Unzumutbare Härten verstehen und ausgleichen
Für Unternehmen, die in großem Umfang Brennstoffe nutzen, welche dem CO2-Preis des nationalen Emissionshandels (nEHS) unterliegen, kann aus der grundsätzlich intendierten zusätzlichen Kostenbelastung zumindest in der Einführungsphase des nEHS bis zum Jahr 2026 in atypisch gelagerten Einzelfällen eine unzumutbare Härte entstehen.
Um unverhältnismäßige finanzielle Belastungen für Unternehmen zu vermeiden, die indirekt von der Einführung des BEHG betroffen sind, wurde die „Richtline über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz“ (BEHG-Härtefallkompensation) erlassen. Diese Richtlinie ermöglicht eine finanzielle Kompensation, um die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auszugleichen.
Ausgeschlossen davon sind Unternehmen, die selbst BEHG-Verantwortliche sind.
Die Richtlinie über die Gewährung der „BEHG-Härtefallkompensation“ vom 17.07.2023 wurde am 26.07.2023 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgegeben (BAnz AT 26.07.2023 B1).
Rechtliche Grundlage
Bekanntmachung im Bundesanzeiger: BEHG-Härtefallkompensation (BAnz AT 26.07.2023 B1)
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Grundlagen zum Antragsverfahren
Anträge für das Abrechnungsjahr 2023 müssen Sie nach Nummer 6.1.2 Satz 1 BEHG-Härtefallkompensation bis spätestens zum 31.07.2024 bei uns einreichen. Sollten Sie die Frist versäumen, führt das zur Ablehnung des Antrags.
Für die Antragstellung stehen Ihnen diverse Antragsdokumente zur Verfügung, die Sie weiter unten auf dieser Internetseite herunterladen können. Der aktualisierte Leitfaden und die Antragsformulare tragen dem erweiterten Anwendungsbereich des BEHG seit dem 01.01.2023 Rechnung.
Alle Antragsteller müssen neben dem PDF-Antragsformular auch das Excel-Antragsformular einreichen. Ist das antragstellende Unternehmen mit anderen Unternehmen verbunden, so ist das PDF-Zusatzformular „Verbundene Unternehmen“ ebenfalls vorzulegen, um genauere Informationen zur Struktur des Unternehmensverbundes und mögliche Einstandspflichten zu erhalten.
Dem Antrag ist ein Prüfungsvermerk des*der Prüfenden (gilt für alle Antragstellertypen) und für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften ergänzend ein Prüfungsbericht des*der Prüfenden (im Folgenden Prüfstelle) beizufügen. Die Prüfstelle erstellt ihren Prüfungsvermerk auf Basis der Prüfungsfeststellungen und des Prüfungsurteils im Tabellenblatt „Prüfungen“ des Excel-Antragsformulars. Deswegen gilt das Tabellenblatt „Prüfungen“ als fester Bestandteil des Prüfungsvermerks und wird diesem als PDF beigefügt. Für die Angaben des Antragstellers (als verbundenes Unternehmen) im PDF-Zusatzformular „Verbundene Unternehmen“ zu einstandspflichtigen, verbundenen Unternehmen ist eine sachverständige Stellungnahme durch die Prüfstelle anzufertigen und einzureichen.
Elektronische Kommunikation
Der Antrag muss entsprechend der Allgemeinverfügung des Umweltbundesamts (UBA) vom 27.07.2023, die am 10.08.2023 bekanntgemacht wurde (BAnz AT 10.08.2023 B7), in elektronischer Form und unter Verwendung der von uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, zur Verfügung gestellten Formularvorlagen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit qualifizierter elektronischen Signatur eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu unsere verlinkte Themenseite zur elektronischen Kommunikation.
Wir empfehlen allen Antragstellern, schnellstmöglich eine qualifizierte zu beantragen, da dies unter Umständen geraume Zeit in Anspruch nehmen kann.
Zum Thema
Leitfaden und Antragsdokumente
Weiterführende Erläuterungen zur Antragstellung, zum Ausfüllen der Antragsformulare sowie Vorlagen für Prüfungsvermerke, Prüfungsbericht und der sachverständigen Stellungnahme finden Sie in unserem Leitfaden: „BEHG-Härtefallkompensation“.