Aktuelle Hinweise
Antragsfrist
Gemäß Nr. 6.1 der Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten wird das Ende der Frist für die Beantragung der Beihilfe für indirekte CO2-Kosten für das Abrechnungsjahr 2024 auf den 30.06.2025 festgesetzt. Weitere Informationen zur Antragstellung werden wir Ihnen in den kommenden Wochen per Newsletter und hier auf den Internetseiten der DEHSt zur Verfügung stellen.
Beihilfebescheide
Wir beginnen mit dem Versand der Beihilfebescheide für die Strompreiskompensation des Abrechnungsjahres 2023. Bis Ende des Jahres wird über jeden Antrag entschieden und die Bescheide werden über die Virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt versendet.
Derzeit sind noch nicht alle Anträge abschließend geprüft. Daher können wir nicht ausschließen, dass Sie auch jetzt noch Nachforderungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erhalten. In dem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge abzusehen.
Unternehmen in Schwierigkeiten oder Insolvenzverfahren
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Gewährung einer Beihilfe in einer Reihe von Fällen ausgeschlossen ist.
Die Beihilfegewährung ist gemäß Nummer 3 der SPK-Förderrichtlinie ausgeschlossen für:
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere für Unternehmen,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt worden ist,
- die nach § 15a der Insolvenzordnung verpflichtet sind, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen oder
- die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben.
Falls einer der genannten Sachverhalte eintritt oder auf Ihr Unternehmen bereits jetzt zutrifft, teilen Sie uns dies bitte umgehend formlos mit. Sie erreichen uns über die VPS und auch telefonisch unter 030-8903 5020 oder an E-Mail: strompreiskompensation@dehst.de.
Auszahlung der Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2023
Die individuelle Auszahlung der Beihilfe auf das im Antrag angegebene Bankkonto wird einige Tage nach Erlass des Bescheids erfolgen.
Überprüfung der Bankverbindung/Kontodaten
Um ein reibungsloses Auszahlungsverfahren zu gewährleisten, prüfen Sie bitte, ob die im Antrag angegebenen Kontodaten noch aktuell sind. Änderungen der Bankverbindung teilen Sie uns bitte umgehend mit einer signierten Nachricht per VPS mit.
Ablauf der Antragstellung
Präsentationen: Erfahrungsaustausch für Prüfstellen und prüfungsbefugte Stellen 2024
Themenblock 4: Lessons learnt und Ausblick zu öGL im Kontext SPK und CLK
Themenblock 4: Ökologische Gegenleistungen bei SPK und CL-K - GUTcert
Themenblock 4: Ökologische Gegenleistungen - TÜV Rheinland, Prüfungsbefugte Stelle
Elektronischer Antrag
Für Ihren Antrag steht die Erfassungssoftware FMS (Formular Management System) bereit.
Ab dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich die Anträge auf Beihilfe zur Strompreiskompensation aus zwei Komponenten zusammen.
Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden:
1. „Strompreiskompensation“: Die bisher verwendete FMS-Anwendung für die Erfassung der Antragsdaten
und
2. „Nachweise öGL“: Eine separate FMS-Anwendung für den Nachweis der ökologischen Gegenleistungen als Voraussetzung für eine Beihilfegewährung gemäß Nummer 4 der SPK-Förderrichtlinie in Verbindung mit § 10 und 11 BECV nach Maßgaben dieses Leitfadens oder des Leitfadens für prüfungsbefugte Stellen.
Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen ein FMS-Handbuch zur Nutzung der Software sowie die "XSD", das Schema der XML-Datei, und die verwendeten Kataloge zur Verfügung. Anhand des Schemas der XML-Datei können Sie relevante Daten, die Sie bereits in eigenen Datenbanken oder Softwareprogrammen verwalten, über eine Datenschnittstelle in das FMS der DEHSt importieren.
Neue zentrale Benutzerverwaltung
Mit dem Startdatum 01.04.2024 findet die neue zentralisierte Benutzerverwaltung im „Formular Management System“ (FMS) Verwendung.
Zum Start des Antragsverfahrens legen Sie sich bitte einen neuen Benutzeraccount an. Diesen können Sie dann in beiden FMS-Anwendungen, „Strompreiskompensation 2023“ und „Nachweise ökologischer Gegenleistungen 2023“, nutzen. Darüber hinaus wird dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Carbon-Leakage-Kompensation“ im nationalen Emissionshandel (BEHG, BECV) gültig sein. Sie benötigen demnach in Zukunft nur noch einen Account im FMS und können damit alle drei Anwendungen aufrufen. Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen bereits nutzen und brauchen keinen neuen Account anzulegen. Bitte beachten Sie dazu den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.
Elektronische Kommunikation
Für die Antragstellung ist die Verwendung der Virtuellen Poststelle (VPS) vorgeschrieben.
Zum Einreichen des Beihilfeantrags benötigen Sie eine Qualifizierte Elektronische Signaturkarte (QES). Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen deutschen Vertrauensdienstleistern erwerben.
Die Beschaffung und Aktivierung der Signaturkarte und des notwendigen Kartenlesers kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Bitte planen Sie dies ein.
Zu den Online-Anwendungen für die SPK-Datenerfassung
Beihilfeberechtigte Sektoren
Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis an Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL)). Dieses Risiko wird jedoch nicht individuell geprüft. Die Europäische Kommission hat in den Beihilfe-Leitlinien (Anhang I) festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren besonders gefährdet und damit beihilfeberechtigt sind.
Dabei sind für die Antragsberechtigung die im Unternehmen hergestellten Produkte maßgeblich. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend. Nur für Produkte, die einem der genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, kann eine Beihilfe beantragt werden, nicht hingegen für die Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.
Sektoren nach Revision 2 (2010) | Bezeichnung |
---|---|
1411 | Herstellung von Lederbekleidung |
1711 | Herstellung von Holz- und Zellstof |
1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
1920 | Mineralölverarbeitung |
2011 (Teile) | Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen 20111150 Wasserstoff 20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
2016 (Teil) | Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen |
2314 (Teile) | Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 23141210 Matten aus Glasfasern 23141230 Vliese aus Glasfasern |
2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
2451 | Eisengießereien |