Berichtsphase EU-ETS 2 (2024-2026)

Letzte Aktualisierung 17.09.2024

Das Europäische Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2) ist ein neues eigenständiges System für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren. Insbesondere Unternehmen, die bereits am nationalen Emissionshandel (nEHS) teilnehmen, erhalten hier einen ersten Überblick über die Rechtsgrundlagen, den Anwendungsbereich und die Pflichten während der Berichtsphase 2024 bis 2026, in der Pflichten im nEHS und EU-ETS 2 parallel gelten.

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Was ist der EU-ETS 2?

Mit dem „Fit for 55-Paket“ wird in der Europäischen Union (EU) ein neuer eigenständiger Emissionshandel für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren eingeführt (EU-ETS 2, in Abgrenzung zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel 1, EU-ETS 1). Der EU-ETS 2 soll nach einer dreijährigen Berichtsphase für die teilnehmenden Unternehmen im Jahr 2027 vollumfänglich (das heißt mit Abgabeverpflichtung) starten. Analog zum nationalen Emissionshandel (nEHS) ist der EU-ETS 2 ein sogenanntes Upstream-System. Zur Teilnahme sind also nicht die Nutzer*innen von fossilen Brennstoffen (zum Beispiel für Pkw oder Heizungen) verpflichtet, sondern die Unternehmen, die Brennstoffe im Anwendungsbereich des EU-ETS 2 in Verkehr bringen (zum Beispiel Gashändler).

Einen Überblick über den EU-ETS 2 vermittelt folgende Publikation:

UBA Factsheet (2023): Einführung eines Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren in der EU

Welcher Rechtsrahmen gilt für den EU-ETS 2?

Im Rahmen des „Fit-for-55-Pakets“ wurde auf EU-Ebene die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) um Regelungen zum EU-ETS 2 ergänzt. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch die Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. Der entsprechende Referentenentwurf des TEHG (TEHG-E) wurde am 30.07.2024 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, sodass Änderungen nicht auszuschließen sind.

TEHG-Novelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Zur konkreten Ausgestaltung des EU-ETS 2 erlässt die Europäische Kommission zudem EU-Verordnungen. Diese gelten unmittelbar für alle Akteure im EU-ETS 2 in allen Mitgliedstaaten und müssen deshalb grundsätzlich nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Berichtsphase sind vor allem folgende EU-Verordnungen maßgeblich:

  • Die EU-Monitoring-Verordnung (2018/2066) regelt die Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im EU-ETS insgesamt, das heißt auch für den EU-ETS 2.
  • Die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (2018/2067) regelt die Akkreditierung der Prüfstellen im EU-ETS insgesamt und definiert insbesondere die Anforderungen an die Verifizierung von Emissionsberichten durch die Prüfstellen.

Wer muss am EU-ETS 2 teilnehmen?

Zur Teilnahme am EU-ETS 2 sind laut Referentenentwurf des TEHG als „Verantwortliche“ alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften verpflichtet, die als Schuldner der Energiesteuer in bestimmten Fällen definiert sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler von Brennstoffen oder Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen. Dazu zählen ebenfalls Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen. In Fällen, in denen eine Einlagerung durch Dritte in einem Lager nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für Brennstoffe stattfindet, tritt der Einlagerer als „Verantwortlicher“ an die Stelle des Steuerlagerinhabers.

Dies bedeutet, dass der Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 zu den verpflichteten Unternehmen zählt.

Nicht vom EU-ETS 2 erfasst sind hingegen die BEHG-pflichtigen Verwender steuerfreier Kohle außerhalb des EU-ETS 1 und die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen. Für Betreiber von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen besteht allerdings ab 2024 die Pflicht, die Emissionen ihrer Anlagen im EU-ETS 1 zu berichten.

Welche Brennstoffe sind vom EU-ETS 2 erfasst?

Wie im nEHS sind auch im EU-ETS 2 grundsätzlich energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe von der Berichts- und Abgabepflicht erfasst. Im Vergleich zum aktuellen Anwendungsbereich des nEHS sind allerdings mehr energiesteuerpflichtige Brennstoffe einbezogen, zum Beispiel „Sonstige Energieerzeugnisse“, wie etwa Petrolkoks, für welche die Energiesteuer nach § 23 EnergieStG entsteht.

Ein grundsätzlicher Unterschied zum nEHS besteht darin, dass der Anwendungsbereich des EU-ETS 2 zudem auf bestimmte Nutzungen der Brennstoffe eingeschränkt ist, das heißt auf den Brennstoffverbrauch in den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr sowie weiteren spezifischen Sektoren. Zu den weiteren Sektoren zählen unter anderem die nicht im EU-ETS 1 erfasste Energiewirtschaft, das verarbeitende Gewerbe oder das Baugewerbe.

Also sind grundsätzlich diejenigen Brennstoffe im EU-ETS 2 erfasst, welche Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 EnergieStG darstellen, in Verkehr gebracht wurden und den genannten Sektoren zugeordnet sind.

Energiesteuergesetz

Nicht unter den EU-ETS 2 fallen Brennstoffe, die zwar in Verkehr gebracht werden, jedoch in Tätigkeiten des EU-ETS 1 verwendet werden (stationäre Anlagen, Luftverkehr, Seeverkehr). Als Brennstoff verwendete gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle sind ebenfalls ausgeschlossen, wobei für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen ab 2024 eine Berichtspflicht im EU-ETS 1 besteht.

Vom EU-ETS 2 nicht erfasst sind zudem beispielsweise Brennstoffemissionen, die der privaten, nichtgewerblichen Luft- oder Schifffahrt, der Land- und Forstwirtschaft, dem landwirtschaftlichen Straßenverkehr, dem Schienenverkehr, der Fischzucht sowie einzelnen sonstigen Bereichen (zum Beispiel Militär) zuzuordnen sind. Im Referentenentwurf der TEHG-Novelle ist ein sogenanntes „Opt-in“ für die Erweiterung des EU-ETS 2 vorgesehen, um die oben genannten, nicht erfassten Sektoren künftig mit einzubeziehen. Ein solches Opt-in erfordert die Genehmigung der Europäischen Kommission und wird erst zu Beginn des Jahres nach Erteilung einer solchen Billigungsentscheidung wirksam.

Welche Pflichten haben EU-ETS 2 Verantwortliche ab 2024?

Wie im nEHS bildet der Überwachungsplan die Grundlage für die Überwachung und Ermittlung der Emissionen im EU-ETS 2. Ein Überwachungsplan ist erstmalig für das Berichtsjahr 2025 einzureichen. Zudem benötigen die Verantwortlichen für den EU-ETS 2 eine Emissionsgenehmigung. Der Referentenentwurf des TEHG sieht vor, dass der Antrag auf Emissionsgenehmigung zusammen mit dem Überwachungsplan eingereicht werden kann. Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) sollen die genaue Frist für die Einreichung spätestens drei Monate im Voraus im Bundesanzeiger bekanntgeben.

Darüber hinaus ist der Verantwortliche verpflichtet, jährlich bis zum 30. April eines Jahres über die Emissionen im Vorjahr (Berichtsjahr) zu berichten. Ein Emissionsbericht ist erstmalig bis zum 30.04.2025 für das Berichtsjahr 2024 einzureichen. Für diesen ersten Emissionsbericht im EU-ETS 2 gelten zwei Besonderheiten:

  • Grundlage für diesen Emissionsbericht bilden sogenannte „historische Emissionen“ des Jahres 2024. Das heißt, diese Emissionen werden nicht auf Grundlage eines Überwachungsplans ermittelt.
  • Der Emissionsbericht 2024 muss nicht verifiziert werden (Verifizierung erst ab Emissionsbericht 2025).

Weitergehende Informationen zum Monitoring, zur Erstellung der Überwachungspläne und zu den Vorgaben der MVO in der Berichtsphase sind im Hinweispapier veröffentlicht:

EU-ETS 2: Hinweispapier zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen (11.10.2024, PDF, 1.010KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Zu Beginn des Vollzugsverfahrens zur Emissionsgenehmigung und zur Genehmigung der Überwachungspläne werden wir einen ausführlichen Leitfaden unter anderem zur Erstellung der Überwachungspläne im Formular-Management-System (FMS) zur Verfügung stellen. Um Synergieeffekte zwischen der Berichterstattung im nEHS und im EU-ETS 2 zu nutzen, wird die Datenerfassung für Verantwortliche im EU-ETS 2 auf der vorhandenen Datenstruktur des nEHS aufbauen. Dieser Ansatz soll ermöglichen, dass eine doppelte Eingabe von Daten, die sowohl den Anforderungen des EU-ETS 2 entsprechen als auch im nEHS verwendet werden, so weit wie möglich vermieden wird.

Parallel zur Berichtspflicht im EU-ETS 2 gelten im Zeitraum 2024 bis 2026 weiterhin die Berichts- und Abgabepflichten im nEHS.