Was ist der EU-ETS 2?
Mit dem „Fit for 55-Paket“ wird in der Europäischen Union (EU) ein eigenständiger Emissionshandel für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren eingeführt (EU-ETS 2, in Abgrenzung zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel 1, EU-ETS 1). Der EU-ETS 2 soll nach einer dreijährigen Berichtsphase für die teilnehmenden Unternehmen im Jahr 2027 vollumfänglich (das heißt mit Abgabeverpflichtung) starten. Entsprechend zum nationalen Emissionshandel () ist der EU-ETS 2 ein sogenanntes Upstream-System. Zur Teilnahme sind also nicht die Nutzer*innen von fossilen Brennstoffen (zum Beispiel für Pkw oder Heizungen) verpflichtet, sondern die Unternehmen, die Brennstoffe im Anwendungsbereich des EU-ETS 2 in Verkehr bringen (zum Beispiel Gashändler).
Einen Überblick über den EU-ETS 2 vermittelt folgende Publikation:
Welcher Rechtsrahmen gilt für den EU-ETS 2?
Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie, EHRL) vom 10.05.2023 wurde auf EU-Ebene das bestehende Emissionshandelssystem um Regelungen für den EU-ETS 2 ergänzt. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch die Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 27.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) in nationales Recht umgesetzt.
Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Zur konkreten Ausgestaltung des EU-ETS 2 hat die Europäische Kommission zudem EU-Verordnungen erlassen. Diese gelten unmittelbar für alle Akteure im EU-ETS 2 in allen Mitgliedstaaten und müssen deshalb grundsätzlich nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Berichtsphase sind vor allem folgende EU-Verordnungen maßgeblich:
- Die EU-Monitoring-Verordnung (2018/2066) regelt die Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im EU-ETS insgesamt, das heißt auch für den EU-ETS 2.
- Die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (2018/2067) regelt die Akkreditierung der Prüfstellen im EU-ETS insgesamt und definiert insbesondere die Anforderungen an die Verifizierung von Emissionsberichten durch die Prüfstellen.
Wer muss am EU-ETS 2 teilnehmen?
Zur Teilnahme am EU-ETS 2 sind laut als „Verantwortliche“ alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften verpflichtet, die als Schuldner der Energiesteuer in den § 3 Nummer 19 TEHG Tatbeständen definiert sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler von Brennstoffen oder Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen. Dazu zählen ebenfalls Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen. In Fällen, in denen eine Einlagerung durch Dritte in einem Lager nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) für Brennstoffe stattfindet, tritt der Einlagerer als „Verantwortlicher“ an die Stelle des Steuerlagerinhabers.
Für die energiesteuerfreie Verwendung von Kohle als Kraft- oder Heizstoff nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 EnergieStG kommen als Verantwortliche – wie im BEHG – die Inhaber einer Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG in Betracht.
Dies bedeutet, dass der Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 zu den verpflichteten Unternehmen zählt.
Nicht vom EU-ETS 2 erfasst sind hingegen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen. Für Betreiber von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen besteht allerdings seit 2024 die Pflicht, die Emissionen ihrer Anlagen im EU-ETS 1 zu berichten.
Welche Brennstoffe sind vom EU-ETS 2 erfasst?
Wie im sind auch im EU-ETS 2 grundsätzlich energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe von der Berichts- und Abgabepflicht erfasst. Im Vergleich zum aktuellen Anwendungsbereich des nEHS sind allerdings mehr energiesteuerpflichtige Brennstoffe einbezogen, zum Beispiel „Sonstige Energieerzeugnisse“, wie etwa Petrolkoks, für welche die Energiesteuer nach § 23 EnergieStG entsteht.
Auch die Verwendung von energiesteuerfreier Kohle (§ 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnergieStG) als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung oder als Heizstoff für Prozesse (§ 51 EnergieStG), außerhalb von Anlagen des EU-ETS 1, unterliegt dem EU-ETS 2.
Das TEHG bietet im Rahmen einer Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, Anwendungsbeschränkungen für einzelne der im TEHG vorgesehenen EU-ETS-2-Entstehungstatbestände zu regeln. Im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren sind daher Vereinfachungen für die Berichtsphase 2024 bis 2026 auf Verordnungsebene möglich: Dies gilt insbesondere für die im TEHG vorgesehenen Tatbestände des Inverkehrbringens von Brennstoffen aufgrund der Entstehung der Energiesteuer nach § 14 Absatz 2, § 23 Absatz 1 oder 1a des EnergieStG sowie aufgrund der Verwendung von energiesteuerfreier Kohle als Kraft- oder Heizstoff.
Ausführliche Informationen zum Anwendungsbereich enthält unser Leitfaden für den EU-ETS 2 in der Berichtsphase 2024 bis 2026.
Ein grundsätzlicher Unterschied zum nEHS besteht darin, dass der Anwendungsbereich des EU-ETS 2 zudem auf bestimmte Nutzungen der Brennstoffe eingeschränkt ist, das heißt auf den Brennstoffverbrauch in den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr sowie weiteren spezifischen Sektoren. Zu den weiteren Sektoren zählen unter anderem die nicht im EU-ETS 1 erfasste Energiewirtschaft, das verarbeitende Gewerbe oder das Baugewerbe.
Also sind grundsätzlich diejenigen Brennstoffe im EU-ETS 2 erfasst, welche Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 EnergieStG darstellen, in Verkehr gebracht wurden und den genannten Sektoren zugeordnet sind.
Nicht unter den EU-ETS 2 fallen Brennstoffe, die zwar in Verkehr gebracht werden, jedoch in Tätigkeiten des EU-ETS 1 verwendet werden (stationäre Anlagen, Luftverkehr, Seeverkehr). Als Brennstoff verwendete gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle sind ebenfalls ausgeschlossen, wobei für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen ab 2024 eine Berichtspflicht im EU-ETS 1 besteht.
Vom EU-ETS 2 nicht erfasst sind zudem beispielsweise Brennstoffemissionen, die der privaten, nichtgewerblichen Luft- oder Schifffahrt, der Land- und Forstwirtschaft, dem landwirtschaftlichen Straßenverkehr, dem Schienenverkehr sowie einzelnen sonstigen Bereichen (zum Beispiel Militär) zuzuordnen sind. Im TEHG ist ein sogenanntes „Opt-in“ für die Erweiterung des EU-ETS 2 vorgesehen, um die oben genannten, nicht erfassten Sektoren künftig mit einzubeziehen. Ein solches Opt-in erfordert die Genehmigung der Europäischen Kommission und wird erst zu Beginn des Jahres nach Erteilung einer solchen Billigungsentscheidung wirksam.
Welche Pflichten haben EU-ETS 2 Verantwortliche ab 2024?
Grundsätzlich benötigen alle EU-ETS-2-Verantwortlichen zur Freisetzung von Treibhausgasemissionen durch eine Tätigkeit im Brennstoffemissionshandel nach Anhang Teil B Abschnitt 2 TEHG eine Emissionsgenehmigung. Des Weiteren ist wie im nEHS ein Überwachungsplan zur Genehmigung einzureichen. Dieser bildet die Grundlage für die Überwachung und Ermittlung der Emissionen im EU-ETS 2. Ein Überwachungsplan ist erstmalig für das Berichtsjahr 2025 einzureichen. Das TEHG sieht vor, dass der Antrag auf Emissionsgenehmigung zusammen mit dem Überwachungsplan eingereicht werden kann.
Der Antrag auf Emissionsgenehmigung ist zusammen mit dem Überwachungsplan bis zum 30.06.2025 bei uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, einzureichen (BAnz AT 24.03.2025 B8).
Bekanntmachung im Bundesanzeiger (BAnz AT 24.03.2025 B8)
Darüber hinaus ist der Verantwortliche verpflichtet, jährlich bis zum 30. April eines Jahres über die Emissionen im Vorjahr (Berichtsjahr) zu berichten. Ein Emissionsbericht (EmB) ist laut TEHG erstmalig bis zum 30.04.2025 für das Berichtsjahr 2024 einzureichen. Für diesen ersten Emissionsbericht im EU-ETS 2 gelten folgende Besonderheiten:
- Grundlage für diesen Emissionsbericht bilden sogenannte „historische Emissionen“ des Jahres 2024.
- Der Emissionsbericht 2024 muss nicht verifiziert werden (Verifizierung erst ab Emissionsbericht 2025).
- Aufgrund der Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren auf nationaler Ebene wird für die Einreichung des EU-ETS 2 - Emissionsberichts 2024 eine abweichende Frist gelten.
Parallel zur Berichtspflicht im EU-ETS 2 gelten im Zeitraum 2024 bis 2026 weiterhin die Berichts- und Abgabepflichten im nEHS.
Emissionsgenehmigung und Überwachungsplan
Alle EU-ETS-2-Verantwortliche stellen einen Antrag auf Emissionsgenehmigung. Für die Erteilung der Emissionsgenehmigung sind wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle, zuständig. Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung ist für EU-ETS-2-Verantwortliche, die bereits BEHG-Verantwortliche sind, eine vorgesehen. Demnach gilt bis zur formalen Erteilung der Emissionsgenehmigung der genehmigte Überwachungsplan nach § 6 BEHG als Emissionsgenehmigung im Sinne des TEHG. Die Fiktion entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Beantragung einer Emissionsgenehmigung.
Als Grundlage für den Emissionsbericht erstellen EU-ETS-2-Verantwortliche einen Überwachungsplan, der eine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethoden für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe enthält. Diesen reichen Sie zur Genehmigung bei uns ein.
Die Beantragung der Emissionsgenehmigung und das Einreichen des Überwachungsplans werden in einem Vollzugsverfahren gebündelt: Der Antrag auf Emissionsgenehmigung ist als Bestandteil des Überwachungsplans bis zum 30.06.2025 bei uns einzureichen (BAnz AT 24.03.2025 B8).
Da während der Berichtsphase 2024 bis 2026 nEHS und EU-ETS 2 parallel gelten, sollen Synergieeffekte zwischen nEHS und EU-ETS 2 bei der Überwachung und Emissionsberichterstattung genutzt werden. Die Datenerfassung für Verantwortliche im EU-ETS 2 baut daher auf der vorhandenen Datenstruktur des nEHS auf. Dieser Ansatz ermöglicht, dass eine doppelte Eingabe von Daten, die sowohl den Anforderungen des EU-ETS 2 entsprechen als auch im nEHS verwendet werden, so weit wie möglich vermieden wird.
Unser Leitfaden gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich des EU-ETS 2 und die Pflichten während der Berichtsphase 2024 bis 2026. Er stellt die praktische Umsetzung der Anforderungen der Überwachung und Berichterstattung nach den Vorgaben der EU-Monitoring-Verordnung (MVO) dar und zeigt die Synergien mit dem nEHS auf. Zudem wird beschrieben, wie der Antrag auf Emissionsgenehmigung und der Überwachungsplan in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ erstellt und an welchen Stellen noch Daten zu ergänzen sind. Der Leitfaden wird zu einem späteren Zeitpunkt um eine Beschreibung zur Erstellung und Verifizierung von Emissionsberichten in der FMS-Anwendung „3-in-1-Emissionsbericht 2024“ ergänzt.
Darüber hinaus stellen wir Video-Klickanleitungen für die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ zur Verfügung. Diese veranschaulichen die grundlegenden Funktionalitäten der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“.
FMS-Anwendung "3-in-1-Überwachungsplan"
EU-ETS 2 Probenahme (Beispielvorlage)
Antrag auf Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG für Brennstoffe nach § 23 EnergieStG
Video-Klickanleitungen
Folgende Videos sollen Sie bei Import, Export und Bearbeitung des Überwachungsplans in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ unterstützen.
FMS Klickanleitung: Import „3-in-1-Überwachungsplan“ am Beispiel des EU-ETS 2
In diesem Video erfahren Sie, wie sie den Überwachungsplan in die "3-in-1-FMS-Anwendung" importieren.
Quelle: DEHSt
FMS Klickanleitung: Export „3-in-1-Überwachungsplan“ am Beispiel des EU-ETS 2
In diesem Video erfahren Sie, wie sie den Überwachungsplan aus der "3-in-1-FMS-Anwendung" exportieren.
Quelle: DEHSt
FMS Klickanleitung: Hinweise zur Bearbeitung des „3-in-1-Überwachungsplans“ am Beispiel des EU-ETS 2
In diesem Video erhalten Hinweise zur Bearbeitung des „3-in-1-Überwachungsplans“ am Beispiel des EU-ETS 2.
Quelle: DEHSt