Die Nutzung von Projektmechanismen – die Anrechnung von Minderungsergebnissen zwischen den Staaten und die internationale Anrechnung von Klimaschutzprojekten – ist ein wichtige Klimaschutzinstrument. Einen detaillierten Überlick finden Sie auf dieser Seite.
Projektmechanismen im Überblick
erfordert einen globalen Einsatz und weltweite Maßnahmen. Mit dem (Paris Agreement) (ÜvP) und seinem Vorgänger, dem Kyoto Protokoll haben sich die Unterzeichnerstaaten das Ziel gesetzt, den einzudämmen. Wichtige Instrumente zur Zielerreichung sind die Nutzung von Projektmechanismen, die Anrechnung von Minderungsergebnissen zwischen den Staaten und die internationale Anrechnung von Klimaschutzprojekten. Diese sind in Artikel 6 des ÜvP geregelt. Die Mechanismen tragen dazu bei, dass Emissionsminderungen dort realisiert werden, wo die Minderungskosten am geringsten sind. Damit kann die Ambition insgesamt gesteigert werden und gleichzeitig soll zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden. Grundidee hierbei ist, dass es für den zweitrangig ist, wo gemindert werden.
Ziele des Übereinkommens von Paris und die Rolle der Projektmechanismen
Im Vergleich zum , dessen Hauptziel die Senkung von Treibhausgasen war, wurde die Zielsetzung im deutlich umfassender formuliert.
Neben dem der sind die zentralen Ziele des ÜvP:
die Beschränkung des Anstiegs der weltweiten Durchschnittstemperatur (unter 2 °C – möglichst 1,5 °C – gegenüber dem vorindustriellen Niveau),
die Stärkung der Fähigkeiten der Länder beim Umgang mit den Auswirkungen des Klimawandels (Anpassung an den ) und
die Umlenkung der Finanzströme hin zu einer Wirtschaftsweise mit niedrigen Treibhausgasemissionen und nachhaltiger Entwicklung (Lenkung von Finanzmitteln).
Wie und mit welchen Maßnahmen die Länder ihre Klimaschutzziele erreichen sollen, ist dabei nicht festgelegt. Dennoch bietet das , wie auch schon das Kyoto Protokoll, die Möglichkeit zur Nutzung von (projektbasierten) Marktmechanismen. Der Wortlaut ist allgemein gehalten. Konkrete Regeln und Modalitäten sowie technische Details für die Umsetzung dieser Mechanismen werden erarbeitet. Beide Klimaschutzabkommen gelten als Grundlage für die Schaffung eines internationalen Markts für Emissionsgutschriften.
Die Mechanismen aus Artikel 6 als wichtiges Instrument im ÜvP ermöglichen eine und Anrechnung von Minderungsergebnissen zwischen den Staaten und die internationale Anrechnung von Klimaschutzprojekten. Damit soll eine kosteneffiziente Erfüllung von Klimaschutzzielen ermöglicht und die Ambition insgesamt gesteigert werden. Weiterhin sollen die Mechanismen die nachhaltige Entwicklung mit zusätzlicher Minderung der weltweiten unterstützen (Ambitionssteigerung, Erreichen weiterer ökologischer und sozialer Ziele) sowie die Nutzung umweltfreundlicher Technologien anreizen (Transformation).
Dabei soll es mit diesen Ansätzen auch gelingen, die Nachfrage der unterzeichneten Länder nach internationalen Kooperationsmöglichkeiten im Kohlenstoffmarkt abzudecken.
Projektmechnismus
Beschreibung
Übereinkommen
Zeitraum
Kooperationsmechanismen
Es werden explizit drei Ansätze für einen internationalen Kohlenstoffmarkt genannt:
Kooperationen zur Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge (Artikel 6.2)
ein international überwachter Mechanismus zur Minderung von Emissionen in einem Land mit Transfer der Minderungsergebnisse und Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung mit zusätzlicher Minderung der weltweiten Emissionen (Artikel 6.4)
Nicht-marktbasierte Ansätze zur Förderung auf dem Gebiet der Minderung und der Anpassung (Artikel 6.8).
Übereinkommen von Paris, Artikel 6
ab 2021
Clean Development Mechanism (CDM)
Staaten oder Unternehmen konnten mit diesen Projekten in Entwicklungs- und Schwellenländern (ohne eigene Reduktionsverpflichtung) Emissionsgutschriften (CER) erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden konnten.
Kyoto-Protokoll, Artikel 12
von 2008 bis 2020
Joint Implementation (JI)
Bei JI-Projekten arbeiteten zwei Industrieländer partnerschaftlich zusammen, um ihrem festgelegten Ziel der Emissionsreduktion nachzukommen. Dabei finanzierte das eine Land ein Klimaschutzprojekt in einem anderen Land. Dafür wurden Minderungszertifikate (ERU) auf das Reduktionsziel angerechnet. Das Gastgeberland wiederum musste seine eigenen Emissionsrechte um den Umfang der exportierten Zertifikate verringern.
Kyoto-Protokoll, Artikel 6
von 2008 bis 2020
Projektmechanismen des Übereinkommens von Paris
Ab 2021 greift das 2015 verabschiedete (Paris Agreement) (ÜvP) für den globalen , das in Artikel 6 ebenfalls die Möglichkeit zur internationalen Nutzung von marktbasierten Mechanismen vorsieht. So sind auch die Projektmechanismen nach dem ÜvP wieder ein wichtiges Instrument zur Kooperation.
Die Marktmechanismen sind in Artikel 6 des ÜvP benannt. Es werden explizit drei Ansätze für einen internationalen Kohlenstoffmarkt genannt:
Kooperationen zur Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge in Verantwortung der beteiligten Staaten (in Artikel 6.2);
ein international überwachter Mechanismus zur Minderung von in einem Land mit Transfer der Minderungsergebnisse und Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung mit zusätzlicher Minderung der weltweiten Emissionen (in Artikel 6.4);
Nicht-marktbasierte Ansätze zur Förderung auf dem Gebiet der Minderung und der Anpassung (in Artikel 6.8).
Mit diesen drei Ansätzen soll es gelingen, die Belange aller Länder nach internationalen Kooperationsmöglichkeiten im Kohlenstoffmarkt abzudecken. Die Mechanismen stehen allen Ländern zur Erreichung der übergreifenden Ziele des ÜvP zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung. Dadurch können Minderungsergebnisse aus Klimaschutzprojekten zwischen Staaten für die Anrechnung vereinbarter Ziele übertragen und genutzt werden.
Neben einer Emissionsminderung oder einer verstärkten Bindung von Kohlenstoffdioxid (etwa durch Wiedervernässung von Mooren oder ) sollen durch dieses Instrument auch Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung und zur Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen erbracht werden. Nicht nur Staaten sollen aktiv werden, auch private Akteure, beispielsweise Fluggesellschaften, kommen als Abnehmer dieser Minderungsgutschriften in Betracht.
Von essentieller Bedeutung ist dabei ein robustes Anrechnungssystem, welches Doppelzählung und andere Risiken für die Umweltintegrität zuverlässig verhindert.
Unsere Forschungsergebnisse zu Artikel 6
Das Forschungsvorhaben „Stärkung der transformativen Wirkung von Marktansätzen unter dem Paris Übereinkommen“ (Forschungskennzahl 3719 42 504 0) analysierte und arbeitete Voraussetzungen für Artikel 6 des ÜvP. Dabei setzte es einen Fokus auf stärkere transformative Ansätze. Diese sollten möglichst so gestaltet und angewendet werden, dass Transformationspfade ambitioniert eingeschlagen und beibehalten werden.
Das Forschungsteam definierte im Vorhaben den Begriff Transformation beziehungsweise transformativen Wandel: „Ein grundlegender, nachhaltiger Wandel eines Systems, der etablierte kohlenstoffintensive Praktiken beendet und zu einer emissionsfreien Gesellschaft beiträgt, im Einklang mit dem Ziel des Pariser Abkommens, die Globale Erwärmung auf 1,5-2 °C zu begrenzen, und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen".
Vier Merkmale sind für die Ziele von Artikel 6 besonders relevant: "Digitalisierung", "Privatsektor und Regierungen", "Kohlenstoffpreisgestaltung" und "dynamische Baselines".
Das weitere Vorhaben „Anpassung der Clean Development Mechanism (CDM)-Methodiken zur Anwendung im Rahmen von Artikel 6 des Pariser Abkommens“ umfasst einen Bericht als „Lessons Learned“ sowie einen Abschlussbericht. Die Lessons Learned geben die wichtigsten Erkenntnisse aus den projektbasierten Mechanismen des KP wieder. Während der Abschlussbericht weitere Analysen beinhaltet, inwiefern existierende Methodiken für die Bestimmung der (Additionality) und der Referenzfälle sowie das für die Anwendung unter dem Artikel 6.4-Mechanismus angepasst werden können.
Aus einem weiteren Forschungsvorhaben „Analyse der Rolle von Artikel 6 in den NDCs der Vertragsstaaten“ ist ein umfangreiches Factsheet entstanden. Es untersucht die Rolle von Artikel 6 des ÜvP in den national festgelegten Beiträgen (engl. Nationally Determined Contributions (NDCs)), die die Vertragsstaaten bei der Klimarahmenkonvention eingereicht haben. Die Ergebnisse zeigen, dass im Allgemeinen eine beträchtliche Offenheit gegenüber Artikel 6 besteht, wobei die Absicht, Einheiten zu kaufen, deutlich geringer ist als die Bereitschaft, solche Einheiten zu verkaufen.
Das wurde 1997 von der dritten Vertragsstaatenkonferenz (CMP 3) der (UNFCCC) (UNFCCC) angenommen. Es ist 2005 in Kraft getreten und stellt weltweit den ersten völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels dar. Dieser verpflichtet die beteiligten Staaten, den Ausstoß klimaschädlicher Gase zu senken.
Es beinhaltet zwei Verpflichtungsperioden – die erste von 2008 bis 2012 und die zweite von 2013 bis 2020. In dieser Zeit verpflichteten sich die im Anhang (Annex B) des Protokolls verzeichneten Industriestaaten ihre Treibhausgasemissionen zu senken.
Das Kyoto-Protokoll bot zwei projektbasierte Mechanismen an: Clean Development Mechanism (CDM) sowie Joint Implementation ().CDM und sind als Elemente des Kyoto-Protokolls in ihrer Anwendbarkeit an die Verpflichtungsperioden des Kyoto-Protokolls gebunden.
Clean Development Mechanism
Klimaschutzprojekte des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) gehörten zu den flexiblen und beruhten auf Artikel 12 des Kyoto-Protokolls. Industrieländer konnten ihren Minderungs- oder Stabilisierungsverpflichtungen nachkommen, indem sie Clean Development Mechanism (CDM)-Klimaschutzprojekte in weniger entwickelten Ländern finanzierten oder durchführten.
Joint Implementation
Klimaschutzprojekte der Gemeinsamen Umsetzung (Joint Implementation, ) gehörten ebenso wie der Clean Development Mechanism (CDM) zu den projektbasierten flexiblen Kyoto-Mechanismen. Sie beruhten auf Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und boten Industrieländern eine Möglichkeit zur Minderung der Treibhausgase im gastgebenden Industrieland entsprechend ihrer Verpflichtung im Kyoto-Protokoll. Auch Unternehmen konnten sich an -Projekten beteiligen und die ihnen dadurch zufließenden Zertifikate nutzen. An -Klimaschutzprojekten durften sich grundsätzlich nur die in Annex B des Kyoto-Protokolls genannten Länder – respektive Unternehmen in diesen Ländern – beteiligen.
Da die Generierung von Emission Reduction Unit (ERU) eine Zuweisung von Assigned Amount Units () an die Vertragsstaaten für die zweite Kyoto- voraussetzt, waren die Zustimmungen für -Projekte bis zum Ende der ersten Verpflichtungsperiode befristet.
Die zweite Verpflichtungsperiode trat erst am 31.12.2020 in Kraft, also zeitgleich mit ihrem Ende. Aus diesem Grund wurden in der Zeit zwischen 2013 und 2020 keine Zustimmungen zu -Projekten von deutscher Seite erteilt.
Ende der Projektmechanismen des Kyoto-Protokolls
Am 31.12.2020 endete die zweite Verpflichtungsperiode (2013 bis 2020) des Kyoto-Protokolls, die auf der achten Vertragsstaatenkonferenz (CMP 8) des Kyoto-Protokolls in Doha 2012 beschlossen wurde. Damit laufen auch die Projektmechanismen CDM und aus und werden in Zukunft durch die Kooperationsmechanismen aus Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (ÜvP) ersetzt.
Die bestehenden Regelungen lassen sich also nur auf bis Ende 2020 registrierte Projekte und bis dahin erzielte Emissionsminderungen anwenden. Demzufolge stellte die deutsche " (DNA) (DNA)" im Umweltbundesamt als zuständige Stelle den Vollzug nach dem ProMechG mit Ende der True-Up-Periode der zweiten Verpflichtungsperiode ein.
Vulnerability of CDM Projects for Discontinuation of Mitigation Activities - Assessment of Project Vulnerability and Options to Support Continued Mitigation
Unter Weltklimakonferenzen sind die jährlich stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen (Conference of the Parties, ) der UN-Klimarahmenkonvention zu verstehen. Auch werden diese oft UN-Klimakonferenz oder (Welt-) Klimagipfel genannt. Seit 2005 ist die Konferenz um das Treffen der Mitglieder des Kyoto-Protokolls ergänzt worden (Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Protocol, /MOP, kurz CMP), seit 2018 um das der Mitglieder des Übereinkommens von Paris (Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement, kurz CMA).
Hier stellen wir Ihnen seit dem bedeutenden Übereinkommen von Paris (Paris Agreement) – 21 in 2015 – die weiteren Klimakonferenzen im Zusammenhang mit den Projektmechanismen vor.
Die 26 war ursprünglich für den November 2020 im schottischen Glasgow geplant. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die 26 um ein Jahr auf November 2021 verschoben.
Leider gab es in Bezug auf Artikel 6 des ÜvP keinen wirklichen Fortschritt. Es gab keinen Konsens bei Artikel 6.2 und 6.4. Dennoch soll die technische Infrastruktur für den Artikel 6.4-Mechanismus bis 2025 umgesetzt sein. Es verbleiben jedoch bis dahin noch viele wichtige Verfahrensfragen offen. Beispielsweise sprach sich die EU für das Einrichten eines konkreten Einspruchs- und Beschwerdeverfahren aus. Somit werden wieder Artikel 6.2 und 6.4 auf der Agenda der Conference of the Parties () 29 in Baku, Aserbaidschan, stehen. Einzelheiten zur Umsetzung nach Artikel 6.8 wurden beschlossen.
Die marktbasierten Kooperationsmechanismen unter Artikel 6 des ÜvP haben auf der Conference of the Parties () 26 im Jahr 2021 einen großen Meilenstein genommen und mit der Annahme der Glasgow-Regeln einen wichtigen Schritt zur Umsetzung erzielt. Die Conference of the Parties () 27, die mit Ägypten als Präsidentschaft in Scharm El-Scheich (englisch: Sharm El Sheikh) ausgerichtet wurde, stand im Zeichen der Implementierung: Der Überwachungsausschuss für Artikel 6.4 (Supervisory Body – SB), der die Rolle des Clean Development Mechanism () Executive Boards im neuen Mechanismus unter 6.4 übernimmt, hatte sich im Juli 2022 konstituiert und mehrere Sitzungen abgehalten. Textentwürfe zur Entwicklung von Methodologien und zur Einbeziehung von Kohlenstoffeinbindungen in den Mechanismus wurden diskutiert aber noch nicht angenommen. Fragen zur Überleitung von bestehenden Clean Development Mechanism () Projekten und von existierenden Gutschriften unter das Dach des ÜvP wurden geklärt. Nähere Regelungen zur Unterscheidung von „autorisierten“ und „nicht-autorisierten“ Emissionsminderungseinheiten, sogenannten „mitigation contribution A6.4ER“, wurden getroffen, Antworten auf grundsätzliche Fragen zur Autorisierung von Minderungsergebnissen durch den Gastgeberstaat im Einklang mit seinem NDC stehen jedoch noch aus.
Weitere wichtige Punkte auf dem Weg zur Implementierung sind offen, unter anderem zum Aufbau der informationstechnischen Infrastruktur und zur Berichterstattung, sodass die Arbeit unter Beteiligung der Vertragsstaaten in Form von schriftlichen Eingaben und Workshops im Jahr 2023 fortgesetzt wird.
Auf der Klimakonferenz in Glasgow - Conference of the Parties () 26 - wurde das noch ausstehende Kapitel des Regelwerks zum (Paris Agreement) zu den unter Artikel 6 definierten marktbasierten Kooperationsmechanismen verabschiedet. Die Konferenz wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von 2020 auf November 2021 verschoben. Informationen zu den Ergebnissen dieser Konferenz finden Sie auf der der Seite der UNFCCC.
Die Ausgestaltung der neuen Marktmechanismen nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris steht erneut auf der Tagesordnung der Vertragsstaatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention. Diese Konferenz sollte im Dezember in Chile stattfinden, wurde aber wegen der innenpolitischen Situation von Chile nach Madrid in Spanien verlegt.
Während der letzten Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 2018 in Kattowtiz wurde bereits ein detaillierter Textentwurf erarbeitet, der am Ende aber noch nicht die Zustimmung aller Vertragsstaaten fand. Ziel ist es jetzt, auch diesen Teil des Regelwerks zum zu beschließen.
Im Auftrag des Umweltbundesamtes wurden mehrere Diskussionspapiere angefertigt, in denen wichtige Aspekte des Gutschriftenmechanismus unter Artikel 6.4 näher beleuchtet werden. Dieser Mechanismus soll ab 2021 die Nachfolge des unter dem antreten, dabei allerdings entscheidende Verbesserungen enthalten, vor allem hinsichtlich einer robusten Anrechnung der Emissionsminderungen und einer besseren Einbindung in die nationale Klimapolitik des Gastgeberstaates.
Diese Diskussionspapiere richten sich an die internationale Fachöffentlichkeit, insbesondere an die Delegierten zur Klimakonferenz sowie Beobachter, und sind daher in englischer Sprache verfasst. Eine deutsche Zusammenfassung ist enthalten. Die Papiere sind als Beiträge des Umweltbundesamtes zu einer offenen Diskussion zu verstehen und behandeln folgende Themen:
Einführung von Anreizen zur Beteiligung von privaten Unternehmen unter Artikel 6.4 des Übereinkommens von Paris
Incentives for Private Sector Participation in the Article 6.4 Mechanism
Die Rolle des Art. 6.4-Mechanismus auf dem Weg zu einer netto-null Emissionswelt
Options for fostering a net-zero GHG emission world under the Paris Article 6.4 Mechanism
Weitere vier Diskussionspapiere aus dem Vorhaben „Entwicklung von Optionen und Ausgestaltungsmöglichkeiten zum neuen internationalen Marktmechanismus gemäß Artikel 6 des Paris Abkommens“ (FKZ 3717 41 5040)“ wurden bereits im Frühjahr 2019 veröffentlicht behandeln die folgende Fragen:
Wie bewirkt der Mechanismus unter Art. 6.4 eine Gesamtminderung der globalen Emissionen?
Achieving Overall Mitigation of Global Emissions under the Paris Article 6.4 Mechanism
Nutzung von Benchmarks zur Festlegung von Baselines für Minderungsaktivitäten unter Artikel 6.4 des ÜvP
Benchmarks to determine baselines for mitigation action under the Article 6.4 mechanism
Beiträge zur Ambitionssteigerung durch Nutzung des Art. 6.4 ?
Options for fostering increasing ambition levels under the Paris Article 6.4 Mechanism
Welchen Beitrag kann der freiwillige Markt in Zukunft zur Ambitionssteigerung leisten?
The Voluntary Carbon Market: What May Be Its Future Role and Potential Contributions to Ambition Raising?
Im Oktober 2018 wurden diese Themen bei einem Expertenworkshop in Berlin unter dem Titel „Maximising the Mitigation Impact of the Article 6.4 Mechanism“ in Berlin diskutiert. Die Dokumentation des Workshops fasst die Ideen und Vorschläge aus dieser Veranstaltung zusammen.
Robuste Bilanzierung der internationalen Minderungsleistungen
Ein wichtiger Aspekt in der Ausgestaltung der neuen Marktmechanismen nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris ist die Sicherstellung einer robusten Bilanzierung der internationalen Minderungsleistungen. Das in Vorbereitung auf die internationale Klimakonferenz in Marrakesch (07. bis 18.11.2016) im Auftrag des Umweltbundesamtes angefertigte vorläufige Diskussionspapier „Robust Accounting of International Transfers under Article 6 of the Paris Agreement – Preliminary Findings“ wurde nun vor dem Hintergrund der Klimakonferenzen in Bonn (06. bis 17.11.1017) ergänzt und finalisiert.
Das vorliegende Papier erörtert wichtige Aspekte und Ansätze, um eine robuste Bilanzierung bei der internationalen Übertragung von Emissionsminderungen aus Marktmechanismen unter Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens sicherzustellen. Es gibt zunächst einen Überblick, welche Aspekte geregelt werden müssen, und zeigt mögliche Regelungsansätze auf. Erweitert wurde die Veröffentlichung nun um das Thema des Zusammenhangs zwischen Minderungszeitpunkt und Zeitrahmen der Klimaziele der Vertragsstaaten für die Bilanzierung. Außerdem werden Fragen der Nachverfolgung und Dokumentation von internationalen Übertragungen analysiert.
Sicherstellung der Umweltintegrität bei der Übertragung und Nutzung internationaler Minderungsleistungen
Einer der wichtigsten übergreifenden Aspekte in der Ausgestaltung der neuen Marktmechanismen nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris ist die Sicherstellung der Umweltintegrität bei der Übertragung und Nutzung internationaler Minderungsleistungen. Vor dem Hintergrund der kommenden Klimaverhandlungen in Bonn fasst das vorliegende Diskussionspapier wesentliche Ergebnisse über Gestaltungsoptionen zur Wahrung der Umweltintegrität zusammen.
Es verdeutlicht, dass – im Vergleich zur Nutzung inländischer Minderungsmaßnahmen zur NDC-Erreichung – die Übertragung internationaler Minderungsleistungen nicht zu höheren globalen Treibhausgasemissionen führen darf. Es werden vier Maßnahmen zur Wahrung der Umweltintegrität identifiziert und beschrieben:
eine strenge Bilanzierung internationaler Übertragungen,
die Qualität der übertragenden Minderungseinheiten,
ein robustes NDC-Ziels des übertragenden Landes sowie
Anreize zur Ambitionssteigerung.
Weiterhin werden Fragen zur Festlegung von Referenzszenarien der Vertragsparteien des Paris-Abkommens sowie zur Nachweisbarkeit der (Additionality) von unter Artikel 6 des Paris-Abkommens erzeugten Minderungseinheiten diskutiert.
Der Inhalt dieser Publikation reflektiert nicht notwendigerweise die offizielle Meinung des Umweltbundesamtes.
In Vorbereitung für die internationale Klimakonferenz in Marrakesch (07. bis 18.11.2016) wurden im Auftrag des Umweltbundesamtes drei Diskussionspapiere erarbeitet. Diese beschäftigen sich mit Schlüsselthemen für die Diskussion und Ausarbeitung internationaler Regeln für Artikel 6 des Pariser Klimaschutzabkommens. Artikel 6 ermöglicht die Nutzung von internationalen Marktmechanismen zur Erfüllung von Klimaschutzbeiträgen der Staaten.
Die Inhalte der Publikationen reflektieren nicht notwendigerweise die offizielle Meinung des Umweltbundesamtes.
Rolle der nachhaltigen Entwicklung bei der weiteren Gestaltung der Mechanismen gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris und wie sie gestärkt werden kann.