Stationäre Anlagen
Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind verpflichtet, auf der Grundlage eines Überwachungsplans jährlich ihre Emissionen zu ermitteln und an uns zu berichten. Die vierte Handelsperiode läuft von 2021 bis 2030 und ist in zwei Zuteilungszeiträume unterteilt. Die Betreiber können für den ersten Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sowie für den zweiten Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 nach unterschiedlichen Regeln eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bei uns beantragen.
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Stationäre Anlagen
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Rechtsprechung
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CO2-, die nicht als direktes und sofortiges Ergebnis in einem Prozess gemäß § 2 Nr. 29 b) ZuV 2020 entstehen, sind nicht als Prozessemissionen Typ b zuteilungsfähig. Liegen keine Messdaten zur Ermittlung dieser vor, so kann gemäß § 6 Abs. 4 ZuV 2020 auf der Grundlage bewährter Industriepraxis und aktueller wissenschaftlicher und technischer Informationen konservativ geschätzt werden (vgl. Leitfaden Teil 2 Kap. 2.3.3 sowie Leitfaden Teil 3b Kap. 3.1).
Am Beispiel einer Anlage zum Brennen von Hintermauerziegeln soll das Verfahren nachfolgend erläutert werden.
Als Bezugspunkt für die Bestimmung des unvollständig oxidierten Kohlenstoffs kann der Zustand des Rohgases, d.h. vor Eintritt in die thermische Nachverbrennungsanlage (TNV) gewählt werden, die einem Brennofen nachgeschaltet ist. Grundlage für eine konservative Schätzung des nicht oxidierten Kohlenstoffs im Rohgas kann die maximal zulässige Konzentration im Rohgas (organische Verbindungen und Kohlenmonoxid) vor der TNV entsprechend der vom Hersteller angegebenen technischen Daten sein. Sofern diese Daten nicht vorhanden sind, können Literaturdaten herangezogen werden, die aktuellen wissenschaftlichen Kriterien genügen müssen. Beispielsweise enthält Tabelle 3.4 im „Merkblatt über die Besten Verfügbaren Techniken in der Keramikindustrie“ (BVT-Merkblatt Keramik 08.2007) derartige Daten. Voraussetzung hierfür ist, dass die für die Schätzung herangezogenen Literaturdaten die Anlage hinreichend konservativ beschreiben, d.h. dass die Menge an nicht oxidiertem Kohlenstoff im Rohgas der Anlage nicht unterschätzt wird.
Nach BVT-Merkblatt Keramik beträgt die Kohlenmonoxidkonzentration und die Kohlenstoffkonzentration aus flüchtigen organischen Verbindungen im Rohgas 1500 mg CO/m³ bzw. 250 mg C/m³. Mit dem stöchiometrischen Faktor zur Umrechnung von CO zu C von 0,4288 lässt sich eine maximale Kohlenstoffkonzentration im Rohgas CRohgas wie folgt ableiten:
CRohgas = (1500 *10-9 * 0,4288 + 250 *10-9) t C/m³ = 893*10-9 t C/m³
Die im für Prozessemissionen Typ b nicht zuteilungsfähige Emissionsmenge ARKorrektur (in t CO2) kann folgendermaßen geschätzt werden:
ARKorrektur = CRohgas * VRohgas * tBetrieb * (1 - Cbio Prozess) * 3,664
mit
VRohgas maximaler Volumenstrom Rohgas in m³/h gemäß der vom Hersteller angegebenen technischen Daten oder dem Maximalwert aus der Tabelle 3.5 im BVT-Merkblatt Keramik
tBetrieb Anzahl der Betriebsstunden der TNV für das jeweilige Jahr
Cbio Prozess biogener Kohlenstoffanteil der eingesetzten Materialien, deren dem mit Prozessemissionen zuzuordnen sind.
3,664 stöchiometrischer Faktor zur Umrechnung von Kohlenstoff zu
Mit ARKorrektur wird die jährliche Aktivitätsrate der zuteilungsfähigen Prozessemissionen ARTyp b aus den der eingesetzten Materialien, die dem mit Prozessemissionen zuzuordnen sind (ARgesamt), folgendermaßen berechnet:
ARTyp b = ARgesamt - ARKorrektur
Der jährliche Wert ARTyp b ist in dem Feld „Jahreswert der Prozessemissionen“ im FMS einzutragen.
Das Schätzverfahren ist im Zuteilungsantrag (ggf. Begleitdokument) ausführlich zu beschreiben. Die sachverständige Stelle hat zu bestätigen, dass die dem Schätzverfahren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere die Ableitung der Rohgaskonzentration und der o.a. C-haltigen Materialien, die tatsächlichen Gegebenheiten der Anlage hinreichend konservativ beschreiben.
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Anlagen - und müssen bis zum 31.03. jedes Jahres ihre Emissionsberichte für das vergangene Jahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle einreichen.
Bis zum 31.03. muss die von Ihnen beauftragte Prüfstelle die Menge der geprüften -, N2O- und PFC- (VET-Wert), jeweils in CO2-Äquivalenten im eingetragen beziehungsweise bestätigt haben. Den Eintrag, aber nicht dessen Bestätigung, können auch die kontobevollmächtigten Personen des Betreiberkontos vornehmen. Der Eintrag und die Bestätigung des Eintrags müssen aber stets von zwei unterschiedlichen Personen erfolgen.
Wenn keine Emissionen für das jeweilige Treibhausgas vorlagen, ist immer eine „0“ einzutragen. Hatte die Anlage oder der Luftfahrzeugbetreiber überhaupt keine Emissionen, ist in allen drei Feldern eine „0“ einzutragen.
Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber die Anzahl an Berechtigungen im Register abgeben, die den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten und geprüften Emissionen entsprechen.
Die Abgabe muss von den kontobevollmächtigten Personen des jeweiligen Anlagen- beziehungsweise Luftfahrzeugbetreiberkontos veranlasst werden.
Das Register prüft, ob die abgegebene Anzahl an Berechtigungen den geprüften Emissionen (VET-Eintrag) entspricht.
Hat ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber in den Vorjahren mehr Berechtigungen abgegeben, als die geprüften Emissionen ausweisen, wird dieser positive Übertrag auf die Abgabeverpflichtung des nächsten Jahres angerechnet.
Eventuell vorhandene positive oder negative Überträge der Handelsperiode 2013 bis 2020 werden in die neue Handelsperiode ab 2021 übernommen.
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Der Überwachungsplan ist im FMS vollständig und gemäß der Anlagenkonstellation auszufüllen.
Die in der folgenden Tabelle dargestellten Erleichterungen für Anlagen mit geringen können nur in Anspruch genommen werden, wenn in der Anlage keine Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen N2O- nach Anhang 1 Teil 2 TEHG überwachungspflichtig sind (vgl. Art. 47 Abs. 1 MVO). Sofern dies zutrifft, muss auf dem Formular „Deckblatt“ die Frage „Werden N2O- überwacht?“ mit „nein“ beantwortet werden.
Formular „Anlage“ Feld Antwort Zusatzinformation Kategorisierung der Anlage nach A … wenn die Anlage ≤ 50.000 t CO2Ä pro Jahr emittiert. Handelt es sich um eine Anlage mit geringen ? ja … wenn die Anlage < 25.000 t CO2Ä pro Jahr emittiert.
(Hinweis: Das Feld ist automatisch mit „nein“ belegt, u.a. wenn in der Anlage Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen N2O- gemäß Anhang 1 Teil 2 TEHG überwachungspflichtig sind.)„Stoffstromformulare“ Verbrauchsmenge Antwort Zusatzinformation Ebene nach (Soll-Ebene) Feld wird automatisch belegt … in Abhängigkeit von der „Kategorisierung der Anlage nach -Verordnung“ (Formular „Anlage“) und der „Tätigkeit nach Anhang IV -Verordnung“ (Seite 1 des Stoffstromformulars). Vorgesehene Ebene Schätzwert bzw. Eintrag der vorgesehenen Ebene Grundsätzlich können Rechnungsunterlagen verwendet und Lagerbestandsveränderungen geschätzt werden. Misst der die Einsatzmenge selbst und kennt er die Unsicherheit seiner Messung, ist die entsprechende Ebene einzutragen. Wird von der Ebene nach abgewichen? nein … da zulässige Erleichterung. Messgerät kein Messgerät … wenn die Stoffmenge auf Grundlage von Rechnungsdaten ermittelt wird. Beschreibung der Ermittlungsmethode Bestimmung auf Grundlage von Rechnungs-unterlagen und Schätzung der Lagerbestands-veränderung Misst der selbst, ist die Ermittlungsmethode zu beschreiben. Hinweis: Misst der die Stoffmengen selbst, sind Formulare „Messgerät“ anzulegen und auszufüllen. Auf eine Unsicherheitsbewertung kann jedoch verzichtet werden. Berechnungsfaktoren Antwort Zusatzinformation Ebene nach (Soll-Ebene) Feld wird automatisch belegt … in Abhängigkeit von der „Kategorisierung der Anlage nach -Verordnung“ (Formular „Anlage“) und der „Tätigkeit nach Anhang IV -Verordnung“ (Seite 1 des Stoffstromformulars). Vorgesehene Ebene Ebene 1/
Ebene 2aDa es grundsätzlich genügt, Ebene 1 bei der Bestimmung von Berechnungsfaktoren einzuhalten, kann im Feld „Ebene 1“ angegeben werden, es sei denn der Stoff ist in der DEHSt-Liste vorhanden. Die DEHSt-Liste entspricht der Ebene 2a. Wird von der Ebene nach abgewichen? nein … da zulässige Erleichterung. Ermittlungsmethode Standardwert Werden Standardfaktoren genutzt, ist das Feld mit „Standardwert“ zu belegen. Datenquelle Feld wird automatisch belegt Das Feld wird in Abhängigkeit von der Auswahl im Feld „Name des Stoffes“ automatisch belegt. Beschreibung der Datenquelle oder Ermittlungsmethode Angabe der Quelle für den Standardfaktor Erscheint im Feld „Datenquelle“ der Eintrag „Sonstiges“, ist die Datenquelle (z.B. Literaturangabe) für den verwendeten Standardfaktor anzugeben. Hinweis: Die Felder „Analyseverfahren“, „Häufigkeit der Analyse“ und „Labor“ müssen nicht ausgefüllt werden, wenn Standardfaktoren verwendet werden. Wird dagegen analysiert, muss die Einhaltung der Vorgaben der Art. 32-35 MVO nachgewiesen werden. Die zuvor genannten Felder sowie die Formulare „Analyseverfahren“ und „Labor“ sind dann wie für alle anderen Anlagen auch auszufüllen. Weitere Hinweise:
- Anlagen mit geringen sind gemäß Art. 47 Abs. 3 MVO von der Übersendung einer Risikobewertung (d.h. eines Nachweises, dass die festgelegten Kontrollaktivitäten den identifizierten Risiken von Berichtsfehlern und Abweichungen vom Überwachungsplan angemessen begegnen) entbunden. Quellen und Ursachen (Risiken) für mögliche Fehler und Abweichungen vom Überwachungsplan müssen dagegen auch für Anlagen mit geringen im Feld „Erläuterung von Risiken“ auf dem Formular „Datenmanagement“ benannt werden (vgl. Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1 e) MVO und Art. 58 Abs. 2 MVO).
- Ein Verbesserungsplan aufgrund von Empfehlungen der Sachverständigen Stelle ist entbehrlich. Ein Verbesserungsplan muss nur eingereicht werden, wenn der noch hinter den von der MVO ohnehin schon zugelassenen Erleichterungen für Anlagen mit geringen zurückbleibt (vgl. Kapitel 4.4 im Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen).
Allgemeine Informationen zum EU-ETS 1
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