EU-ETS-1-Kompensation

Letzte Aktualisierung 06.05.2024

Sofern wegen der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung für deutsche Anlagenbetreiber im Europäischen Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) eine finanzielle Doppelbelastung für Brennstoffe entsteht, für die nach dem BEHG Emissionszertifikate abgegeben wurden, kann diese Doppelbelastung nach § 11 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) ausgeglichen werden.

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Doppelbelastung verstehen und ausgleichen

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Während die Betreiber der teilnehmenden Anlagen im EU-ETS 1 die direkten aus ihren Anlagen ermitteln und berichten (Downstream-Ansatz), werden die Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) indirekt über die in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen bestimmt (Upstream-Ansatz). Wird ein Brennstoff im Anwendungsbereich des nEHS an eine dem EU-ETS 1 unterliegende Anlage geliefert und dort eingesetzt, sind die Emissionen dieses Brennstoffs von beiden Systemen erfasst. Auch Lagermengen aus Brennstoffen im Anwendungsbereich des nEHS, die in einem Abrechnungsjahr noch nicht eingesetzt, sondern zum späteren Einsatz in einer EU-ETS-1-Anlage eingelagert werden, gelten als „zum Einsatz vorgesehen“ und damit als doppelt belastet.

Doppelbelastungen von Brennstoffemissionen bei Anlagen im Anwendungsbereich des EU-ETS 1 sollen, soweit möglich, bereits durch einen Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 17 EBeV 2030 vermieden werden. In Fällen, in denen das nicht möglich ist, können EU-ETS-1-Anlagenbetreiber die nicht vorab vermeidbaren Doppelbelastungen durch nachträgliche Kompensation gemäß § 11 Absatz 2 in Verbindung mit der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) ausgleichen.

Für die eingelagerte Brennstoffmenge eines Abrechnungsjahres wird die Kompensation nach BEDV unter dem Vorbehalt gewährt, dass der spätere Einsatz in der EU-ETS-1-Anlage nachgewiesen wird. Die BEDV sieht vor, dass die eingelagerte Brennstoffmenge in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr eingesetzt und der Einsatz mit dem EU-ETS-1- für das Folgejahr nachgewiesen wird. Wird die eingelagerte Brennstoffmenge nicht in der EU-ETS-1-Anlage eingesetzt, ist die dafür gewährte Kompensation zurückzuzahlen. Ist der Einsatz der Lagermenge allerdings nicht möglich, können wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), auf Antrag des Anlagenbetreibers die Frist zur Erbringung des Einsatznachweises verlängern. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dieser Internetseite unter „Anträge auf Fristverlängerung des Einsatznachweises.“.

Leitfäden

Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS 2023 bis 2030 (13.01.2025, PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS 2021 und 2022  (06.05.2024, PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Grundlagen zum Antragsverfahren

Anträge auf nachträgliche Kompensation sind jeweils bis zum 31.07. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei uns einzureichen (§ 8 Absatz 1 BEDV).

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 muss der Antrag auf nachträgliche Kompensation (§ 8 Absatz 3 BEDV) eine Bescheinigung einer Prüfstelle (§ 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)) enthalten. In der Bescheinigung ist darzulegen, dass alle tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. Die Bescheinigung ist Teil der FMS-Anwendung, in der der Antrag gestellt wird. Dort befinden sich ab dem Abrechnungsjahr 2023 Felder für die . Die Angaben der Prüfstelle in diesen Feldern werden als Bescheinigung (§ 8 Absatz 3 BEDV) aufgefasst. Die Verpflichtung zur Verifizierung durch eine Prüfstelle entfällt, soweit die maßgebliche Emissionsmenge für die Kompensation die Schwelle von 1.000 Tonnen CO2 unterschreitet.

Anlagenbetreiber im EU-ETS 1 müssen die Anträge auf nachträgliche Kompensation über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einreichen. Bitte beachten Sie dazu unsere Seite „Elektronische Kommunikation“.

Zur elektronischen Kommunikation

Der Antrag auf nachträgliche Kompensation wird in einer eigenständigen FMS-Anwendung erstellt. Dafür können Sie Ihre bereits existierenden Zugangsdaten der FMS-Anwendung zum EU-ETS-1-Emissionsbericht benutzen. Die Daten zur Berechnung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge müssen auf den zusätzlichen Formularen für das BEHG in der FMS-Anwendung „EU-ETS-Emissionsbericht“ erfasst werden. Grundlage der Erfassung ist Ihr verifizierter EU-ETS-1-Emissionsbericht. Auf diesen Formularen erfassen Sie auch die Daten für einen Vorabzug nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 17 EBeV 2030. Der komplette EU-ETS-1-Emissionsbericht einschließlich der bilanzierten Brennstoffdaten aus den zusätzlichen Formularen für das BEHG wird anschließend aus der FMS-Anwendung „EU-ETS-Emissionsbericht“ exportiert und in die FMS-Anwendung „ETS-Kompensation“ importiert. Die importierten Daten bilden die Grundlage für den Kompensationsantrag. Darüber hinaus sind weitere Angaben für die vollständige Antragstellung notwendig.

Weiterführende Erläuterungen zur Antragstellung und zum Ausfüllen der FMS-Formulare für die Kompensationsanträge finden Sie in unserem „Leitfaden: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS 2023 bis 2030“.

FMS - Doppelbelastung kompensieren
Bilanzierung der Brennstoffdaten im FMS des EU-ETS-Emissionsberichts Quelle: DEHSt

Leitfäden und weitere Hilfestellungen

Fristverlängerung des Einsatznachweises

Haben Sie eine finanzielle Kompensation nach der BEDV ausgezahlt bekommen und die Brennstoffmenge in dem jeweiligen Abrechnungsjahr nicht vollständig eingesetzt, sondern eingelagert, gelten besondere Regeln. Die finanzielle Kompensation wurde nach § 9 Satz 1 BEDV unter dem Vorbehalt der Erbringung eines Einsatznachweises gewährt. Das heißt, die kompensierte, eingelagerte Menge muss innerhalb der EU-ETS-1-Anlage eingesetzt werden. Wird die vorbehaltlich des späteren Einsatzes kompensierte Lagermenge nicht in der Anlage eingesetzt, muss die Kompensation für diese Menge zurückgezahlt werden.

Die BEDV geht als rechtliche Grundlage davon aus, dass die im Abrechnungsjahr eingelagerte Menge im darauffolgenden Jahr eingesetzt wird und ein Einsatznachweis für diese Menge mit dem EU-ETS-1-Emissionsbericht für das Folgejahr erbracht wird. Ein Beispiel finden Sie weiter unten. Die Auszahlungsbescheide ihrer Kompensationsanträge weisen diese kompensierte, eingelagerte Menge in einer Tabelle im Anhang aus („davon (…) nicht eingesetzte Menge“).

Kann die im Abrechnungsjahr eingelagerte, kompensierte Brennstoffmenge aber im Folgejahr aus energiewirtschaftlichen, technischen oder betrieblichen Gründen nicht (oder nicht vollständig) eingesetzt und damit auch der Einsatznachweis nicht (oder nicht vollständig) mit dem EU-ETS-1-Emissionsbericht für das Folgejahr erbracht werden, können Sie bei uns beantragen, die Frist zur Erbringung des Einsatznachweises zu verlängern.

  • Mit dem Antrag für das Abrechnungsjahr 2022 können Sie eine Fristverlängerung von bereits kompensierten Brennstoffmengen beantragen, die im Abrechnungsjahr 2022 eingelagert wurden und weder im Abrechnungsjahr 2023 noch im Abrechnungsjahr 2024 eingesetzt werden konnten (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 BEDV).
  • Mit dem Antrag für das Abrechnungsjahr 2023 können Sie eine Fristverlängerung von bereits kompensierten Brennstoffmengen beantragen, die im Abrechnungsjahr 2023 eingelagert wurden und im Abrechnungsjahr 2024 nicht eingesetzt werden konnten. (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 BEDV).

Wir können die Frist zur Erbringung des Einsatznachweises um ein Jahr verlängern. Die Brennstoffe können dann in 2025 eingesetzt werden, und der Einsatznachweis muss erst mit dem für das Jahr 2025 einzureichenden EU-ETS-1-Emissionsbericht bis zum 31.03.2026 erbracht werden.

Beispiel

Im Abrechnungsjahr 2023 wurden BEHG-Brennstoffe für die EU-ETS-1-Anlage beschafft, aber noch nicht vollständig eingesetzt. Die gesamte, beschaffte Brennstoffmenge wurde in dem bis zum 31.07.2024 zu stellenden Kompensationsantrag geltend gemacht. Der Kompensationsbescheid für das Abrechnungsjahr 2023 weist daher in der Tabelle im Anhang sowohl die gesamte kompensationsfähige Brennstoffmenge als auch die im Abrechnungsjahr eingelagerte, kompensierte Brennstoffmenge aus.

Aus technischen Gründen konnte die eingelagerte, kompensierte Brennstoffmenge aber in 2024 nicht in der EU-ETS-1-Anlage eingesetzt werden. Damit kann auch der Einsatznachweis in dem bis 31.03.2025 einzureichenden EU-ETS-1-Emissionsbericht 2024 nicht erbracht werden. Um die bereits gewährte finanzielle Kompensation nicht zurückzahlen zu müssen, können Sie mit dem unten verlinkten Formular eine Fristverlängerung für den Einsatznachweis um ein Jahr beantragen. Wenn der Antrag begründet ist, kann die eingelagerte, kompensierte Brennstoffmenge im Laufe des Jahres 2025 eingesetzt und der Einsatz mit dem EU-ETS-1-Emissionsbericht 2025 bis zum 31.03.2026 nachgewiesen werden.

Antrag auf Fristverlängerung für den Einsatznachweis für eingelagerte, kompensierte Mengen aus dem Abrechnungsjahr 2022

Antrag auf Fristverlängerung für den Einsatznachweis für eingelagerte, kompensierte Mengen aus dem Abrechnungsjahr 2023

Auswertungen und Berichte

Gemäß § 11 BEDV (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung) berichten wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt), als zuständige Behörde regelmäßig der Bundesregierung über die wesentlichen Ergebnisse des Kompensationsverfahrens. Erstmalig wurde ein solcher Bericht bis 31.05.2024 vorgelegt.

Die Berichte fließen in die Evaluierung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und somit in die Erfahrungsberichte der Bundesregierung gemäß § 23 BEHG ein. Diese Erfahrungsberichte finden Sie unter nachfolgendem Link.

Erfahrungsbericht zur Kompensation von Anlagen des EU-ETS 1 im nEHS