Verbesserungsbericht ab 2024

Letzte Aktualisierung 26.03.2025

Können Sie bei der Überwachung Ihrer stationären Anlagen nicht die nach der EU- Monitoring -Verordnung (MVO) geforderten Überwachungsmethoden anwenden, müssen Sie uns in regelmäßigen Abständen Verbesserungsberichte vorlegen.

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müssen einen bei der DEHSt einreichen

  • für emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme sowie große und kleine Emissionsquellen in Anlagen der Kategorie B und C (Anlagen mit über 50.000 t -Äq/a), wenn bei deren Überwachung bislang nicht die höchste Ebenen nach MVO eingehalten werden
  • für emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme sowie große und kleine Emissionsquellen in Anlagen der Kategorie A (Anlagen mit höchstens 50.000 t CO2-Äq/a), wenn bei deren Überwachung bislang hinter den von der MVO bereits gestatteten Erleichterungen zurückgeblieben wird
  • für eine Fall-Back-Überwachungsmethode gemäß Artikel 22 MVO

Der Verbesserungsbericht muss in einem von der MVO vorgegebenen Intervall aktualisiert und erneut eingereicht werden, um gegebenenfalls die Unverhältnismäßigkeit der Ebeneneinhaltung unter den dann aktuellen Gegebenheiten nachzuweisen.

  • Anlagen der Kategorie A alle fünf Jahre (erstmalig zum 30.06.2028),
  • Anlagen der Kategorie B alle drei Jahre (erstmalig zum 30.06.2026) und
  • Anlagen der Kategorie C alle zwei Jahre (erstmalig zum 30.06.2025)

Eine grundsätzliche Pflicht zur Einreichung eines Verbesserungsberichts zum 30.06. besteht, wenn Ihre Prüfstelle bei der Emissionsberichtsprüfung Verbesserungen empfohlen hat. Es sei denn, Ihre Anlage verursacht unter 25.000Tonnen CO2-Äq im Jahr.

Wurden die Verbesserungspotenziale in den genannten Fällen bereits realisiert und entsprechend geänderte Überwachungspläne bei der DEHSt eingereicht, müssen Sie keinen Verbesserungsbericht einreichen. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall bereits mit der DEHSt abgestimmt wurde, wie mit Verbesserungsbedarf bei der Überwachung umgegangen werden soll.

Informationen zum Verbesserungsbericht finden Sie auch in Kapitel 5 im „Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen in der vierten (2021-2030)“.