Strompreiskompensation beantragen

Letzte Aktualisierung 05.12.2024

Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis von Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL) ).

Quelle: © methaphum – stock.adobe.com

Aktuelle Hinweise

Antragsfrist

Gemäß Nr. 6.1 der Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten wird das Ende der Frist für die Beantragung der Beihilfe für indirekte CO2-Kosten für das Abrechnungsjahr 2024 auf den 30.06.2025 festgesetzt. Weitere Informationen zur Antragstellung werden wir Ihnen in den kommenden Wochen per Newsletter und hier auf den Internetseiten der DEHSt zur Verfügung stellen.

Beihilfebescheide

Wir beginnen mit dem Versand der Beihilfebescheide für die Strompreiskompensation des Abrechnungsjahres 2023. Bis Ende des Jahres wird über jeden Antrag entschieden und die Bescheide werden über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt versendet.

Derzeit sind noch nicht alle Anträge abschließend geprüft. Daher können wir nicht ausschließen, dass Sie auch jetzt noch Nachforderungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erhalten. In dem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge abzusehen.

Unternehmen in Schwierigkeiten oder Insolvenzverfahren

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Gewährung einer Beihilfe in einer Reihe von Fällen ausgeschlossen ist.

Die Beihilfegewährung ist gemäß Nummer 3 der SPK-Förderrichtlinie ausgeschlossen für:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere für Unternehmen,
    • über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt worden ist,
  • die nach § 15a der Insolvenzordnung verpflichtet sind, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen oder
  • die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben.

Falls einer der genannten Sachverhalte eintritt oder auf Ihr Unternehmen bereits jetzt zutrifft, teilen Sie uns dies bitte umgehend formlos mit. Sie erreichen uns über die VPS und auch telefonisch unter 030-8903 5020 oder an E-Mail: strompreiskompensation@dehst.de.

Auszahlung der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2023

Die individuelle Auszahlung der Beihilfe auf das im Antrag angegebene Bankkonto wird einige Tage nach Erlass des Bescheids erfolgen.

Überprüfung der Bankverbindung/Kontodaten

Um ein reibungsloses Auszahlungsverfahren zu gewährleisten, prüfen Sie bitte, ob die im Antrag angegebenen Kontodaten noch aktuell sind. Änderungen der Bankverbindung teilen Sie uns bitte umgehend mit einer signierten Nachricht per VPS mit.

Ablauf der Antragstellung

  1. Antrag stellen

    Da die Beihilfen einen Teil der indirekten CO2-Kosten des jeweiligen Vorjahrs ausgleichen sollen, können sie nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt werden.

    Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer*eines Wirtschaftsprüferin*Wirtschaftsprüfers oder einer*eines vereidigten Buchprüferin*Buchprüfers enthalten, die*der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.

    Die Anträge müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu unsere Seite "Elektronische Kommunikation".

    Leitfaden zur Erstellung von Anträgen

    Für den Antrag auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (so genannte Strompreiskompensation) stellen wir für Sie den Leitfaden für Antragsteller zum Download bereit. Im Jahr 2024 wurden in der deutschen SPK-Förderrichtlinie einige Regelungen für die Strompreiskompensation geändert (vergleiche Ausführungen unter Strompreiskompensation verstehen), die zu Anpassungen in den Leitfäden geführt haben.

    Wir empfehlen Ihnen auch die Lektüre des Leitfadens zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) in Deutschland für Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen. Bitte beachten Sie zur Thematik der ökologischen Gegenleistungen auch unsere FAQs.

    SPK-Leitfaden

  2. Anträge prüfen – Wirtschaftsprüfer

    Der Beihilfeantrag muss, gemäß Nummer 6.1 Absatz 3 der SPK-Förderrichtlinie, eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin*eines Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin*eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers*einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.

    Für die Nachweise nach Nummer 4.2.2 der SPK Förderrichtlinie (Grünstromgegenleistungen) ist ein Prüfungsvermerk einzureichen, § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.12.2022 (EEV 2021) geltenden Fassung gilt entsprechend. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie ist ebenfalls ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers*einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.“

    Leitfaden zur Prüfung von Anträgen

  3. Anträge prüfen – prüfungsbefugte Stellen

    In dem Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen erläutern wir, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.1 und 4.2 der SPK-Förderrichtlinie müssen durch eine prüfungsbefugte Stelle im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 BECV bestätigt werden.

    Bitte beachten Sie: Am 10.05.2024 ist der Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen im Kapitel 2.3 auf Seite 15 um einen Hinweis zu den Vorortprüfungen ergänzt worden.

    Ökologische Gegenleistungen: Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen

Präsentationen der Informationsveranstaltungen zur Stormpreiskompensation (17.04.2024) und ökologischen Gegenleistungen (24.04.2024)

Präsentationen: Erfahrungsaustausch für Prüfstellen und prüfungsbefugte Stellen 2024

Themenblock 4: Lessons learnt und Ausblick zu öGL im Kontext SPK und CLK

Themenblock 4: Ökologische Gegenleistungen bei SPK und CL-K - GUTcert

Themenblock 4: Ökologische Gegenleistungen - TÜV Rheinland, Prüfungsbefugte Stelle

Elektronischer Antrag

FMS: Antrag auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten 2023

Für Ihren Antrag steht die Erfassungssoftware FMS (Formular Management System) bereit.

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich die Anträge auf Beihilfe zur Strompreiskompensation aus zwei Komponenten zusammen.

Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden:

1. „Strompreiskompensation“: Die bisher verwendete FMS-Anwendung für die Erfassung der Antragsdaten

und

2. „Nachweise öGL: Eine separate FMS-Anwendung für den Nachweis der ökologischen Gegenleistungen als Voraussetzung für eine Beihilfegewährung gemäß Nummer 4 der SPK-Förderrichtlinie in Verbindung mit § 10 und 11 BECV nach Maßgaben dieses Leitfadens oder des Leitfadens für prüfungsbefugte Stellen.

Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen ein FMS-Handbuch zur Nutzung der Software sowie die "XSD", das Schema der XML-Datei, und die verwendeten Kataloge zur Verfügung. Anhand des Schemas der XML-Datei können Sie relevante Daten, die Sie bereits in eigenen Datenbanken oder Softwareprogrammen verwalten, über eine Datenschnittstelle in das FMS der DEHSt importieren.

Ablauf der Antragsstellung
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Neue zentrale Benutzerverwaltung

Mit dem Startdatum 01.04.2024 findet die neue zentralisierte Benutzerverwaltung im „Formular Management System“ (FMS) Verwendung.

Zum Start des Antragsverfahrens legen Sie sich bitte einen neuen Benutzeraccount an. Diesen können Sie dann in beiden FMS-Anwendungen, „Strompreiskompensation 2023“ und „Nachweise ökologischer Gegenleistungen 2023“, nutzen. Darüber hinaus wird dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Carbon-Leakage-Kompensation“ im nationalen Emissionshandel (BEHGBECV) gültig sein. Sie benötigen demnach in Zukunft nur noch einen Account im FMS und können damit alle drei Anwendungen aufrufen. Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen bereits nutzen und brauchen keinen neuen Account anzulegen. Bitte beachten Sie dazu den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.

Elektronische Kommunikation

Sie wollen noch mehr wissen?

Melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Für die Antragstellung ist die Verwendung der Virtuellen Poststelle (VPS) vorgeschrieben.

Zum Einreichen des Beihilfeantrags benötigen Sie eine Qualifizierte Elektronische Signaturkarte (QES). Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen deutschen Vertrauensdienstleistern erwerben.

Die Beschaffung und Aktivierung der Signaturkarte und des notwendigen Kartenlesers kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Bitte planen Sie dies ein.

Zu den Online-Anwendungen für die SPK-Datenerfassung

Beihilfeberechtigte Sektoren

Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis an Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL)). Dieses Risiko wird jedoch nicht individuell geprüft. Die Europäische Kommission hat in den Beihilfe-Leitlinien (Anhang I) festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren besonders gefährdet und damit beihilfeberechtigt sind.

Dabei sind für die Antragsberechtigung die im Unternehmen hergestellten Produkte maßgeblich. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend. Nur für Produkte, die einem der genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, kann eine Beihilfe beantragt werden, nicht hingegen für die Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.

Liste der Beihilfeberechtigten Sektoren
Sektoren nach Revision 2 (2010)Bezeichnung
1411Herstellung von Lederbekleidung
1711Herstellung von Holz- und Zellstof
1712Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1920Mineralölverarbeitung
2011 (Teile)

Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen

20111150 Wasserstoff

20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2016 (Teil)

Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen

2314 (Teile)

Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

23141210 Matten aus Glasfasern

23141230 Vliese aus Glasfasern

2410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2451Eisengießereien

Handbücher und Hilfestellungen

Dokumente