FAQ stationäre Anlagen

  • CO2-, die nicht als direktes und sofortiges Ergebnis in einem Prozess gemäß § 2 Nr. 29 b) ZuV 2020 entstehen, sind nicht als Prozessemissionen Typ b zuteilungsfähig. Liegen keine Messdaten zur Ermittlung dieser vor, so kann gemäß § 6 Abs. 4 ZuV 2020 auf der Grundlage bewährter Industriepraxis und aktueller wissenschaftlicher und technischer Informationen konservativ geschätzt werden (vgl. Leitfaden Teil 2 Kap. 2.3.3 sowie Leitfaden Teil 3b Kap. 3.1).

    Am Beispiel einer Anlage zum Brennen von Hintermauerziegeln soll das Verfahren nachfolgend erläutert werden.

    Als Bezugspunkt für die Bestimmung des unvollständig oxidierten Kohlenstoffs kann der Zustand des Rohgases, d.h. vor Eintritt in die thermische Nachverbrennungsanlage (TNV) gewählt werden, die einem Brennofen nachgeschaltet ist. Grundlage für eine konservative Schätzung des nicht oxidierten Kohlenstoffs im Rohgas kann die maximal zulässige Konzentration im Rohgas (organische Verbindungen und Kohlenmonoxid) vor der TNV entsprechend der vom Hersteller angegebenen technischen Daten sein. Sofern diese Daten nicht vorhanden sind, können Literaturdaten herangezogen werden, die aktuellen wissenschaftlichen Kriterien genügen müssen. Beispielsweise enthält Tabelle 3.4 im „Merkblatt über die Besten Verfügbaren Techniken in der Keramikindustrie“ (BVT-Merkblatt Keramik 08.2007) derartige Daten. Voraussetzung hierfür ist, dass die für die Schätzung herangezogenen Literaturdaten die Anlage hinreichend konservativ beschreiben, d.h. dass die Menge an nicht oxidiertem Kohlenstoff im Rohgas der Anlage nicht unterschätzt wird.

    Nach BVT-Merkblatt Keramik beträgt die Kohlenmonoxidkonzentration und die Kohlenstoffkonzentration aus flüchtigen organischen Verbindungen im Rohgas 1500 mg CO/m³ bzw. 250 mg C/m³. Mit dem stöchiometrischen Faktor zur Umrechnung von CO zu C von 0,4288 lässt sich eine maximale Kohlenstoffkonzentration im Rohgas CRohgas wie folgt ableiten:

    CRohgas = (1500 *10-9 * 0,4288 + 250 *10-9) t C/m³ = 893*10-9 t C/m³

    Die im für Prozessemissionen Typ b nicht zuteilungsfähige Emissionsmenge ARKorrektur (in t CO2) kann folgendermaßen geschätzt werden:

    ARKorrektur = CRohgas * VRohgas * tBetrieb * (1 - Cbio Prozess) * 3,664

    mit

    VRohgas maximaler Volumenstrom Rohgas in m³/h gemäß der vom Hersteller angegebenen technischen Daten oder dem Maximalwert aus der Tabelle 3.5 im BVT-Merkblatt Keramik

    tBetrieb Anzahl der Betriebsstunden der TNV für das jeweilige Jahr

    Cbio Prozess biogener Kohlenstoffanteil der eingesetzten Materialien, deren dem mit Prozessemissionen zuzuordnen sind.

    3,664 stöchiometrischer Faktor zur Umrechnung von Kohlenstoff zu

    Mit ARKorrektur wird die jährliche Aktivitätsrate der zuteilungsfähigen Prozessemissionen ARTyp b aus den der eingesetzten Materialien, die dem mit Prozessemissionen zuzuordnen sind (ARgesamt), folgendermaßen berechnet:

    ARTyp b = ARgesamt - ARKorrektur

    Der jährliche Wert ARTyp b ist in dem Feld „Jahreswert der Prozessemissionen“ im FMS einzutragen.

    Das Schätzverfahren ist im Zuteilungsantrag (ggf. Begleitdokument) ausführlich zu beschreiben. Die sachverständige Stelle hat zu bestätigen, dass die dem Schätzverfahren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere die Ableitung der Rohgaskonzentration und der o.a. C-haltigen Materialien, die tatsächlichen Gegebenheiten der Anlage hinreichend konservativ beschreiben.

  • Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission 2013/448/EU vom 05.09.2013, in dem die Anwendung des Produkt- für flüssiges Roheisen abweichend von der ursprünglichen in Antwort 33 dargestellten Vorgehensweise festgelegt wurde, ist die Antwort als gegenstandslos zu betrachten.

    Nach dem zitierten Beschluss ist der Produkt- stets für die Anlage anzuwenden, in der flüssiges Roheisen entsprechend der Definition des Produkt-Emissionswertes in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU hergestellt wird.

  • Anlagen - und müssen bis zum 31.03. jedes Jahres ihre Emissionsberichte für das vergangene Jahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle einreichen.

    Bis zum 31.03. muss die von Ihnen beauftragte Prüfstelle die Menge der geprüften -, N2O- und PFC- (VET-Wert), jeweils in CO2-Äquivalenten im eingetragen beziehungsweise bestätigt haben. Den Eintrag, aber nicht dessen Bestätigung, können auch die kontobevollmächtigten Personen des Betreiberkontos vornehmen. Der Eintrag und die Bestätigung des Eintrags müssen aber stets von zwei unterschiedlichen Personen erfolgen.

    Wenn keine Emissionen für das jeweilige Treibhausgas vorlagen, ist immer eine „0“ einzutragen. Hatte die Anlage oder der Luftfahrzeugbetreiber überhaupt keine Emissionen, ist in allen drei Feldern eine „0“ einzutragen.

    Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber die Anzahl an Berechtigungen im Register abgeben, die den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten und geprüften Emissionen entsprechen.

    Die Abgabe muss von den kontobevollmächtigten Personen des jeweiligen Anlagen- beziehungsweise Luftfahrzeugbetreiberkontos veranlasst werden.

    Das Register prüft, ob die abgegebene Anzahl an Berechtigungen den geprüften Emissionen (VET-Eintrag) entspricht.

    Hat ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber in den Vorjahren mehr Berechtigungen abgegeben, als die geprüften Emissionen ausweisen, wird dieser positive Übertrag auf die Abgabeverpflichtung des nächsten Jahres angerechnet.

    Eventuell vorhandene positive oder negative Überträge der Handelsperiode 2013 bis 2020 werden in die neue Handelsperiode ab 2021 übernommen.

  • Abluft- oder Abgasverbrennungs- oder Nachverbrennungseinrichtungen sind in der Regel Abgasbehandlungsanlagen. Zweck sind die Abgasreinigung und Einhaltung behördlich vorgeschriebener Grenzwerte. Sie sind damit gemäß § 2 Abs. 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage. aus Abluftverbrennungsanlagen fallen als Anlagenteil/Nebeneinrichtung unter die Regelungen des TEHG, wenn die Hauptanlage eine Tätigkeit im Sinne des Anhangs 1 TEHG ist.

    aus einer Abluftverbrennungsanlage fallen ebenfalls unter das TEHG, wenn sie gesondert genehmigungsbedürftiger Anlagenteil/Nebeneinrichtung sind und unter Anhang 1 TEHG fallen (zum Beispiel als Feuerungsanlage mit einer > 20 MW).

    Wenn die einer Abluftverbrennungsanlage unter das TEHG fallen, erfolgt die Berechnung der CO2- differenziert nach Brennstoffen. Dabei ist eine gesonderte Angabe über Zusammensetzung, Menge und Oxidationsfaktor der in der Anlage verbrannten Abluft erforderlich.

  • Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHS)t hat gemäß § 23 (TEHG) in Verbindung mit der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben, dass der Betreiber einer Anlage, die dem Anwendungsbereich des TEHG unterfällt, für den Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach § 9 Absatz 2 TEHG nur die auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung gestellten elektronischen Formatvorlagen zu benutzen hat und die vom Antragsteller ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln sind. Die elektronischen Formularvorlagen und sonstige im elektronischen Antragsverfahren vom Betreiber zu erfüllenden Anforderungen hierzu werden auf diesen Internetseiten bekannt gegeben und zur Verfügung gestellt.

    Zudem ist darin vorgeschrieben, dass im Verwaltungsverfahren zum Vollzug des TEHG auch die Kommunikation auf elektronischem Weg zu erfolgen hat und die in dieser der oben genannten Bekanntmachung zur Form der Verschlüsselung enthaltenen Anforderungen einzuhalten sind. Ausnahmen hiervon sind grundsätzlich nicht vorgesehen.

  • Nein.

    Für Anlagen, für die eine Genehmigung nach dem BImSchG erteilt worden ist, gilt diese als Genehmigung nach dem TEHG (vgl. § 4 Abs. 6). Insofern muss in diesem Fall keine zusätzliche Genehmigung mehr beantragt werden.

  • Die Erfassung der Daten ist in der Registerverordnung (RegVO) 2019/1122 wie folgt geregelt:

    • Anlagenkonten in Artikel 14
    • Luftfahrzeugbetreiberkonten in Artikel 15
    • Handelskonten in Artikel 16
    • Prüferkonten in Artikel 18

    Artikel 18 RegVO 389/2013 regelt weiterhin die Datenerhebung zur Eröffnung von Personenkonten im nationalen Kyotoregister.

  • Sie können die Handelsperiode der Berechtigungen in Ihrem Konto im Unionregister unter dem folgenden Pfad einsehen:

    Konten > Zum Konto > Kontostand. Dabei steht eine "3" in der Spalte "Handelsperiode" für den Zeitraum 2013 bis 2020 und eine "4" für den Zeitraum 2021 bis 2030.

  • Berechtigungen des Luftverkehrs (Aviation allowances, aEUA, manchmal auch als EUAA bezeichnet) können für ab der 4. ab 2021 zur Abgabe auch durch des stationären Bereichs eingesetzt werden. Dies gilt auch für Schweizer Luftverkehrsberechtigungen (CHUA).
    Auch umgekehrt ist es möglich, dass EUA (und auch CHU des Schweizer Systems) des stationären Bereichs zur Abgabe nutzen können.

  • Nein. Einzelne Seriennummern können bei Transaktionen nicht ausgewählt werden. Im werden generell keine Seriennummern angezeigt.

  • Zu viel abgegebene Berechtigungen werden der Abgabeverpflichtung für das nächste Jahr angerechnet. Dies gilt erstmals auch beim Übergang der 3. in die 4. Handelsperiode von 2020 nach 2021.

    Negative Salden, also fehlende oder zu geringe Abgaben, werden allerdings ebenso in das nächste Jahr und in die nächste Handelsperiode übertragen.

  • Konten enthalten eine änderbare Liste von Vertrauenskonten (VKL). Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten (Betreiberkonten) können standardmäßig nur zu Vertrauenskonten transferieren. Der VKL neu hinzugefügte Konten sind erst nach vier Arbeitstagen ab 12:00 MEZ nutzbar. Hinzufügungen sind stets von zwei kontobevollmächtigten Personen zu bestätigen. Der Kontoinhaber kann beantragen, auch Transaktionen zu Nicht-Vertrauenskonten zuzulassen. Der Kontoinhaber kann zudem beantragen, dass Transaktionen zu Vertrauenskonten im 2-Augen-Prinzip durchgeführt werden. Beide Beantragungen erfolgen über den Reiter ‚Vertrauenskonten‘ im Bereich ‚Kontoeinstellungen‘.

    Transaktionen zu Nicht-Vertrauenskonten sind stets im 4-Augen-Prinzip durchzuführen.

    Konten, die denselben Kontoinhaber haben (identische Kontoinhaberkennung im Unionsregister), stehen automatisch auf der VKL, wie auch das Löschungs-, Abgabe- und Rückgabekonto.

    Transaktionen zu Vertrauenskonten und Nicht-Vertrauenskonten werden wir folgt ausgeführt:

    • Transaktionen zu Vertrauenskonten,

      • werden unmittelbar ausgeführt, sofern sie an Arbeitstagen zwischen 10:00 und 16.00 Uhr MEZ veranlasst werden
      • werden am selben Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ ausgeführt, sofern sie vor 10.00 Uhr MEZ veranlasst werden
      • werden am folgenden Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ ausgeführt, sofern sie nach 16.00 Uhr MEZ veranlasst werden
    • Transaktionen zu Konten, die keine Vertrauenskonten sind

      • werden um 12.00 Uhr MEZ des folgenden Arbeitstags ausgeführt, sofern sie an einem Arbeitstag vor 12.00 Uhr MEZ veranlasst werden,
      • werden um 12.00 Uhr MEZ des zweiten Arbeitstags ausgeführt, sofern. sie an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr MEZ veranlasst werden

    Eine Transaktion kann bis zu zwei Stunden vor ihrer Ausführung selbstständig von einer kontobevollmächtigten Person abgebrochen werden.

  • Nein, ein Borrowing im eigentlichen Sinne (handelsperiodenübergreifend) ist nicht möglich.

    EUA und aEUA sind ab der gültig und zur Abgabe nutzbar, für die sie erzeugt worden sind. Aus diesem Grund ist für EUA und aEUA zu Beginn einer neuen Handelsperiode kein mehr notwendig. EUA und aEUA verlieren ihre Gültigkeit nicht.

    Innerhalb einer Handelsperiode ausgegebene oder auktionierte EUA und aEUA können für alle Jahre der Handelsperiode und künftiger zur Abgabe genutzt werden, also zum Beispiel Berechtigungen, die Sie im Jahr 2024 erhalten für des Jahres 2033.

    Eine Besonderheit stellt die Abgabe zum 30.04.2021 dar. Im Februar 2021 ausgegebene EUA/aEUA, können nicht zur Abgabe zum 30.04.2021 genutzt werden, weil es sich dabei um Berechtigungen der 4. Handelsperiode handelt und bei der Abgabe um Emissionen der 3. Handelsperiode. Somit handelt es sich in diesem Fall um ein nicht erlaubtes periodenübergreifendes Borrowing.

  • Von Betreiberkonten können Transaktionen auf Konten ausgeführt werden, die nicht auf der Vertrauenskontenliste stehen, sofern der Kontoinhaber des Kontos dies im Konto über den Reiter ‚Vertrauenskonten‘ und hier im Bereich ‚Kontoeinstellungen‘ beantragt hat. Bei Handelskonten ist dies auch ohne Antrag möglich. Dieser Antrag muss zudem uns rechtsverbindlich unterschrieben per VPS zugehen. Transaktionen zu Nicht-Vertrauenskonten sind immer im 4-Augen-Prinzip durchzuführen, auch dann, wenn für das Konto das 2-Augen-Prinzip eingestellt wurde. Weiteres zu den Transaktionsregeln erfahren Sie über den folgenden Link.

    • Berechtigungen (EUA) und Berechtigungen des Luftverkehrs (aEUA) können nur auf Konten des Unionsregisters (EU-100er-Konten) und verlinkter Systeme wie das der Schweiz transferiert und gehalten werden.
    • Seit 01.01.2021 können aEUA auch auf Anlagenkonten gehalten werden, sind aber zur Abgabe bis zum 30.04.2021 im stationären Bereich nicht einsetzbar.
    • EUA, aEUA, CHU und CHUA sind nicht auf Konten in nationalen Kyoto-Registern übertragbar, deren Konten mit der Länderkennung eines Mitgliedsstaats beginnen (z. B. DE-121er-Konten), mit Ausnahme der Schweiz.
    • Schweizer Berechtigungen (CHU) und Schweizer Luftverkehrsberechtigungen (CHUA) können auf EU-100er-Konten gehalten werden.
    • CER und ERU können sowohl auf Konten in einem nationalen Kyoto-Register als auch auf Konten im EU-ETS-Bereich des Unionsregisters transferiert werden. Letzteres ist nur noch bis 30.04.2021 möglich.
    • Für Transaktionen von CER oder ERU auf Konten des EU-ETS müssen diese für einen Umtausch zugelassen sein.

    Ab 01.05.2021 können CER und ERU nicht mehr auf EU-100-er-Konten transferiert werden. Ein Halten von CER und ERU auf EU-100er-Konten ist nur noch bis 01.07.2023 möglich.

    aEUA und CHUA können auch auf Anlagenkonten gehalten werden. Sie sind aber für die Abgabe bis zum 30.04.2021 im stationären Bereich nicht einsetzbar. Bei der Abgabe im darauffolgenden Jahr zum 30.04.2022 können sie dann auch durch Anlagenbetreiber zur Abgabe genutzt werden.

  • Transaktionen von Handels- und Betreiberkonten zu Vertrauenskonten werden unmittelbar ausgeführt, sofern die Transaktionen an einem Arbeitstag zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr MEZ veranlasst wurden. Transaktionen zu Nicht-Vertrauenskonten werden entweder am nächsten, falls die Transaktion vor 12:00 Uhr MEZ veranlasst wurde, oder am übernächsten Arbeitstag, falls die Transaktion nach 12:00 Uhr MEZ veranlasst wurde, ausgeführt. Weiteres zu den Transaktionsregeln erfahren Sie über den nachfolgenden Link.

  • Bei neu eingerichteten oder geänderten Mobilfunknummern ist eine Bestätigung durch uns erforderlich.

    Eine Meldung weist Sie bei der Anmeldung am darauf hin. Klicken Sie dann auf „Update my number“ und bestätigen Sie die Änderung.

    Das erzeugt eine Bearbeitungsnummer (Identifier), die Sie sich für eventuelle Rückfragen bei uns notieren sollten. Den so gestellten Änderungsantrag werden wir so schnell wie möglich bearbeiten.

    Es ist nicht notwendig, die Änderung schriftlich oder per Virtuelle Poststelle (VPS) einzureichen. Wir werden Sie über die Bestätigung Ihrer Mobilfunknummer informieren.

    Beachten Sie bitte, dass im EU-Login zwar mehrere Mobilfunknummern hinterlegt werden können, Sie sich aber nur mit der einen bestätigten Mobilfunknummer am anmelden können.

    Das ermöglicht nur die Bestätigung einer Mobilfunknummer.

    Ändert sich eine bestätigte Mobilfunknummer, muss sie erneut von uns bestätigt werden.

  • Kontobevollmächtigte Personen (kbP) des Kontos können dies über den folgenden Navigationspfad vornehmen:

    Konten > Konten > Zum Konto > Kontobevollmächtigte Personen > Kontobevollmächtigte Person hinzufügen

    Soll eine kontobevollmächtigte Person nicht hinzugefügt, sondern eine vorhandene durch eine neue Person ersetzt werden, dann ist die Schaltfläche "Ersetzen" zu tätigen.

    Der Vorgang ist durch uns zu bestätigen.

    Wird eine kontobevollmächtigte Person erstmalig im Unionsregister benannt, muss sich diese Person zuvor eine URID (Personenkennung) im Unionsregister erzeugen. Eine Beschreibung der Vorgehensweise finden Sie über den Link unten.

    Der online gestellte Antrag, wie oben beschrieben, ist darüber hinaus für Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten über unsere Virtuelle Poststelle (VPS) mit den notwendigen schriftlichen Nachweisen einzureichen. Bei anderen Kontotypen kann ein rechtsverbindlich unterzeichneter Änderungsantrag per Briefpost übersendet werden.

    Welche Nachweise vorzulegen sind, entnehmen Sie bitte den Dokumenten zur Kontoeröffnung (Abschnitt B, Schritt 3).

    Bitte scrollen Sie bis zu ihrem Kontotyp herab und klicken dann auf den entsprechenden Link. Hier finden Sie alle weiteren notwendigen Informationen.

  • Kontobevollmächtigte Personen können folgende Rollen besitzen:

    • Initiator: diese Person kann Transaktionen und Vorgänge initiieren
    • Approver: diese Person kann initiierte Transaktionen und Vorgänge bestätigen
    • Initiator/Approver: diese Person kann Transaktionen und Vorgänge sowohl initiieren als auch bestätigen, allerdings nicht die selbst initiierten
    • Kontobevollmächtigte Personen mit Nur-Lesen-Zugriff

    Weil es auch bei Konten, die das 2-Augen-Prinzip eingerichtet haben, Vorgänge gibt, die nur durch die Bestätigung von zwei kontobevollmächtigten Personen (kbP) durchgeführt werden können, sind stets mindestens zwei kbP zu benennen. Es ist darauf zu achten, dass dabei immer eine kbP Vorgänge und Transaktionen initiieren und eine zweite diese bestätigen kann. Deshalb muss bei einem Betreiber- oder Handelskonto als Minimalkonfiguration stets eine der folgenden Rollenkombinationen vorhanden sein:

    Initiator + Approver

    Initiator/Approver + Approver

    Initiator + Initiator/Approver

    Initiator/Approver + Initiator/Approver

    Allgemein gilt, dass die Initiierung von Vorgängen auf die Rollen Initiator und Initiator/Approver beschränkt ist, wie z.B. das Ändern von Angaben zum Kontoinhaber oder der Anlage, Geprüfte Emissionen eingeben, die Prüferstelle zuordnen oder entfernen, kbP hinzufügen, ändern, ersetzen oder entfernen, Ändern der Vertrauenskontenliste. Diese Vorgänge sind meistens von einer kbP mit der Rolle Approver oder Initiator/Approver zu bestätigen, sofern das 4-Augen-Prinzip für das Konto gilt.

    Diese Erläuterung gilt nicht für Personenkonten und nicht für Prüferkonten.

  • Prüferkonten können zu Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten durch eine kontobevollmächtigte Person mit der Rolle Initiator oder Initiator/Approver über den folgenden Navigationspfad zugeordnet werden:

    Konten > Konten > Zum Konto > Prüfstelle

    Eine kontobevollmächtigte Person der zugeordneten Prüfstelle muss diesem Vorgang im Unionsregister über deren Aufgabenliste zustimmen.

  • Kontoinhaber sind durch Artikel 22 (1) der Registerverordnung (EU) 2019/1122 verpflichtet, uns zum Jahresende eine Bestätigung vorzulegen, in der sie erklären, dass die Daten ihrer Konten im Unionsregister „vollständig, aktuell, richtig und exakt“ sind. Dadurch ist sichergestellt, dass beispielsweise wichtige Mailings die kontobevollmächtigten Personen erreichen oder dass durchzuführende Abgabetransaktionen von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten auch tatsächlich durchgeführt werden können.
    Für die Bestätigung der Kontoangaben stellen wir ein Formular im Registerbereich (Abschnitt C, Jährliche Bestätigung der Kontoangaben auf der Seite Konto) bereit. Von einer formlosen Bestätigung bitten wir abzusehen.

  • Starten Sie Ihr Mobiltelefon neu und prüfen Sie, ob dadurch das Problem behoben wird.

    Senden Sie eine E-Mail-Nachricht zusammen mit den Antworten zu den unten aufgeführten Fragen in englischer Sprache an den Help Desk.

    Adresse des Help Desk: EC-CENTRAL-HELPDESK@ec.europa.eu

    1. Eindeutige Kennung bei der KommissionUID (Diese finden Sie nach dem Login auf der Internetseite vom - über „MeinKonto“ das Zahnradsymbol oben rechts > Mein Konto > Meine Kontodaten)
    2. Vollständige Mobilfunknummer inklusive Ländercode
    3. Provider/Netzbetreiber und Ihr Aufenthaltsland
    4. War Auslandsroaming aktiv beim Login-Versuch?
    5. Ist die Telefonnummer zwischen Providern umgezogen oder handelt es sich um den Originalprovider?
    6. Marke und Modell des Telefons + IMEI (sofern möglich)
    7. Welche Schritte gingen dem Problem voraus?
    8. Wurden bereits SMS vom EU-Login empfangen mit dieser Nummer bei diesem Provider?
    9. Wann wurde die letzte SMS TAN/weitere SMS vom EU-Login empfangen?
    10. Sind andere Nutzer mit dem gleichen Provider betroffen?
    11. Wann wurde zuletzt eine Änderung Ihrer Daten beim vorgenommen/welche?
    12. Wollen Sie direkt vom EU-Login Service Desk kontaktiert werden?

    Englisch:

    1. UID (on the EU login website -„My Account Details“ in the third row)

    2. Full Phone number including country code

    3. Provider/carrier + the country the user is located in

    4. If it was working in Roaming mode or not

    5. Has the number been transferred between providers or is it the original provider?

    6. The Device Type and Brand + imei (if possible)

    7. Complete sequence followed before the issue occurred

    8. Has any challenge already been working with that number at that provider?

    9. The Date of last successful received sms challenge/other sms

    10. Are other users with same provider affected?

    11. The Date of last modification in if any (mobile phone, others...)

    12. May the End-User directly be contacted by the Service Desk () or not?

    • Sie können Ihre Anfrage auch an unseren Kundenservice senden.
      Das wird von der EU-Kommission betrieben und die Zugangssteuerung erfolgt über den zentralen . Daher können wir Ihre Anfrage (mit Ihren Antworten zu den o.g. Fragen) nur aufnehmen und an den Help Desk weiterleiten.
    • Sie erhalten anschließend vier Test-SMS vom Help Desk des EU Logins.
    • Teilen Sie uns (oder dem Help Desk, wenn Sie diesen kontaktiert haben) den Inhalt und Zeitpunkt der von Ihnen empfangenen SMS mit.

    Weitere Informationen zu den notwendigen Angaben finden Sie auf der Internetseite des Authentifizierungsdienstes .

    Probleme beim Login können erst nach Übermittlung der Antworten auf die 12 Fragen bearbeitet werden.

  • Die Markets in Financial Instruments (MiFIR), Regulation (EU) Nr. 600/2014 ist die begleitende Verordnung der überarbeiteten Richtlinie für Finanzinstrumente (2014/65/EU). Die Verordnung konkretisiert u.a. Transparenzpflichten für Handelsplattformen und Berichts- und Meldepflichten für Teilnehmende am Emissionshandel (Marktakteure und Kontoinhaber).

    In ihrer Funktion als nationale Marktregulierungsbehörde und Verantwortliche für die Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) II/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Meldepflichten nach folgenden Vorschriften:

    • Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR)
    • Marktmissbrauchsverordnung der Europäischen Union (MAR)
    • European Market Infrastructure Regulation (EMIR).

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist zuständig für Informationen und Auskunft zu Fragen zu Transaktionen in Finanzinstrumenten und deren Meldepflicht.

    Wie die BaFin am 24.02.2017 meldete, ist bei meldepflichtigen Geschäften gemäß Artikel 26 MiFIR ab dem 03.01.2018 ein aktiver Legal Entity Identifier (LEI) erforderlich. Nach Art. 26 MiFIR sind alle Geschäfte in Finanzinstrumenten (also ab 2018 auch aEUA, CER und ERU) an sie zu melden. Voraussetzung dafür ist das eindeutige Identifizieren des Kunden (juristische oder teilrechtsfähige Person wie z. B. OHG, KG oder GbR) mittels einheitlicher Identifikationsnummern, dem sogenannten LEI-Code. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch den Verkauf von Finanzinstrumenten. Meldepflichtige Akteure sind sowohl nach MiFID II definierte Wertpapierfirmen sowie Handelsplatzbetreiber (einschließlich Betreiber multilateraler und organisierter Handelssysteme). Wertpapierfirmen und Handelsplatzbetreiber müssen Transaktionen melden, die über sie bzw. ihre Plattform getätigt werden. Diese Regelung gilt auch, wenn die Kunden gegebenenfalls selbst nicht der Regulierung unterliegen.

    Inwieweit es erforderlich ist, dass Marktakteure und Kontoinhaber, die keine Wertpapierfirmen oder Handelsplätze sind, einen LEI-Code vorhalten müssen, hängt davon ab, wo eine Transaktion getätigt wird. Es ist davon auszugehen, dass beispielsweise OTC-Transaktionen zwischen Kontoinhabern nicht von der Meldepflicht nach MiFIR umfasst sind, sofern der Kontoinhaber nicht selbst als Wertpapierfirma nach Art. 4 MiFID II einzustufen ist. Transaktionen (sowohl Käufe und Verkäufe), die jedoch über nach MiFID II definierten Wertpapierfirmen und/oder Handelsplätzen ausgeführt werden, sind meldepflichtig.

    Die Wertpapierfirmen und Handelsplätze sind angehalten, die Transaktionen ihrer Kunden zu melden. Zur Identifikation des Kunden ist dann grundsätzlich ein LEI-Code erforderlich.

    Die Vergabe von LEIs erfolgt durch sogenannte Local Operating Units (LOUs). Eine Liste aller LOUs und weiterführende Informationen finden Sie unten.

  • Welche aus Strom erzeugte Wärme ist nach Brennstoff- oder Wärme- zuteilungsfähig?

    Nach Artikel 2 Nr. 3 und 6 der für den zweiten Zuteilungszeitraum in der vierten geltenden EU-ZuVO ist die Zuteilung für messbare und nicht-messbare Wärme in einem mit Wärme- bzw. Brennstoff- möglich, wenn diese zur Herstellung von Produkten oder zum Heizen oder Kühlen sowie zur Erzeugung mechanischer Arbeit in der Anlage verwendet wird, aber nicht der Herstellung eines Produkts dient, für das ein Produkt- definiert ist oder der Stromerzeugung dient.

    Bei messbarer Wärme ist auch die der Wärme für diese Zwecke an Wärmeverbraucher außerhalb des EU-ETS 1 grundsätzlich zuteilungsfähig. Die Zuteilungsfähigkeit hängt im zweiten Zuteilungszeitraum der vierten nicht davon ab, ob die messbare oder nicht-messbare Wärme aus Brennstoffen oder Strom erzeugt wurde. Wenn die Wärme innerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Emissionswerts eingesetzt wird, kann dafür keine Zuteilung für messbare und nicht-messbare Wärme gewährt werden. Dies betrifft auch Wärmeverbräuche in Nebeneinrichtungen einer Anlage mit Produkt-, beispielsweise für Feuerwehr-, Büro- oder Kantinenbeheizung.

    Wie kann ich die Größe nicht-messbarer Wärme aus Strom bestimmen?

    Bei Widerstandsheizungen einschließlich elektrischer Wärmestrahler kann die zur Wärmeerzeugung eingesetzte elektrische Energie als nicht-messbare Wärme angesetzt werden, sofern die Wärmeerzeugung Hauptzweck des Einsatzes der elektrischen Energie ist.

    Wie kann ich die zuteilungsfähige messbare Wärme bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen bestimmen?
    Grundsätzlich ist die von einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe bereitgestellte Wärme vollständig zuteilungsfähig, sofern die mit der Wärmepumpe genutzte Wärmequelle innerhalb der EU-ETS-1-Anlage liegt oder diese Wärme aus einer anderen EU-ETS-1-Anlage bezogen wird und die übrigen Voraussetzungen hinsichtlich der zuteilungsfähigen Verwendung der Wärme erfüllt sind.

    Sofern die Wärmepumpe eine Wärmequelle nutzt, die außerhalb dieser oder einer anderen EU-ETS-1-Anlage liegt, stellt der Wärmebezug einen Wärmeimport aus einer Nicht-EU-ETS-1-Quelle dar und muss als solcher in der Wärmebilanz ausgewiesen werden. Gleichwohl trägt die von der Wärmepumpe verbrauchte elektrische Energie zur Erzeugung messbarer Wärme bei und kann in der Höhe dieses Stromverbrauchs als in der Anlage erzeugte messbare Wärme ausgewiesen werden.

    Ist der Stromverbrauch von Elektromotoren z. B. als Antrieb für Verdichter zuteilungsfähig als nicht-messbare Wärme?

    Das mit Brennstoff-Benchmark erfasst die nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallenden Inputs, Outputs und diesbezügliche im Zusammenhang mit der Erzeugung – durch Brennstoffverbrennung oder aus Strom mit dem

    Hauptzweck der Wärmeerzeugung – von nicht messbarer Wärme, die zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung. (Artikel 2 Nr. 6 EU-ZuVO).

    Zuteilungsfähig ist demnach die Erzeugung von nicht-messbarer Wärme aus Brennstoffen und Strom als Hauptzweck des Einsatzes dieser Energieträger, soweit die erzeugte nicht-messbare Wärme zur Erzeugung von mechanischer Arbeit oder zum Heizen oder Kühlen genutzt wird.

    Bei einem Elektromotor wird die mechanische Arbeit aber nicht aus nicht-messbarer Wärme erzeugt sondern durch direkte Umwandlung der elektrischen Energie in mechanische Arbeit. Dabei fällt in vergleichsweise geringen Mengen auch nicht-messbare Wärme an. Diese nicht-messbare Wärme ist ausschließlich ein Verlust und ist gerade nicht der Hauptzweck des Einsatzes von elektrischer Energie im Motor. Aus dieser nicht-messbaren Wärme wird auch keine mechanische Arbeit gewonnen.

    Folglich kann der Einsatz von elektrischer Energie in Motoren für die Herstellung mechanischer Arbeit nicht über ein mit Brennstoff- abgebildet werden. Dies gilt auch, wenn der Elektromotor eine Gasturbine als Antrieb eines Verdichters ersetzt.

  • Der Überwachungsplan ist im FMS vollständig und gemäß der Anlagenkonstellation auszufüllen.

    Die in der folgenden Tabelle dargestellten Erleichterungen für Anlagen mit geringen können nur in Anspruch genommen werden, wenn in der Anlage keine Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen N2O- nach Anhang 1 Teil 2 TEHG überwachungspflichtig sind (vgl. Art. 47 Abs. 1 MVO). Sofern dies zutrifft, muss auf dem Formular „Deckblatt“ die Frage „Werden N2O- überwacht?“ mit „nein“ beantwortet werden.

    Formular „Anlage“
    FeldAntwortZusatzinformation
    Kategorisierung der Anlage nach A… wenn die Anlage ≤ 50.000 t CO2Ä pro Jahr emittiert.
    Handelt es sich um eine Anlage mit geringen ?ja… wenn die Anlage < 25.000 t CO2Ä pro Jahr emittiert.
    (Hinweis: Das Feld ist automatisch mit „nein“ belegt, u.a. wenn in der Anlage Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen N2O- gemäß Anhang 1 Teil 2 TEHG überwachungspflichtig sind.)
    „Stoffstromformulare“
    VerbrauchsmengeAntwortZusatzinformation
    Ebene nach (Soll-Ebene)Feld wird automatisch belegt… in Abhängigkeit von der „Kategorisierung der Anlage nach -Verordnung“ (Formular „Anlage“) und der „Tätigkeit nach Anhang IV -Verordnung“ (Seite 1 des Stoffstromformulars).
    Vorgesehene EbeneSchätzwert bzw. Eintrag der vorgesehenen EbeneGrundsätzlich können Rechnungsunterlagen verwendet und Lagerbestandsveränderungen geschätzt werden. Misst der die Einsatzmenge selbst und kennt er die Unsicherheit seiner Messung, ist die entsprechende Ebene einzutragen.
    Wird von der Ebene nach abgewichen?nein… da zulässige Erleichterung.
    Messgerätkein Messgerät… wenn die Stoffmenge auf Grundlage von Rechnungsdaten ermittelt wird.
    Beschreibung der ErmittlungsmethodeBestimmung auf Grundlage von Rechnungs-unterlagen und Schätzung der Lagerbestands-veränderungMisst der selbst, ist die Ermittlungsmethode zu beschreiben.
    Hinweis: Misst der die Stoffmengen selbst, sind Formulare „Messgerät“ anzulegen und auszufüllen. Auf eine Unsicherheitsbewertung kann jedoch verzichtet werden.
    BerechnungsfaktorenAntwortZusatzinformation
    Ebene nach (Soll-Ebene)Feld wird automatisch belegt… in Abhängigkeit von der „Kategorisierung der Anlage nach -Verordnung“ (Formular „Anlage“) und der „Tätigkeit nach Anhang IV -Verordnung“ (Seite 1 des Stoffstromformulars).
    Vorgesehene EbeneEbene 1/
    Ebene 2a
    Da es grundsätzlich genügt, Ebene 1 bei der Bestimmung von Berechnungsfaktoren einzuhalten, kann im Feld „Ebene 1“ angegeben werden, es sei denn der Stoff ist in der DEHSt-Liste vorhanden. Die DEHSt-Liste entspricht der Ebene 2a.
    Wird von der Ebene nach abgewichen?nein… da zulässige Erleichterung.
    ErmittlungsmethodeStandardwertWerden Standardfaktoren genutzt, ist das Feld mit „Standardwert“ zu belegen.
    DatenquelleFeld wird automatisch belegtDas Feld wird in Abhängigkeit von der Auswahl im Feld „Name des Stoffes“ automatisch belegt.
    Beschreibung der Datenquelle oder ErmittlungsmethodeAngabe der Quelle für den StandardfaktorErscheint im Feld „Datenquelle“ der Eintrag „Sonstiges“, ist die Datenquelle (z.B. Literaturangabe) für den verwendeten Standardfaktor anzugeben.
    Hinweis: Die Felder „Analyseverfahren“, „Häufigkeit der Analyse“ und „Labor“ müssen nicht ausgefüllt werden, wenn Standardfaktoren verwendet werden. Wird dagegen analysiert, muss die Einhaltung der Vorgaben der Art. 32-35 MVO nachgewiesen werden. Die zuvor genannten Felder sowie die Formulare „Analyseverfahren“ und „Labor“ sind dann wie für alle anderen Anlagen auch auszufüllen.

    Weitere Hinweise:

    • Anlagen mit geringen sind gemäß Art. 47 Abs. 3 MVO von der Übersendung einer Risikobewertung (d.h. eines Nachweises, dass die festgelegten Kontrollaktivitäten den identifizierten Risiken von Berichtsfehlern und Abweichungen vom Überwachungsplan angemessen begegnen) entbunden. Quellen und Ursachen (Risiken) für mögliche Fehler und Abweichungen vom Überwachungsplan müssen dagegen auch für Anlagen mit geringen im Feld „Erläuterung von Risiken“ auf dem Formular „Datenmanagement“ benannt werden (vgl. Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1 e) MVO und Art. 58 Abs. 2 MVO).
    • Ein Verbesserungsplan aufgrund von Empfehlungen der Prüfstelle ist entbehrlich. Ein Verbesserungsplan muss nur eingereicht werden, wenn der noch hinter den von der MVO ohnehin schon zugelassenen Erleichterungen für Anlagen mit geringen zurückbleibt (vgl. Kapitel 4.4 im Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen).
  • Ermittlung der Stoffmenge von Erdgas

    Ein individueller Unsicherheitsnachweis zur Einhaltung der Ebenenanforderungen der MVO ist nicht notwendig, wenn Erdgas aus dem Netz der allgemeinen Gasversorgung bezogen wird und die Ermittlung der Stoffmenge von Erdgas auf Grundlage geeichter Mengenmessgeräte (Durchflussmessgerät und Mengenumwerter) erfolgt. Wenn dies der Fall ist, sind keine weiteren Dokumente zum Nachweis der Eichung erforderlich.

    Ermittlung der emissionsrelevanten Eigenschaften von Erdgas

    In Deutschland werden bei der allgemeinen Erdgasversorgung aus dem Netz die für die thermische Gasabrechnung notwendigen Parameter nach einem der drei folgenden genormten Verfahren mithilfe geeichter Messgeräte ermittelt. Hieraus lassen sich - anders als bei anderen Stoffen - die für die Emissionsberichterstattung erforderlichen Berechnungsfaktoren ableiten:

    A) Analyse durch geeichte Messgeräte:

    A1) Unterer Heizwert und CO2-Emissionsfaktor des an die emissionshandelspflichtige Anlage gelieferten Erdgases werden aus den mit geeichten Prozessgaschromatografen gemessenen Zusammensetzungsdaten (Vollanalyse) ermittelt. Probenahme und Analyse des Gases erfolgen nach den Normen DIN EN ISO 10715, DIN EN ISO 6976 oder DVGW G 488. Die Berechnung des C-Gehalts erfolgt stöchiometrisch.

    A2) Die Gasbeschaffenheitsdaten (Brennwert, Normdichte und CO2-Stoffmengenanteil) des an die emissionshandelspflichtige Anlage gelieferten Gases werden mit geeigneten geeichten Brennwert-, Normdichte- und CO2-Messgeräten (z.B. korrelative Brennwertmessgeräte, Rekonstruktionssysteme für Gasbeschaffenheitsdaten) ermittelt. Probenahme und Analyse erfolgen nach den Normen DIN EN ISO 10715 oder DIN EN ISO 6976.

    B) Berechnung durch so genannte Mittelwertverfahren:

    B3) Der Brennwert des an ein Versorgungsnetz gelieferten Gases wird aus den Einspeisebrennwerten eines oder mehrerer Einspeisepunkte in das Versorgungsnetz errechnet (Mittelwertverfahren nach DVGW G 685). Für dieses Verfahren erfolgt keine direkte Probenahme und auch keine unmittelbare Analyse des an die jeweilige emissionshandelspflichtige Anlage gelieferten Gases.
    Alle drei Verfahren genügen den höchsten Ebenen-Anforderungen der MVO. Ein individueller Nachweis erübrigt sich.
    Der Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage bringt das für seine Anlage angewandte Verfahren beim Gaslieferanten bzw. Netzbetreiber (A1, A2 oder B3) in Erfahrung und trägt die zugehörigen Informationen in seinen Überwachungsplan ein.

    Formular „Analyseverfahren“
    Feld A1 A2 B3
    Methode des Analysenverfahrens Prozessgas-chromatografen geeignete geeichte Brennwert- und CO2-Messgeräte Mittelwertverfahren nach DVGW G 685
    Nennung der Standards DIN EN ISO 10715, DIN EN ISO 6976, DVGW G 488 DIN EN ISO 10715, DIN EN ISO 6976 DVGW G 685
    Angaben zur Verfahrensanweisung Eintrag von „entfällt“ in die Felder zur Verfahrens-anweisung Eintrag von „entfällt“ in die Felder zur Verfahrens-anweisung Eintrag von „entfällt“ in die Felder zur Verfahrens-anweisung

    Ermittlung der für den Emissionshandel relevanten Berechnungsfaktoren (Heizwert (Hu) und Emissionsfaktor (EF))

    Für die Ermittlung der CO2-Emissionen aus Erdgas mittels Berechnungsmethode sind die Berechnungsfaktoren unterer Heizwert und Emissionsfaktor (bzw. C-Gehalt zur Anwendung in einer Massenbilanz) erforderlich. Mit der thermischen Gasabrechnung, die in Deutschland nach dem vereinheitlichten Verfahren gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 erstellt wird, stehen häufig nur die Gasbeschaffenheitsgrößen Brennwert, Normdichte und CO2-Stoffmengenanteil zur Verfügung (Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen - KoV Gas). Aus diesen Gasbeschaffenheitsgrößen können Emissionsfaktor (bzw. C-Gehalt) und unterer Heizwert des gelieferten Gases mit Hilfe eines Algorithmus ermittelt werden.

    Das geschieht mit dem im DVGW Arbeitsblatt G 693 beschriebenen alternativen Berechnungsverfahren. Dieses Berechnungsverfahren können selbst oder von einem beauftragten Dritten durchführen lassen. Einige Netzbetreiber bieten dies an.
    Die Methode, mit der die relevanten Berechnungsgrößen Emissionsfaktor (bzw. C-Gehalt) und unterer Heizwert aus den vom Gasversorger zur Verfügung gestellten Daten ermittelt werden, ist im Feld „Beschreibung der Datenquelle oder Ermittlungsmethode“ auf dem Stoffstromformular darzustellen. Ist der C-Gehalt anzugeben, so lässt sich dieser aus Emissionsfaktor, unterer Heizwert und dem Umrechnungsfaktor 3,664 t CO2/t C ermitteln.

    Feld A1 A2 B3
    Stoffstromformular
    Erfolgt eine Probenahme? ja ja ja
    Bezeichnung des Probenahmeplans entfällt entfällt entfällt
    Angaben zur Verfahrensanweisung Eintrag von „entfällt“ in die Felder zur Verfahrens-anweisung Eintrag von „entfällt“ in die Felder zur Verfahrens-anweisung Eintrag von „entfällt“ in die Felder zur Verfahrens-anweisung
    Angaben zum EF bzw. zum Hu
    Ermittlungsmethode Analyse Analyse Analyse
    Beschreibung der Datenquelle oder Ermittlungsmethode Berechnung von Hu und EF aus den Zusammen-setzungsdaten der Vollanalyse * EF/C-Gehalt und Hu: Ermittlung nach dem im DVGW Arbeitsblatt G 693 beschriebenen alternativen Berechnungs-verfahren** EF/C-Gehalt und Hu: Ermittlung nach dem im DVGW Arbeitsblatt G 693 beschriebenen alternativen Berechnungs-verfahren**
    Analyseverfahren Angelegtes Analyseverfahren auswählen Angelegtes Analyseverfahren auswählen Angelegtes Analyseverfahren auswählen
    Häufigkeit der Analyse kontinuierlich kontinuierlich monatlicher Mittelwert
    Labor kein Labor kein Labor kein Labor

    * Können statt der genauen Zusammensetzungsdaten nur die Angaben zum Brennwert, zur Normdichte und zum CO2-Gehalt vom Gasversorger bereitgestellt werden, ist wie bei A2 bzw. B3 vorzugehen.

    ** Ein Verweis auf das DVGW Arbeitsblatt G 693 reicht nicht aus. Der muss im Überwachungsplan seine Vorgehensweise bei der Berechnung von unterem Heizwert und Emissionsfaktor stets erläutern.

  • Bis Ende 2019 erteilte die DEHSt die Genehmigung für Änderungen eines Überwachungsplans überwiegend mit Wirkung für die Vergangenheit, selbst wenn der Anlagenbetreiber den geänderten Überwachungsplan zum Zeitpunkt der Anzeige bzw. der Genehmigung bereits anwendet.

    Nach den Vorgaben von Artikel 15 und 16 Monitoring-Verordnung (MVO) sollte dem Anlagenbetreiber die Genehmigung im Regelfall jedoch schon vor deren Anwendung vorliegen. Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 MVO, letzter Halbsatz, lässt abweichend von diesem Regelfall nur ausnahmsweise eine rückwirkende Genehmigung ab dem Datum der Anwendung zu. Eine rückwirkende Genehmigung darf danach nur erteilt werden, wenn die Überwachung nach dem bisher genehmigten Überwachungsplan zu unvollständigen Emissionsdaten führt.

    Aufgrund dieser Anforderungen der MVO wird die DEHSt erhebliche Änderungen eines Überwachungsplans, die der Anlagenbetreiber ab dem 01.02.2020 in seiner Anlage vornimmt, mit den folgenden Maßgaben genehmigen:

    1. Erhebliche Änderungen des Überwachungsplans hat der Anlagenbetreiber der DEHSt rechtzeitig vor deren Anwendung anzuzeigen, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen. Im Fall einer rechtzeitigen Anzeige erteilt die DEHSt die Genehmigung mit Wirkung ab dem Datum der angekündigten Anwendung.

    2. Wurde die Änderung des Überwachungsplans zwar vor deren Anwendung angezeigt, zum Zeitpunkt der Genehmigung aber bereits angewendet, erlässt die DEHSt die Genehmigung rückwirkend zum Anwendungsdatum, sofern die Genehmigung ohne weitere inhaltliche Beanstandung ergehen kann.
      Die Rückwirkung der Genehmigung kann nicht weiter zurückreichen als bis zum 01.01. des laufenden Überwachungszeitraums. Zur Bestimmung des laufenden Überwachungszeitraums ist das VPS-Eingangsdatum der Anzeige ausschlaggebend. Anzeigen bis 31.03. eines Jahres gelten noch für den Überwachungszeitraum des Vorjahres.

    3. Bei Anzeigen von erheblichen Änderungen, die bei der DEHSt erst nach deren Anwendung eingehen, ist eine rückwirkende Genehmigung nur in den Grenzen von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 MVO möglich. Das heißt: nur wenn die Überwachung nach dem bisher genehmigten Überwachungsplan zu unvollständigen Emissionsdaten führt, wird eine Genehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit erteilt. Unvollständige Emissionsdaten können sich beispielsweise im Fall des Austausches eines defekten Messgeräts oder bei Wechsel eines Labors, das die erforderliche Akkreditierung verloren hat, ergeben.
      Auch hier kann die Rückwirkung der Genehmigung nicht weiter zurückreichen als bis zum 01.01. des laufenden Überwachungszeitraums.

    4. Sofern der DEHSt erhebliche Änderungen des Überwachungsplans erst nach deren Anwendung angezeigt werden und die Überwachung nach dem bisher genehmigten Überwachungsplan weiterhin vollständige Emissionsdaten ergibt, genehmigt die DEHSt diese Änderungen künftig nur noch mit Wirkung für die Zukunft. Das heißt: die genehmigte Änderung darf im Emissionsbericht auch erst ab der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids (VPS-Eingangsdatum des Genehmigungsbescheids beim Betreiber) zugrunde gelegt werden. Bis zum Erhalt der Genehmigung müssen die freigesetzten Emissionen mit der bis dahin genehmigten Überwachungsmethode berichtet werden.
  • 1. Wie häufig ist der Brennstoffstrom „Altholz“ zu beproben und zu analysieren?

    1a) Probenahme:

    Die Anforderungen an die Häufigkeit der Probenahme ergeben sich aus Kapitel 7.2.2 und den Anhängen 1 und 2 des DEHSt-Leitfadens zur Erstellung von Überwachungsplänen. Sofern rechtliche Anforderungen z.B. aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) oder betriebsinterne Vorgaben bestehen, die über die Anforderungen der (MVO) hinausgehen, sind diese auch für die Probenahme nach MVO zu verwenden. Sicherzustellen ist eine repräsentative Probenahme. Für Altholz als „sonstiger fester Brennstoff“ ist eine individuelle Ermittlung der Häufigkeit der Probenahme in Abhängigkeit der Heterogenität des Brennstoffs erforderlich. Die notwendige Häufigkeit ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten in der Anlage (z.B. Anlieferung und Lagerung) und der Herkunft und Zusammensetzung des eingesetzten Altholzes. Wird Altholz von extern angeliefert, sollte als erster Ansatz jede gelieferte Charge beprobt werden, um eine repräsentative Probe sicherzustellen. Entsteht der Brennstoff jedoch als Abfall aus der eigenen Produktion (z.B. Produktion von MDF-Platten), gibt es keine Lieferchargen. Hier muss der Betreiber individuell prüfen und festlegen, wo und wie häufig zu beproben ist.

    Altholz kann sehr heterogen bezüglich der Zusammensetzung und der Stoffeigenschaften sein. Daher ist es wichtig, ein Verfahren für die Probenahme vorzusehen, welches für den jeweiligen Zeitraum repräsentative Proben liefert und frei von systematischen Fehlern ist. Ein wesentlicher potenzieller Fehler ist, dass besonders große Stücke (z.B. Bahnschwellen) nicht in der Probenahme berücksichtigt werden. Die Probenahme muss so angelegt sein, dass noch der dreifache Durchmesser der größten Stücke (Größtkorn) berücksichtigt werden kann. Bei der Anlieferung von stückigem Altholz ist die Probennahme daher möglichst nach der Zerkleinerung durchzuführen. Wir verweisen auf die in Anhang 8 des Leitfadens verlinkte Veröffentlichung zur Probenahme bei festen Sekundärbrennstoffen und auf die Excel-Arbeitshilfe zur Berechnung der Repräsentativität der Probenahme. Das individuell vorgesehene Verfahren der Probenahme und der zugehörige Probenahmeplan sind mit der DEHSt abzustimmen.

    1b) Analyse:

    Analysen sind nach Artikel 35 MVO mindestens in den in Anhang VII MVO festgelegten Häufigkeiten durchzuführen. Dafür können aus den Einzelproben Misch- oder Sammelproben gebildet werden. Anhang VII MVO sieht für „unbehandelte feste Abfälle“ als Mindestanforderung vor, diese alle 5.000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich zu analysieren. Meist findet eine Vorbehandlung (z.B. Sortierung, Schreddern) des Altholzes statt; dadurch werden die Zusammensetzung und die Stoffeigenschaften homogener. Vorbehandeltes Altholz kann bei den „vorbehandelten, festen Abfällen“ eingruppiert werden. Für diese Stoffgruppe ist eine Mindesthäufigkeit der Analysen alle 10.000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich einzuhalten.

    2. Welche Anforderungen an die Analysemethode bestehen für den Brennstoffstrom „Altholz“?

    Die Anforderungen an die Analysemethode für Altholz sind im Anhang 3 des DEHSt-Leitfadens unter „sonstige feste Brennstoffe“ beschrieben. Bei der Bestimmung des biogenen Kohlenstoffgehalts kann die DIN EN ISO 21644 unter Einhaltung der genannten Anwendungsbereiche für die einzelnen Methoden verwendet werden. Laut der DIN EN ISO 21644 ist neben der 14C-Methode auch die Methode der selektiven Lösung für Altholz anwendbar. Außerhalb des Konzentrationsbereichs von zehn bis 90 Prozent biogenen Anteils nimmt die Zuverlässigkeit der Methode der selektiven Lösung jedoch ab (Anhang D.2 DIN EN ISO 21644). Für Altholz wurde individuell bewertet, dass das Verfahren der selektiven Lösung dennoch angewendet werden kann, da nach Anhang D.1 für dieses Material eine gute Verlässlichkeit des Verfahrens vorliegt. Auch die Zuverlässigkeit der 14C-Methode sinkt mit zunehmenden biogenen Anteilen im Altholz. Beide Methoden sind trotzdem für Altholz anwendbar.

    Grundsätzlich kann auch die im Abgas für die Altholz einsetzenden Anlagen verwendet werden. Der Gehalt an biogenem Kohlenstoff wird gemäß DIN EN ISO 13833 unter Verwendung der 14C-Methode bestimmt.

    3. Sind Standardwerte für den biogenen Kohlenstoffgehalt für den Brennstoffstrom „Altholz“ verfügbar?

    Aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung und der heterogenen Stoffeigenschaften von Altholz ist die Herleitung von Standardwerten problematisch.

    Für Altholz der Kategorie A1 können Betreiber als Erleichterung nach Artikel 38 Absatz 1 MVO eine ebenenunabhängige Schätzung vornehmen, da das Altholz A1 ausschließlich aus bestehen darf. Daher kann für diese Altholzmenge ein biogener Kohlenstoffgehalt in Höhe von 100 Prozent angesetzt werden. Dies gilt nicht für Altholzmengen, die neben A1 auch weitere Altholzkategorien enthalten.

    In allen anderen Fällen werden die Anforderungen an die Ermittlung des biogenen Kohlenstoffgehalts aufgrund der allgemeinen Vorgaben der MVO in Abhängigkeit der Kategorie der Anlage und der Größe des Stoffstroms festgelegt. Für viele Betreiber, die in Ihren Anlagen Altholz verbrennen, kann daher die Nutzung eines mit der DEHSt vereinbarten Literaturwertes nach Artikel 31 Absatz 1 c) in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 2.4 MVO (Ebene 1) für Altholz zulässig sein.

    Für Altholz kann unter bestimmten Bedingungen ein biogener Kohlenstoffgehalt in Höhe von 90 Prozent als Literaturwert angesetzt werden. Als Quelle für diesen Wert sind die Nutzungsbedingungen für das Herkunftsnachweis- und das Regionalnachweisregister anzugeben (in Kraft ab 21.01.2020). Eine Bedingung für die Nutzung des oben genannten Literaturwerts ist, dass der Brennstoffstrom Altholz der Definition einer der AVV-Schlüsselnummern AVV 03 01 05, AVV 15 01 03, AVV 17 02 01, AVV 19 12 07 entspricht (AVV bezieht sich auf die Abfallverzeichnisverordnung).

    Zudem kann dieser Wert nur verwendet werden, wenn der Stoffstrom einen vernachlässigbaren massebezogenen Anteil an Holz-Kunststoff-Verbundwerkstoffen enthält. Aufgrund des hohen Anteils an Kunststoffen wären beispielsweise die neuen Holzverbundstoffe Wood Polymer Compounds (WPC) ungeeignet.

    4. Andere Methode zur Schätzung des biogenen Kohlenstoffgehalts

    Die Schätzung des biogenen Kohlenstoffgehalts über die Rezeptur der produzierten Holzwerkstoffe entspricht grundsätzlich einer Schätzung nach MVO, die für De-minimis-Stoffströme ohne weitere Nachweise genehmigungsfähig ist, für andere Stoffströme nur mit einem Unverhältnismäßigkeitsnachweis.

    Für Betreiber, die Reststoffe aus ihrer eigenen Produktion (z.B. Spanplattenherstellung) verbrennen, kann eine Berechnung des biogenen Anteils aus der Rezeptur der Produkte einer höheren Ebene als einer Schätzung entsprechen. Voraussetzung dafür ist, dass die fossilen Kohlenstoffgehalte der Zusammensetzung der Produkte bekannt und die internen Produktionsabfälle den jeweiligen Produkten eindeutig zuordenbar sind. Die Ermittlung über die Rezeptur ist der DEHSt gegenüber nachvollziehbar zu beschreiben.

    Hinweis zu Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Altholz

    Für den europäischen Emissionshandel gelten nach MVO und Emissionshandelsverordnung die Definitionen für „Biomasse" und „Biomasse-Brennstoffe“ aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II). Damit weicht der Biomasse-Begriff in der MVO vom Biomasse-Begriff im Sinne der Biomasseverordnung und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ab. Im europäischen Emissionshandel sind daher auch die biogenen Anteile in Altholz als Biomasse zu betrachten.

    Für die Berichterstattung ab dem Berichtsjahr 2023 gilt:

    Wird Biomasse zur Verbrennung eingesetzt, sind die dabei entstehenden biogenen nur abzugs­fähig, wenn die Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgasminderung gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 RED II sowie die Anforderungen an die Massenbilanzierung gemäß Artikel 30 RED II einhält. Die Erfüllung ist nach § 3 Absatz 1 EHV durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis aus der Datenbank Nabisy der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu belegen. Details zu den Anforderungen finden sich im Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen Kapitel 8.