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Die dritte Handelsperiode im Europäischen Emissionshandel begann 2013 und dauert bis einschießlich 2020.
Eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten die Betreiber in der 3. Handelsperiode nur noch übergangsweise. Diese wird in einem EU-einheitlichen Zuteilungsverfahren auf Grundlage von Benchmarks ermittelt und auf Grundlage der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) zugeteilt. Unternehmen, die mehr Treibhausgase ausstoßen, als ihnen durch die Berechtigungen zugebilligt werden, müssen Emissionsberechtigungen hinzukaufen. Wer weniger Emissionen ausstößt, kann überschüssige Berechtigungen verkaufen.
Emissionsberechtigungen, die auf Grund von CDM- und JI–Klimaschutzprojekten ausgegeben wurden, können in den EU-Emissionshandel einbezogen werden. Die zugehörige Richtlinie (Linking Directive) erlaubt den Anlagenbetreibern, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, einen Teil ihrer Klimaschutzverpflichtungen durch CDM- und JI-Projekte zu erfüllen.
Das Umweltbundesamt (UBA) ist als zuständige nationale Behörde benannt.
09.01.2014
Hier finden Sie alle jährlichen Berichte über die Treibhausgasemissionen in Deutschland (im Abschnitt F).
VET-Berichte und Anlagenlisten