Anwendungsbereich und Emissionsermittlung 2023 bis 2030

Letzte Aktualisierung 24.06.2024

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurden wesentliche Konkretisierungen und Ergänzungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs des nationalen Emissionshandelssystems für den Zeitraum ab dem Jahr 2023 vorgenommen. Die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung sind in der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem BEHG für die Jahre 2023 bis 2030 (EBeV 2030) geregelt.

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Informationen zur Teilnahme am nEHS ab 2023

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Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist der gesetzliche Rahmen des nEHS. Einzelheiten zur Emissionsermittlung und Berichterstattung sind in der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) enthalten. In der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) werden unter anderem die Anforderungen an die Abgabe von Emissionszertifikaten geregelt.

Die Berichts- und Abgabepflichten nach dem BEHG gelten für die Emissionen von Kohlendioxid, die aus in Verkehr gebrachten Brennstoffen entstehen können. Grundsätzlich sind ab dem Jahr 2023 alle in Verkehr gebrachten, fossilen und biogenen Brennstoffe berichtspflichtig, die unter eine der in Anlage 1 BEHG genannten Nummern der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Ab dem Jahr 2024 sind darüber hinaus Brennstoffe berichtspflichtig, die nicht unter eine Nummer der Kombinierten Nomenklatur in Anlage 1 BEHG fallen, wenn sie in Anlagen nach Nummern 8.1.1 und 8.1.2 (mit dem Hauptbrennstoff Altöl) Anhang 1 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (Abfallverbrennungsanlagen) beseitigt oder verwertet werden und die Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen.

Ob die Brennstoffe im Emissionsbericht berichtet und für die daraus ermittelten Emissionen Emissionszertifikate abgegeben werden müssen, hängt von zwei Voraussetzungen ab:

Rechtsgrundlagen auf einen Blick

Zu Gesetzen und Verordnungen des nEHS

  1. Der Brennstoff gilt gemäß § 2 Absatz 2 oder 2a BEHG als in Verkehr gebracht. Das BEHG unterscheidet zwischen drei Fällen von „Inverkehrbringen“ durch BEHG-Verantwortliche (siehe untenstehende Tabelle).
  2. Die Brennstoffmenge aller in Verkehr gebrachten Brennstoffe führt zu mindestens einer Tonne Kohlendioxid vor Abzügen nach §§ 8 bis 11 EBeV 2030 (unter anderem von biogenen Emissionen) oder vor Abzügen zur Vermeidung einer Doppelerfassung nach § 16 und einer Doppelbelastung nach § 17 EBeV 2030. Bei einer Brennstoffemissionsmenge von weniger als einer Tonne Kohlendioxid entfallen Berichts- und Abgabepflicht.
Inverkehrbringen durch Entstehen der Energiesteuer
(§ 2 Absatz 2 Satz 1 BEHG

Ein Brennstoff gilt als in Verkehr gebracht, wenn für diesen eine Steuerpflicht nach den in § 2 Absatz 2 Satz 1 BEHG genannten Tatbeständen des EnergieStG entsteht.

BEHG-Verantwortlicher = Steuerschuldner
(Ausnahme: Einlagerer)

Inverkehrbringen durch energiesteuerfreie Verwendung von Kohle
(§ 2 Absatz 2 Satz 2 BEHG)

Neben energiesteuerpflichtiger Kohle (siehe oben) gilt ab 2023 auch Kohle als in Verkehr gebracht, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 EnergieStG energiesteuerfrei verwendet wird. Energiesteuerfrei verwendete Kohlen in EU-ETS-1-Anlagen gelten nicht als in Verkehr gebracht.

BEHG-Verantwortlicher = Erlaubnisinhaber für die steuerfreie Verwendung

Inverkehrbringen durch Verwendung in Abfallverbrennungs-anlagen
(§ 2 Absatz 2a BEHG)

Brennstoffe gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallverbrennungsanlagen nach Nummer 8.1.1 oder nach Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl des Anhangs 1 zur 4. BImSchV eingesetzt werden und nicht bereits nach § 2 Absatz 2 BEHG als in Verkehr gebracht gelten. Unterliegt eine solche Anlage dem EU-ETS 1, so gilt der Brennstoff nicht als in Verkehr gebracht.

BEHG-Verantwortlicher = Betreiber der Anlage

Wenn Sie BEHG-Verantwortlicher sind, ergeben sich daraus für Sie drei Hauptpflichten:

  • Einreichen eines Überwachungsplans im Jahr 2023
  • jährliches Einreichen eines Emissionsberichts
  • Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe Ihrer Emissionen

Leitfaden

Unser Leitfaden für die Phase 2023 bis 2030 richtet sich an BEHG-Verantwortliche. Er beschreibt neben Grundsätzlichem zur Teilnahme am nEHS die Methoden zur Ermittlung der Brennstoffemissionen je nach „Art“ des Inverkehrbringens. Auch das nationale Emissionshandelsregister, der Erwerb von Emissionszertifikaten und die Verifizierung der Emissionsberichte werden im Leitfaden behandelt.

Leitfaden: Anwendungsbereich sowie Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nEHS (2023-2030) (09.12.2024, PDF, 5MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Überwachungsplan und vereinfachter Überwachungsplan

Der Überwachungsplan ist die Basis des jährlichen Emissionsberichts. Er umfasst eine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethoden für die von Ihnen als BEHG-Verantwortlichem in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe.

Ein Überwachungsplan für das Kalenderjahr 2024 ist erstmalig bis zum 31.10.2023 einzureichen. BEHG-Verantwortliche, die innerhalb des Zeitraums 2024 bis 2030 erstmalig den Pflichten des BEHG unterliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan einreichen.

In bestimmten Fällen können Sie einen vereinfachten Überwachungsplan mit reduziertem Mindestinhalt einreichen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Sie die Brennstoffemissionen für die von Ihnen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von

  • Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 EBeV 2030 (Energiesteuermengen) und
  • Standardwerten für die Berechnungsfaktoren der Brennstoffe nach § 7 Absatz 1 und 2 EBeV 2030

ermitteln. Die Voraussetzungen für einen vereinfachten Überwachungsplan liegen auch dann vor, wenn neben den oben genannten Bedingungen Abzüge zur Vermeidung von Doppelerfassung (§ 16 EBeV 2030), Abzüge zur Vermeidung von Doppelbelastung (§ 17 EBeV 2030) oder Abzüge von Emissionen aus Biomasse (§ 8 EBeV 2030) vorgenommen werden sollen.

Den Überwachungsplan (ÜP) erstellen Sie in unserem Formular Management System (siehe Link). Im Anschluss exportieren Sie den ÜP als Zip-Datei und übermitteln ihn über ihr DEHSt-Postfach in der DEHSt-Plattform an uns. Für die Übermittlung des ÜP ist die qualifizierte elektronische Signatur (QES) nötig. Mehr Informationen zu Überwachungsplänen finden Sie in Kapitel 5, 9 und 10 unseres Leitfadens und auf den Themenseiten zur elektronischen Kommunikation.

Mehr Informationen zur elektronischen Kommunikation

Tutorial: Überwachungsplan einreichen

Eine Klickanleitung zur Export des Überwachungsplans aus dem FMS und den Import sowie Versand über die DEHSt-Plattform.

Emissionsbericht und Bericht zur „Benennung der Einlagerer“

Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie bis zum 31.07. jedes Jahres einen Emissionsbericht erstellen und bei uns einreichen. Dieser enthält die von Ihnen in Verkehr gebrachten Brennstoffe und die sich daraus ergebenden Emissionsmengen des Vorjahres. Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen übermitteln erstmals einen Emissionsbericht über die Emissionen im Jahr 2024 bis zum 31.07.2025.

In Fällen, bei denen eine Einlagerung durch Dritte in einem Lager für Brennstoffe stattfindet, tritt der Einlagerer als BEHG-Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers. Steuerlagerinhaber, die ausschließlich Mengen von Dritten einlagern und darüber hinaus selbst keine Brennstoffe in Verkehr bringen, sind damit lediglich Dienstleister und keine BEHG-Verantwortlichen. Jedoch müssen Sie als solch ein Steuerlagerinhaber einen Bericht zur „Benennung der Einlagerer“ bei uns einreichen.

Zum FMS - Benennung der Einlagerer

Verifizierung des Emissionsberichts

Grundsätzlich muss der Emissionsbericht bevor Sie ihn bei uns einreichen von einer unabhängigen Prüfstelle nach § 15 BEHG mittels Begehung der Betriebsstandorte gemäß § 15 EBeV 2030 verifiziert werden.

Eine Begehung an den Betriebsstandorten des BEHG-Verantwortlichen ist nicht erforderlich, wenn die Brennstoffemissionen auf Basis eines vereinfachten Überwachungsplans ermittelt wurden.

Auf die Verifizierung des Emissionsberichts kann verzichtet werden, wenn Sie als BEHG-Verantwortlicher die Brennstoffemissionen der von Ihnen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich

  • auf Basis eines vereinfachten Überwachungsplans ermitteln und
  • keine Abzüge gemäß § 16 EBeV 2030 (Entlastungen) in Anspruch nehmen.

Die grundsätzliche Anforderung an die Verifizierung und die Standortbegehung besteht auch für das Berichtsjahr 2023, für das noch kein Überwachungsplan vorzulegen ist. Für das Berichtsjahr 2023 ist jedoch ebenfalls ein Verzicht auf Verifizierung und Standortbegehung unter den oben beschriebenen Voraussetzungen möglich.

Mehr Informationen zur Verifizierung von Emissionsberichten finden Sie in Kapitel 7 unseres Leitfadens.

Leitfaden: Anwendungsbereich sowie Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nEHS (2023-2030) (09.12.2024, PDF, 5MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Abgabe

Als BEHG-Verantwortlicher sind Sie bis zum 30.09. jedes Jahres zur Abgabe von Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister verpflichtet, die der Menge der von Ihnen berichteten Brennstoffemissionen entspricht. Dies bedeutet, dass Sie für jede Tonne CO2 ein Emissionszertifikat abgeben müssen, das zur Emission eben dieser Tonne CO2 berechtigt.

Um Emissionszertifikate abgeben zu können, müssen Sie über ein Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) verfügen. Die Eröffnung eines Compliance-Kontos können Sie direkt über das nationale Emissionshandelsregister beantragen.

Mehr Informationen zur Kontoeröffnung und Transaktionen von Emissionszertifikaten finden Sie in Kapitel 4 unseres Leitfadens sowie in der Rubrik „nEHS-Register“. Weitere Hinweise zum Erwerb von Emissionszertifikaten und zum Handel finden Sie unter „Zertifikate: Verkauf und Handel“.

Leitfaden: Anwendungsbereich sowie Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nEHS (2023-2030) (09.12.2024, PDF, 5MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Überschneidungen zwischen nationalem und Europäischem Emissionshandel 1

Während die Betreiber der teilnehmenden Anlagen im Europäischen Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) die direkten Emissionen aus ihren Anlagen ermitteln und berichten (Downstream-Ansatz), werden die Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) indirekt über die in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen (Upstream-Ansatz) bestimmt. Im Unterschied zum EU-ETS 1 werden also nicht die bereits entstandenen Emissionen, sondern die Emissionen erfasst, die zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Verbrennung der Brennstoffe freigesetzt werden können.

Überschneidungen zwischen nationalem und Europäischem Emissionshandel 1 sind daher unvermeidbar (Upstream- und Downstream-Ansatz).

Upstream- und Downstream-Emissionshandel
Die verschiedenen Ansätze vom nationalen sowie Europäischen Emissionshandel Quelle: DEHSt

Wird ein Brennstoff im Anwendungsbereich des BEHG an eine dem EU-ETS 1 unterliegende Anlage geliefert und dort eingesetzt, sind die Emissionen dieses Brennstoffs von beiden Systemen erfasst. Betreiber von EU-ETS-1-Anlagen könnten also theoretisch sowohl mit den auf den Brennstoffpreis umgelegten CO2-Kosten nach dem nEHS als auch mit den Kosten für die Emissionsberechtigungen im EU-ETS 1 belastet werden. Um dies zu vermeiden, gibt es im BEHG zwei Mechanismen:

Rechtsgrundlagen auf einen Blick

Zu Gesetzen und Verordnungen des nEHS

  • Vermeidung der Doppelbelastung durch Vorabzug von Brennstoffmengen nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 17 EBeV 2030: BEHG-Verantwortliche können ihre Abgabeverpflichtung um die an EU-ETS-1-Anlagen gelieferten und dort eingesetzten Brennstoffmengen reduzieren. Damit entfallen die CO2-Kosten für solche Brennstoffmengen, die sie an eine EU-ETS-1-Anlage liefern (siehe hierzu Kapitel 6.8 in unserem Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem 2023 bis 2030)
  • Nachträgliche Kompensation von doppelt belasteten Brennstoffmengen nach BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV): Wenn ein Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 17 EBeV 2030 nicht möglich war, können EU-ETS-1-Anlagenbetreiber einen Antrag auf nachträgliche Kompensation für die nicht vorab vermeidbaren Doppelbelastungen stellen (siehe hierzu Kapitel 2 in unserem Leitfaden zum Zusammenwirken von EU-ETS 1 und nEHS).

Hinweise an EU-ETS-1-Anlagenbetreiber und BEHG-Verantwortliche bei Vermeidung der Doppelbelastung durch den Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 17 EBeV 2030:

  • Wenn der Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 17 EBeV 2030 zur Vermeidung der Doppelbelastung genutzt werden soll, sind in der Berichterstattung im nationalen Emissionshandel und im EU-ETS-1-Emissionshandel insbesondere die drei folgenden Erklärungen gesetzlich vorgeschrieben.

Verwendungsabsichtserklärung: Eine privatwirtschaftliche Erklärung zwischen BEHG-verantwortlichem Lieferanten und belieferter EU-ETS-1-Anlage über die Höhe der für den Vorabzug gelieferten Brennstoffmenge. Auf Grundlage dieser Erklärung kann der Lieferant auf den Kauf und die Abgabe von Emissionszertifikaten für die vereinbarte Liefermenge verzichten. Die DEHSt nimmt vorab keine individuelle Prüfung oder Freigabe dieser Erklärungen vor. Diese Erklärung muss zusammen mit dem nEHS-Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen eingereicht werden. Dem EU-ETS-1-Emissionsbericht des Anlagenbetreibers muss diese Erklärung nicht beigefügt werden.

Kostenfreiheitsbestätigung: Eine Bestätigung zur BEHG-Kostenfreiheit der in der Verwendungsabsichtserklärung vereinbarten Liefermenge für den Vorabzug. Hier muss keine gesonderte Erklärung eingereicht werden. Im nEHS-Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen und im EU-ETS-1-Emissionsbericht des Anlagenbetreibers ist die Kostenfreiheit lediglich durch eine Checkbox zu bestätigen.

Verwendungsbestätigung: Sie bescheinigt auf Basis der Daten des EU-ETS-1-Emissionsberichts, dass die mit der Verwendungsabsichtserklärung vereinbarte Liefermenge auch in der EU-ETS-1-Anlage eingesetzt wurde. Die Verwendungsbestätigung wird vom EU-ETS-1-Anlagenbetreiber im EU-ETS-1-Emissionsbericht erstellt, der mit einer Frist bis zum 31.03. bei der DEHSt einzureichen ist. Der EU-ETS-1-Anlagenbetreiber muss außerdem die Verwendungsbestätigung an seinen Lieferanten weiterleiten. Der BEHG-verantwortliche Lieferant muss die Bestätigung zusammen mit den nEHS-Emissionsbericht mit einer Frist zum 31.07. einreichen. Die mit der Verwendungsbestätigung bescheinigte Menge kann dann im nEHS-Emissionsbericht abgezogen werden.
Der Einsatz von energiesteuerbefreiter Kohle in EU-ETS-1-Anlagen unterliegt nicht den Pflichten des BEHG. Damit müssen EU-ETS-1-Anlagenbetreiber weder eine Verwendungsabsichtserklärung noch eine Verwendungsbestätigung für diese Kohlemengen ausstellen.

BEHG-Verantwortliche finden weitere Erläuterungen zum Vorabzug in Kapitel 6.8 in unserem Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandel 2023 bis 2030. Dort wird unter anderem auch auf das Vorgehen für den Vorabzug bei Personenidentität zwischen BEHG-Verantwortlichem und EU-ETS-1-Anlagenbetreiber eingegangen.

EU-ETS-1-Anlagenbetreiber erhalten weitere Erläuterungen zum Vorabzug in Kapitel 1 in unserem Leitfaden BEHG: Zusammenwirken von EU-ETS 1 und nEHS. Bisher bezieht sich Kapitel 1 auf die Emissionsberichterstattungsverordnung 2021 und 2022 (EBeV 2022) und damit auf den Vorabzug für die Jahre 2021 und 2022. Die in Kapitel 1 beschriebene grundsätzliche Vorgehensweise wurde jedoch in die EBeV 2030 für die Jahre 2023 bis 2030 übernommen. Eine Aktualisierung von Kapitel 1 in unserem Leitfaden BEHG: Zusammenwirken von EU-ETS 1 und nEHS folgt.