Projekte im Kraftstoffsektor (UERV)

Letzte Aktualisierung 08.07.2024

Unternehmen, die in Deutschland der Treibhausgasquote unterliegen, können ihre Verpflichtung seit dem Verpflichtungsjahr 2020 teilweise mit Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) erfüllen.

Quelle: © Leonid Ikan / Fotolia

Informationen zum Sachstand der Prüfung von Verdachtsfällen

Dem Umweltbundesamt liegen Hinweise vor, dass es bei UER-Projekten, die in China durchgeführt werden oder wurden, zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Das Umweltbundesamt nimmt diese Hinweise ernst und leitet formelle Nachprüfungen nach der UERV ein, soweit die Hinweise substantiiert sind oder sich substantiieren lassen.

Zeigt sich in den Nachprüfungen, dass die Zustimmungsvoraussetzungen für eine Projektaktivität nicht vorlagen oder vorliegen, wird dieses Projekt abgebrochen. Für Emissionsminderungen aus der Projektaktivität können keine UER-Nachweise mehr ausgestellt werden. Soweit im Hinblick auf die betroffene Projektaktivität bereits UER-Nachweise ausgestellt wurden, werden auf dem Konto des Projektträger in entsprechender Höhe UER-Nachweise gelöscht. Wenn das Konto des Projektträgers nicht ausreichend gedeckt ist, wird die Sicherheitsleistung verwertet. Die Zustimmung zu der Projektaktivität wird zurückgenommen.

Zeigen die Prüfungen und Nachprüfungen, dass die Prüfstellen ihre Aufgaben nicht entsprechend der in den ihrer Akkreditierung zugrunde liegenden Normen wahrgenommen haben, erfolgt eine Beschwerde bei der Aufsichtskörperschaft der Prüfstellen, der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann das Umweltbundesamt ein Gesuch zur Überprüfung der Akkreditierung bei der DAkkS stellen, die Registrierung der Prüfstelle unter der UERV widerrufen oder einzelne Prüfpersonen von weiteren Prüfungen ausschließen.

Das UBA hat eine Strafanzeige gegen unbekannt wegen aller in Betracht kommenden Delikte gestellt, mit der die Staatsanwaltschaft Berlin über den bekannten Sachverhalt informiert wird.

Allgemeine Hinweise

Unternehmen, die in Deutschland Flüssigkraftstoffe in Verkehr bringen (Quotenverpflichtete), unterliegen der Pflicht, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe zu mindern, § 37a Abs. 1 und 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Einhaltung der Minderungspflicht überprüft die Biokraftstoffquotenstelle (Hauptzollamt Frankfurt/Oder).

Die  kann seit dem Jahr 2020 zum Teil auch durch die Anrechnung von Upstream Emissionsminderung (UER)-Nachweisen erfüllt werden. UER-Nachweise sind zertifizierte Upstream-Emissionsminderungen, die in Klimaschutzprojekten im Upstream-Bereich der Öl- und Gasförderung („UER-Projekten“) erzielt werden.

Diese Erfüllungsmöglichkeit ist in der Verordnung zur Anrechnung von UER auf die Treibhausgasquote (UERV) geregelt. Auf Antrag beim Umweltbundesamt kann ein Klimaschutzprojekt als UER-Projekte unter genau geregelten Voraussetzungen eine Zustimmung erhalten und für erzielte Emissionsminderungen UER-Nachweise ausstellen, wenn das Projekt und die Emissionsminderungen von akkreditierten Prüfstellen überprüft und bestätigt wurden.

Nach der Änderung der UERV vom 08.06.2024 endet diese Anrechnungsmöglichkeit mit dem Verpflichtungsjahr 2025. Projektanträge, deren Antragsunterlagen nicht bis zum 01.07.2024 vollständig beim Umweltbundesamt vorliegen, werden abgelehnt. Durch die Änderung werden zudem Anforderungen verschärft, die Prüfstellen bei der Überprüfung und Bestätigung von Projekten und Emissionsminderungen beachten müssen.

Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV)

Vollzug 38. BImSchV: Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge

Website der Biokraftstoffquotenstelle

Internetseite der Biokraftstoffquotenstelle

Treibhausgasquote - Fristverlängerung

Für das Verpflichtungsjahr 2023 wird die Frist für die Übertragung der UER-Nachweise auf das Entwertungskonto des UER Registers nach §4 Nr. 2 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bis zum 30.08.2024 verlängert.

Treibhausgasquote - Fristverlängerung

Projekte im Kraftstoffsektor

Die Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die (UERV) regelt die Anrechnung der Upstream-Emissions-Reduktionen (UER).

UER sind Treibhausgasminderungen, die stattfinden, bevor Rohstoffe für Otto-, Diesel- und Flüssiggaskraftstoff in eine Raffinerie oder ein Lager gelangen. Darunter fallen z.B. Emissionsreduktionen durch das Vermeiden des Abfackelns von Begleitgasen bei der Förderung von Erdöl.

Zur Anrechnung von UER müssen die Emissionsminderungen durch eine Projekttätigkeit erreicht werden, der wir zugestimmt haben. Für verifizierte UER werden UER-Nachweise im UER-Register ausgestellt. Zwischen Projektträgern und Quotenverpflichteten können in diesem Register UER-Nachweise übertragen werden.

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

Projektzyklus

Eine UER-Projekttätigkeit durchläuft 10 Schritte.

  1. Projektentwicklung (Projektträger)

    Der Projektträger identifiziert und plant eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen, wobei er nicht selbst der unterliegen muss.

  2. Validierung (Validierungsstelle)

    Die Projektdokumentation muss von einer Validierungsstelle überprüft werden.

  3. Zustimmungsantrag (Projektträger)

    Der Projektträger stellt bei uns einen Antrag auf Zustimmung zu seiner Projekttätigkeit.

  4. Zustimmung (Umweltbundesamt)

    Wir entscheiden innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über die Zustimmung zur Projekttätigkeit.

  5. Anrechnungszeitraum mitteilen (Projektträger)

    Der Projektträger teilt uns den Anrechnungszeitraum formlos mit.

  6. Überwachung der Upstream-Emissionsminderungen (Projektträger)

    Der Projektträger überwacht die Projekttätigkeit entsprechend den Vorgaben der verwendeten Methodologie und der Upstream-Emissionsminderungsverordnung (UERV).

  7. Verifizierung (Verifizierungsstelle)

    Die mit der Projekttätigkeit erzielten Upstream-Emissionsminderungen (UER) müssen von einer Verifizierungsstelle überprüft werden.

  8. Ausstellung von UER-Nachweisen (Projektträger)

    Der Projektträger kann sich Nachweise über seine durch Projekttätigkeit erzielten verifizierten Upstream-Emissionsminderungen (UER) im UER-Register ausstellen.

  9. Ausstellung von UER-Nachweisen (Umweltbundesamt)

    Die Ausstellung der Upstream-Emissionsminderungs-Nachweise (UER-Nachweise) schalten wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen frei.

  10. Prüfung (Umweltbundesamt)

    Innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Anrechnungszeitraums überprüfen wir den Verifizierungsbericht anhand der vorgelegten Unterlagen auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls erforderlich, finden Vor-Ort-Überprüfungen statt.

Wichtige Hinweise

  • Der Antrag auf Zustimmung zu einem Upstream Emissionsminderung (UER)-Projekt muss zwingend vor Beginn der Projekttätigkeit bei uns gestellt werden.
  • Der Anrechnungszeitraum aus einem Projekt beträgt längstens ein Jahr. Unabhängig davon, wie lange ein Projekt läuft, können nur für UER, die während dieses einen Jahres erreicht werden, UER-Nachweise ausgestellt werden. Eine Verlängerung des Anrechnungszeitraums ist ausgeschlossen.
  • Es ist unzulässig, aus ein und demselben Projekt erzeugte UER unter UERV in Deutschland und in anderen Mitgliedsstaaten anzurechnen. Nach der UERV ausgestellte UER-Nachweise können aber in andere EU-Mitgliedsstaaten übertragen werden.
  • Bevor UER-Nachweise ausgestellt werden können, muss der Projektträger eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft leisten bis das Umweltbundesamt die Prüfung der Verifizierungsberichte abgeschlossen hat, längstes bis zu einem Jahr nach Ende des Anrechnungszeitraums.
  • Beachten Sie bitte auch die Informationen für Validierungs- und Verifizierungsstellen, die Tätigkeiten nach der deutschen “Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (Upstream-Emissionsminderungsverordnung - UERV)” durchführen.
  • Bei einem Wechsel des Projektträgers verwenden Sie bitte das Formular zum Projektträgerwechsel. Mit dem Wechsel ist der neue Projektträger alleiniger federführender Projektträger der Projekttätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 8 UERV.
  • Für jeden Verifizierungszeitraum muss eine vollständige Verifizierung mit einer Prüfung vor Ort durchgeführt werden. Eine Prüfung vor Ort kann deshalb lediglich die Grundlage für die Verifizierung eines Verifizierungszeitraums sein und nicht die Verifizierung mehrerer Verifizierungszeiträume fundieren. Ein geeigneter Zeitpunkt ist, der innerhalb einer Zeitspanne von vier Wochen vor oder nach Ende des Verifizierungszeitraums liegt.
  • Geodaten sind in den Prüfberichten richtig und vollständig anzugeben.
  • Geolokalisierte Bilder müssen professionelle Anforderungen an georeferenzierte Daten erfüllen. Diese Anforderungen sind aussagekräftige Bilder, die entweder Satellitenbilder mit Datum, Maßstab und Nachzeichnung der relevanten Infrastruktur (inklusive Bezug zu anderen vor Ort erstellten Fotos) und/oder Fotos mit Datum und Metadaten, in denen die Geodaten und Zeitstempel enthalten sind.
  • Diese Bilder sollen in elektronischer Form mit den zuvor genannten Metadaten eingereicht werden.

Hinweis für Validierungs- und Verifizierungsstellen

Informationen für Validierungs- und Verifizierungsstellen, die Tätigkeiten nach der deutschen “Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (Upstream-Emissionsminderungsverordnung - UERV)” durchführen

Formular Projektträgerwechsel

(nur auf Englisch verfügbar)

Change in the lead partner of a project activity to reduce upstream emissions according to UERV (Upstream Emission Reduction Ordinance)  (20.10.2023, PDF, 124KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Veröffentlichungen in der Projektdatenbank

UER-Projektdatenbank

Die deutsche UER-Projektdatenbank stellt der Öffentlichkeit umfassende Informationen zu den UER-Projekten zur Verfügung. Sie enthält die Projektnummer, das Datum der Zustimmung, die jährliche Emissionsreduktion und die Anrechnungsperiode einzelner Projekte.

Sobald wir einem Projekt zugestimmt haben, veröffentlichen wir

  • das Ausstelldatum des Zustimmungsbescheids und
  • die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung UER in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

Sofern der Projektträger im Antragsformular zugestimmt hat, veröffentlichen wir

  • den Namen und die Anschrift des Projektträgers und
  • die verwendete Methode.

Den Anrechnungszeitraum eines Projekts veröffentlichen wir, sobald der Projektträger ihn uns verbindlich mitgeteilt hat.

Verifizierungsberichte veröffentlichen wir, sobald wir einem Antrag auf Ausstellung von Upstream-Emissionsminderungs-Nachweisen zugestimmt haben.

UER-Register

UER-Nachweise können im UER-Register ausgestellt und übertragen werden. Zugang zum UER-Register erhalten Projektträger und Unternehmen, die der Treibhausgasquote unterliegen. Händler-Konten wie im EU-ETS sind nach der Upstream-Emissionsminderungsverordnung nicht vorgesehen. Quotenverpflichtete können bis zu 1,2 Prozentpunkte ihrer Quotenpflicht mit UER-Nachweisen erfüllen, indem sie eine entsprechende Menge UER-Nachweise auf das Entwertungskonto der Biokraftstoffquotenstelle im UER-Register übertragen.

Antrag auf Kontoeröffnung

Der Antrag auf Eröffnung eines Kontos im UER-Register kann unmittelbar im Register selbst gestellt werde.

Hinweise und Hilfestellungen für die Antragsstellung werden zurzeit erstellt und anschließend auf der Internetseite veröffentlicht. Auch die Nutzungsbedingungen werden zurzeit erarbeitet und anschließend veröffentlicht. Sie können aber bereits jetzt über den angegebenen Link einen Antrag auf Kontoeröffnung stellen. 

Unterlagen zur Kontoeröffnung

Die folgenden Unterlagen müssen zur Eröffnung eines Kontos eingereicht werden:

  1. Ein rechtsgültig unterzeichneter Antrag zur Kontoeröffnung (PDF wird zum Abschluss des Antrags im Register generiert).
  2. Ein beglaubigter Auszug aus einem öffentlichen Register (z.B. Handelsregister) oder ein gleichwertiges Dokument (nicht älter als drei Monate), das den Namen und die Adresse der Firma bestätigt; Regelungen bezüglich der Vertretung der Firma und die Namen der Personen erhält, die zur Vertretung und zur Unterschrift für die Firma berechtigt sind.
  3. Eine beglaubigte Liste der Geschäftsführer und Nachweise der eingetragenen Adresse des Kontoinhabers für den Fall, dass das oben unter Punkt 2) erwähnte Dokument diese Informationen nicht enthält.
  4. Führungszeugnisse der Personen, die zur Vertretung des Kontoinhabers gemäß Handelsregister befugt und im Antrag aufgeführt sind. Im Antrag müssen mindestens zwei Geschäftsführer benannt werden (sofern mehr als ein Geschäftsführer vorhanden ist). Sollte eine davon abweichende berechtigte Person den Kontoeröffnungsantrag unterzeichnet haben, ist von dieser ebenfalls ein Führungszeugnis erforderlich.
  5. Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (in Verbindung mit Meldebescheinigung) für jeden Kontoberechtigten (KB). Die ständige Adresse des KB muss aus dem Nachweis hervorgehen.
  6. Eine Bestätigung der Mehrwertsteuerregistrierung.

Kopien der unter Punkt 2. bis 5. genannten Dokumente müssen beglaubigt werden. Die Beglaubigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Einer der KB muss einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.

UER-Register

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