Bitte beachten Sie: Alle Themen rund um die Überwachung zuteilungsrelevanter Daten finden Sie in der Rubrik Zuteilung 2021 bis 2025 beziehungsweise Zuteilung 2026 bis 2030
Emissionsermittlung 2021 bis 2030
Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen müssen laut Traubhausgas-Emissionshandelsgesetz ihre Treibhausgasemissionen ab dem 01.01.2021 entsprechend der der EU-Kommission 2018/2066, nach Anhang 2 des TEHG und der Emissionshandelsverordnung (EHV) ermitteln und berichten.
Die Methode zur Überwachung der Treibhausgasemissionen muss in einem anlagenspezifischen Überwachungsplan beschrieben und von der DEHSt genehmigt werden. Der Überwachungsplan konkretisiert, wie die Anforderungen der Monitoring-Verordnung für die jeweilige Anlage umgesetzt werden.