Infothek

Unsere Aufgaben sind ebenso vielfältig wie komplex. Deshalb möchten wir Ihnen an dieser Stelle grundlegende Informationen und häufig gestellte Fragen präsentieren.

Quelle: © Worawut – stock.adobe.com

Die Infothek bietet einen ersten Einblick, ohne dem Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit zu entsprechen. Detaillierte rechtsverbindliche Informationen sowie Richtlinien und Verordnungen finden Sie innerhalb der Hauptkategorien unserer Webseite, die wir verlinken. Am Ende dieser Seite finden Sie eine Auswahl an aktuellen Fragen und Antworten.

Treibhausgasneutral, Klimaneutral - was bedeutet was?

Rundum den gibt es auf politischer und gesellschaftlicher Eben eine Vielzahl von Bemühungen. Ebenso vielfältig sind die Begriffe, die in dessen Zusammenhang genutzt werden. Treibhausgasneutralität, Klimaneutralität oder Emissionsreduktion sind häufig genutzt Schlagwörter. Doch was bedeuten sie eigentlich und worin unterscheiden sie sich? Bevor Sie sich unseren speziellen Themen widmen, empfehlen wir den folgenden Erklärfilm. Dort werden alle wichtigen Begriffe kurzweilig erklärt und eingeordnet.

Wenn sie auf das YouTube-Symbol in der rechten unteren Ecke des Videos klicken, gelangen Sie direkt zur Plattform. Dort können Sie auch Untertitel anzeigen lassen.

Umweltbundesamt: Klimaschutzbegriffe erklärt

Ein Erklärfim zu den gläufigsten Begriffen und dessen Bedeutung im Klimaschutz.

Quelle: UBA

Gemeinsam gegen den Klimawandel

Sinkende Obergrenze nEHS
Die Obergrenze für CO2-Emissionen sinkt jährlich. Quelle: DEHSt

Die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Union und die Mitgliedsstaaten der UN-Klimakonferenz versuchen gemeinsam den auf ein Minimum zu begrenzen. Dazu wurden auf allen Ebenen verschiedene politische Instrumente etabliert. Der Emissionshandel ist dabei ein wichtiges Element, mit dem unter anderem bis zum Jahr 2045 die in Deutschland auf das Niveau vor der Industrialisierung im 19. Jahrhundert zurückgefahren werden sollen. Dessen Ziel ist es, die Klimaneutralität zu den geringsten volkswirtschaftlichen Kosten und schnellstmöglich zu erreichen. Viele Treibhausgasen entstehen auch schon bei der Produktion außerhalb Europas. Deshalb gibt es seit 2023 den -Grenzausgleich. Das sorgt für einen fairen Wettbewerb und setzt auch außerhalb Europas Impulse für klimafreundlichere Produktionen. Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, sind für den Emissionshandel, den CO2-Grenzausgleich und weitere Vollzüge in Deutschland verantwortlich.

BMUV: Klimaschutzprogramm 2030, Klimaschutzgesetz und CO2-Preis erklärt

Mit Klimaschutzprogramm und Klimaschutzgesetz leistet die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz in Deutschland. Der Erklärfilm des BMUV zeigt wichtige Maßnahmen und erläutert, wie der neue CO2-Preis in den Bereichen Verkehr und Wärme funktioniert.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Was ist ein Emissionshandelssystem?

Der Ausstoß von Treibhausgasen trägt maßgeblich zur globalen Erwärmung und somit zum Klimawandel bei. Damit die Verursacher solcher Emissionen einen wirtschaftlichen Anreiz haben, den Ausstoß zu verringern, gibt es in Deutschland bisher zwei vollumfängliche Emissionshandelssysteme. Beide eint folgendes Prinzip: Jeder, der die Luft mit Treibhausgasen belastet, zahlt direkt oder indirekt für jede Tonne CO2-Äquivalent einen Preis, indem er dafür Verschmutzungsrechte erwirbt. CO2 ist die chemische Formel für . ist eine Maßeinheit, mit der die Klimawirkung von anderen Treibhausgasen auf das Niveau von CO2 gebracht werden. Dafür wird die Schädlichkeit von beispielsweise Methan mit der von Kohlendioxid in Relation gesetzt und als CO2-Äquivalent angegeben.

Der Emissionshandel funktioniert nach dem Prinzip "Cap and Trade". Mit der staatlich festgelegten Obergrenze (Cap) wird politisch entschieden, wie viel CO2-Äquivalente (CO2-Äq) insgesamt höchstens emittiert werden dürfen. Ein klimapolitisch anspruchsvolles Cap sorgt dafür, dass CO2 ein knappes Gut wird und sich durch den Handel (Trade) am Markt ein Preis für CO2 bildet, der einen Anreiz setzt, in mehr Klimaschutz zu investieren.

Ein kleines Mädchen hat ein zu groß Basecap auf, das ihre Augen verdeckt. Daneben steht: "Das Cap muss kleiner werden! Damit unsere Zukunft eine bessere Aussicht hat." Unten ist das Logo der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Quelle: ©evannovostro - AdobeStock

Alle Unternehmen, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit ihren Anlagen, Schiffen oder Flugzeugen am Emissionshandel teilnehmen, müssen für jede emittierte Tonne CO2-Äq eine abgeben. Einem Teil der Unternehmen wird bisher aus dem Cap eine begrenzte Anzahl Emissionsberechtigungen entsprechend europaweit festgelegter Zuteilungsregeln kostenlos zur Verfügung gestellt. Unternehmen, die keine kostenlosen Emissionsberechtigungen erhalten oder bei denen die Zuteilung nicht ausreicht, müssen Emissionsberechtigungen in den regelmäßig stattfindenden Auktionen ersteigern oder von anderen Unternehmen kaufen. Wenn ihnen mehr Emissionsberechtigungen als benötigt zugeteilt wurden, können sie diese verkaufen. Daher stammt die Bezeichnung Emissionshandel. Genau genommen werden also nicht Emissionen, sondern Berechtigungen gehandelt, um die entsprechende Menge an Treibhausgasen ausstoßen zu dürfen.

Über die Auktionen und den Handel zwischen den Unternehmen ergibt sich ein Marktpreis für die Emissionsberechtigungen. Stehen im Verhältnis zu den Emissionen der Unternehmen (Nachfrage) viele Emissionsberechtigungen zur Verfügung (Angebot), ist der Marktpreis niedrig. Werden die Emissionsberechtigungen hingegen knapp, weil beispielsweise zur Erreichung der Klimaschutzziele weniger Berechtigungen verfügbar sind, steigt der Preis.

Bei höheren Preisen wird es für immer mehr Unternehmen interessant, Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, um ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Denn wenn es kostengünstiger ist, eine Tonne CO2-Äq zu vermeiden, als eine Emissionsberechtigung zu kaufen, lohnt es sich, technische Maßnahmen vorzunehmen. Die Möglichkeiten reichen hier von einfachen Optimierungen in den Abläufen bis hin zu Investitionen in moderne Produktionsstätten.

In der allgemeinen Öffentlichkeit grassiert bis heute oftmals fälschlicherweise der Begriff CO2-Steuer. Dazu erreichen uns auch häufig Anfragen, die nach Informationen zu etwaigen Steuerentlastung bitten. Da die Einnahmen allerdings Zweckgebunden sind und nur einen bestimmten Adressatenkreis ansprechen, handelt es sich hierbei nicht um eine Steuer.

Welche Emissionshandelssysteme gibt es?

In Deutschland gibt es den Europäischen Emissionshandel 1 und den nationalen Emissionshandel, der voraussichtlich ab 2027 im Europäischen Emissionshandel 2 aufgehen soll. Zusammen erfassen sie die Sektoren Verkehr, Wärme, Energie, Industrie, und Luftverkehr, die im Jahr 2021 rund 85 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland verursachten.

Europäischer Emissionshandel 1

Der stationäre Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1) setzt dort an, wo die Emissionen in großen Anlagen der Industrie, in Kraftwerken, im Seeverkehr und im innereuropäischen Flugverkehr entstehen. , Schifffahrtsunternehmen oder Luftfahrtgesellschaften müssen so genannte Emissionsberechtigungen, also die zuvor erwähnten Verschmutzungsrechte, für die Emissionen erwerben, die sie verursachen (so genannter Downstream-Emissionshandel).

Die Europäische Kommission hat für jedes Jahr eine verbindliche Obergrenze an den gesamten europaweiten CO2-Emissionen festgesetzt (so genanntes Cap). Diese Verschmutzungsrechte werden anteilig auf alle Mitgliedsstaaten umgelegt. Davon wird ein Teil durch die zuständigen Behörden den Anlagenbetreibern und Fluggesellschaften kostenlos zugeteilt. Stößt ein Unternehmen weniger CO2-Äquivalente aus, als kostenlos zugeteilt wurde, kann es die überschüssigen Emissionsberechtigungen an andere Teilnehmer verkaufen. Reichen die kostenlosen Zuteilungen nicht aus, müssen weitere Emissionsberechtigungen von anderen Teilnehmern oder an der zuständigen Auktionsplattform erworben werden. In Deutschland sind wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle, für die Zuteilung von Verschmutzungsrechten zuständig. Die erfolgt in unserem Auftrag an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig. Das Begrenzen und Handeln von diesen Rechten nennt sich „Cap and Trade“.

Wie viel CO2-Äquivalente sie ausgestoßen haben, müssen die regulierten Unternehmen in einem jährlichen an uns übermitteln. Strikte Überwachungspläne, die Verifizierung durch akkreditierte und stichprobenartige Standortbegehungen garantieren eine präzise Erfassung der tatsächlichen .

Am Ende des Kreislaufs steht die der Emissionsberechtigungen in Höhe der berichteten und geprüften Emissionen. Kommen die Teilnehmer dem nicht vollumfänglich nach, folgen empfindliche .

Emissionshandel – Volkswirtschaft und Klimaschutz

Unser Erklärfilm zeigt die Funktionsweise des Europischen Emissionshandels.

Quelle: Produktion: joernbarkemeyer.de

Europäischer Emissionshandel 1 – Luftverkehr

Im Europäischen Emissionshandel 1 für den Luftverkehr wurden bisher nur die Emissionen von CO2 erfasst. Dabei machen diese Gase nur circa ein Drittel der Treibhausgaswirkung im Luftverkehr aus. Die übrigen zwei Drittel gehen auf sogenannte „Nicht-CO2-Effekte“ zurück.

Kondensstreifen von Flugzeugtriebwerken sowie unter anderem Stickstoffoxid oder Wasserdampf, können je nach Klimazone und Flughöhe eine vielfach höhere negative Klimawirkung haben. Diese Effekte wurden bislang nicht in Klimaschutzinstrumenten berücksichtigt. Seit 2015 weist das UBA auf diese Lücke hin und hat durch intensive Beratung erreicht, dass ab 2025 diese Effekte im Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) mit einer Berichtspflicht einbezogen werden.

Zur Minimierung der Klimawirkung wird die zusätzliche Einführung einer Abgabepflicht für Nicht-CO2-Effekte – umgerechnet in CO2-Äquivalenten – als zentral angesehen. Die diesbezügliche Forschung ist bereits ausreichend fortgeschritten, gleichwohl sie sehr anspruchsvoll ist, insbesondere bzgl. der Identifizierung von Effekten einzelner Flüge. Denn je nach Flugroute können die Nicht-CO2-Effekte unterschiedlich stark sein. 

Airlines können Nicht-CO2-Effekte durch sparsamere Triebwerke, nachhaltige Treibstoffe und angepasste Flugrouten minimieren.

Europäischer Emissionshandel 1 – Seeverkehr

Der Seeverkehr wurde lange Zeit nicht in den Europäischen Emissionshandel eingebunden. Seit 2018 besteht jedoch die Verpflichtung für Schiffe, die europäische Häfen anlaufen, ihre Emissionen zunächst zu überwachen und zu berichten. Die Europäische Union hat beschlossen, den Seeverkehr ab 2024 verbindlich in den EU-ETS 1 aufzunehmen. Diese Entscheidung zielt darauf ab, den Beitrag des Seeverkehrs zur Luftverschmutzung und zum Klimawandel besser zu kontrollieren. Unternehmen im Seeverkehr müssen dann Emissionsberechtigungen erwerben. So sollen die Treibhausgasemissionen innerhalb der festgelegten Grenzen gehalten werden.

Konkret müssen Schiffe, die über eine Bruttotonnageraumzahl von 5.000 und mehr verfügen, am EU-ETS 1 teilnehmen. Dies gilt insbesondere für Schiffe, die zwischen Häfen in des Europäischen Wirtschaftsraumes operieren. Bei der Teilnahme am EU-ETS 1 müssen die Reedereien Emissionsberechtigungen für die Treibhausgasemissionen ihrer gesamten Flotte erwerben und Berichte über ihre Emissionen abgeben.

Die Einführung erfolgt schrittweise:

2024: alle Emissionen müssen berichtet werden. Für 40 Prozent der CO2-Emissionen müssen Zertifikate abgegeben werden.

2025: Für 70 Prozent der CO2-Emissionen müssen Zertifikate abgegeben werden.

2026: 100 Prozent aller CO2-, sowie Methan- und Lachgasemissionen sind emissionshandelspflichtig.

Nationaler Emissionshandel

Das nationale Emissionshandelssystem () hat einen anderen Ausgangspunkt: Er verpflichtet die Inverkehrbringer von Brennstoffen zum Erwerb von Verschmutzungsrechten in Form von Zertifikaten (so genannter Upstream-Emissionshandel). Sie zahlen also für die Emissionen, die durch das spätere Verbrennen der Brennstoffe entstehen, nachdem sie in Verkehr gebracht wurden.

Teilnehmende Sektoren
Sektoren im EU-ETS und nEHS Quelle: DEHSt

Die verschiedenen Ansatzpunkte der beiden Systeme erklären sich durch die einbezogenen Sektoren. Die Sektoren Verkehr und Wärme betreffen sehr viele Emittenten, zum Beispiel Autofahrer*innen und Hausbesitzer*innen, die für Mobilität oder Wärme nutzen.

Damit diese Personen nicht direkt am nationalen Emissionshandel teilnehmen müssen, werden die Inverkehrbringer zur Teilnahme verpflichtet. Sie geben die Mehrkosten dann an die Verbraucher*innen weiter. Durch die steigenden Preise wächst für die Endverbraucher*innen der Anreiz, den eigenen CO2-Fußabdruck zu verkleinern.

Brennstoffpreise im nEHS
Alle Preise sind gerundet und ohne Mehrwertsteuer und sonstige Aufschläge angegeben. Quelle: DEHSt

Aktuell befinden wir uns hier noch in einer Festpreisphase. Das bedeutet, dass der Preis von Zertifikaten nicht vom Markt bestimmt wird, sondern politisch festgesetzt wurde. Diese Phase endet mit dem Jahr 2025. Danach bildet sich der Preis bis 2027 in einem Korridor. Die derzeitigen Preisniveaus wirken sich zunehmend auf den Verbraucher*innenpreis aus. Bei Diesel, Superbenzin und leichtem Heizöl liegt die Steigerungen zwischen 13 und 15 Cent pro Liter. Bei Erdgas ist es 1 Cent.

Auch im nationalen Emissionshandel muss berichtet werden, wie viel Brennstoff in Verkehr gebracht wurde und wie viel CO2 dadurch potentiell ausgestoßen wird. Die Berichterstattung und die Umrechnung von Brennstoff zu CO2-Äquivaltenten erfolgen auf unserer DEHSt-Plattform. Insofern keine besonderen Tatbestände bestehen, sind dafür die Daten der Energiesteueranmeldung ausreichend. Erst für das Berichtsjahr 2023 ist auch ein Überwachungsplan vorgesehen.

Auf europäischer Ebene soll spätestens ab 2028 ein Emissionshandelssystem für die Emissionen eingeführt werden, die nicht dem bestehenden EU-ETS unterliegen.

Nationaler Emissionshandel (nEHS)

Unser Erklärfilm zeigt die Funktionsweise des nationalen Emissionshandels und verdeutlicht seine positive Auswirkung auf den Klimaschutz.

Quelle: Produktion: joernbarkemeyer.de

Europäischer Emissionshandel 2 (EU-ETS 2)

Zwischen 2005 und 2023 sanken die Emissionen der am EU-ETS 1 teilnehmenden Unternehmen um 48 Prozent. Ein großer Erfolg, der aber nicht ausreicht, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen und die auf ein Minimum zu begrenzen.

Deshalb beginnt ab 2027 europaweit ein neues Emissionshandelssystem für Brennstoffe der Sektoren Verkehr und Gebäude. Es verfolgt den gleichen Ansatz – Upstream – wie der nationale Emissionshandel, der dann in Teilen oder gänzlich in dem neuen System aufgehen soll. 

Bisher läuft bereits die Übergangsphase, währenddessen Verantwortliche ihre Emissionen gemäß des Überwachungsplans an uns berichten müssen. Im Anschluss beginnt dann die Abgabepflicht. Derzeit werden in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen.

Factsheet

Einführung eines Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren in der EU

CO2-Bepreisung im Verkehrs- und Gebäudebereich sozialverträglich gestalten

Wer kann am Emissionshandel teilnehmen?

Die Teilnahme am Handel oder beispielsweise der Kompensation steht sowohl beim Europäischen als auch beim nationalen Emissionshandel allen offen. Bei Abgabe- und Berichtspflicht sowie dem Zuteilungsanspruch sieht es anders aus. Wir begrüßen ausdrücklich alle privaten Bemühungen, die zum Klimaschutz beitragen, können diese aber nicht durch die Vergabe von „Zertifikaten“ (Emissionsberechtigungen beziehungsweise nEHS-Zertifikaten) honorieren. Nur Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber und die Inverkehrbringer von Brennstoffen sind zur Teilnahme verpflichtet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden hierfür im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG, für den EU-ETS 1/EU-ETS 2) und im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG, für den nEHS) geschaffen. Das bedeutet, dass für Emissionsminderungen durch Photovoltaik-Anlagen, Wasserkraftwerke oder durch die privater Wälder keine „Zertifikate“ ausgegeben werden können. Ab wann wer zum Emissionshandel verpflichtet ist, entnehmen Sie bitte unseren Grundlagenseiten zum nEHS, EU-ETS 1 und EU-ETS 2 oder den entsprechenden Gesetzestexten.

Wer nicht zur Teilnahme an einem der Emissionshandelssysteme verpflichtet ist und unvermeidbare Emissionen kompensieren möchte, kann dies dennoch freiwillig tun. Dafür bietet das Umweltbundesamt extra einen CO2-Rechner an und wir stellen auf den unten verlinkten Seiten Informationen zum Erwerb von Emissionsminderungsgutschriften bereit. Möchten Sie also aktiv zum Klimaschutz beitragen, errechnen Sie die Emissionen beispielweise des nächsten Urlaubs mit dem CO2-Rechner und erwerben Gutschriften bei einem der vielen Anbieter.

Wer ist verpflichtet?

Stationäre Anlagen im EU-ETS 1

Teilnehmer am nEHS

Emissionen berechnen und freiwillig kompensieren

CO2-Rechner des Umweltbundesamts

Freiwillige Kompensation

Was sind (Emissions-) Zertifikate?

Im technischen Sinne sind Zertifikate spezielle Hilfsmittel, um die Identität einer Person sicherzustellen oder um Dokumente zu verschlüsseln und damit rechtssicher im Internet übertragen zu können.

Der Begriff Emissionszertifikat wird meistens als Sammelbegriff für Emissionsberechtigungen, Zertifikate im nationalen Emissionshandel und auch für ältere, nicht mehr verwendete Einheiten benutzt. Ein Emissionszertifikat ist ein Datensatz in einer elektronischen Datenbank, einem . Ein Zertifikat befindet sich immer auf einem Konto und der Kontoinhaber ist der Eigentümer dieses Zertifikats.

Europäischer Emissionshandel 1: Im Kontext des Europäischen Emissionshandelssystem sprechen wir von Emissionsberechtigungen und nicht von Zertifikaten. Eine Emissionsberechtigung befähigt Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber zum Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid-Äquivalents. Die teilnehmenden Unternehmen erhalten kostenlose Zuteilungen, die jährlich verknappt werden (Cap). Ist die Zuteilungsmenge nicht ausreichend, um die Emissionen auszugleichen, muss das Unternehmen zusätzliche Berechtigungen erwerben. Sie können unter den Anlagenbetreibern gehandelt (Trade) und werden an der Leipziger Energiebörse EEX versteigert. Im Gegensatz zur Frankfurter Börse können die Emissionsberechtigungen dort nur ersteigert werden. Die Versteigerung ist hingegen nicht möglich. Deswegen und wegen des Verfallsdatums eignen sich diese „Zertifikate“ nicht als spekulatives Investment.

Versteigerung

Nationaler Emissionshandel: Beim nationalen Emissionshandel müssen die Inverkehrbringer Emissionszertifikate (nEZ) für den potentiellen Treibhausgasausstoß ihrer Brennstoffe erwerben. Diese sind auch nur für begrenzte Zeit gültig und müssen ebenfalls gehandelt oder an der Leipziger Energiebörse EEX erworben werden. Für die nEZs gilt bis zum Jahr 2025 ein Festpreisphase, in der die Preise jährlich erhöht werden.

Verkauf und Handel

Europäischer Emissionshandel 2: In diesem System werden die Zertifikate künftig Emissionszertifikate heißen, sobald sie ab 2027 abgegeben werden müssen. Für Expertinnen*Experten könnte es hier zu Verwirrungen kommen. Denn ursprünglich trugen die Zertifikate im nationalen Emissionshandel diese Bezeichnung.

Freiwillige Kompensation: Wenn sich bestimmte emissionsintensive Aktivitäten nicht vermeiden lassen, bietet die freiwillige Kompensation von Treibhausgasen die Möglichkeit, entstandene Emissionen auszugleichen. Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen kompensieren so ihre verbliebenen Emissionen und leisten einen individuellen Beitrag zum Klimaschutz, ohne dass sie dazu verpflichtet wären. Hierzu finanziert der*diejenige, dessen*deren Aktivitäten Treibhausgasausstoß verursachen, bestimmte Maßnahmen, die dazu führen, dass an anderer Stelle der Treibhausgasausstoß reduziert wird. Dafür können verschiedene Zertifikate gekauft werden. Doch auch diese lassen sich nicht erneut handeln.

Alle Transaktionen werden wie beim Online- in Registern nachgehalten. Zertifikate verschiedener Handelssysteme können untereinander nicht vermischt werden.

Wie wird das Verlagern von Emissionen vermieden?

In einer globalisierten Welt besteht das Risiko, dass Unternehmen Investitionen oder Produktionen in ein Land verlagern, in dem keine zusätzlichen Kosten durch einen Emissionshandel entstehen. Das widerspräche dem Klimaschutz, weil damit auch die entsprechenden Emissionen verlagert würden. Die Gefahr einer solchen Verlagerung von Emissionen wird genannt. Um dieses Risiko zu adressieren, gibt es im EU-ETS 1 und im nEHS unterschiedliche Maßnahmen, die eine Abwanderung von beispielsweise Produktionsstätten verhindern soll.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Verfahren finden Sie auf unseren Themenseiten.

Was passiert mit den Einnahmen aus dem Emissionshandel?

Im Jahr 2024 erbrachten der Europäische und der nationalen Emissionshandel Erlöse von über 18,5 Milliarden Euro. Sie fließen zweckgebunden in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und eröffnen so neue Spielräume zur staatlichen Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen. Außerdem werden sie genutzt, um anteilig die Stromkosten in Deutschland zu stabilisieren, die Beihilfen auf Kompensation auszuschütten und den Vollzug zu finanzieren. Einen detaillieren Bericht zu allen Einnahmen und Ausgaben stellt das Bundesfinanzministerium jährlich zur Verfügung.

Pressemitteilung zu den Erlösen des Vorjahres

Einnahmen aus dem Emissionshandel erneut auf Rekordniveau

EU-ETS 1: Verwendung der Erlöse

Verwendung der Erlöse

nEHS: Einnahmen aus dem Emissionshandel

Nationalen Emissionshandel verstehen

CO2-Grenzausgleich (CBAM)

Das CBAM ist ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets und verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der Berechtigungen im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Das System betrifft eine Vielzahl von Industrie- und Handelsunternehmen.

Es wird seit Oktober 2023 schrittweise eingeführt, um die beteiligten Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU schrittweise an die Berichtspflichten und Methoden zur Ermittlung von eingebetteten Emissionen nach den Vorgaben des EU-Emissionshandelssystems heranzuführen. Zunächst wird das Instrument nur für Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff gelten. Die Verfahren zur Herstellung dieser Produkte sind besonders CO2-intensiv und deshalb einem hohen Risiko zur Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland ausgesetzt (so genanntes  (CL)).

Die Grundidee des CBAM ist, dass der gleiche CO2-Preis für importierte und in der EU hergestellte Produkte gilt. Denn wegen des Europäischen Emissionshandels hat sich die Produktion von emissionsintensiven Gütern in Deutschland und der EU verteuert. Unterliegen nun auch industrielle Grundstoffe und Waren aus anderen Staaten einem CO2-Preis in der EU, schützt das vor Wettbewerbsnachteilen und dem so genannten  (Emissionsanstieg durch Verlagerung industrieller Produktion ins Ausland, das keinen oder einen geringen CO2-Preis auf die hergestellten Güter erhebt). Die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Industrieunternehmen als bisherige Maßnahmen zum Schutz vor direktem  durch den EU-ETS ist dann nicht mehr nötig. Der CO2-Preis in der EU kann dadurch noch effektiver wirken. Außerdem schafft der CO2-Preis für Importe auch finanzielle Anreize für Unternehmen in , das Klima zu schützen. Das CBAM vereint also Carbon-Leakage-Schutz und effektive CO2-Bepreisung. Das Ziel der EU ist es, wirksame Methoden der  weltweit zu fördern.

Erklärfilm der Europäischen Kommission

Erklärfilm der Generaldirektion Steuern und Zollunion (DG TAXUD) "Carbon Border Adjustment Mechanism in 60 seconds": Weil die EU ihre Klimaziele erhöht, während in Nicht-EU-Ländern eine weniger strenge Umwelt- und Klimapolitik vorherrscht, besteht ein großes Risiko von so genannten „Carbon Leakage“-Emissionen, die Emissionen außerhalb Europas verlagern und die Klimabemühungen der EU und global untergraben können. Deshalb braucht die EU das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM für die Einfuhr von Waren aus Drittländern: ein System, das einen fairen Preis für den bei der Produktion ausgestoßenen Kohlenstoff festlegt und die saubere Industrie in Drittländern fördert.

Sie haben Fragen? (FAQs)

  • Die Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung, dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS), fließen in den staatlichen Klima- und Transformationsfonds (KTF) und werden aktuell größtenteils zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen verwendet. Fördermittel aus den Einnahmen direkt zu beantragen, ist nicht möglich und vorgesehen. Potenzielle Fördermittel für Klimaschutzmaßnahmen aus dem KTF können über die Förderdatenbanken des Bundes, der Länder sowie der Kommunen beantragt werden.

  • Informationen über die Höhe und Verwendung der Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) im Jahr 2021 finden Sie in unserer unten verlinkten Pressemitteilung. Eine Aufschlüsselung der Einnahmen nach Wirtschaftssektor oder Endverbraucher ist allerdings nicht möglich, da die Verantwortlichen im Sinne des BEHG die sogenannten Inverkehrbringer von Brennstoffen sind, die durch ihren Erwerb der Emissionszertifikate die Einnahmen generieren. In welchem Wirtschaftssektor die Brennstoffe letztendlich eingesetzt werden, ist den Inverkehrbringern häufig nicht bekannt. Bei Inverkehrbringern handelt es sich insbesondere um Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren und die Brennstoffe dann an die Endverbraucher*innen beziehungsweise Unternehmen liefern. Somit müssen Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger, die mit diesen Brennstoffen zum Beispiel heizen oder Auto fahren, nicht selbst am nEHS teilnehmen.

  • Wir begrüßen alle Aktivitäten die zur langfristigen Speicherung von beitragen. Dazu zählen auch Projekte im Bereich des natürlichen Klimaschutzes, wie beispielsweise die Renaturierung von Mooren oder Biotopen. Diese Bemühungen können allerdings nicht als CO2-Kompensation angerechnet werden, da sie bereits auf die CO2 Bilanz Deutschlands angerechnet werden. Eine Anrechnung auf private Akteure wäre eine Doppelzählung und würde einen doppelten Erfolg suggerieren. Mehr dazu finden Sie auf unseren Seiten zur freiwilligen Kompensation und Moorklimaschutz.

  • Klimaschutzerfolge, die in Deutschland erzielt werden, werden auf das deutsche und europäische Klimaziel angerechnet. Das gilt auch für Klimaschutzerfolge, die in Klimaschutzprojekten erzielt werden. Wenn für solche Klimaschutzerfolge Zertifikate ausgestellt werden, sollten sie aus unserer Sicht nicht auf freiwillige Klimaschutzziele angerechnet werden. Denn dadurch würde ein und derselbe zugleich auf mehrere Klimaschutzziele angerechnet. Diese Doppelzählung ist aus unserer Sicht nicht umweltinteger.

    Die Möglichkeit, nationale Klimaschutzerfolge von der Anrechnung auf die Klimaschutzziele auszunehmen, ist in Deutschland und der EU nicht vorgesehen. Deshalb kann die Doppelzählung nur ausgeschlossen werden, wenn der zertifizierte Klimaschutzerfolg nicht auf ein separates freiwilliges Klimaschutzziel angerechnet wird, sondern als Beitrag zum nationalen Klimaschutzziel ausgewiesen wird. Dabei können wie bisher quantifizierte Klimaschutzerfolge auf dem freiwilligen Markt angeboten und verkauft werden, lediglich die begleitende Kommunikation muss angepasst werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite.

  • Das Umweltbundesamt selbst stellt keine Zertifikate für Emissionsminderungen oder Einspeicherung von Kohlenstoff aus. Weder im europäischen noch im nationalen Emissionshandelssystem können derzeit Gutschriften aus Klimaschutzprojekten eingesetzt werden. Gutschriften können aber auf dem freiwilligen Markt gehandelt werden. Dort werden zertifizierte Emissionsminderungen oder Einbindungen gehandelt, die in Klimaschutzprojekten nach bestimmten Standards erzielt und verifiziert werden. Informationen zum freiwilligen Markt finden Sie auf unserer Themenseite.

    Dort finden Sie auch die Anforderungen, die wir an die Umweltintegrität der Maßnahmen, der Zertifizierung und der Verwendung von Zertifikaten stellen.

  • Das Umweltbundesamt bietet einen webbasierten CO2-Rechner an, der unter anderem auch den CO2-Ausstoß für Fernreisen berechnen kann. Die tatsächlichen können abweichend sein. Dennoch bietet der Rechner einen ersten Richtwert zur anschließenden freiwilligen Kompensation.

  • Grundsätzlich begrüßen wir jedes Engagement in einen umweltgerechten Schutz und Aufbau von Wäldern. Bei entsprechender Beachtung von Anforderungen an eine umweltgerechte benötigt man daher nicht zwingend einen externen Anbieter. Allerdings können solche Maßnahmen in Deutschland nach unserem Verständnis zur Zeit nicht zur Kompensation genutzt werden. Deutschland hat ohnehin Klimaziele zur Stärkung der funktion von Wäldern. Daher werden Erfolge in diesem Sektor automatisch in den Emissionsbilanzen Deutschlands abgebildet. Eine weitere Nutzung zur eigenen Kompensation wäre eine Doppelzählung der Einsparung ohne zusätzlichen Mehrwert für das Klima. Die großen Anbieter von Kompensationsleistungen bieten daher auch keine deutschen Waldprojekte an.

  • Praktische Hinweise für den Kauf von Kompensationszertifikaten haben wir in einem Factsheet zur freiwilligen Kompensation zusammengeführt. Wir bitten allerdings um Verständnis, dass wir bezüglich der Dienstleister von Kompensationsmaßnahmen keine Empfehlung aussprechen dürfen. Auf unserer Themenseite finden Sie dazu unverbindlich eine Liste, die einen Überblick über die Anbieter gibt, wobei sich einige speziell an deutsche Kunden richten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder qualitative Bewertung). Es gibt sowohl gemeinnützige Anbieter als auch Firmen, die profitorientiert arbeiten. Manche haben eigens entwickelte Qualitätsstandards für ihr Klimaschutzprojekte, die Mehrheit nutzt jedoch international anerkannte Standards.

  • Brennholzhändler dürfen Kosten des nationalen Emissionshandels („-Abgabe“) nur dann an Ihre Kunden weiterreichen, wenn sie selbst auch tatsächlich den Berichts- und Abgabepflichten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) unterliegen und selbst nEHS-Zertifikate für das Inverkehrbringen von Brennholz abgeben müssen. Da für das Inverkehrbringen von Holzerzeugnissen nach der aktuellen Gesetzeslage aber keine Energiesteuerpflicht und damit auch nicht die Pflichten nach dem BEHG entstehen, sind Brennholzhändler nicht berechtigt, für Pellets einer Pelletheizung zusätzliche CO2-Kosten zu erheben.

  • Für die Erfüllung der Abgabepflicht im nationalen wie auch im Europäischen Emissionshandel sind keine Gutschriften, Credits oder Rückerstattungen aus Technologieprojekten wie den genannten Beispielen zugelassen. Die (EU 2018/2066) sowie die Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) berücksichtigen zur Reduzierung der Abgabeverpflichtung ausschließlich biogene Anteile in Brennstoffen. Die Reduzierung der Abgabepflichten über -Reduktionen von Klimaschutzprojekten können im Emissionshandel nicht anerkannt werden.