Betriebseinstellungen

Letzte Aktualisierung 07.10.2023

Eine Betriebseinstellung einer Anlage liegt gemäß Art. 10 Abs. 19 EHRL und Art. 26 EU-Zuteilungsverordnung vor, wenn entweder die Emissionsgenehmigung verfallen ist, die Anlage nicht mehr die Schwellenwerte der in Anhang I EHRL aufgeführten Tätigkeiten erreicht oder der Betrieb eingestellt wurde und aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.

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Eine Betriebseinstellung einer Anlage muss der DEHSt unverzüglich über die gesonderte FMS-Anwendung „Mitteilung zur Betriebseinstellung 2021-2030“ mit aussagekräftigen Nachweisen (z.B. ein Feststellungsbescheid der Landesbehörde) mitgeteilt werden. Diese Mitteilung bedarf keiner Verifizierung.

Eine Betriebseinstellung, die mit dem Wegfall der Emissionshandelspflicht verbunden ist, muss auch dann mitgeteilt werden, wenn die Anlage keine kostenlose Zuteilung erhält.

In der FMS-Anwendung „Mitteilung zur Betriebseinstellung 2021-2030“ können Sie auch den Verzicht auf die Zuteilung für Ihre Anlage nach Artikel 24 EU-ZuVO erklären.

Leitfaden

Teil 5 des „Leitfaden für das Zuteilungsverfahren 2021-2030“ erläutert die Regelungen und Mitteilungspflichten zur Anpassung der Zuteilungsmengen bei Betriebseinstellungen, dem Wegfall der Emissionshandelspflicht sowie dem Verzicht auf Zuteilung Anlage.

Unser Zuteilungsleitfaden 2021 bis 2030: Teil 5 gibt Ihnen Hinweise für die Erstellung einer Mitteilung einer Betriebseinstellung 2021-2030.

Handbücher und Hilfestellungen

Für die Mitteilung einer Betriebseinstellung stellt Ihnen die DEHSt die bereits bekannte Erfassungssoftware FMS (Formular-Management-System) zur Verfügung.

Alle weiteren Informationen finden Sie in unserem Benutzerhandbuch für das Formular Management System (FMS)