Luftverkehr: EU-ETS 1 und CORSIA

Wir sind die in Deutschland zuständige Behörde sowohl für den EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) im Luftverkehr als auch für das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO).

Aktuelles

Neuigkeiten Luftverkehr

Hier finden Sie aktuelle Informationen für die Bereiche EU-ETS 1 und CORSIA im Luftverkehr.

Übersicht

Programm: Erfahrungsaustausch Prüfstellen 2024

Dokumenttyp Publikation , vom: 06.11.2024

Quartalsbericht für das dritte Quartal 2024 veröffentlicht

Dokumenttyp News , vom: 01.11.2024

Alles zum Luftverkehr

News

Termine

Bestätigung der Kontoangaben im Unionsregister (gemäß Artikel 25, Absatz 1 der VO EU 389/2013)

Dokumenttyp Termin , vom: 24.01.2023

EU-ETS 1

Termin im Zeitraum vom: 31.12.2024 - 31.12.2024

Alle Termine zum Luftverkehr

Publikationen

Programm: Erfahrungsaustausch Prüfstellen 2024

Dokumenttyp Publikation , vom: 06.11.2024

Auktionierungsbericht: August 2024

Dokumenttyp Publikation , vom: 02.10.2024

Auktionierungsbericht

Auktionierungsbericht: Juli 2024

Dokumenttyp Publikation , vom: 30.08.2024

Alle Publikationen zum Luftverkehr

Themenschwerpunkte

Aktuelle Informationen rund um die Bereiche EU-Emissionshandel im Luftverkehr und CORSIA finden Sie hier.

Teilnehmer

Kategorie: Luftverkehr , vom: 24.10.2022

Beschaffung von Berechtigungen und Projektgutschriften

Kategorie: Luftverkehr , vom: 24.10.0202

Anwendungsbereiche

Kategorie: Luftverkehr , vom: 24.10.2022

Abgabe von Berechtigungen und Löschung von Projektgutschriften

Kategorie: Luftverkehr , vom: 19.12.2013

Recht

Luftverkehr und CORSIA

Hier finden Sie Gesetze und Verordnungen und (sofern vorhanden) Rechtsprechung zum Thema.

Rechtsgrundlagen

Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Stand: 01.03.2024)

Kategorie: Rechtsgrundlagen , vom: 29.08.2024

Konsolidierter Text: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR.

Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (ReFuelEU Aviation)

Kategorie: Rechtsgrundlagen , vom: 15.08.2024

Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation)

Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die Liste der Flughäfen der Union und die Liste der zuständigen Behörden, die die Anwendung von RFEUA durchsetzen.

Kategorie: Rechtsgrundlagen , vom: 15.08.2024

Alle Rechtsgrundlagen

Rechtsprechung

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29.04.2024

Kategorie: Stationäre Anlagen , vom: 29.04.2024

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19.07.2023

Kategorie: Stationäre Anlagen , vom: 19.07.2023

VG Berlin, 02.06.2022

Kategorie: Informationen EU-ETS 1 , vom: 02.06.2022

Alle Rechtsprechungen

Sie haben Fragen?

Wir haben Antworten

In unseren FAQ finden Sie Fragen und Antworten zum Thema EU-ETS 1 Luftverkehr und CORSIA .

Quelle: © lassedesignen - Fotolia
  • Der Luftfahrzeugbetreiber wird anhand des für die Luftverkehrskontrolle (Air Traffic Control - ATC) verwendeten Rufzeichens (ATC-Callsign) identifiziert.

    Das Rufzeichen ist die Internationale Zivilluftfahrt-Organisations-Kennung in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, das Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs (vergleiche Artikel 51 Absatz 3 der ).
    Die Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers über das ATC-Callsign gilt grundsätzlich auch für Flüge, die unter Leasingvereinbarungen durchgeführt werden.
    So ist zum Beispiel im Fall von Wet-Lease-Vereinbarungen der Leasingnehmer Luftfahrzeugbetreiber, sofern der unter seinem Callsign durchgeführt wird.

  • Ja.

    Das Einbeziehen in das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) ist ausschließlich an das Ausführen einer Luftverkehrstätigkeit gebunden. Das Nennen eines Luftfahrzeugbetreibers in der Verwaltungsmitgliedsstaatenliste (VMSL) ist dafür nicht Voraussetzung.

    Ein , der nicht auf der VMSL genannt ist, kann also durchaus den Pflichten des Emissionshandels unterliegen. Er muss in jedem Falle selbst prüfen, ob diese für ihn gelten.

    Gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegen Luftfahrzeugbetreiber, die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung besitzen oder die der Bundesrepublik Deutschland über die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste zugewiesen wurden, dem Anwendungsbereich des TEHG und werden daher von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) verwaltet.

    Was ist die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste?

    Die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste nennt Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 01.01.2006 (also in der Vergangenheit) einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne der Emissionshandelsrichtlinie nachgegangen sind, mit Angabe des für sie zuständigen Mitgliedsstaats (vergleiche Anhang Verordnung (EG) Nummer 748/2009 der Kommission vom 05.08.2009 in der jeweils geltenden Fassung). Die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste soll vor allem gewährleisten, dass jedem Luftfahrzeugbetreiber klar ist, welchem Mitgliedsstaat er zugeordnet ist.

    Diese Liste stellt jedoch nicht verbindlich fest, ob ein Luftfahrzeugbetreiber emissionshandelspflichtig ist (vergleiche Informationen der EU-Kommission zur Verwaltungsmitgliedsstaatenliste).

  • Ein gilt als gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstabe j Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG), wenn er gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er , Fracht oder Post befördert (Artikel 3 Buchstabe p Richtlinie 2003/87/EG).

    Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber müssen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen (vergleiche Anhang 6 Teil I des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Chicagoer Abkommen). Betreiber ohne ein solches Zeugnis sind deshalb keine gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber.

    Betreiber mit AOC gelten aber nicht automatisch als gewerblich, sondern müssen tatsächlich oben genannte Luftverkehrsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.

    Beispielsweise gilt ein Betreiber von „Geschäftsreiseflugzeugen“ nur dann als gewerblicher Betreiber, wenn die Flüge der Öffentlichkeit ohne eine Einschränkung des Personenkreises gegen Entgelt angeboten werden und der Luftfahrzeugbetreiber ein AOC besitzt. Dabei ist es unerheblich, ob Tickets für einzelne Sitzplätze angeboten werden oder ob die Luftverkehrsdienstleistung in Form der Gesamtkapazität des Flugzeugs erfolgt.

    Das Merkmal des gewerblichen Betriebs wird an den Betreiber und nicht an die von ihm durchgeführten Flüge geknüpft.

    Nicht-gewerblich im Sinne des TEHG und der Emissionshandelsrichtlinie sind Betreiber von „Geschäftsreiseflugzeugen“ wie zum Beispiel im firmeneigenem Werksverkehr, die ihre Luftverkehrsdienstleistungen nur einem beschränkten Personenkreis, zum Beispiel Angestellten des eigenen Unternehmens und Geschäftspartnern, anbieten, nicht aber der Öffentlichkeit. Ebenfalls als nicht-gewerblich gelten Luftfahrzeugbetreiber, die ausschließlich Leerflüge (Überführungsflüge) durchführen, bei denen keine Passagiere, Fracht oder Post transportiert werden.

Alle FAQ zum Luftverkehr

Allgemeine Informationen zum EU-ETS 1

EU-Emissionshandel verstehen

Der Europäische Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) reduziert auf marktwirtschaftlicher Basis den Ausstoß klimaschädlicher Gase in Europa.

Reform und Perspektiven

Der Emissionshandel in Europa wird im Zuge des „Fit-for-55“ Legislativpakets angepasst und erweitert. Künftig kann der Geltungsbereich erweitert und EU-ETS 1 und EU-ETS 2 miteinander verknüpft werden.

Internationale Entwicklungen im europäischen Emissionshandel

Nach der Einführung des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS 1) im Jahr 2005 sind weltweit weitere nationale und regionale Emissionshandelssysteme entstanden.

Unionsregister

Im Unionsregister mit seinen verschiedenen Kontotypen finden die Prozesse und Transaktionen der europäischen Emissionshandelssysteme statt.

Versteigerung

Durch die Versteigerung von Emissionsberechtigungen werden die Klimakosten der Unternehmen sichtbar gemacht.

Prüfstellen

Akkreditierte oder zertifizierte Prüfstellen spielen eine zentrale Rolle im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1), denn sie verifizieren die Angaben der Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber.

Sanktionierung

Erfüllen Sie ihre Pflicht zur jährlichen Abgabe von Emissionsberechtigungen nicht rechtzeitig, werden Sanktionen fällig.

Auswertungen und Berichte

Hier finden Sie alle unsere Auswertungen und Berichte für den Bereich Europäisches Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1).

Weiterführende Seiten

Luftverkehr und CORSIA

Teilnehmer

Mehr über die Teilnahme an den beiden Systemen Europäischer Emissionshandel 1 und CORSIA.

Quelle: © Funtap – stock.adobe.com

Anwendungsbereich

Erfahren Sie mehr über die die unterschiedlichen Zwecke der Anwendungsbereiche und Schnittmengen im EU-ETS 1 und CORSIA.

Quelle: © New Africa – stock.adobe.com

Überwachung

Überwachung und Monitoring sind wichtige Bausteine des Emissionshandels und von CORSIA

Quelle: © Gorodenkoff – stock.adobe.com

Berichterstattung

Mehr zur Berichterstattung von Berechtigungen und Projektgutschriften.

Quelle: © stockbusters – stock.adobe.com

Beschaffung

Die für die Abgabe benötigten Berechtigungen können aus verschiedenen Quellen bezogen werden.

Quelle: © Daenin – stock.adobe.com

Abgabe

Abgabe von Berechtigungen und Löschung von Projektgutschriften

Quelle: © NINENII – stock.adobe.com