Zuteilung 2026-2030

Letzte Aktualisierung 19.12.2023

Hier finden Sie Informationen, die sich ausschließlich auf den zweiten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode beziehen. Bitte beachten Sie, dass für den ersten Zuteilungszeitraum eine abweichende Rechtsgrundlage gilt.Alle Informationen zum ersten Zuteilungszeitraum finden Sie auf unsere Website unter Zuteilung 2021 bis 2025

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Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und Emissionshandelsverordnung 2030

Für den zweiten Zuteilungszeitraum der vierten von 2026 bis 2030 bildet die Europäische Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) in der Fassung vom 05.06.2023 den rechtlichen Rahmen. In Deutschland wird die EHRL durch das jeweils an die aktuelle Fassung der EHRL angepasste umgesetzt. Weitere konkretisierende deutsche Regelungen zum TEHG und zu den Zuteilungsregeln werden in der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) geregelt. Das TEHG und die EHV 2030 befinden sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Nach Inkrafttreten werden wir auf diese Rechtstexte verlinken.

Informationen und Verordnungen der Europäischen Kommission

Die EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO, Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, Amtsblatt der Europäischen Union L 59 vom 27.02.2019, Seite 8) wird derzeit für den zweiten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode novelliert. Darin werden die EU-weiten Zuteilungsregeln einschließlich der Festlegungen zum Antragsverfahren, zum Umfang der benötigen Daten und zum methodischen Vorgehen für den zweiten Zuteilungszeitraum definiert. Die Verordnung ist verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat. Sie richtet sich damit unmittelbar an , und zuständige Behörden.

Die kann weitere Rechtsakte für den zweiten Zuteilungszeitraum in der vierten Handelsperiode erlassen. Wir erwarten insbesondere die Novellierung der Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung (AVR), in der die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen festgelegt sind.

Die Kommission hat angekündigt, Neufassungen der so genannten Guidance-Dokumente zu veröffentlichen, in denen sie umfangreiche Erläuterungen zu den Zuteilungsregeln sowie zu den Anforderungen an Daten, vor allem zum Bezugsdatenbericht und zum Methodenbericht/Methodenplan gibt.

Wir werden die Dokumente an dieser Stelle bereitstellen beziehungsweise auf sie verlinken, sobald sie von der Kommission veröffentlicht worden sind.

Übersicht: EU-Verordnungen

Übersicht: Guidance-Dokumente

Vorläufige Zuteilungsmengen für den zweiten Zuteilungszeitraum (2026 bis 2030)

An dieser Stelle werden Sie später die so genannte NIMs-Liste (National Implementation Measures) gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (EU-ZuVO) finden. Die NIMs-Liste enthält die vorläufigen Zuteilungsmengen der stationären Bestandsanlagen in Deutschland für den zweiten Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030. Nicht enthalten sind neue Marktteilnehmer und Anlagen, die im zweiten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode zwar am Emissionshandel 1 teilnehmen, aber keine Zuteilung erhalten werden, sowie Luftfahrzeugbetreiber. Die hier veröffentlichten vorläufigen Zuteilungsmengen werden auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Nationale Zuteilungstabelle (NAT)

An dieser Stelle werden wir die sogenannte Nationale Zuteilungstabelle veröffentlichen, die die Zuteilungsmengen an alle Anlage nach Zustimmung durch die Kommission ausweist.