Deutsche Emissionshandelsstelle

Carbon-Leakage-Liste für 2015-2019

Laut Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Emissionshandelsrichtlinie aktualisiert die Europäische Kommission alle fünf Jahre die Liste der Wirtschaftszweige und Produkte (Sektoren und Teilsektoren), für die ein erhebliches Risiko zur Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, angenommen wird (Carbon-Leakage-Liste). Mit Beschluss 2014/746/EU vom 27.10.2014 hat die Kommission die Sektoren festgelegt, für die in dem Zeitraum 2014 bis 2019 ein Carbon-Leakage-Risiko anzunehmen ist.

Die Europäische Kommission hat die Carbon-Leakage-Liste für die Jahre 2015 bis 2019 auf Grundlage aktualisierter Daten festgelegt, mit der die gefährdeten Wirtschaftszweige und Produkte ermittelt werden. Zudem wurde auf das aktuelle Klassifizierungssystem für Wirtschaftszweige umgestellt (NACE Rev. 2). Sie ersetzt die Liste, die für die kostenlose Zuteilung für 2013 und 2014 galt. Im Jahr 2019 wird es eine weitere Neubewertung geben: diese neue Carbon-Leakage-Liste wird für die Zuteilung im Jahr 2020 gültig sein. Weiterführende Informationen zur neuen Carbon-Leakage-Liste hat die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Neben der Überarbeitung der Carbon-Leakage-Liste alle fünf Jahre kann die Europäische Kommission jährlich Wirtschaftszeige oder Produkte in die Liste aufnehmen, jedoch nicht ausschließen. Diese Änderungen gelten jeweils ab dem 01.01. des auf die Entscheidung der Europäischen Kommission folgenden Jahres.

Anpassung Zuteilungsentscheidungen

Die neue Carbon-Leakage-Liste ist die Grundlage für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung für den Zeitraum 2015 bis 2019. Ergeben sich aus der neuen Liste Änderungen des Carbon-Leakage-Status für einen Wirtschaftszweig oder ein Produkt, ist die DEHSt verpflichtet, die Zuteilungsentscheidung ab dem Jahr 2015 anzupassen (§ 9 Absatz 3 Satz 3 ZuV 2020). Dies gilt sowohl für Erhöhungen als auch für Reduzierungen der Zuteilungsmengen. Von dieser Anpassung sind nicht alle emissionshandelspflichtigen Anlagen, die eine kostenlose Zuteilung erhalten, gleichermaßen betroffen: Für Zuteilungen auf Basis von Produkt-Emissionswerten ergeben sich keine Änderungen im Carbon-Leakage-Status und damit auch keine Anpassung der Zuteilungsmengen. Änderungen im Carbon-Leakage-Status können sich durch die neue Liste nur für Zuteilungen auf Basis von Fall-back-Zuteilungselementen ergeben.

Auch die Anpassung von Zuteilungsmengen aufgrund einer Änderung des Carbon-Leakage-Status muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

27.04.2011

Prüfung Statuswechsel durch den Anlagenbetreiber und Mitteilung an die DEHSt

Anlagenbetreiber sind aufgefordert, die Datengrundlage der kostenlosen Zuteilung für Bestandslagen und neue Marktteilnehmer im Hinblick auf einen Wechsel des Carbon-Leakage-Status zu prüfen und der DEHSt das Ergebnis der Prüfung bis zum 01.10.2014 mitzuteilen. Hierfür müssen Sie das „Excel-Formular zum Nachweis des Carbon-Leakage-Status“ verwenden (siehe dazu die Bekanntmachung vom 05.08.2014 im Bundesanzeiger, BAnz AT 12.08.2014 B8, Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2).

Für Anlagen, deren Zuteilung ausschließlich auf Basis von Produkt-Emissionswerten erfolgt, ist keine Prüfung und Mitteilung erforderlich.

Ausführliche Erläuterungen zur Anpassung der Zuteilung aufgrund der Änderung des Carbon-Leakage-Status sowie zu Datenerfordernissen und zur Verifizierung enthält das Hinweispapier

27.04.2011

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