EU-Emissionshandel 1 im Seeverkehr

Letzte Aktualisierung 22.03.2024

Seit 2024 ist der Seeverkehr Teil des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS 1). Die Verpflichtungen aus der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung bleiben daneben erhalten und bilden die rechtliche Grundlage für die Überwachungs- und Berichtspflichten der Schifffahrtsunternehmen.

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Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen im Seeverkehr

Unser Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen gibt Ihnen einen Überblick über die einzelnen Verfahrensschritte zur Erstellung sowie über die inhaltlichen und technischen Anforderungen an die Überwachung von Treibhausgas- im .

Geografischer Anwendungsbereich

Je nach Route des Schiffs sind die verursachten Emissionen gänzlich oder nur zu einem Teil von der Abgabeverpflichtung des EU-ETS 1 im Sektor Seeverkehr erfasst. Die Emissionen aus Schiffsfahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und aufgrund von Hafenaufenthalten sind zu 100 Prozent vom Emissionshandel erfasst. Emissionen aus Fahrten zwischen einem Hafen im EWR und einem Drittstaat sind unabhängig von der Verkehrsrichtung nur zu 50 Prozent abgabepflichtig.

Anlaufhafen

Beginn und Ende einer Fahrt erfolgen in einem Anlaufhafen. Ein Anlaufhafen ist gemäß Art. 3 Buchstabe z) der EHRL der Hafen, in dem ein Schiff anhält, um Fracht zu laden oder zu löschen, um Passagiere an Bord zu nehmen oder von Bord gehen zu lassen, oder in dem ein Offshore-Schiff zum Zweck des Besatzungswechsels anhält. Dabei sind folgende Stopps ausgenommen und nicht vom Begriff des Anlaufhafens im Sinne des EU-ETS 1 erfasst:

  • Aufenthalte, die ausschließlich der Betankung/dem Bunkern dienen
  • Stopps zur Beschaffung von Vorräten
  • Aufenthalte zum alleinigen Zweck des Besatzungswechsels (außer bei Offshore-Schiffen)
  • Aufenthalte im Trockendock
  • Aufenthalte zur Durchführung von Reparaturen am Schiff und/oder seiner Ausrüstung
  • Halte, weil das Schiff Hilfe benötigt oder sich in Seenot befindet
  • Umladungen von Schiff zu Schiff außerhalb von Häfen
  • Aufenthalte, die ausschließlich dazu dienen, Schutz vor schlechtem Wetter zu suchen, oder die durch Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich werden
  • Aufenthalte von Containerschiffen in benachbarten Containerumschlaghäfen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 3ga Absatz 2 der Emissionshandelsrichtlinie aufgeführt sind. Dies dient dem Zweck, Ausweichmanöver zur Minderung der Abgabepflicht durch Zwischenstopps vor Einfahrt in den EWR zu vermeiden. Für den Start des maritimen Emissionshandels 2024 wurden die Häfen „East Port Said“ in Ägypten und „Tanger Med“ in Marokko gelistet. Der Durchführungsrechtsakt wird regelmäßig evaluiert, um weiteren Ausweichmanövern entgegenzuwirken.

FAQs zum Anwendungsbereich

  • Als benachbarter Containerumschlaghafen gilt ein Hafen, der folgende Kriterien erfüllt (vgl. Art. 3 ga Abs. 2 EHRL):

    • Der Anteil des Containerumschlags überstieg in den letzten zwölf Monaten 65 Prozent des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens.
    • Der Hafen liegt weniger als 300 Seemeilen vom nächsten EWR-Hafen entfernt.
    • Die Umladung der Container erfolgt ausschließlich von Schiff zu Schiff

    Die Festlegung solcher Häfen dient dem Zweck, Ausweichmanöver zur Minderung der Abgabepflicht zu vermeiden, indem Zwischenstopps vor Einfahrt in den EWR eingelegt werden. Aus diesem Grund zählen Containerhäfen in , die ein mit dem Europäischen vergleichbares Emissionshandelssystem anwenden, nicht zu den oben genannten Containerumschlaghäfen. Für den Start des Emissionshandels im Sektor wurden die Häfen „East Port Said“ in Ägypten und „Tanger Med“ in Marokko in einer entsprechenden Verordnung identifiziert.

Erfasste Schiffstypen und Treibhausgase

Schiffstypen

Ab einer Länge von 24 Metern wird die Größe eines Schiffs mit der Bruttoraumzahl (BRZ) angegeben.

  • Der Anwendungsbereich der EHRL erfasst zunächst große gewerblich betriebene Schiffe wie Fracht- und Passagierschiffe mit einer BRZ von mindestens 5.000.
  • Ab 2027 folgen dann auch große Offshore-Schiffe mit einer BRZ von mindestens 5.000.

Zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf kleinere Schiffe mit einer BRZ von mindestens 400 erstellt die bis Ende 2026 einen Bericht, in dem sie die Durchführbarkeit und die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Einbeziehung von kleineren Schiffen in den EU-ETS 1 untersucht.

Die EU-MRV-Seeverkehrsverordnung umfasst bereits ab dem 01.01.2025 zusätzlich kleinere Stückgut- sowie Offshore-Schiffe mit einer BRZ von mindestens 400.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der EHRL und der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sind Kriegsschiffe, Fischereischiffe, Flottenhilfsschiffe, einfache Holzschiffe, Schiffe ohne Maschinenantrieb und staatliche Schiffe für nicht gewerbliche Zwecke sowie Schiffe der Binnenschifffahrt.

Treibhausgase

Übersicht: Anwendungsbereich der EHRL

Übersicht: Anwendungsbereich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung:

Verpflichtete im maritimen Emissionshandel

Erklärung zur Einhaltung der ETS-Verpflichtungen

Das Schifffahrtsunternehmen ist für die Erfüllung der Überwachungs-, Berichts- und Abgabepflichten verantwortlich. „Schifffahrtsunternehmen“ im Sinne des Emissionshandels ist entweder der Schiffseigner oder der ISM-Manager (vgl. Art. 3 w) EHRL). Ein ISM-Manager ist für die Umsetzung des ISM-Codes (International Safety Management Code) zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes verantwortlich.

Ist der ISM-Manager für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, ist eine vertragliche Vereinbarung (Bevollmächtigung) zwischen dem ISM-Manager und dem Schiffseigner erforderlich, aus der eindeutig hervorgeht, dass der ISM-Manager für den Schiffseigner die Erfüllung der EU-ETS-1-Pflichten übernimmt. Diese Bevollmächtigung ist sowohl mit dem Überwachungsplan bei der Prüfstelle einzureichen als auch bei der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen. Sofern keine vertragliche Vereinbarung vorliegt oder die Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß erfolgte, verbleibt die Verantwortung beim Schiffseigner. In erster Linie und im Zweifel gilt somit der Schiffseigner als Verantwortlicher.

Verbleibt der Schiffseigner das verantwortliche Schifffahrtsunternehmen im Sinne des maritimen Emissionshandels, ist der DEHSt eine Liste mit allen Schiffen zu übermitteln, für die der Schiffseigner die Verantwortung für die ETS-Pflichten übernommen hat. Verwenden Sie dazu bitte unsere Vorlage Erklärung zur Einhaltung der ETS-Verpflichtungen

FAQs zu Verpflichtete

  • Schifffahrtsunternehmen müssen für jedes in ihrer Verantwortung stehende Schiff bis zum 31.03. des Folgejahres einen verifizierten für das gesamte vorangegangene Berichtsjahr vorlegen. Dies gilt unabhängig von Unternehmenswechseln und davon, wer für die von Berechtigungen für diese verantwortlich ist. Der Emissionsbericht muss das gesamte Berichtsjahr abdecken. Für den Zeitraum des Jahres, in dem das Schiff unter der Verantwortung eines anderen Unternehmens stand, basiert der Bericht auf dem Teilemissionsbericht dieses Unternehmens.

Mandatierung von ISM-Managern

Mandat für die Erfüllung der ETS-Pflichten

Ein Schiffseigner kann die Verantwortung für den Betrieb seiner Schiffe und die Erfüllung der EU-ETS-1-Pflichten an eine andere Organisation oder Person durch eine Mandatierung übertragen. Die Grundvoraussetzung dafür ist, dass die mandatierte Person oder Organisation den Schiffseigner als ISM-Manager vertreten kann. Deswegen ist es notwendig, dass der ISM-Manager ein "Document of Compliance" (ISM-DOC) vorhält, somit ISM-zertifiziert ist. Ist das der Fall, kann dieser ISM-Manager vom Schiffseigner die Verantwortung für die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen übernehmen. Nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung (Mandat) gilt der ISM-Manager damit als Schifffahrtsunternehmen im Sinne der EHRL (vgl. Art. 3 w) EHRL). Die inhaltlichen Anforderungen an das Mandat wurden durch die EU-Kommission festgelegt (vgl. Art. 1 Abs. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599). Bitte verwenden Sie für die Mandatierung die nachfolgend verlinkte Vorlage. Das Mandat muss sowohl vom Schiffseigner als auch vom ISM-Manager unterschrieben bzw. elektronisch signiert werden und wird zusammen mit dem Überwachungsplan bei der Prüfstelle und bei Antragstellung zur Eröffnung des MOHA bei der zuständigen Behörde eingereicht. Ist das Mandat nicht in Deutsch oder Englisch verfasst, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische einzureichen.

Soll ein ISM-Manager die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen von verschiedenen Eignern (bspw. Einschiffsgesellschaften) übernehmen, muss der ISM-Manager von jedem Eigner jeweils durch ein entsprechendes Mandat bevollmächtigt werden. Der ISM-Manager ist dann als Schifffahrtsunternehmen für die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen sämtlicher in seiner Verantwortung liegenden Schiffe verantwortlich, auch wenn sie verschiedenen Eignern gehören. Der ISM-Manager muss dann die Eröffnung eines Schiffsbetreiberkontos (MOHA) beantragen, das sämtliche Schiffe umfasst, für die der ISM-Manager die Erfüllung der EU-ETS-1-Verpflichtungen übernommen hat.

Soll der ISM-Manager von den übernommenen ETS-Pflichten entbunden werden, muss das erteilte Mandat von beiden Parteien schriftlich widerrufen werden und das entsprechende Dokument der DEHSt zur Prüfung zugehen. Wird das Mandat widerrufen, findet ein Wechsel des Schifffahrtsunternehmens statt, was die eines Teilemissionsberichts zur Folge hat (siehe FAQ). Gleiches gilt für Mandatierungen, die nach dem 01.01.2024 wirksam werden. Auch dann findet während des Berichtszeitraums ein Unternehmenswechsel statt. ISM-Manager, die vom Eigner nicht ausdrücklich durch ein Mandat zur Übernahme der EU-ETS-1-Pflichten bevollmächtigt wurden, gelten nicht als Verantwortliche im Sinne der EHRL und werden daher im Falle der Nichterfüllung der EU-ETS-1-Pflichten nicht sanktioniert. Die Verantwortung zur Erfüllung der ETS-Pflichten verbleibt in diesem Fall beim Eigner.

Grundsätzlich muss die Verantwortung für die Erfüllung der MRV- und EU-ETS-1-Verpflichtungen von derselben Organisation oder Person übernommen werden (vgl. Erwägungsgrund (6) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599).

FAQs zur Mandatierung

  • Das Schifffahrtsunternehmen ist für die einer Anzahl von Berechtigungen verantwortlich, die den verursachten ihrer Schiffe während der Zeit entspricht, in der die Schiffe unter ihrer Verantwortung betrieben wurden (vgl. Artikel 11a Absatz 1 EU-MRV-Seeverkehrsverordnung).

    Beispiel:
    Wechselt ein Schiff am 01.04.2025 vom Unternehmen A zum Unternehmen B, bedeutet dies, dass das Unternehmen A im Jahr 2026 eine Anzahl von Berechtigungen abgeben muss, die den verursachten Emissionen dieses Schiffes vom 01.01. bis 01.04.2025 entspricht. Das Unternehmen B muss im Jahr 2026 dann eine Anzahl von Berechtigungen abgeben, die den verursachten Emissionen dieses Schiffes vom 02.04. bis 31.12.2025 entspricht.

Überwachung

Die Schifffahrtsunternehmen des EU-ETS 1 Seeverkehrs müssen auf Basis eines genehmigten Überwachungsplans ihre verursachten Emissionen überwachen.

Schifffahrtsunternehmen, die vor dem 01.01.2024 im Anwendungsbereich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung tätig waren, müssen der zuständigen Verwaltungsbehörde bis 01.04.2024 für jedes ihrer in den Anwendungsbereich fallenden Schiffe einen (gegebenenfalls überarbeiteten) Überwachungsplan vorlegen. In diesem geben sie an, mit welchen Methoden -, CH4- und N2O-Emissionen sowie andere relevante Informationen überwacht und übermittelt werden. Das Konzept wird bis zum 06.06.2025 von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt.

Für Schiffe, die nach dem 01.01.2024 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung fallen, sind die Überwachungspläne umgehend, spätestens jedoch drei Monate nach erstmaligem Anlaufen eines EWR-Hafens vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt innerhalb der ersten vier Monate nach erstmaligem Anlaufen eines EWR-Hafens. Die Überwachungspläne müssen vor der Einreichung bei der zuständigen Behörde von einer Prüfstelle verifiziert worden sein.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter

MRV-Pflichten und Aufgaben für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden

Berichterstattung

Ab 2025 müssen die Schifffahrtsunternehmen jährlich bis zum 31.03. bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Flaggenstaatbehörde des zuständigen Mitgliedstaats sowie der Europäischen Kommission einen verifizierten (EmB) auf Schiffsebene vorlegen.

Zusätzlich müssen die Schifffahrtsunternehmen ab 2025 die Emissionsdaten auf Unternehmensebene bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einreichen. Hierfür gilt dieselbe Frist wie für den Emissionsbericht auf Schiffsebene.

Zur Durchsetzung der Berichtspflichten sind bei Verstößen die Kontosperrung und die Verhängung von Bußgeldern vorgesehen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter

MRV-Pflichten und Aufgaben für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden

FAQs zur Berichterstattung

  • Wechselt ein Schiff während eines Berichtsjahres zu einem anderen Schifffahrtsunternehmen, ist das frühere Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, seiner zuständigen Behörde, dem Flaggenstaat und der europäischen Kommission unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach Abschluss des Wechsels einen verifizierten schiffsbezogenen (Teil-) für den Zeitraum vorzulegen, in dem das Schiff unter dessen Verantwortung stand. Das neue Schifffahrtsunternehmen ist dann verpflichtet, bis zum 31.03. des auf den Wechsel folgenden Jahres unter Einbeziehung des Teilberichts einen verifizierten Gesamtemissionsbericht für das Berichtsjahr des Wechsels abzugeben.

    Das frühere Schifffahrtsunternehmen ist für das Jahr, in dem der Wechsel stattfand, für die von dem Schiff bis zum Zeitpunkt des Wechsels verursachten abgabepflichtig. Für die in diesem Jahr nach dem Wechsel durch das Schiff verursachten Emissionen hat das neue Schifffahrtsunternehmen die entsprechenden Berechtigungen abzugeben. Wechselt beispielsweise ein Schiff am 01.04.2025 von Unternehmen A zu Unternehmen B, bedeutet dies, dass das Unternehmen A im Jahr 2026 Berechtigungen für die Emissionen abgeben muss, die das Schiff vom 01.01.bis zum 01.04.2025 verursacht hat. Unternehmen B muss im Jahr 2026 Berechtigungen für die von dem Schiff vom 02.04.2025 bis zum 31.12.2025 verursachten Emissionen abgeben.

  • Das Berichtsjahr ist der Zeitraum eines Kalenderjahres vom 01.01. bis zum 31.12.

  • Berichtsjahr ist der Zeitraum eines Kalenderjahres vom 01.01. bis zum 31.12. Daher müssen für Fahrten, die in zwei verschiedenen Kalenderjahren beginnen und enden, die entsprechenden Daten in dem jeweiligen Berichtszeitraum erfasst werden. Beginnt die Fahrt eines Schiffes beispielsweise am 22.12.2024 und endet am 08.01.2025, bedeutet dies, dass die von dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen überwachte Emissionsmenge vom 22.12. bis zum 31.12. 2024 im Rahmen des Emissionsberichts 2024 ausgewiesen wird. Die , die vom 01.01. bis zum 08.01. 2025 verursacht wurden, werden dann im 2025 berücksichtigt.

  • Bei Verstößen eines Schifffahrtsunternehmens gegen die Berichtspflichten aus der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung kann die Kontosperrung verfügt und ein Bußgeld verhängt werden.

    Kontosperrung

    Kommt ein Schifffahrtsunternehmen seinen Berichtspflichten nicht nach, so verfügt die zuständige Verwaltungsbehörde die Sperrung des Kontos. Einzelheiten zur Kontosperrung werden im derzeit in der Überarbeitung befindlichen Treibhausgasemissionshandelsgesetz geregelt.

    Verhängung Bußgeld

    Wird ein Emissionsbericht, ein Überwachungsplan, ein geänderter Überwachungsplan oder ein angepasster Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei den zuständigen Stellen vorgelegt, handelt das Schifffahrtsunternehmen ordnungswidrig und es kann ein Bußgeld verhängt werden. Einzelheiten zu den Bußgeldtatbeständen werden im derzeit in der Überarbeitung befindlichen Treibhausgasemissionshandelsgesetz geregelt.

  • Ja, Schifffahrtsunternehmen müssen ihre Treibhausgasemissionen weiterhin über die bestehende THETIS-MRV-Plattform melden. Diese wird aktualisiert, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die durch die überarbeitete EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und die Emissionshandelsrichtlinie vorgenommen wurden.

  • Die von Schiffen werden von für den EU-ETS 1 und die EU-MRV-Seeverkehrsverordnung akkreditierten verifiziert. Schifffahrtsunternehmen können die Prüfstelle unabhängig von der Flagge des Schiffes oder dem Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat oder die Prüfstelle ihren Sitz hat auswählen. Grundsätzlich kann ein Unternehmen für jedes seiner Schiffe unterschiedliche Prüfstellen haben, außerdem können unterschiedliche Prüfstellen den des Schiffs und den Bericht auf Unternehmensebene überprüfen.

Abgabeverpflichtung

Auf Grundlage des Berichts über die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene wird die Anzahl der Emissionsberechtigungen ermittelt, die ein Schifffahrtsunternehmen für die verursachten Emissionen seiner Schiffe abgeben muss. Anhang II Teil C der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung enthält ein Berechnungstableau mit allen zusätzlichen Rechenschritten, die dem in der EHRL festgelegten Anwendungsbereich und den eingeräumten Übergangsregelungen und Ausnahmen entsprechen, wie:

  • Die abgabemindernde Anrechnung beim Einsatz von biogenen Kraftstoffen beziehungsweise biogenen Anteilen in Kraftstoffen, „renewable fuels of non-biological orign“ (RFNBO) und „recycled carbon fuels“ (RCF)
  • Die 50 Prozent reduzierte Abgabepflicht für Fahrten zwischen einem Anlaufhafen des EWR und dem Anlaufhäfen eines Drittstaates und umgekehrt
  • Die abgabemindernde Anrechnung von CCU (Carbon Capture and Utilization)- oder (Carbon Capture and Storage)-Maßnahmen nach Art. 12 Absatz (3a) und (3b) EHRL
  • Die bis Ende 2030 um 5 Prozent abgabemindernde Berücksichtigung von Schiffen der Eisklasse
  • Die Abgabepflicht ist in den ersten zwei Jahren nach Einbeziehung des Sektors Seeverkehr in das EU-ETS 1 reduziert. Für das Jahr 2024 müssen zunächst nur für 40 Prozent der verifizierten Emissionen und für 2025 lediglich 70 Prozent der verifizierten Emissionen Berechtigungen abgegeben werden.



Anstieg der Abgabeverpflichtung im EU-ETS Seeverkehr
EU-Emissionshandel im Seeverkehr: Anstieg der Abgabeverpflichtung


Die der Emissionsberechtigungen für die im Vorjahr verursachten Emissionen muss jeweils bis zum 30.09. im erfolgen.

Bei Verstößen gegen die Abgabeverpflichtung sind verschiedene vorgesehen:

  • Veröffentlichung der Namen der betroffenen Schifffahrtsunternehmen
  • Festsetzung einer Sanktionszahlung mit Nachabgabeverpflichtung
  • Ausweisungs-/Festsetzungsanordnung
  • Verhängung von Bußgeldern

Weitere Informationen finden Sie unter

Unionsregister

FAQs zur Abgabeverpflichtung

  • Das Schifffahrtsunternehmen ist für die einer Anzahl von Berechtigungen verantwortlich, die den verursachten ihrer Schiffe während der Zeit entspricht, in der die Schiffe unter ihrer Verantwortung betrieben wurden (vgl. Artikel 11a Absatz 1 EU-MRV-Seeverkehrsverordnung).

    Beispiel:
    Wechselt ein Schiff am 01.04.2025 vom Unternehmen A zum Unternehmen B, bedeutet dies, dass das Unternehmen A im Jahr 2026 eine Anzahl von Berechtigungen abgeben muss, die den verursachten Emissionen dieses Schiffes vom 01.01. bis 01.04.2025 entspricht. Das Unternehmen B muss im Jahr 2026 dann eine Anzahl von Berechtigungen abgeben, die den verursachten Emissionen dieses Schiffes vom 02.04. bis 31.12.2025 entspricht.

  • Nein, es gibt keine spezifischen Emissionszertifikate für den Sektor . Schifffahrtsunternehmen können und müssen allgemeine Emissionsberechtigungen () erwerben, die auch von der Industrie, dem Energiesektor und den Flugzeugbetreibern verwendet werden.

  • Ein Schifffahrtsunternehmen A kann von seinem Registerkonto A („maritime operator holding account“) keine Emissionsberechtigungen für ein Schifffahrtsunternehmen B abgeben. Kontoinhaber des Registerkontos ist grundsätzlich das verantwortliche Schifffahrtsunternehmen. Es steht diesem frei, für die Übernahme von Administrationsaufgaben wie die Kontoeröffnung oder Transaktionen im , auf die Unterstützung Dritter zurückzugreifen. Hierzu können im Rahmen der Kontoeröffnung oder -änderung kontobevollmächtigte Personen hinzugefügt werden, welche nicht Mitarbeitende des verantwortlichen Schifffahrtsunternehmens sind. Sowohl die Kontoinhaberschaft als auch die Verantwortung für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung nach der Emissionshandelsrichtlinie verbleiben beim Schifffahrtsunternehmen.

  • und erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBOs) sowie recycelte Kohlenstoffbrennstoffe (RCFs) sollen in den verschiedenen ETS-Sektoren gleichbehandelt werden. Daher sind die Compliance-Verpflichtungen für die Verwendung solcher Kraftstoffe in allen vom EU-ETS 1 abgedeckten Sektoren, einschließlich der Luftfahrt und der Schifffahrt, gleich.

    Derzeit haben , die aus der Verbrennung nachhaltiger Biokraftstoffe entstehen, die den Nachhaltigkeitskriterien der Erneuerbare-Energien-Richtlinie entsprechen, im Rahmen des EU-ETS 1 einen Emissionsfaktor von Null. Die konkrete Regelung zur Behandlung von RFNBOs und RCFs wird per Durchführungsrechtsakt festgelegt.

Erwerb von Berechtigungen

Die Berechtigungen können auf dem über Auktionen an der Europäischen Energiebörse (EEX) erworben werden. Auf dem  können Berechtigungen bilateral oder über verschiedene von Finanzinstituten bereitgestellte Derivate verkauft werden.

Um Berechtigungen zu erwerben, muss ein Schifffahrtsunternehmen ein Handelskonto oder ein Registerkonto („maritime operator holding account“) im Unionsregister eröffnen.

FAQs zu Berechtigungen

  • Eine kostenlose Zuteilung wird es im maritimen Emissionshandel nicht geben. Allerdings ist in den ersten beiden Jahren eine prozentual reduzierte Abgabepflicht vorgesehen. Für das Jahr 2024 sind zunächst nur für 40 Prozent der verifizierten Berechtigungen abzugeben. Dieser Anteil steigt auf 70 Prozent der verifizierten Emissionen für das Jahr 2025 und schließlich auf 100 Prozent der verifizierten Emissionen ab 2026 an.

  • Das Schifffahrtsunternehmen ist für die einer Anzahl von Berechtigungen verantwortlich, die den verursachten ihrer Schiffe während der Zeit entspricht, in der die Schiffe unter ihrer Verantwortung betrieben wurden (vgl. Artikel 11a Absatz 1 EU-MRV-Seeverkehrsverordnung).

    Beispiel:
    Wechselt ein Schiff am 01.04.2025 vom Unternehmen A zum Unternehmen B, bedeutet dies, dass das Unternehmen A im Jahr 2026 eine Anzahl von Berechtigungen abgeben muss, die den verursachten Emissionen dieses Schiffes vom 01.01. bis 01.04.2025 entspricht. Das Unternehmen B muss im Jahr 2026 dann eine Anzahl von Berechtigungen abgeben, die den verursachten Emissionen dieses Schiffes vom 02.04. bis 31.12.2025 entspricht.

  • Ein Schifffahrtsunternehmen A kann von seinem Registerkonto A („maritime operator holding account“) keine Emissionsberechtigungen für ein Schifffahrtsunternehmen B abgeben. Kontoinhaber des Registerkontos ist grundsätzlich das verantwortliche Schifffahrtsunternehmen. Es steht diesem frei, für die Übernahme von Administrationsaufgaben wie die Kontoeröffnung oder Transaktionen im , auf die Unterstützung Dritter zurückzugreifen. Hierzu können im Rahmen der Kontoeröffnung oder -änderung kontobevollmächtigte Personen hinzugefügt werden, welche nicht Mitarbeitende des verantwortlichen Schifffahrtsunternehmens sind. Sowohl die Kontoinhaberschaft als auch die Verantwortung für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung nach der Emissionshandelsrichtlinie verbleiben beim Schifffahrtsunternehmen.

Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Europäische Kommission hat am 30.01.2024 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/411 erlassen. Darin wird die Zuweisungsliste aufgestellt, mit der alle Schifffahrtsunternehmen, die ab dem 01.01.2024 unter den Anwendungsbereich des EU-ETS 1 fallen, den verantwortlichen Behörden zugeordnet werden (siehe Artikel 3gf Absatz 2 EHRL). Dieser Durchführungsbeschluss gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und ordnet alle betreffenden Schifffahrtsunternehmen jeweils einer nationalen Behörde zu. Die Liste wird alle zwei beziehungsweise vier Jahre aktualisiert. Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle, sind die in Deutschland zuständige Verwaltungsbehörde.

Weitere Informationen

Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ((EU) 2024/411)