Bin ich von der Berichtspflicht betroffen?
Im Rahmen des „Fit-for-55-Paketes“ wurde auf EU-Ebene die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) um die Berichtspflicht von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer größer 20 Megawatt ergänzt. Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. Das Bundeskabinett hat sich am 09.10.2024 auf die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-E) verständigt. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen, sodass Änderungen nicht auszuschließen sind.
Auf Basis der Informationen, die mit den Überwachungsplänen für den nationalen Emissionshandel vorliegen, hat die DEHSt diejenigen Anlagen oder Anlagenteile identifiziert, die ab 01.01.2024 auch der Berichtspflicht im EU-ETS 1 unterliegen. Die Betreiber von Anlagen, die als berichtspflichtig im EU-ETS 1 identifiziert wurden, wurden mit einem Schreiben informiert. In einigen wenigen Fällen steht die Klärung der Berichtspflicht noch aus. In diesen Fällen werden die Betreiber zu einem späteren Zeitpunkt informiert.
Wie wird die Berichtspflicht festgelegt?
Die Berichtspflicht von Abfallverbrennungsanlagen im EU-ETS 1 wird mit der Genehmigung des EU-ETS 1 Überwachungsplans für Abfallverbrennungsanlagen durch die DEHSt festgelegt. Die Erteilung einer Emissionsgenehmigung durch die Landesbehörden ist nicht vorgesehen.
Pflichten der Betreiber
Die gesetzliche Pflicht für das Einreichen des Emissionsberichts 2024 bis zum 31.03.2025 setzt das rechtzeitige Inkrafttreten der TEHG-Novelle und ausreichende Zeit für die Erstellung und Verifizierung der Emissionsberichte voraus. Sofern diese Voraussetzungen bis zum 31.03.2025 nicht erfüllt sind, wird ein späterer Termin zum Einreichen der Emissionsberichte 2024 festgelegt. Mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben wir daher folgenden, indikativen Zeitplan für den Überwachungsplan und den zu verifizierenden Emissionsbericht für das Berichtsjahr 2024 abgestimmt:
1. Überwachungsplan erstellen und einreichen
Für die Erstellung von Überwachungsplänen stellen wir die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan" zügig mit Inkrafttreten der TEHG-Novelle bereit. Wir werden Sie in einem Newsletter über die Produktivsetzung informieren. Auf Basis des im nEHS genehmigten Überwachungsplans erstellen Sie den Überwachungsplan für die Berichtspflicht im EU-ETS 1 und reichen diesen bei uns über das DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform ein. Im Anschluss prüfen und genehmigen wir den Überwachungsplan.
2. Emissionsbericht erstellen und einreichen
Basierend auf dem Überwachungsplan erstellen Sie den Emissionsbericht 2024 in der FMS-Anwendung „3-in-1-Emissionsbericht 2024“. Diese werden wir voraussichtlich im Sommer 2025 bereitstellen. Wir werden Sie in einem Newsletter über die Produktivsetzung informieren. Die Verifizierung und Erstellung des Prüfberichts/Testats nimmt die Prüfstelle im Anschluss an die Erfassung der Daten durch den Betreiber in der FMS-Anwendung „3-in-1-Emissionsbericht 2024“ vor. Voraussichtlich im Herbst 2025 reichen Sie den verifizierten Emissionsbericht 2024 bei uns über das DEHSt-Postfach auf der DEHSt-Plattform ein.
Unterschiede zum nationalen Emissionshandel und Nutzung von Synergien
Ab dem 01.01.2024 sind bestimmte Abfallverbrennungsanlagen sowohl im Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) als auch im nationalen Emissionshandel (nEHS) von Pflichten betroffen.
- Unternehmen mit Anlagen, die nach Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl nach Anlage 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind und die nicht bereits vollumfänglich der Berichts- und Abgabepflicht im EU-ETS 1 unterliegen, müssen im nEHS die Emissionen aus den eingesetzten Abfallbrennstoffen berichten und dafür nEHS-Zertifikate abgeben.
- Betreiber von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Feuerungswärmeleistung größer 20 Megawatt müssen darüber hinaus ihre Emissionen im EU-ETS 1 überwachen und darüber Bericht erstatten. Eine Pflicht zur von EU-Emissionsberechtigungen besteht hingegen nicht. Für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen bleibt die Bereichsausnahme bestehen. Das heißt, Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen sind nicht von der reinen Berichtspflicht des EU-ETS 1 erfasst.
Die Überwachungsmethoden im nEHS (EBeV 2030) lassen sich auf die Systematik der Überwachungsmethoden im EU-ETS 1 (MVO) übertragen.
Daher baut die Datenerfassung für Anlagen, die sowohl von der Berichts- und Abgabepflicht im nEHS als auch von der Berichtspflicht im EU-ETS 1 erfasst sind, auf der vorhandenen Datenstruktur für den nEHS auf. Auf diese Weise wird vermieden, dass bereits übermittelte Daten erneut in die FMS-Anwendung eingegeben werden müssen.
Leitfaden und weitere Hilfestellungen
Der Leitfaden gibt einen Überblick über die Anforderungen der für die Berichtspflicht im EU-ETS 1 und über die Genehmigungsfähigkeit der Methoden aus dem nEHS zur Erfüllung dieser Berichtspflicht. Darüber hinaus enthält er einen ersten Einblick in die grundsätzliche Systematik FMS-Anwendung der „3-in-1-Überwachungspläne“ und zeigt die Synergien der Datenerfassung mit dem nEHS auf.