, die hinter den Ebenenanforderungen der (MVO) zurückbleiben, müssen der DEHSt nachweisen, dass deren Einhaltung unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus müssen sie in regelmäßigen Abständen über Verbesserungsmöglichkeiten gemäß Artikel 69 MVO berichten. Nach Novellierung der Monitoring-Verordnung vom 12.10.2023 für die Jahre der vierten ab dem Jahr 2024 reichen betroffene
- Anlagen der Kategorie A alle fünf Jahre (erstmalig zum 30.06.2028),
- Anlagen der Kategorie B alle drei Jahre (erstmalig zum 30.06.2026) und
- Anlagen der Kategorie C alle zwei Jahre (erstmalig zum 30.06.2025)
einen bei der DEHSt ein.
Ein Verbesserungsbericht ist auch dann einzureichen, wenn Ihre Prüfstelle bei der Emissionsberichtsprüfung Verbesserungen empfohlen hat. Es sei denn, Ihre Anlage verursacht unter 25.000Tonnen -Äq im Jahr.
Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen wir zusammen mit dem Überwachungsplan eine Verlängerung der oben genannten Frist genehmigt haben.
Informationen zum Verbesserungsbericht finden Sie auch in Kapitel 5 im „Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen in der vierten Handelsperiode (2021-2030)“.