Strompreiskompensation beantragen

Letzte Aktualisierung 03.04.2025

Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis von Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL) ).

Quelle: © methaphum – stock.adobe.com

Aktuelle Hinweise

Antragsfrist

Gemäß Nummer 6.1 der Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten wird das Ende der Frist für die Beantragung der Beihilfe für indirekte CO2-Kosten für das Abrechnungsjahr 2024 auf den 30.06.2025 festgesetzt.

Vorbereitung Antragstellung

Aktenzeichen beantragen

Wenn Sie als Unternehmen erstmalig einen Antrag stellen möchten, bitten wir Sie, im Vorfeld ein Aktenzeichen und für jede Anlage ein Anlagenaktenzeichen bei uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), zu beantragen. Sofern Sie bereits ein Aktenzeichen für Ihr Unternehmen verwenden und für eine neue Anlage einen Antrag stellen möchten, bitten wir Sie auch um die Beantragung eines entsprechenden Anlagenaktenzeichens.

Senden Sie uns bitte ihren Antrag auf Aktenzeichen formlos per Virtueller Poststelle (VPS) zu. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zur verbindlichen elektronischen Signatur.

Elektronische Signatur

Virtuelle Poststelle

Leitfäden

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Auch für dieses Antragsjahr haben wir wieder unsere Leitfäden aktualisiert. Ein Leitfaden richtet sich an die Antragsteller. Dieser geht insbesondere auf die in diesem Jahr erforderlichen Nachweise der ökologischen Gegenleistungen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 ein. Bitte beachten Sie insbesondere die Erleichterungen für das Abrechnungsjahr 2024. Weiterhin finden Sie in dem Leitfadenallgemeine Hinweise zur Antragstellung. Ein weiterer Leitfaden unterstützt die Wirtschaftsprüfer*innen und die vereidigten Buchprüfer*innen. Ein dritter Leitfaden adressiert die prüfungsbefugten Stellen.

Antragssoftware FMS

Auch in diesem Jahr wird die Antragstellung ausschließlich digital über das (FMS) erfolgen. Die Antragssoftware FMS steht auf unserer Website zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass der Antrag – wie im Vorjahr – aus zwei Teilen besteht: Antrag auf Beihilfe und Nachweis der ökologischen Gegenleistungen (öGl).

Hilfreiche Hinweise zum Anlegen, Importieren und Teilimportieren von Nachweisen ökologischer Gegenleistungen finden zusätzlich in unseren Video-Klickanleitungen.

Zu den Video-Klickanleitungen

Ergänzender Hinweis zur Nachweiserbringung ökologischer Gegenleistungen

Auch wenn Sie in diesem Jahr keinen Beihilfeantrag stellen sollten, beachten Sie bitte, dass Sie dennoch die Nachweise ökologischer Gegenleistungen für die vorherigen Abrechnungsjahre, für die Sie eine Beihilfe erhalten haben, erbringen müssen.

Datensicherung

Wir empfehlen Antragstellern dringend, eine Datensicherung der letzten gültigen Version ihres Antrags und des Nachweises öGL aus dem vergangenen Jahr durchzuführen.

Für den Export des geöffneten Datensatzes klicken Sie auf das Symbol "XML" in der Symbolleiste.
Daraufhin wird der Export gestartet und Sie erhalten einen entsprechenden Hinweis oberhalb des Formulars. Über den Eintrag "Exporte herunterladen" im Hauptmenü können Sie die XML Datei herunterladen. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie im Handbuch im Kapitel 4.8 für die FMS-Anwendung .

Strompreiskompensation – FMS-Handbuch

Auf der allgemeinen Informationsseite zum FMS bieten wir Ihnen auch Klickanleitungen, unter Anderem zum Erstellen von Exporten aus FMS-Anwendungen.

Zu den Klickanleitungen

Ablauf der Antragstellung

  1. Antrag stellen

    Da die Beihilfen einen Teil der indirekten -Kosten des jeweiligen Vorjahrs ausgleichen sollen, können sie nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt werden.

    Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer*eines Wirtschaftsprüferin*Wirtschaftsprüfers oder einer*eines vereidigten Buchprüferin*Buchprüfers enthalten, die*der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.

    Die Anträge müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu unsere Seite "Elektronische Kommunikation".

    Nachweis ökologische Gegenleistungen erstellen

    Über den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems müssen Sie ebenso einen Nachweis erbringen, wie für eine der in Nummer 4.2 der SPK-Förderrichtlinie genannten ökologischen Gegenleistungen. Der Betrieb eines Managementsystems und die Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen sind in der FMS-Anwendung „Nachweis ökologische Gegenleistung“ zu führen und von einer prüfungsbefugten Stelle zu bestätigen.

    Sofern Sie Grünstromgegenleistungen nach Nummer 4.2.2 der SPK Förderrichtlinie durchführen, muss der Nachweis in der FMS Anwendung „Antrag SPK“ erfolgen. Für den Nachweis nach Nummer 4.2.2 der SPK Förderrichtlinie ist ein Prüfungsvermerk einzureichen, § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.12.2022 (EEV 2021) geltenden Fassung gilt entsprechend.

    Leitfaden zur Erstellung von Anträgen

    Für den Antrag auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (so genannte Strompreiskompensation) stellen wir für Sie den Leitfaden für Antragsteller zum Download bereit. Insbesondere weisen wir auf Kapitel 4 zu den ökologischen Gegenleistungen und die den darin enthaltenen Ausführungen zur Nachweiserbringung hin.

    Wir empfehlen Ihnen auch die Lektüre des Leitfadens zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) in Deutschland für Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen.

    SPK-Leitfaden

  2. Anträge prüfen – Wirtschaftsprüfer

    Der Beihilfeantrag muss, gemäß Nummer 6.1 Absatz 3 der SPK-Förderrichtlinie, eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin*eines Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin*eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers*einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.

    Für die Nachweise nach Nummer 4.2.2 der SPK-Förderrichtlinie (Grünstromgegenleistungen) ist ein Prüfungsvermerk einzureichen, § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.12.2022 (EEV 2021) geltenden Fassung gilt entsprechend. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie ist ebenfalls ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers*einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.“

    Wir möchten Sie auf die für das Abrechnungsjahr 2024 geltenden Erleichterungen für Unternehmen mit einer zu erwartenden Beihilfesumme bis zu 100.000 Euro hinweisen. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 1.3 und 6.2 des aktualisierten Leitfadens.

    SPK-Leitfaden für Wirtschaftsprüfer

  3. Anträge prüfen – prüfungsbefugte Stellen

    In dem Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen erläutern wir, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.1 und 4.2 der SPK-Förderrichtlinie müssen durch eine prüfungsbefugte Stelle im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 BECV bestätigt werden.

    Ökologische Gegenleistungen: Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen

Elektronischer Antrag

Für Ihren Antrag steht die Erfassungssoftware im Formular-Management-System (FMS) zur Verfügung.

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich die Anträge auf Beihilfe zur Strompreiskompensation aus zwei Komponenten zusammen.

Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden:

1. „Strompreiskompensation“: Die bisher verwendete FMS-Anwendung für die Erfassung der Antragsdaten

und

2. „Nachweise öGL: Eine separate FMS-Anwendung für den Nachweis der ökologischen Gegenleistungen als Voraussetzung für eine Beihilfegewährung gemäß Nummer 4 der SPK-Förderrichtlinie in Verbindung mit § 10 und 11 BECV nach Maßgaben dieses Leitfadens oder des Leitfadens für prüfungsbefugte Stellen.

Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen ein FMS-Handbuch zur Nutzung der Software sowie die "XSD", das Schema der XML-Datei, und die verwendeten Kataloge zur Verfügung. Anhand des Schemas der XML-Datei können Sie relevante Daten, die Sie bereits in eigenen Datenbanken oder Softwareprogrammen verwalten, über eine Datenschnittstelle in das FMS der DEHSt importieren.

Ablauf der Antragsstellung
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Zentrale Benutzerverwaltung

Zum Start des Antragsverfahrens legen Sie sich bitte einen neuen Benutzeraccount an, sofern noch nicht im Vorjahr erfolgt. Diesen können Sie dann in beiden FMS-Anwendungen, „Strompreiskompensation 2024“ und „Nachweise ökologischer Gegenleistungen 2024“, nutzen. Darüber hinaus ist dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Carbon-Leakage-Kompensation“ im nationalen Emissionshandel (BEHGBECV) gültig. Sie benötigen demnach nur einen Account im FMS und können damit alle drei Anwendungen aufrufen. Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen nutzen und brauchen keinen neuen Account anzulegen. Bitte beachten Sie dazu den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.

Elektronische Kommunikation

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Für die Antragstellung ist die Verwendung der Virtuellen Poststelle (VPS) vorgeschrieben.

Zum Einreichen des Beihilfeantrags benötigen Sie eine Qualifizierte Elektronische  (QES). Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen deutschen Vertrauensdienstleistern erwerben.

Die Beschaffung und Aktivierung der Signaturkarte und des notwendigen Kartenlesers kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Bitte planen Sie dies ein.

Zu den Online-Anwendungen für die SPK-Datenerfassung

Beihilfeberechtigte Sektoren

Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis an Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2- besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL)). Dieses Risiko wird jedoch nicht individuell geprüft. Die  hat in den Beihilfe-Leitlinien (Anhang I) festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren besonders gefährdet und damit beihilfeberechtigt sind.

Dabei sind für die Antragsberechtigung die im Unternehmen hergestellten Produkte maßgeblich. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend. Nur für Produkte, die einem der genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, kann eine Beihilfe beantragt werden, nicht hingegen für die Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.

Liste der Beihilfeberechtigten Sektoren
Sektoren nach Revision 2 (2010)Bezeichnung
1411Herstellung von Lederbekleidung
1711Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1920Mineralölverarbeitung
2011 (Teile)

Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen

20111150 Wasserstoff

20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2016 (Teil)

Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen

2314 (Teile)

Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

23141210 Matten aus Glasfasern

23141230 Vliese aus Glasfasern

2410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2451Eisengießereien

Handbücher und Hilfestellungen

Dokumente