Seeverkehrsemissionen überwachen

Letzte Aktualisierung 16.01.2024

Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, ihre Emissionen ab 01.01.2018 gemäß der MRV-Seeverkehrsverordnung zu überwachen. Wir sind die zuständige Bußgeldbehörde für die nationale Durchsetzung und ahnden Verstöße von Schifffahrtsunternehmen, die für ihre unter die Verordnung fallenden Schiffe einen Emissionsbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben.

Quelle: © Alan Smillie – stock.adobe.com

Seeverkehr

Die von der Europäischen Union erlassene MRV-Seeverkehrsverordnung ist am 01.07.2015 in Kraft getreten. Auf nationaler Ebene wurde die Umsetzung der Sanktionsvorschriften und der nationalen Zuständigkeiten in einer Novelle des TEHG geregelt. Wir sind für die Aufgaben in Zusammenhang mit der Überwachung deutschflaggiger Schiffe zuständig und sind außerdem Bußgeldbehörde für die nationale Durchsetzung der MRV-Seeverkehrsverordnung für deutsche- und fremdflaggige Schiffe.

Rechtsgrundlagen

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2071 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 hinsichtlich der Methoden für die Überwachung von Kohlendioxidemissionen und der Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission über die Prüftätigkeiten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1928 der Kommission über die Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757

MRV-Pflichten und Aufgaben für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden

Further informationen

Die MRV-Seeverkehrsverordnung schreibt unten folgende Aufgaben und Pflichten für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden vor.

Die Aufgaben 1 bis 5 liegen vollständig in den Händen von Schifffahrtsunternehmen und Prüfstellen. Die Prüfung von Verstößen gegen die Berichtspflichten (6a und 7a) gemäß Art. 19 MRV-VO durch die zuständigen Behörden richtet sich ausschließlich auf die Überprüfung des Vorliegens eines verifizierten Emissionsberichts. Eine inhaltliche Überprüfung des Emissionsberichts findet durch die zuständigen Behörden nicht statt.

Aufgaben und Pflichten

  1. Verifizierung

    Die Schifffahrtsunternehmen mussten bis zum 31.08.2017 einer akkreditierten, nicht-staatlichen Prüfstelle ein Monitoringkonzept für jedes ihrer Schiffe (Größe über 5000 Bruttoraumzahl (BRZ), für Fahrten ab oder zu einem Hafen im Anwendungsbereich der MRV-VO einschließlich Liegezeiten) zur Verifizierung vorlegen.

  2. Erstellen des Emissionsberichts

    Die Schifffahrtsunternehmen sind ab dem 01.01.2018 verpflichtet, die Parameter für jedes ihrer im europäischen Wirtschaftraum tätigen Schiffe gemäß verifiziertem Monitoringkonzept zu überwachen.

  3. Ausstellung der Konformitätsbescheinigung

    Der schiffsbezogene Emissionsbericht bedarf jeweils nach Ende des Berichtszeitraums der Verifizierung durch eine Prüfstelle, die für das Schiff im Fall eines positiven Prüfungsergebnisses eine Konformitätsbescheinigung ausstellt.

  4. Abgabe des Emissionsberichts

    Das Schifffahrtsunternehmen legt den Emissionsbericht jährlich zum 30.04. (erstmals 2019) der EU-Kommission und den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten vor.

  5. Mitführen der Konformitätsbescheinigung an Bord

    Die Schiffsunternehmen haben sicherzustellen, dass die gültige Konformitätsbescheinigung für den Berichtszeitraum ab 30.06. des Folgejahres an Bord mitgeführt wird.

  6. Sanktionierung bei Verstoß gegen Berichtspflicht

    Ab dem 30.04. eines Jahres prüfen die Behörden der betreffenden Flaggenstaaten, ob der verifizierte Emissionsbericht fristgerecht eingegangen ist (6.a) und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung einer Sanktionierung (6b).

  7. Sanktionierung bei Verstoß gegen Berichtspflicht

    Falls bei einer Hafenstaatkontrolle (erstmals am 30.06.2019) fremdflaggige Schiffe ohne gültige Konformitätsbescheinigung auffallen (7.a), müssen ebenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Einleitung einer Sanktionierung ergriffen werden (7b).

  8. Grafische Darstellung

Deutschflaggige und fremdflaggige Schiffe

Übersicht: Deutschflaggige Schiffe

Übersicht: Fremdflaggige Schiffe

Weitere Informationen der Europäischen Kommission und der European Maritime Safety Agency

Welle im Meer
Quelle: © Bobbushphoto / iStock