Luftverkehr: EU-ETS 1 und CORSIA
Wir sind die in Deutschland zuständige Behörde sowohl für den EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) im Luftverkehr als auch für das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO).
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Hier finden Sie aktuelle Informationen für die Bereiche EU-ETS 1 und CORSIA im Luftverkehr.
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Aktuelle Informationen rund um die Bereiche EU-Emissionshandel im Luftverkehr und CORSIA finden Sie hier.
Recht
Luftverkehr und CORSIA
Hier finden Sie Gesetze und Verordnungen und (sofern vorhanden) Rechtsprechung zum Thema.
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Rechtsprechung
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Der Luftfahrzeugbetreiber wird anhand des für die Luftverkehrskontrolle (Air Traffic Control - ATC) verwendeten Rufzeichens (ATC-Callsign) identifiziert.
Das Rufzeichen ist die Internationale Zivilluftfahrt-Organisations-Kennung in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, das Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs (vergleiche Artikel 51 Absatz 3 der ).
Die Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers über das ATC-Callsign gilt grundsätzlich auch für Flüge, die unter Leasingvereinbarungen durchgeführt werden.
So ist zum Beispiel im Fall von Wet-Lease-Vereinbarungen der Leasingnehmer Luftfahrzeugbetreiber, sofern der unter seinem Callsign durchgeführt wird.Weitere Informationen
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Ja.
Das Einbeziehen in das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) ist ausschließlich an das Ausführen einer Luftverkehrstätigkeit gebunden. Das Nennen eines Luftfahrzeugbetreibers in der Verwaltungsmitgliedsstaatenliste (VMSL) ist dafür nicht Voraussetzung.
Ein , der nicht auf der VMSL genannt ist, kann also durchaus den Pflichten des Emissionshandels unterliegen. Er muss in jedem Falle selbst prüfen, ob diese für ihn gelten.
Gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegen Luftfahrzeugbetreiber, die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung besitzen oder die der Bundesrepublik Deutschland über die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste zugewiesen wurden, dem Anwendungsbereich des TEHG und werden daher von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) verwaltet.
Was ist die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste?
Die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste nennt Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 01.01.2006 (also in der Vergangenheit) einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne der Emissionshandelsrichtlinie nachgegangen sind, mit Angabe des für sie zuständigen Mitgliedsstaats (vergleiche Anhang Verordnung (EG) Nummer 748/2009 der Kommission vom 05.08.2009 in der jeweils geltenden Fassung). Die Verwaltungsmitgliedsstaatenliste soll vor allem gewährleisten, dass jedem Luftfahrzeugbetreiber klar ist, welchem Mitgliedsstaat er zugeordnet ist.
Diese Liste stellt jedoch nicht verbindlich fest, ob ein Luftfahrzeugbetreiber emissionshandelspflichtig ist (vergleiche Informationen der EU-Kommission zur Verwaltungsmitgliedsstaatenliste).
Weitere Informationen
- Aktuelle Verwaltungsmitgliedstaatenliste (23.03.2023)
- Informationen der Europäischen Kommission zur Verwaltungsmitgliedstaatenliste, zur prior compliance list und über Änderungen auf diesen Listen
- TEHG 2011
- Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
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Ein gilt als gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 33 Buchstabe j Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG), wenn er gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er , Fracht oder Post befördert (Artikel 3 Buchstabe p Richtlinie 2003/87/EG).
Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber müssen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen (vergleiche Anhang 6 Teil I des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Chicagoer Abkommen). Betreiber ohne ein solches Zeugnis sind deshalb keine gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber.
Betreiber mit AOC gelten aber nicht automatisch als gewerblich, sondern müssen tatsächlich oben genannte Luftverkehrsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen.
Beispielsweise gilt ein Betreiber von „Geschäftsreiseflugzeugen“ nur dann als gewerblicher Betreiber, wenn die Flüge der Öffentlichkeit ohne eine Einschränkung des Personenkreises gegen Entgelt angeboten werden und der Luftfahrzeugbetreiber ein AOC besitzt. Dabei ist es unerheblich, ob Tickets für einzelne Sitzplätze angeboten werden oder ob die Luftverkehrsdienstleistung in Form der Gesamtkapazität des Flugzeugs erfolgt.
Das Merkmal des gewerblichen Betriebs wird an den Betreiber und nicht an die von ihm durchgeführten Flüge geknüpft.
Nicht-gewerblich im Sinne des TEHG und der Emissionshandelsrichtlinie sind Betreiber von „Geschäftsreiseflugzeugen“ wie zum Beispiel im firmeneigenem Werksverkehr, die ihre Luftverkehrsdienstleistungen nur einem beschränkten Personenkreis, zum Beispiel Angestellten des eigenen Unternehmens und Geschäftspartnern, anbieten, nicht aber der Öffentlichkeit. Ebenfalls als nicht-gewerblich gelten Luftfahrzeugbetreiber, die ausschließlich Leerflüge (Überführungsflüge) durchführen, bei denen keine Passagiere, Fracht oder Post transportiert werden.
Weitere Informationen
- TEHG 2011
- TEHG Anhang 1 vom 21.07.2011
- Durchführungsverordnung über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen (kurz: Monitoring-Verordnung) (EU-Verordnung 2018/2066) vom 19.12.2018, konsolidierter Text
- EU-Durchführungsverordnung 2022/388 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen (EU-Verordnung 2018/2067) vom 01.01.2021, konsolidierter Text
Allgemeine Informationen zum EU-ETS 1
Weiterführende Seiten
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