Grundsätzliches zur Teilnahme am nEHS
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet den gesetzlichen Rahmen für den nationalen Emissionshandel nEHS. Einzelheiten zur Emissionsermittlung und Berichterstattung sind in der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2022) enthalten. In der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) werden unter anderem die Anforderungen an die Abgabe von Emissionszertifikaten geregelt. Anknüpfungspunkt für die Pflichten im nationalen Emissionshandel ist grundsätzlich das Entstehen der Energiesteuer für den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoff. Ein Brennstoff gilt nach dem BEHG als in Verkehr gebracht, wenn für diesen eine Steuerpflicht entsteht nach den in § 2 Absatz 2 des BEHG genannten Tatbeständen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) (Ausnahme: Einlagerer). In den Jahren 2021 und 2022 sind nur die in Anlage 2 des BEHG genannten Brennstoffe berichts- und abgabepflichtig.
Wenn Sie Inverkehrbringer (Verantwortlicher im Sinne des BEHG) sind, ergeben sich daraus für die Kalenderjahre 2021 und 2022 für Sie zwei Hauptpflichten: jährlich einen Emissionsbericht einzureichen und eine Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe Ihrer Emissionen vorzunehmen.
Leitfaden
Unser aktueller Leitfaden richtet sich an die Inverkehrbringer von Brennstoffen. Er beschreibt den für die Startphase des BEHG in 2021 und 2022 geltenden Anwendungsbereich, erläutert die Regelungen in der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) und gibt detaillierte Hinweise zum Vollzug des nEHS.
Hinweispapier: Häufige Auffälligkeiten im Rahmen der Prüfung der Emissionsberichte 2021
Unser Ziel ist es, Ihnen als Verpflichteten die Berichterstattung zu erleichtern und mögliche Nachforderungen/Anhörungen perspektivisch zu vermeiden. Um Sie daher bei der Erstellung der Emissionsberichte 2022 zu unterstützen, haben wir die häufigsten Unstimmigkeiten in den Emissionsberichten 2021 strukturiert tabellarisch zusammengestellt. Gleichzeitig zeigen wir Lösungswege auf und weisen auf die für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Kapitel in unserem Leitfaden hin.
Kein Überwachungsplan
Um eine schnelle Einführung und einen effizienten Vollzug für Sie als Inverkehrbringer und uns zu ermöglichen, sieht das BEHG und die EBeV 2022 Vereinfachungen der Überwachung und Berichterstattung in den Jahren 2021 und 2022 vor. Eine dieser Vereinfachungen ist, dass die Pflicht zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans entfällt.
Diese und weitere Erleichterungen für die Jahre 2021 und 2022 finden Sie in Kapitel 5.1 unseres Leitfadens.
Emissionsbericht und Bericht zur „Benennung von Einlagerern“
Als Inverkehrbringer nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) müssen Sie bis zum 31.07. jedes Jahres einen Emissionsbericht erstellen und bei der DEHSt einreichen, der die von Ihnen in Verkehr gebrachten Brennstoffe und die sich daraus ergebenden Emissionsmengen des Vorjahres enthält. Erstmalig geschieht dies bis zum 31.07.2022 für die Emissionen des Jahres 2021 über die von der DEHSt bereit gestellte Anwendung zur Datenerfassung auf der DEHSt-Plattform.
Als Steuerlagerinhaber, der lediglich Dienstleister und kein BEHG-Verantwortlicher ist, müssen Sie einen Bericht zur „Benennung der Einlagerer“ in der Anwendung zur Datenerfassung auf der DEHSt-Plattform erstellen und einreichen.
Die Emissionsberichte über die Jahre 2021 und 2022 als auch die Berichte zur „Benennung der Einlagerer“ müssen nicht verifiziert werden.
Bitte beachten Sie:
- Leitfaden: In Kapitel 7 des Leitfadens werden die Funktionalitäten der Anwendung zur Datenerfassung sowie die notwendigen Dateneingaben für die Erstellung eines Emissionsberichts beziehungsweise eines Berichts zur „Benennung der Einlagerer“ durch reine Dienstleister für die Jahre 2021 und 2022 beschrieben.
- DEHSt-Plattform: Um die DEHSt-Plattform nutzen zu können, müssen Sie sich dort gesondert registrieren. Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Seite zur DEHSt-Plattform.
- Vorlage für die Zuordnung von Entlastungen zu EU-ETS-1-Anlagen: Bei den Entlastungstatbeständen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 EnergieStG (Entlastung für die stoffliche Nutzung von Erdgas) und § 105a Absatz 1 Nummer 6 EnergieSt-DurchführungsVO (Entlastung für die Lieferung von Brennstoffen an ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere) muss dem Emissionsbericht eine Übersicht über die Zuordnung der jeweils entlasteten Mengen zu den DEHSt-Aktenzeichen der belieferten EU-ETS-1-Anlagen beigefügt werden. Für diese Übersicht stellen wir eine Vorlage zur Verfügung.
Vorlage für die Zuordnung von Entlastungen zu EU-ETS-1-Anlagen
Mehr Informationen zur DEHSt-Plattform
Abgabe
Schließlich sind Sie als Inverkehrbringer bis zum 30.09. jedes Jahres – erstmalig bis zum 30.09.2022 – zur Abgabe von Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister verpflichtet, die der Menge der von Ihnen berichteten Brennstoffemissionen entspricht. Dies bedeutet, dass Sie für jede Tonne CO2 ein Emissionszertifikat abgeben müssen, das zur Emission eben dieser Tonne CO2 berechtigt.
Um Emissionszertifikate abgeben zu können, müssen Sie über ein Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) verfügen. Die Eröffnung eines Compliance-Kontos können Sie ab dem 2. Quartal 2021 direkt über das nationale Emissionshandelsregister beantragen.
Mehr Informationen zur Kontoeröffnung und Transaktionen von Emissionszertifikate finden Sie in Kapitel 4 unseres Leitfadens sowie in der Rubrik „Nationales Register“. Weiterführende Hinweise zum Erwerb von Emissionszertifikaten und zum Handel mit diesen finden Sie in der Rubrik „Erwerb und Veräußerung“.
Überschneidungen zwischen nationalem und Europäischem Emissionshandel
Während die Betreiber der teilnehmenden Anlagen im Europäischen Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) die direkten Emissionen aus ihren Anlagen ermitteln und berichten (Downstream-Ansatz), werden die Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) indirekt über die in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen (Upstream-Ansatz) bestimmt. Im Unterschied zum EU-ETS 1 werden also nicht die bereits entstandenen Emissionen, sondern die Emissionen erfasst, die zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Verbrennung der Brennstoffe freigesetzt werden können.
Überschneidungen zwischen nationalem und Europäischem Emissionshandel sind daher unvermeidbar (Upstream- und Downstream-Ansatz).
Wird ein Brennstoff im Anwendungsbereich des BEHG an eine dem EU-ETS 1 unterliegende Anlage geliefert und dort eingesetzt, sind die Emissionen dieses Brennstoffs von beiden Systemen erfasst. Betreiber von EU-ETS-1-Anlagen könnten also theoretisch sowohl mit den auf den Brennstoffpreis umgelegten CO2-Kosten nach dem nEHS als auch mit den Kosten für die Emissionsberechtigungen im EU-ETS 1 belastet werden. Um dies zu vermeiden, gibt es im BEHG zwei Mechanismen:
Inverkehrbringer können ihre Abgabeverpflichtung um die an EU-ETS-1-Anlagen gelieferten und dort eingesetzten Brennstoffmengen reduzieren. Damit entfallen die CO2-Kosten für solche Brennstoffmengen, die sie an eine EU-ETS-1-Anlage liefern (siehe hierzu Kapitel 6.7 in unserem Leitfaden).
Alternativ kann der Betreiber einer EU-ETS-1-Anlage einen Ausgleich für die zusätzliche Bepreisung durch den nEHS beantragen. Die konkrete Ausgestaltung dieses Mechanismus wird durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.
Hinweis an EU-ETS-1-Anlagenbetreiber:
Die Verwendungsabsichtserklärung dient der Abstimmung zwischen EU-ETS-1-Anlagenbetreiber und Inverkehrbringer zum Zeitpunkt der Lieferung oder Preisgestaltung auf privatwirtschaftlicher Ebene. Wir nehmen vorab keine individuelle Prüfung oder Freigabe von Erklärungen vor.
Sie muss genauso wie die Erklärung zur BEHG-Kostenfreiheit des Brennstofflieferpreises der DEHSt erst im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen zum 31.07. eines Kalenderjahres (erstmals 2022) eingereicht werden. Beide Erklärungen (Verwendungsabsichtserklärung und Erklärung zur BEHG-Kostenfreiheit) sind Teil der so genannten Bestätigung des EU-ETS-1-Anlagenbetreibers (siehe Kapitel 6.7 in unserem Leitfaden).