Der auszuweisende Preisbestandteil für die gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmengen ergibt sich aus der Multiplikation der Brennstoffemissionen mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate nach § 10 Brenstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zuzüglich einer auf diesen Betrag anfallenden Umsatzsteuer.
Nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BEHG beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat:
- im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023: 30 Euro
- im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024: 45 Euro
- im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025: 55 Euro
Bitte beachten Sie, dass die Festpreise pro Emissionszertifikat durch Artikel 7 des Haushaltfinanzierungsgesetzes 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 412 vom 29.12.2023) für die Jahre 2024 und 2025 zum 01.01.2024 wie oben angeführt angepasst wurden.
Im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die zumindest anteilig aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, welche dem Europäischen Emissionshandel 1 unterliegen, ist (gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b CO2KostAufG) für den aus diesen Wärmeerzeugungsanlagen stammenden Anteil der Wärmelieferung als maßgeblicher Zertifikatepreis der Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 8 Absatz 1 TEHG in dem der Rechnungsstellung vorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen.
Für diesen Anteil der Wärmelieferungen ist im Rahmen der Informationspflichten nach dem CO2KostAufG:
- für Rechnungsstellungen im Kalenderjahr 2023 anstelle des Festpreises nach § 10 BEHG der durchschnittliche Zertifikatepreis der Versteigerungen des Kalenderjahres 2022 maßgeblich. Dieser durchschnittliche Zertifikatepreis 2022 betrug 80,40 Euro.
- für Rechnungsstellungen im Kalenderjahr 2024 anstelle des Festpreises nach § 10 BEHG der durchschnittliche Zertifikatepreis der Versteigerungen des Kalenderjahres 2023 maßgeblich. Dieser durchschnittliche Zertifikatepreis 2023 betrug 83,68 Euro.
Das CO2KostAufG sieht als Verpflichtung für die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) lediglich die Veröffentlichungen der maßgeblichen Preise für die Zertifikate (nEHS) beziehungsweise Emissionsberechtigungen (EU-ETS 1) vor. Darüber hinaus obliegt dem UBA/DEHSt keine weitere inhaltliche Zuständigkeit innerhalb dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die inhaltliche Ausgestaltung und Ausweisung in privatrechtlichen Rechnungen und Abrechnungen.
Für weitere Fragen verweisen wir Sie daher auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als die für das CO2KostAufG zuständigen Ressorts.
Gesetzliche Grundlage
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Bundesgesetzblatt: Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024