Deutsche Emissionshandelsstelle

Polymerisationsanlagen 2018-2020

Am 20.07.2017 trat das geänderte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in Kraft. Damit sind Anlagen zur Herstellung bestimmter Polymere (namentlich Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane und Silikone) mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag in den Emissionshandel einbezogen.

Rechte und Pflichten

Als Betreiber einer Polymerisationsanlage bedeutet das für Sie, dass Sie verschiedene Rechte und Pflichten haben:

  • Für jede neu in den Emissionshandel einbezogene Anlage müssen Sie einen Überwachungsplan vorlegen. Die Frist hierfür endet am 01.11.2017 (§ 36 Abs. 2 und 3 TEHG).
  • Die Berichts- und Abgabepflicht gilt nur für CO2-Emissionen ab dem 01.01.2018 (§ 36 Abs. 1 TEHG).
  • Sie können einen Zuteilungsantrag stellen. Der Zuteilungsanspruch für die laufende Handelsperiode beschränkt sich aber auf die Jahre 2018 bis 2020. Die Antragsfrist endet ebenfalls am 01.11.2017 (§ 36 Abs. 2 und 3 TEHG). Den Zugang zur Antragssoftware erfragen Sie bitte direkt bei uns. Schicken Sie uns dazu eine formlose Anfrage per VPS mit dem Betreff "Polymerisationsanlage". Wenn Sie noch kein VPS-Postfach eingerichtet haben, können Sie uns auch eine E-Mail an emissionshandel@dehst.de schicken.

Alle weiteren Informationen, die sich daraus ergeben, dass Polymerisationsanlagen in den Emissionshandel einbezogen werden, entnehmen Sie bitte unserem Hinweispapier.

31.07.2017

TEHG von 2017

Änderung zum TEHG 2017 – Einbeziehung von Polymerisationsanlagen

Ge­setz zur Ein­be­zie­hung von Po­ly­me­ri­sa­ti­ons­an­la­gen in den An­wen­dungs­be­reich des Emis­si­ons­han­dels

Dokumente und Hilfestellungen

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