Erleichterungen für Kleinemittenten
2021 bis 2025

Letzte Aktualisierung 29.01.2024

Wenn Sie eine stationäre Anlage betreiben, deren Kohlendioxidemissionen 2016, 2017 und 2018 jeweils weniger als 15.000 Tonnen pro Jahr betrugen, konnten Sie für den Zeitraum 2021 bis 2025 als Kleinemittent einen Antrag auf Befreiung von einzelnen Pflichten des Emissionshandels stellen. Im Gegenzug sind Kleinemittenten zu einer gleichwertigen Maßnahme verpflichtet.

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Informationen für Kleinemittenten

Die Befreiung von Kleinemittenten ist nach Artikel 27 der Emissionshandels-Richtlinie vorgesehen. In Deutschland setzen die §§ 16 ff. der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) die europäische Regelung um und konkretisieren die Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung. Die Befreiung betrifft in erster Linie die Pflicht zur von Berechtigungen nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für im Befreiungszeitraum 2021 bis 2025. Als Kleinemittent müssen Sie folglich keine Berechtigungen abgeben, erhalten für diesen Zeitraum aber auch keine kostenlose Zuteilung nach § 9 TEHG. Über die Kohlendioxidemissionen Ihrer Anlage im Befreiungszeitraum müssen Sie, mit gewissen Erleichterungen, aber auch weiterhin jährlich berichten.

Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung enthält unser Hinweispapier zur Befreiung von Kleinemittenten

Wollten Sie sich im Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 als Kleinemittent befreien lassen, mussten Sie fristgerecht bis spätestens 29.06.2019 einen Antrag bei uns einreichen. Diesen Antrag später, also auch jetzt noch, zu stellen, ist leider nicht möglich.

Veröffentlichung des maßgeblichen Zuschlagspreises für das Berichtsjahr 2023

Kleinemittenten sind im Rahmen ihrer gewählten gleichwertigen Maßnahme dazu verpflichtet, den zu zahlenden Ausgleichs- bzw. den Überschreitungsbetrag jährlich selbst zu berechnen und bis spätestens 30.04.2024 unaufgefordert auf das im Befreiungsbescheid benannte Konto zu leisten. Hierbei werden Sie gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen zu leistende Betrag bis zum 30.04.2024 auf dem Konto der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingeht.

Der durchschnittliche, volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen betrug

für das Kalenderjahr 2022 80,40 Euro und

für das Kalenderjahr 2023 83,58 Euro.

Bei der Berechnung des Ausgleichs- bzw. Überschreitungsbetrags gemäß §19 Absatz 2 Nummer 2 bzw. § 20 Absatz 4 Nummer 2 EHV 2030 in Verbindung mit § 8 TEHG ist der niedrigere dieser beiden Zuschlagspreise zu berücksichtigen. In der Folge beträgt der maßgebliche durchschnittliche, volumengewichtete Zuschlagspreis der Versteigerungen für das Berichtsjahr 2023

80,40 Euro.

Einzelheiten zur Berechnung des Ausgleichs- bzw. Überschreitungsbetrags finden Sie in unserem Hinweispapier zur Befreiung von Kleinemittenten gemäß § 16 Emissionshandelsverordnung 2030

Diese Veröffentlichung gilt nicht für den nach Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz durch Brennstofflieferanten auf Rechnungen auszuweisenden maßgeblichen Preis. Für Informationen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz besuchen Sie bitte unsere Seite "Nationaler Emissionshandel".