nEHS
Der nationale Emissionshandel
Die CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ist eine zentrale Klimaschutzmaßnahme in Deutschland. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) ab dem Jahr 2021.
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Einfach erklärt
Recht
nEHS
Gesetze und Verordnungen und (sofern vorhanden) Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
Rechtsprechung
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Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde keine CO2-Steuer eingeführt, sondern ein Emissionshandelssystem. Nach der Einführungsphase mit ansteigenden Festpreisen schließt sich eine freie Preisbildung am Markt an.
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Anwendungsbereich 2021 und 2022
Anknüpfungspunkt für die Pflichten im nationalen Emissionshandel ist grundsätzlich das Entstehen der Energiesteuer für den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoff. Ein Brennstoff gilt nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) als in Verkehr gebracht, wenn für diesen eine Steuerpflicht nach den in § 2 Absatz 2 BEHG genannten Tatbeständen des Energiesteuergesetzes ab dem 01.01.2021 entsteht (siehe Kapitel 2.1 in unserem Leitfaden).
Zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel (nEHS) sind laut Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die für die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 BEHG als Steuerschuldner definiert sind (Ausnahme: Einlagerer, siehe Kapitel 1.1 des Leitfadens 2021-2022).
Anwendungsbereich ab 2023
Anknüpfungspunkt für die Pflichten im nationalen Emissionshandel ist grundsätzlich das Entstehen der Energiesteuer für den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoff. Ein Brennstoff gilt nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) als in Verkehr gebracht, wenn für diesen eine Steuerpflicht nach den in § 2 Absatz 2 Satz 1 BEHG genannten Tatbeständen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) entsteht. BEHG-Verantwortlicher sind in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 1 alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert sind. (Ausnahme: Einlagerer, siehe Kapitel 1.1 des 2023 bis 2030)
Kohlen:
Kohlen gelten über den oben genannten § 2 Absatz 2 Satz 1 BEHG hinaus nach § 2 Absatz 2 Satz 2 BEHG auch als in Verkehr gebracht, soweit sie nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 (als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung) oder Nummer 4 (als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51) EnergieStG energiesteuerfrei verwendet werden, sofern diese energiesteuerfreien Mengen an Kohle nicht in einer dem Europäischen Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden. BEHG-Verantwortlicher ist in diesen Fällen der Verwender.
Abfälle:
Ab 2024 gelten darüber hinaus Brennstoffe nach § 2 Absatz 2a BEHG als in Verkehr gebracht, wenn sie in nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die entweder nach Nummer 8.1.1 oder Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl nach Anhang 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung bedürfen. Die Betreiber der Anlagen sind in diesen Fällen Verantwortliche nach dem BEHG.
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Um die Änderung zu bestätigen, benötigen wir einen Beleg aus dem die Adressänderung hervorgeht, wenn Sie nicht aus einem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug hervorgeht.