Seeverkehr
Die von der Europäischen Union erlassene MRV-Seeverkehrsverordnung ist am 01.07.2015 in Kraft getreten. Auf nationaler Ebene wurde die Umsetzung der Sanktionsvorschriften und der nationalen Zuständigkeiten in einer Novelle des TEHG geregelt. Wir sind für die Aufgaben in Zusammenhang mit der Überwachung deutschflaggiger Schiffe zuständig und sind außerdem Bußgeldbehörde für die nationale Durchsetzung der MRV-Seeverkehrsverordnung für deutsche- und fremdflaggige Schiffe.
Rechtsgrundlagen
MRV-Pflichten und Aufgaben für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden
Further informationen
Die MRV-Seeverkehrsverordnung schreibt unten folgende Aufgaben und Pflichten für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden vor.
Die Aufgaben 1 bis 5 liegen vollständig in den Händen von Schifffahrtsunternehmen und Prüfstellen. Die Prüfung von Verstößen gegen die Berichtspflichten (6a und 7a) gemäß Art. 19 MRV-VO durch die zuständigen Behörden richtet sich ausschließlich auf die Überprüfung des Vorliegens eines verifizierten Emissionsberichts. Eine inhaltliche Überprüfung des Emissionsberichts findet durch die zuständigen Behörden nicht statt.
Aufgaben und Pflichten
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01
Verifizierung
Die Schifffahrtsunternehmen mussten bis zum 31.08.2017 einer akkreditierten, nicht-staatlichen Prüfstelle ein Monitoringkonzept für jedes ihrer Schiffe (Größe über 5000 Bruttoraumzahl (BRZ), für Fahrten ab oder zu einem Hafen im Anwendungsbereich der MRV-VO einschließlich Liegezeiten) zur Verifizierung vorlegen.
In diesem muss angegeben werden, nach welcher Methode sie die CO2- und andere relevante Informationen überwachen und berechnen.
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02
Erstellen des Emissionsberichts
Die Schifffahrtsunternehmen sind ab dem 01.01.2018 verpflichtet, die Parameter für jedes ihrer im europäischen Wirtschaftraum tätigen Schiffe gemäß verifiziertem Monitoringkonzept zu überwachen.
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03
Ausstellung der Konformitätsbescheinigung
Der schiffsbezogene Emissionsbericht bedarf jeweils nach Ende des Berichtszeitraums der Verifizierung durch eine Prüfstelle, die für das Schiff im Fall eines positiven Prüfungsergebnisses eine Konformitätsbescheinigung ausstellt.
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04
Abgabe des Emissionsberichts
Das Schifffahrtsunternehmen legt den Emissionsbericht jährlich zum 30.04. (erstmals 2019) der EU-Kommission und den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten vor.
Der Emissionsbericht wird mittels des elektronischen Berichtssystems THETIS-MRV übermittelt. Für Behörden sind die elektronischen Emissionsberichte der nationalen Schiffe im Detail zugänglich. Für die breite Öffentlichkeit sind die Berichtsdaten aller von der MRV-VO umfassten Schiffe in aggregierter Form nach dem 30.06. verfügbar.
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05
Mitführen der Konformitätsbescheinigung an Bord
Die Schiffsunternehmen haben sicherzustellen, dass die gültige Konformitätsbescheinigung für den Berichtszeitraum ab 30.06. des Folgejahres an Bord mitgeführt wird.
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06
Sanktionierung bei Verstoß gegen Berichtspflicht
Ab dem 30.04. eines Jahres prüfen die Behörden der betreffenden Flaggenstaaten, ob der verifizierte Emissionsbericht fristgerecht eingegangen ist (6.a) und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung einer Sanktionierung (6b).
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07
Sanktionierung bei Verstoß gegen Berichtspflicht
Falls bei einer Hafenstaatkontrolle (erstmals am 30.06.2019) fremdflaggige Schiffe ohne gültige Konformitätsbescheinigung auffallen (7.a), müssen ebenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Einleitung einer Sanktionierung ergriffen werden (7b).
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08
Grafische Darstellung