Schifffahrtsunternehmen sind seit 2018 bezüglich ihrer Emissionen überwachungs- und berichtspflichtig. Seit 2024 wurde der Seeverkehr durch die Anpassung des EU-Klimaschutzziels vollständig in das bestehende Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) integriert, sodass nun auch eine Abgabeverpflichtung für den maritimen Sektor besteht.
Die gesetzlichen Grundlagen bilden hierbei die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) und die EU-MRV-SeeverkehrsVO sowie weitere Rechtsakte der EU-Kommission.
Aktuelles
Neuigkeiten Seeverkehr
Die aktuellen Nachrichten, Termine und Publikationen zum Seeverkehr finden Sie hier im Überblick. Über die Tab-Funktion können Sie nach Kategorien filtern oder über den Button am unteren Rand der Box eine gesamte Übersicht anzeigen lassen.
Übersicht
Leitfaden für Schifffahrtsunternehmen – Erstellung von Überwachungsplänen
Einreichung des verifizierten Emissionsberichts 2024 auf Schiffsebene und der verifizierten, aggregierten Daten 2024 auf Unternehmensebene (in THETIS-MRV)
Hier finden Sie Gesetze und Verordnungen und (sofern vorhanden) Rechtsprechung zum Thema.
Rechtsgrundlagen
Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Stand: 01.03.2024)
Kategorie:
Rechtsgrundlagen, // vom:
12.12.2024
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Stand: 05.06.2023)
Kategorie:
Rechtsgrundlagen, // vom:
26.10.2023
Konsolidierter Text: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
Alle am Emissionshandel teilnehmenden Akteure müssen ein Konto im eröffnen, das von der Europäischen Kommission bereitgestellt wird. Die Verwaltung des deutschen Teils des Unionsregisters sowie die Bearbeitung von Kontoanträgen erfolgen durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). In diesem wird für jedes Schifffahrtsunternehmen im Sinne der Definition der Emissionshandelsrichtlinie ein Registerkonto (maritime operator holding account) eröffnet. Die Abgabetransaktionen der erworbenen Emissionsberechtigungen können ausschließlich über dieses Konto erfolgen. Gegebenenfalls können mehrere Schiffe in einem Konto des Unternehmens erfasst werden.
Nach aktuellem Stand soll die Eröffnung dieser Registerkonten (maritime operator holding account) für den ab April 2024 möglich sein. Sobald die novellierte EU-Registerverordnung, die dann auch den maritimen Sektor berücksichtigt, verabschiedet wurde, werden wir Hilfestellungen und Informationen zur Einrichtung sowie Nutzung der Konten auf unserer Webseite bereitstellen. Eine Verabschiedung der Verordnung wird durch die für das vierte Quartal 2023 erwartet.
Handelskonto
Ein Handelskonto (oder mehrere) kann bereits jetzt im Unionsregister eröffnet werden. Für die Kontoeröffnung fallen Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung BMU – BMUBGebV, Abschnitt 5 (siehe Link unten) an. Zudem werden nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122, Anhang IV erweiterte Anforderungen an die Überprüfung der Kontoinhaber gestellt (Link unten).
Nach der Eröffnung eines Registerkontos (maritime operator holding account) durch ein Schifffahrtsunternehmen können Emissionsberechtigungen von einem Handelskonto auf das Registerkonto übertragen werden. Die Einrichtung der Konten wird äquivalent zur Einrichtung von Konten im bereits bestehenden EU-ETS 1 verlaufen. Hinweise dazu finden Sie auf unserer Webseite unter Unionsregister (Link unten).
aus Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und aufgrund von Hafenaufenthalten sind zu 100 Prozent vom Emissionshandel umfasst. Emissionen aus Fahrten zwischen einem Hafen im EWR und einem Drittstaat sind unabhängig von der Verkehrsrichtung nur zu 50 Prozent abgabepflichtig (vgl. Art. 3 ga Emissionshandelsrichtlinie). Fahrten beginnen und enden in Anlaufhäfen.
Ein Schiffseigner kann die EU-ETS-1-Pflichten nur an eine Person oder Organisation übertragen, wenn es den Schiffseigner als ISM-Manager vertritt. Deswegen ist es notwendig, dass der ISM-Manager ein "Document of Compliance" (ISM-DOC) vorhält, das ihn als ISM-zertifiziert ausweist und er alle Plichten und Verantwortlichkeiten nach dem ISM-Code für die betroffenen Schiffe vom Schiffseigner übernommen hat. und somit ISM-zertifiziert ist. Ist das der Fall, kann dieser ISM-Manager vom Schiffseigner die Verantwortung für die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen übernehmen (vgl. Art. 1 Abs. 3 (EU) 2023/2599). Nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung im Sinne dieser Vorschrift (Mandat) gilt der ISM-Manager als Schifffahrtsunternehmen im Sinne der EHRL (vgl. Art. 3 w) EHRL). Eine Mandatsvorlage kann über folgenden Link heruntergeladen werden:
Der Emissionshandel in Europa wird im Zuge des „Fit-for-55“ Legislativpakets angepasst und erweitert. Künftig kann der Geltungsbereich erweitert und EU-ETS 1 und EU-ETS 2 miteinander verknüpft werden.
Internationale Entwicklungen im europäischen Emissionshandel
Nach der Einführung des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS 1) im Jahr 2005 sind weltweit weitere nationale und regionale Emissionshandelssysteme entstanden.
Akkreditierte oder zertifizierte Prüfstellen spielen eine zentrale Rolle im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1), denn sie verifizieren die Angaben der Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber.