verbindlich fest, ob ein Luftfahrzeugbetreiber emissionshandelspflichtig ist (vergleiche Informationen der EU-Kommission zur Verwaltungsmitgliedsstaatenliste).

  • Ein gilt als gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstabe j Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG), wenn er gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er , Fracht oder Post befördert (Artikel 3 Buchstabe p Richtlinie 2003/87/EG).

    Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber müssen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen (vergleiche Anhang 6 Teil I des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Chicagoer Abkommen). Betreiber ohne ein solches Zeugnis sind deshalb keine gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber.

    Betreiber mit AOC gelten aber nicht automatisch als gewerblich, sondern müssen tatsächlich oben genannte Luftverkehrsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.

    Beispielsweise gilt ein Betreiber von „Geschäftsreiseflugzeugen“ nur dann als gewerblicher Betreiber, wenn die Flüge der Öffentlichkeit ohne eine Einschränkung des Personenkreises gegen Entgelt angeboten werden und der Luftfahrzeugbetreiber ein AOC besitzt. Dabei ist es unerheblich, ob Tickets für einzelne Sitzplätze angeboten werden oder ob die Luftverkehrsdienstleistung in Form der Gesamtkapazität des Flugzeugs erfolgt.

    Das Merkmal des gewerblichen Betriebs wird an den Betreiber und nicht an die von ihm durchgeführten Flüge geknüpft.

    Nicht-gewerblich im Sinne des TEHG und der Emissionshandelsrichtlinie sind Betreiber von „Geschäftsreiseflugzeugen“ wie zum Beispiel im firmeneigenem Werksverkehr, die ihre Luftverkehrsdienstleistungen nur einem beschränkten Personenkreis, zum Beispiel Angestellten des eigenen Unternehmens und Geschäftspartnern, anbieten, nicht aber der Öffentlichkeit. Ebenfalls als nicht-gewerblich gelten Luftfahrzeugbetreiber, die ausschließlich Leerflüge (Überführungsflüge) durchführen, bei denen keine Passagiere, Fracht oder Post transportiert werden.

  • Ab wann ein im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) emissionshandelspflichtig ist, ist bei gewerblichen und nicht-gewerblichen Luftfahrzeugbetreibern unterschiedlich eingeordnet (vergleiche auch Antwort LV 003).

    Für nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, die nicht ausschließlich Flüge nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstaben a bis i Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) durchführen, gilt für Flüge ab dem 01.01.2013 folgender Schwellenwert:

    • Werden weniger als 1.000 Tonnen in einem Jahr emittiert, unterliegen nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber in diesem Jahr nicht der Emissionshandelspflicht.

    Für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, die nicht ausschließlich Flüge nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstaben a bis i Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) durchführen, gelten folgende Schwellenwerte:

    • Werden weniger als 10.000 Tonnen CO2 in einem Jahr emittiert oder weniger als jeweils 243 Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember eines Jahres durchgeführt, unterliegen gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber in diesem Jahr nicht der Emissionshandelspflicht.

    Wichtig: Für die Überprüfung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber oberhalb oder unterhalb einer der maßgeblichen Schwellen liegt, ist der erweiterte Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie (sogenannte „extended full scope“) maßgeblich und nicht der temporär reduzierte Anwendungsbereich (vergleiche auch Antwort LV 005). Zudem gilt für das Ermitteln der Anzahl der durchgeführten Flüge und die Menge der jährlichen , dass alle nicht unter eine Ausnahme in Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 TEHG fallenden (also auch unentgeltlich) von einem Betreiber durchgeführten Flüge berücksichtigt werden müssen.

  • Für das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) sind die drei folgenden geografischen Anwendungsbereiche maßgeblich:

    • Erweiterter Anwendungsbereich (Extended Full Scope): umfasst alle Flüge, die im Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) starten oder landen; maßgeblich für die Betrachtung, ob ein dem EU-ETS 1 unterliegt (vergleiche auch Frage LV004)
    • Grundsätzlicher Anwendungsbereich (Full Scope): umfasst alle Flüge, die im EWR starten oder landen; ohne Flüge aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) in den EWR; maßgeblich für die Betrachtung, ob ein ein vereinfachtes Verfahren für die Berichterstattung nach Artikel 55 der (MVO) oder Artikel 28a Absatz 6 der EG-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) anwenden kann (vergleiche auch Fragen LV033 und LV038)
    • Reduzierter Anwendungsbereich (Reduced Scope): umfasst alle Flüge, die im EWR starten und landen sowie Flüge aus dem EWR in die Schweiz und aus dem EWR nach UK; maßgeblich für die Berichts- und Abgabepflicht

    Im Folgenden wird der reduzierte Anwendungsbereich detailliert erläutert, da dessen korrekte Anwendung entscheidend für die Erfüllung der Berichts- und Abgabepflicht ist.

    Die Beschränkung der Berichts- und Abgabeplicht gilt gemäß der Verordnungen (EU) Nummer 421/2014 und (EU) Nummer 2017/2392 für die Berichtsjahre 2013 bis 2023. Nach diesen Verordnungen unterfallen von Flügen zwischen einem Flugplatz im EWR und einem Flugplatz außerhalb des EWR nicht mehr der Berichts- und Abgabepflicht. Für Flüge von, zu und innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage bestehen die unter "Gebiete in äußerster Randlage" beschriebenen Besonderheiten.

    Anwendungsbereich auf EWR-Hoheitsgebiete

    In den geografischen Anwendungsbereich fallen die auf dem europäischen Kontinent gelegenen EWR-Hoheitsgebiete von:

    • Belgien
    • Bulgarien
    • Dänemark
    • Deutschland
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Irland
    • Island
    • Italien
    • Kroatien
    • Lettland
    • Liechtenstein
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Niederlande
    • Norwegen
    • Österreich
    • Polen
    • Portugal
    • Rumänien
    • Schweden
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechien
    • Ungarn
    • (bis 31.12.2020: Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, GB)
    • Zypern

    Die folgenden Gebiete zählen ebenfalls zum EWR: Ceuta und Melilla (Spanien), Aland Inseln (Finnland), Jan Mayen (Norwegen) (und bis 31.12.2020: Gibraltar (GB)).

    Besonderheiten bestehen für die Schweiz (ab 01.01.2020) und GB (ab 01.01.2021):

    Am 01.01.2020 ist das Abkommen zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (so genanntes Linking) in Kraft getreten. Durch die Verknüpfung unterliegen von Flügen aus dem EWR in die Schweiz der Berichts- und Abgabepflicht des EU-ETS 1.

    Durch den Austritt aus der Europäischen Union (EU) nimmt GB ab dem 01.01.2021 auch nicht mehr am EU-ETS 1 teil. Aufgrund des Handelsabkommens zwischen der EU und GB fallen Flüge aus dem EWR nach GB jedoch auch weiterhin unter das EU-ETS 1.

    Damit unterscheidet sich der reduzierte Anwendungsbereich früherer Jahre also vom aktuellen Stand.

    Gebiete in äußerster Randlage

    Gemäß Artikel 349 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind gegenwärtig neun Gebiete in äußerster Randlage definiert:

    • Kanarische Inseln (Spanien)
    • Französisch Guyana (Frankreich)
    • Guadalupe (Frankreich)
    • Martinique (Frankreich)
    • Mayotte (Frankreich)
    • Réunion (Frankreich)
    • Saint-Martin (Frankreich)
    • Azoren (Portugal)
    • Madeira (Portugal)

    von Flügen unterliegen dem geografischen Anwendungsbereich des EU-ETS 1 für die Berichts- und Abgabepflicht, wenn sie von einem Flugplatz in einem Gebiet äußerster Randlage abgehen und auf einem Flugplatz in demselben Gebiet in äußerster Randlage enden (zum Beispiel Flüge innerhalb der Kanarischen Inseln). Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage (zum Beispiel zwischen Madeira und den Kanarischen Inseln) unterliegen dagegen nicht dem geografischen Anwendungsbereich nach Verordnung (EU) Nummer 421/2014 und Verordnung (EU) Nummer 2017/2392, somit besteht für die Berichtsjahre 2013 bis 2023 keine Berichts- und Abgabepflicht. Dasselbe gilt für Flüge zwischen auf dem europäischen Kontinent gelegenen EWR-Hoheitsgebieten und Gebieten in äußerster Randlage.

    Außerhalb des Anwendungsbereichs

    Nicht zum Anwendungsbereich gehören für die Jahre 2013 bis 2023 folgende Territorien und Gebiete von EWR-Staaten. Zu GB zählende Gebiete gehören auch nach 2023 nicht mehr zum Anwendungsbereich:

    • Grönland
    • Färöer-Inseln
    • Franz. Polynesien
    • Neu Kaledonien
    • Saint Barthélemy
    • Saint Pierre und Miquelon
    • Wallis und Futuna
    • Aruba
    • Bonaire
    • Saba
    • Sint Eustatius
    • Curaçao
    • Sint Maarten (Teil Niederlande)
    • Svalbard
    • Anguilla (GB)
    • Bermuda (GB)
    • British Antarctic Territory (GB)
    • British Indian Ocean Territory (GB)
    • British Virgin Inseln (GB)
    • Cayman Inseln (GB)
    • Falkland Inseln (GB)
    • Bailiwick of Guernsey (GB)
    • Isle of Man (GB)
    • Jersey (GB)
    • Montserrat (GB)
    • Pitcairn (GB)
    • Henderson (GB)
    • Ducie (GB)
    • Oeno Islands (GB)
    • Saint Helena (GB)
    • Ascension and Tristan da Cunha (GB)
    • South Georgia and the South Sandwich Inseln (GB)
    • Turks and Caicos Islands (GB)
    • Akrotiri (GB)
    • Dhekelia (GB)

    von Flügen von, zu oder zwischen diesen Flugplätzen unterliegen für die Berichtsjahre 2013 bis 2023 daher nicht der Berichts- und Abgabepflicht. Dies gilt für zu GB gehörende Gebiete auch nach 2023.

    Besonderheiten einzelner Flughäfen

    Basel-Mulhouse-Freiburg
    Die Flüge von und zum Flughafen EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg (ICAO Aerodrome Codes LFSB und LSZM) unterliegen dem Europäischen Emissionshandelssystem, da sich der Flughafen in französischem Hoheitsgebiet befindet.

    Ercan (Nordzypern)
    Der Flughafen Ercan (ICAO Aerodrome Code LCEN) befindet sich im türkisch-zypriotischen Nordteil der Insel, in der von der Türkei so genannten Türkischen Republik Nordzypern, die – außer von der Türkei – international nicht als Staat anerkannt ist. Dennoch befindet sich der Flughafen nicht in dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaats, denn die Republik Zypern übt dort keine Staatsgewalt aus.

    Der Flughafen Ercan wird daher im EU-ETS 1 wie ein nicht zur EU gehöriger Flughafen behandelt.

    Gibraltar
    Gibraltar ist seit dem 01.01.2021 kein EWR-Gebiet mehr und wird auch nicht vom Handelsabkommen zwischen der EU und GB umfasst. Flüge zwischen dem EWR und Gibraltar unterliegen daher aktuell nicht dem reduzierten Anwendungsbereich. Der Europäische Rat hat jedoch am 05.10.2021 die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit GB in Bezug auf Gibraltar genehmigt. Falls sich nach Abschluss eines entsprechenden Abkommens Änderungen hinsichtlich der Flüge zwischen dem EWR und Gibraltar ergeben, informieren wir entsprechend.

  • Überführungsflüge (so genannte Ferry-Flights) sind berichtspflichtige Luftverkehrstätigkeiten, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit nach § 3 Nummer 9 in Verbindung mit Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) darstellen.

    Weitere Hinweise zur Auslegung von Luftverkehrstätigkeiten finden sich in der Entscheidung der Kommission vom 08.06.2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten („Auslegungspapier“).

    Emissionshandelspflichtige Überführungsflüge müssen überwacht und berichtet werden. Für die durch sie verursachten müssen Emissionsberechtigungen abgegeben werden.

  • Die Monitoringkonzepte und die Emissionsberichte können zunächst in deutscher oder englischer Sprache bei uns eingereicht werden.

    Wir behalten uns vor, bei entscheidungserheblichen Fragen eine Übersetzung ins Deutsche anzufordern.

    Reicht ein ein Monitoringkonzept oder einen Emissionsbericht in einer anderen als der deutschen oder der englischen Sprache bei uns ein, sollte bereits beim Einreichen eine Übersetzung vorgelegt werden. Andernfalls werden wir die Übersetzung vom betroffenen Luftfahrzeugbetreiber anfordern.

    In begründeten Fällen können wir eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten/vereidigten Dolmetscher/Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangen. Der Betreiber kann aber auch von sich aus eine derart bestätigte Übersetzung einreichen, um die Klarheit der eingereichten Unterlagen zu erhöhen und Nachfragen zu minimieren.

    Die Bescheidung erfolgt in deutscher Sprache (Amtssprache).

  • Ja, das Nutzen der VPS ist vorgeschrieben.

    Nach § 23 Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) sind wir ermächtigt, die elektronische Form für das Übersenden von Monitoringkonzepten, Emissionsberichten und für die sonstige Kommunikation vorzuschreiben. Von dieser Befugnis haben wir mit Bekanntmachung vom 05.08.2014, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 12.08.2014, Gebrauch gemacht. Das Verfahren der elektronischen Kommunikation mit erfordert nach dem Signaturgesetz (SigG) das Verwenden einer qualifizierten elektronischen Signatur.

    Mehr zum Verfahren und Erwerb einer und zum sachlichen Hintergrund finden Sie auf unsere Internetseiten.

    Monitoringkonzepte und Emissionsberichte, die nicht über die VPS, sondern beispielsweise per E-Mail oder auf dem Postweg übersendet werden, werden von uns nicht bearbeitet.

  • Nein.

    Für das Erstellen der Monitoringkonzepte und Emissionsberichte ist das Nutzen unserer elektronischen Formularvorlagen (Formular Management System, FMS) vorgeschrieben.

    Nach § 23 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sind wir ermächtigt, das Nutzen der von uns zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen vorzuschreiben. Von dieser Befugnis haben wir mit Bekanntmachung vom 05.08.2014, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 12.08.2014, und den auf ihren Internetseiten veröffentlichten Vorgaben Gebrauch gemacht.

    Die Monitoringkonzepte und Emissionsberichte müssen deshalb in elektronischer Form eingereicht werden. Auf unseren Internetseiten sind weitere Informationen zum Vorgehen beim Erstellen von Monitoringkonzepten und Emissionsberichten, insbesondere auch zur Nutzung des FMS, veröffentlicht.

  • Alle (gewerbliche und nicht-gewerbliche), die der Emissionshandelspflicht unterliegen und ein vereinfachtes Verfahren anwenden dürfen (Definition siehe Antwort LV 033), können in der Emissionsberichtserstattung von einem entsprechenden Instrument zur Ermittlung des Treibstoffverbrauchs Gebrauch machen und ihre CO2- schätzen. Die jeweiligen Instrumente dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der Europäischen-Kommission genehmigt wurden. Die genehmigten Instrumente müssen in ihrer jeweils gültigen Version verwendet werden.

    Die Europäische-Kommission hat das so genannte SET (Small Emitters Tool) für die Anwendung im Europäischen-Emissionshandel genehmigt (siehe Verordnung (EU) Nummer 606/2010 vom 09.07.2010). Entwickelt wurde das Instrument von Eurocontrol, der Europäischen Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt. Das Instrument und eine Beschreibung finden Sie kostenlos auf der Internetseite von Eurocontrol. Dort können Sie sich auch registrieren, um bei Erscheinen einer neuen Version des Small Emitters Tools automatisch informiert zu werden. Bei der Emissionsberichterstattung ist darauf zu achten, immer die aktuelle Version für das entsprechende Berichtsjahr zu verwenden.

    Eine weitere Möglichkeit für die Nutzung des vereinfachten Verfahrens bietet die Support Facility von Eurocontrol. Hierzu müssen Luftfahrzeugbetreiber sich einen Zugang einrichten und der Emissionsbericht muss vollständig mit Daten aus der Support Facility von Eurocontrol erstellt werden. Bei Verwendung dieses Verfahrens kann auf das Verifizieren des Emissionsberichtes verzichtet werden (siehe Antwort LV 038). Ein Verwenden des Small Emitters Tools reicht nicht aus, um auf das Verifizieren verzichten zu können. In diesem Fall muss der Emissionsbericht weiterhin von einer Prüfstelle verifiziert werden.

  • Wenn Sie Ihr Monitoringkonzept nicht im Datenbrowser (Aufruf über „Konzept auswählen“) der Formularanwendung für die Monitoringkonzepte finden, dann prüfen Sie bitte zunächst, ob Sie das Monitoringkonzept mit einer abweichenden Benutzerkennung erstellt haben. Ist das der Fall, dann stehen Ihnen folgende Optionen zur Verfügung:

    Option 1)

    Sie verwenden für die Anmeldung an der Formularanwendung zur Berichterstattung dieselbe Benutzerkennung, mit der Sie das Monitoringkonzept erstellt haben.

    Dann wird Ihnen das Monitoringkonzept im Datenbrowser (Aufruf über „Bericht anlegen“) für das Anlegen eines Berichts zur Verfügung stehen.

    Option 2)

    Sie leiten sich in der Formularanwendung für die Monitoringkonzepte das Bearbeitungsrecht an dem Monitoringkonzept an die Benutzerkennung weiter, mit der Sie beabsichtigen, den Bericht zu erstellen.

    Nach Aufruf der Formularanwendung zur Berichterstattung wird Ihnen das Monitoringkonzept im Datenbrowser (Aufruf über „Bericht anlegen“) für das Anlegen eines Berichts zur Verfügung stehen.

    Option 3)

    Liegt Ihnen das Monitoringkonzept als XML-Datei vor, dann rufen Sie bitte die Formularanwendung für die Monitoringkonzepte auf.

    Verwenden Sie bitte für die Anmeldung dieselben Benutzerdaten wie für die Software zur Berichterstattung.

    Wählen Sie links im Menü „Konzept importieren“ und folgen Sie den Anweisungen.

    Kehren Sie nun bitte in die Formularanwendung zur Berichterstattung zurück.

    Das importierte Monitoringkonzept sollte nun im Datenbrowser (Aufruf über „Bericht anlegen“) für das Anlegen eines Berichts zur Verfügung stehen.

    Lesen Sie mehr dazu im Benutzerhandbuch für die Software zur Erstellung von Monitoringkonzepten im Kapitel 3.3.3.

  • Ein Monitoringkonzept gilt dann als „geeignet“ für das Anlegen eines Berichts, wenn bestimmte Pflichtfelder gefüllt sind und das Bearbeitungsrecht bei Ihnen liegt. Die technische Eignung sagt nichts über die Qualität oder die Genehmigungsfähigkeit des Monitoringkonzepts aus.

    Bitte gehen Sie wie folgt vor:

    Wenn Sie die Meldung „ungeeignet“ erhielten, rufen Sie die Formularanwendung für die Monitoringkonzepte auf und melden Sie sich an.

    • Bitte prüfen Sie im Datenbrowser (Aufruf durch „Konzept auswählen“ links im Menü), ob das Bearbeitungsrecht bei Ihnen liegt. Dies können Sie im Datenbrowser in der Spalte „Bearbeitungsrecht“ ersehen. Lassen Sie sich gegebenenfalls das Bearbeitungsrecht zuweisen.
    • Öffnen Sie bitte das betreffende Konzept und prüfen Sie das Konzept auf rot markierte Felder (Pflichtfelder). Bearbeiten Sie diese gegebenenfalls. Prüfen Sie das Feld „EU-Aktenzeichen“ auf den aktuellen Eintrag.
    • Kehren Sie bitte daraufhin in die Formularanwendung zur Berichterstattung zurück. Das bearbeitete Monitoringkonzept sollte nun in der Auswahlliste als „geeignet“ zum Anlegen eines Berichts gekennzeichnet sein.

    Lesen Sie mehr dazu in unserem aktualisierten Benutzerhandbuch für die Software Monitoringkonzepte Jährliche 2013-2020.

  • Die Berichterstattung im Luftverkehr beruht auf der Angabe von Detaildaten je .

    Die einzelnen Flugplätze eines Flugplatzpaares werden jeweils über den Internationale Zivilluftfahrt-Organisations Aerodrome Code (ICAO-Code) identifiziert. Das Formular Management System (FMS) enthält weitgehend alle für die Berichterstattung erforderlichen ICAO-Codes. Sollte dennoch ein von Ihnen verwendeter ICAO-Code nicht in der der FMS-Liste vorhanden sein, muss dieser manuell von Ihnen hinzugefügt werden. Findet sich ein benötigter ICAO-Code nicht in dieser Liste, so ist dieser Flugplatz im FMS so zu behandeln, als hätte er keinen ICAO-Code. In diesem Fall ist zuerst im Formular „Emissionsbericht" die Frage „Wurden Flüge durchgeführt, die von Flugplätzen ohne ICAO-Code starten oder landen?" mit „ja" zu beantworten.

    In einem zweiten Schritt ist der betroffene Flugplatz im Formular „Nicht-ICAO Flugplätze" einzutragen. Der Flugplatz ist möglichst genau zu bezeichnen, hilfreich ist auch die Angabe des aktuellen ICAO-Codes (welcher in der FMS-Liste fehlt). Der Eintrag (Flugplatz) bekommt automatisch vom System einen normierten Ersatzcode in der Form „NXXX" (wobei X = Ziffern von 0 bis 9 sind) zugewiesen. Dieser Ersatzcode ist bei der Eingabe der Detaildaten je Flugplatzpaar zur Identifizierung des Flugplatzes zu verwenden. Dieses Vorgehen ist auch im „Leitfaden zur Berichterstattung“ beschrieben.

    Weitere Hinweise zur Bedienung des FMS (und des Formulars „Nicht-ICAO Flugplätze") entnehmen Sie bitte dem „Benutzerhandbuch für die Software zur Berichterstattung“.

    Gerne nehmen wir Ihre Hinweise zu fehlenden ICAO-Codes in der FMS-Liste auf. Teilen Sie diese bitte unserem Kundenservice oder im Bericht selbst mit.

    Wir bemühen uns, die fehlenden ICAO-Codes in der FMS-Liste nachzupflegen. Spätestens in der Berichtsanwendung für das nächste Berichtsjahr werden dann die von Ihnen gemeldeten ICAO-Codes zur Verfügung stehen.

  • Für die Berichtsjahre ab 2013 können ein vereinfachtes Verfahren anwenden, die in drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge je Zeitraum durchführen, sowie Luftfahrzeugbetreiber die Flüge mit einer jährlichen Gesamtemission von weniger als 25.000 Tonnen pro Jahr durchführen (Artikel 55 ).

    Für die Überprüfung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber oberhalb oder unterhalb einer dieser beiden maßgeblichen Schwellen liegt, ist der grundsätzliche geografische Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie („full scope“) maßgeblich und nicht der reduzierte geografische Anwendungsbereich.

    Für die Berichtsjahre ab 2017 können zudem nun auch Luftfahrzeugbetreiber ein vereinfachtes Verfahren nutzen, die Flüge mit einer jährlichen Gesamtemission von weniger als 3.000 Tonnen CO2 pro Jahr bezogen auf den reduzierten geografischen Anwendungsbereich durchführen (Artikel 28a, Absatz 4 EHRL (Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Stand: 05.06.2023)).

    Zudem gelten für das Ermitteln der Anzahl der durchgeführten Flüge und die Menge der jährlichen , dass alle (also auch unentgeltlich) von einem gewerblichen Betreiber erbrachten Flüge berücksichtigt werden müssen.

  • Ja.

    Auf Basis der Tonnenkilometerdaten aus dem Jahr 2010 wurde unter Berücksichtigung des reduzierten geografischen Anwendungsbereiches gemäß Verordnungen (EU) Nummer 421/2014 und (EU) Nummer 2017/2392 und des ursprünglichen Benchmarks eine „neue“ beziehungsweise reduzierte für die Jahre 2013 bis 2020 berechnet.

    Aufgrund der Verknüpfung des Europäisches Emissionshandelssystems (EU-ETS 1) mit dem Schweizer Emissionshandelssystem (CH-ETS) zum 01.01.2020 sowie des Austritts des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (EU) zum 31.12.2020 mit Inkrafttreten eines anschließenden Handelsabkommens zum 01.01.2021 hat sich der reduzierte Anwendungsbereich aber jeweils geändert (vergleiche auch Antwort LV005) und es mussten angepasste Zuteilungsmengen berechnet werden.

    Ab dem 01.01.2021 wird auf die gekürzte Menge des Jahres 2020 zusätzlich jedes Jahr der lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 9 der Emissionshandelsrichtlinie angewendet. Der Kürzungsfaktor ist ein konstanter absoluter Wert, der 2,2 Prozent der individuellen jährlichen Zuteilung eines Betreibers des Jahres 2020 entspricht.

    Berechtigungen, welche infolge dieser Neuberechnung nicht zugeteilt werden, werden gelöscht und nicht zum Beispiel zusätzlich versteigert oder zurückgehalten.

  • Für die Berichtsjahre 2013 bis 2016 hat die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 die Berichts- und Abgabepflicht auf einen geringeren geographischen Anwendungsbereich beschränkt (siehe Antwort Nr. LV 005).

    Beim Überprüfen, ob ein oberhalb oder unterhalb einer der in Antwort Nr. LV 004 dargestellten Schwellenwerte für die Emissionshandelspflicht liegt, ist der ursprüngliche Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie („full scope“) maßgeblich und nicht der temporär reduzierte Anwendungsbereich gemäß Verordnung (EU) Nr. 421/2014. Die beiden Anwendungsbereiche sind in Antwort Nr. LV 005 dargestellt.

    Zudem gilt für das Ermitteln der Anzahl der durchgeführten Flüge und die Menge der jährlichen , dass alle nicht unter eine Ausnahme in Anhang I Teil 2 Nr. 33 TEHG fallende (also auch unentgeltlich) von einem Betreiber durchgeführten Flüge berücksichtigt werden müssen.

    Bitte prüfen Sie für jedes Berichtsjahr, ob Sie die Schwellenwerte für die Emissionshandelspflicht und das Einordnen als Kleinemittent (siehe auch FAQ Nr. LV 033) über- oder unterschreiten. Ein Anpassen des Monitoringkonzepts aufgrund des reduzierten Anwendungsbereiches für die Jahre 2013 bis 2016 ist nicht erforderlich.

    Die Fristen für Berichterstattung und Abgabe der Emissionsberechtigungen für das Jahr 2013 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 um ein Jahr auf 2015 verschoben.

  • Die Antwort hängt vom Zeitraum ab, in welchem keine emissionshandelspflichtigen Flüge (vergleiche auch Antwort Nummer LV 004) durchgeführt wurden.

    Wurden während eines gesamten Kalenderjahres keine derartigen Flüge durchgeführt, wird das Konto des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Artikel 9 Absatz 6 Verordnung (EU) Nummer 2019/1122 (Registerverordnung - RegVO) durch den nationalen Verwalter auf den Status „ausgeschlossen“ gesetzt.

    Da gemäß Artikel 50 Absatz 2 RegVO auf ausgeschlossene Konten keine Berechtigungen ausgegeben werden, entfällt ab diesem Zeitpunkt solange die Ausgabe, bis die emissionshandelspflichtigen Flüge wieder aufgenommen werden und das Konto wieder auf den Status „nicht ausgeschlossen“ gesetzt wird.

    Betroffene werden von uns im Vorfeld über die Änderung des Status auf „ausgeschlossen“ informiert.

  • , die in einem Kalenderjahr

    • weniger als 25.000 Tonnen (bezogen auf den grundsätzlichen geografischen Anwendungsbereich)
    • beziehungsweise weniger als 3.000 Tonnen CO2 (bezogen auf den reduzierten geografischen Anwendungsbereich)

    emittiert haben, können auf das Verifizieren ihres Emissionsberichts verzichten, wenn dieser vollständig mit Daten aus der Support Facility von Eurocontrol erstellt wurde. Das Verwenden des Small Emitters Tools (siehe Antwort LV 010) ist für den Verzicht auf die Verifizierung nicht ausreichend.

    Für den Verzicht auf Verifizierung ist es nicht notwendig, das Monitoringkonzept zu ändern.

    Wird zulässigerweise auf das Verifizieren verzichtet, kann der Emissionsbericht nach dem Erstellen im Formular Management System (FMS) direkt an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) übermittelt werden. Zu diesem Zweck ist es jedoch notwendig, dass der Luftfahrzeugbetreiber anstelle der Prüfstelle aus dem FMS eine Zip-Datei erstellt. Die entsprechende Möglichkeit ist dazu im FMS eingerichtet worden. Die Zip-Datei ist anschließend mit allen gegebenenfalls vorhandenen Begleitdokumenten per elektronisch signierter, virtueller Poststellen-Nachricht an die DEHSt zu übermitteln.

    Bei zulässigem Verzicht auf Verifizierung muss der Eintrag des VET-Werts im nicht von einer Prüfstelle bestätigt werden. Es erfolgt die Bestätigung durch die Registerführung. Bitte beachten Sie, dass dies eine rein technische Bestätigung ohne Aussagekraft über die Richtigkeit des VET-Werts ist, da hierzu erst nach inhaltlicher Prüfung der Emissionsberichte durch die zuständige Behörde Aussagen getroffen werden können.