Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und Emissionshandelsverordnung 2030
In Deutschland wird die EHRL durch das (novellierte) Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz umgesetzt, das am 25.01.2019 in Kraft getreten ist (Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlage für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels 1 vom 18.01.2019, Bundesgesetzblatt I, Seite 37). Konkretisierende deutsche Regelungen zum TEHG und zu den Zuteilungsregeln enthält die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030).
Die EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) ist am 28.02.2019 in Kraft getreten (Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, Amtsblatt der Europäischen Union L 59 vom 27.02.2019, Seite 8). Darin sind die EU-weiten Zuteilungsregeln für den ersten Zuteilungszeitraum der vierten festgelegt. Die Verordnung ist verbindlich, gilt in jedem Mitgliedstaat und richtet sich damit unmittelbar an Anlagenbetreiber, Prüfstellen sowiezuständige Behörden.
Informationen und Verordnungen der Europäischen Kommission
Die EU-ZuVO enthält EU-einheitliche Vorgaben zur kostenlosen Zuteilung, zum Antragsverfahren sowie zum Umfang und methodischen Vorgehen bei der Datenerfassung. Die Datenerfassung für die vierte Handelsperiode dient der Festlegung der Menge der kostenlosen Zuteilung für Anlagen und zudem der Bereitstellung von Daten, die für die Aktualisierung der Emissionswerte (Benchmarks) durch die Europäische Kommission erforderlich sind. Sie enthält spezifische Bestimmungen zur Überwachung, Übermittlung und Prüfung der Daten sowie die Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen und neue Markteilnehmer, Vorschriften bezüglich der Einstellung des Betriebs einer Anlage, der Teilung und Zusammenlegung von Anlagen und zur Möglichkeit des Verzichts auf die kostenlose Zuteilung.
Die Europäische Kommission kann weitere Rechtsakte für die vierte Handelsperiode erlassen, darunter die aktualisierte Carbon-Leakage-Liste. Zusätzlich gilt seit dem 01.01.2019 die Neufassung der Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung (AVR), in der die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen festgelegt sind.
Zur Auslegung der Verordnung hat die Kommission acht so genannte Guidance-Dokumente veröffentlicht, in denen sie umfangreiche Erläuterungen zu den Zuteilungsregeln sowie zu den Anforderungen an Daten, vor allem zum Bezugsdatenbericht und zum Methodenbericht/Methodenplan gibt.
Vorläufige Zuteilungsmengen für den ersten Zuteilungszeitraum (2021 bis 2025)
Hier finden Sie die so genannte NIMs-Liste (NIMs = National Implementation Measures) gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (EU-ZuVO). Die NIMs-Liste enthält die vorläufigen Zuteilungsmengen der stationären Bestandsanlagen in Deutschland für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025. Nicht enthalten sind neue Marktteilnehmer und Anlagen, die im ersten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode zwar am Emissionshandel 1 teilnehmen, aber keine Zuteilung erhalten werden, sowie Luftfahrzeugbetreiber. Die hier veröffentlichten vorläufigen Zuteilungsmengen werden auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Nationale Zuteilungstabelle (NAT)
Die Europäische Kommission hat ihre Prüfung der Zuteilungsmengen für Bestandsanlagen für den ersten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode (2021 bis 2025) abgeschlossen und am 29.06.2021 den deutschen Zuteilungsentscheidungen zugestimmt. Die in der nationalen Zuteilungstabelle (NAT) ausgewiesenen Zuteilungsmengen spiegeln – auf Basis der Zuteilungsanträge und unter Anwendung der Korrekturfaktoren – die endgültigen Zuteilungsmengen wider, wie sie von der Europäischen Kommission gebilligt wurden. Die Zuteilungsmengen berücksichtigen den sektorübergreifenden Korrektur (SKF) in Höhe von 1 für Bestandsanlagen (außer Stromerzeuger) gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission zum SKF vom 31.05.2021.