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Anlagenbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten, sind verpflichtet, wesentliche Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen zu überwachen und sie der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) unverzüglich mitzuteilen. Auf Grundlage der jährlichen Mitteilung zum Betrieb prüft die DEHSt, ob eine teilweise Betriebseinstelllung bei einzelnen Zuteilungselementen vorliegt.
Wesentliche Kapazitätsverringerungen im Sinne von § 19 Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) setzen physische Änderungen an der Anlage sowie wesentliche Änderungen der Kapazität voraus.
Eine Betriebseinstellung der Anlage im Sinne des § 20 ZuV 2020 liegt vor, wenn eine Anlage nicht mehr emissionshandelspflichtig ist, aus technischen Gründen nicht mehr betrieben werden kann oder über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht mehr betrieben wird.
Um eine teilweise Betriebseinstellung eines Zuteilungselements im Sinne von § 21 ZuV 2020 handelt es sich, wenn sich die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements um mehr als 50 Prozent gegenüber der der Zuteilung zu Grunde liegenden Anfangsaktivitätsrate verringert.
Teil 6 des "Leitfadens für das Zuteilungsverfahren 2013-2020" erläutert die Regelungen zur Anpassung der Zuteilungsmengen bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen, bei teilweisen Betriebseinstellungen und Betriebseinstellungen der Anlage sowie die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers.
Der Leitfaden gibt Ihnen Hinweise für die Erstellung der Mitteilung einer wesentlichen Kapazitätsverringerung sowie einer Betriebseinstellung der Anlage.
27.04.2011
Für die Mitteilung einer wesentlichen Kapazitätsverringerung oder einer Betriebseinstellung stellt Ihnen die DEHSt die bereits bekannte Erfassungssoftware FMS (Formular-Management-System) zur Verfügung.
27.04.2011
Excel-Tools für Kapazitätsverringerungen.
27.04.2011