Aktuelle Hinweise
Antragsfrist
Gemäß Nummer 6.1 der Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten wird das Ende der Frist für die Beantragung der Beihilfe für indirekte CO2-Kosten für das Abrechnungsjahr 2024 auf den 30.06.2025 festgesetzt.
Vorbereitung Antragstellung
Aktenzeichen beantragen
Wenn Sie als Unternehmen erstmalig einen Antrag stellen möchten, bitten wir Sie, im Vorfeld ein Aktenzeichen und für jede Anlage ein Anlagenaktenzeichen bei uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), zu beantragen. Sofern Sie bereits ein Aktenzeichen für Ihr Unternehmen verwenden und für eine neue Anlage einen Antrag stellen möchten, bitten wir Sie auch um die Beantragung eines entsprechenden Anlagenaktenzeichens.
Senden Sie uns bitte ihren Antrag auf Aktenzeichen formlos per Virtueller Poststelle (VPS) zu. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zur verbindlichen elektronischen Signatur.
Leitfäden
Auch für dieses Antragsjahr haben wir wieder unsere Leitfäden aktualisiert. Ein Leitfaden richtet sich an die Antragsteller. Dieser geht insbesondere auf die in diesem Jahr erforderlichen Nachweise der ökologischen Gegenleistungen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 ein. Bitte beachten Sie insbesondere die Erleichterungen für das Abrechnungsjahr 2024. Weiterhin finden Sie in dem Leitfadenallgemeine Hinweise zur Antragstellung. Ein weiterer Leitfaden unterstützt die Wirtschaftsprüfer*innen und die vereidigten Buchprüfer*innen. Ein dritter Leitfaden adressiert die prüfungsbefugten Stellen.
Antragssoftware FMS
Auch in diesem Jahr wird die Antragstellung ausschließlich digital über das (FMS) erfolgen. Die Antragssoftware FMS steht auf unserer Website zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass der Antrag – wie im Vorjahr – aus zwei Teilen besteht: Antrag auf Beihilfe und Nachweis der ökologischen Gegenleistungen (öGl).
Hilfreiche Hinweise zum Anlegen, Importieren und Teilimportieren von Nachweisen ökologischer Gegenleistungen finden zusätzlich in unseren Video-Klickanleitungen.
Ergänzender Hinweis zur Nachweiserbringung ökologischer Gegenleistungen
Auch wenn Sie in diesem Jahr keinen Beihilfeantrag stellen sollten, beachten Sie bitte, dass Sie dennoch die Nachweise ökologischer Gegenleistungen für die vorherigen Abrechnungsjahre, für die Sie eine Beihilfe erhalten haben, erbringen müssen.
Datensicherung
Wir empfehlen Antragstellern dringend, eine Datensicherung der letzten gültigen Version ihres Antrags und des Nachweises öGL aus dem vergangenen Jahr durchzuführen.
Für den Export des geöffneten Datensatzes klicken Sie auf das Symbol "XML" in der Symbolleiste.
Daraufhin wird der Export gestartet und Sie erhalten einen entsprechenden Hinweis oberhalb des Formulars. Über den Eintrag "Exporte herunterladen" im Hauptmenü können Sie die XML Datei herunterladen. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie im Handbuch im Kapitel 4.8 für die FMS-Anwendung .
Strompreiskompensation – FMS-Handbuch
Auf der allgemeinen Informationsseite zum FMS bieten wir Ihnen auch Klickanleitungen, unter Anderem zum Erstellen von Exporten aus FMS-Anwendungen.
Ablauf der Antragstellung
Elektronischer Antrag
Für Ihren Antrag steht die Erfassungssoftware im Formular-Management-System (FMS) zur Verfügung.
Seit dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich die Anträge auf Beihilfe zur Strompreiskompensation aus zwei Komponenten zusammen.
Für die Antragstellung müssen zwei separate FMS-Anwendungen verwendet werden:
1. „Strompreiskompensation“: Die bisher verwendete FMS-Anwendung für die Erfassung der Antragsdaten
und
2. „Nachweise öGL“: Eine separate FMS-Anwendung für den Nachweis der ökologischen Gegenleistungen als Voraussetzung für eine Beihilfegewährung gemäß Nummer 4 der SPK-Förderrichtlinie in Verbindung mit § 10 und 11 BECV nach Maßgaben dieses Leitfadens oder des Leitfadens für prüfungsbefugte Stellen.
Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen ein FMS-Handbuch zur Nutzung der Software sowie die "XSD", das Schema der XML-Datei, und die verwendeten Kataloge zur Verfügung. Anhand des Schemas der XML-Datei können Sie relevante Daten, die Sie bereits in eigenen Datenbanken oder Softwareprogrammen verwalten, über eine Datenschnittstelle in das FMS der DEHSt importieren.

Zentrale Benutzerverwaltung
Zum Start des Antragsverfahrens legen Sie sich bitte einen neuen Benutzeraccount an, sofern noch nicht im Vorjahr erfolgt. Diesen können Sie dann in beiden FMS-Anwendungen, „Strompreiskompensation 2024“ und „Nachweise ökologischer Gegenleistungen 2024“, nutzen. Darüber hinaus ist dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Carbon-Leakage-Kompensation“ im nationalen Emissionshandel (BEHG, BECV) gültig. Sie benötigen demnach nur einen Account im FMS und können damit alle drei Anwendungen aufrufen. Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen nutzen und brauchen keinen neuen Account anzulegen. Bitte beachten Sie dazu den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.
Elektronische Kommunikation
Für die Antragstellung ist die Verwendung der Virtuellen Poststelle (VPS) vorgeschrieben.
Zum Einreichen des Beihilfeantrags benötigen Sie eine Qualifizierte Elektronische (QES). Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen deutschen Vertrauensdienstleistern erwerben.
Die Beschaffung und Aktivierung der Signaturkarte und des notwendigen Kartenlesers kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Bitte planen Sie dies ein.
Zu den Online-Anwendungen für die SPK-Datenerfassung
Beihilfeberechtigte Sektoren
Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis an Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2- besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL)). Dieses Risiko wird jedoch nicht individuell geprüft. Die hat in den Beihilfe-Leitlinien (Anhang I) festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren besonders gefährdet und damit beihilfeberechtigt sind.
Dabei sind für die Antragsberechtigung die im Unternehmen hergestellten Produkte maßgeblich. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend. Nur für Produkte, die einem der genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, kann eine Beihilfe beantragt werden, nicht hingegen für die Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.
Sektoren nach Revision 2 (2010) | Bezeichnung |
---|---|
1411 | Herstellung von Lederbekleidung |
1711 | Herstellung von Holz- und Zellstoff |
1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
1920 | Mineralölverarbeitung |
2011 (Teile) | Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen 20111150 Wasserstoff 20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
2016 (Teil) | Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen |
2314 (Teile) | Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 23141210 Matten aus Glasfasern 23141230 Vliese aus Glasfasern |
2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
2451 | Eisengießereien |