Ausblick auf 2027

Insbesondere Unternehmen, die bereits am nationalen Emissionshandel (nEHS) teilnehmen, erhalten im Folgenden einen ersten Überblick über den Erwerb von Emissionszertifikaten für den EU-ETS 2 im Rahmen der Auktionierung und die Kontoeröffnung und die erste Abgabe von Emissionszertifikaten im Unionsregister. Weitere Informationen werden schrittweise ergänzt.

Quelle: © Andrei-Kuzniatsou - stock.adobe.com

Erst im Jahr 2027 startet der EU-ETS 2 vollumfänglich, das heißt, die Verantwortlichen im EU-ETS 2 müssen erstmalig zum 31.05.2028 für die Emissionen des Berichtsjahres 2027 Emissionszertifikate abgeben. Nach Artikel 30k Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) besteht die Möglichkeit im Falle außergewöhnlich hoher Energiepreise, dass die Abgabepflicht um ein Jahr verzögert wird. Die Entscheidung hierüber wird die Europäische Kommission bis zum 15.07.2026 veröffentlichen.

Wann erfolgt die Kontoeröffnung und die erste Abgabe von Emissionszertifikaten für den EU-ETS 2 im Unionsregister?

Die Kontoeröffnungsphase im Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) beginnt Mitte 2026. Um den Kontoeröffnungsprozess zu erleichtern, beabsichtigen wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle, mit Hilfe der Europäischen Kommission, eine möglichst automatische Migration der Konten vom nEHS-Register in das Unionsregister zu ermöglichen. Hierzu werden wir nach Klärung der erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig weitere Informationen und Hinweise veröffentlichen.

Kontobevollmächtigte Personen müssen bis zum 30.04.2027 erstmals selbstständig die Emissionen des Vorjahres eintragen. Für die Emissionen des Jahres 2026 müssen aber noch keine Emissionszertifikate im EU-ETS 2 abgegeben werden. Die Abgabeverpflichtung besteht bis einschließlich des Berichtsjahres 2026 ausschließlich im nationalen Emissionshandel (nEHS) beziehungsweise im nationalen Register (nEHS-Register).

Die erste Abgabetransaktion im EU-ETS 2 muss bis zum 31.05.2028 für die Emissionen des Jahres 2027 veranlasst werden. Ab dieser ersten Abgabe für den EU-ETS 2 im Unionsregister entfällt dann für die Verantwortlichen im EU-ETS 2 die jährliche Abgabeverpflichtung im nEHS. Nachabgaben im nEHS für Emissionen bis einschließlich 2026 müssen aber weiterhin im nEHS-Register stattfinden.

Für den EU-ETS 2 wird es einen gesonderten Bereich im Unionsregister geben, mit einem eigenen Konten- und Berechtigungstyp („Emissionszertifikat“). Dieser gesonderte Bereich ist getrennt vom EU-ETS 1 und in einer anderen Anwendung als das nEHS-Register. Es können deshalb für den EU-ETS 2 weder Berechtigungen aus dem EU-ETS 1 (EUA und aEUA) für die Abgabe verwendet werden noch nEHS-Zertifikate (nEZ) aus dem nationalen Emissionshandel. Es erfolgt auch keine Umwandlung von nEZ in Berechtigungen des EU-ETS 2. Die Abgabe im EU-ETS 2 erfolgt ausschließlich im Unionsregister mit Emissionszertifikaten.

Bitte beachten Sie, dass im Augenblick die Europäische Registerverordnung 2019/1122 novelliert wird und die entsprechenden Regelungen zur Kontoeröffnung für den EU-ETS-2 rechtlich verankert werden.

Gesetzliche Grundlage

EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) – Aktualisierung der Registerverordnung im Anschluss an die Überarbeitung des ETS/Fit für 55

Wie funktioniert das Auktionsverfahren im EU-ETS 2?

Die Emissionszertifikate im EU-ETS 2 sollen gemäß den Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie sowie der EU-Auktionsverordnung ab 2027 vollständig versteigert werden. Analog zum EU-ETS 1 werden die Versteigerungen von Spot-Kontrakten nach dem bewährten Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde und geschlossenem Orderbuch durchgeführt. Für den EU-ETS 2 werden alle Emissionszertifikate über eine Auktionsplattform versteigert, die gemeinsam von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten beauftragt wird. Detaillierte Informationen zur Zulassung und zum Ablauf der Versteigerungen werden wir veröffentlichen, sobald diese verfügbar sind.

Im EU-ETS 2 sind – im Gegensatz zum nationalen Emissionshandel (nEHS) in Deutschland – keine Festpreise und kein Preiskorridor im Versteigerungsverfahren vorgesehen. Somit wird bereits mit Start des EU-ETS 2 eine freie Marktpreisbildung erfolgen, die sich nach Angebot und Nachfrage richten wird. Trotz der Implementierung von preisstabilisierenden Mechanismen (Frontloading und Marktstabilitätsreserve) wird es explizit keine vorgegebene Preisobergrenze geben.

Um den zusätzlichen Belastungen des EU-ETS 2 für finanziell besonders vulnerable Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer*Verkehrsnutzerinnen zu begegnen, wird ein neuer EU-verwalteter Klima-Sozialfonds geschaffen. Insgesamt sollen 65 Milliarden Euro durch die Auktionierung der Emissionszertifikate für den Klima-Sozialfonds erlöst werden. Die restlichen Einnahmen verbleiben bei den Mitgliedstaaten und sind für die wirtschafts- und sozialpolitische Flankierung der Transformation zur Klimaneutralität insbesondere im Gebäude- und Verkehrssektor zu nutzen.

Supply and demand in the ETS 2

UBA-Factsheet zum EU-ETS 2

Welche weiteren Pflichten gelten für die Teilnehmer am EU-ETS 2 ab 2027?

Ab dem ersten abgabepflichtigen Berichtsjahr müssen Verantwortliche nach Artikel 30f Absatz 3 Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) drei Jahre lang, jeweils bis zum 30. April eines Jahres zudem einen Bericht über die Weitergabe der durch die Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten einreichen. Darin müssen sie erklären, wie hoch der durchschnittliche Anteil der Kosten war, die durch den EU-ETS 2 im Zusammenhang mit der Abgabe entstanden und von den Verantwortlichen im Vorjahr an die Verbraucher*innen weitergegeben wurden. Diese Pflicht greift erstmalig 2028 für das Berichtsjahr 2027 und endet mit der Abgabe des Berichts über das Jahr 2029 am 30.04.2030.

Die Vorgaben im Detail für diesen Bericht werden europaweit geregelt. Die entsprechende EU-Regelung hierzu steht noch aus.