Überwachung

Letzte Aktualisierung 20.02.2024

Die Überwachung und Ermittlung (Monitoring) der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) sowie die jährliche Emissionsberichterstattung sind wichtige Bausteine des Emissionshandels und von CORSIA.

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Monitoring-Verordnung

Die genauen Anforderungen an das Monitoring im Luftverkehr sind in der Monitoring-Verordnung beschrieben, die seit dem 01.01.2013 (zuletzt geändert 18.10.2023) gültig ist.

Seit dem 01.01.2019 sind zudem Luftfahrzeugbetreiber aus allen ICAO-Mitgliedstaaten zu einem Monitoring ihrer Kohlendioxidemissionen im Rahmen von CORSIA verpflichtet.

In der Europäischen Union wurden die Anforderungen von CORSIA mittels einer delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Emissionshandelsrichtlinie implementiert, die die geänderte MVO für Routen, die von CORSIA erfasst sind, für anwendbar erklärt. Somit gilt für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR das EU-ETS MRV auch auf allen CORSIA-Routen.

Überwachungsplan

Alle am Emissionshandel teilnehmende Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, zu Beginn jeder Handelsperiode oder bei erstmaliger Aufnahme emissionshandelspflichtiger Luftverkehrstätigkeiten während der laufenden Handelsperiode unverzüglich ein Konzept zur Überwachung und Ermittlung ihrer Emissionen von Kohlendioxid (CO2) zu erstellen. Dieser Überwachungsplan ist sowohl inhaltlich als auch technisch die Grundlage für die jährliche Berichterstattung. Mit ihm werden die Anforderungen aus der Monitoring-Verordnung für den jeweiligen Luftfahrzeugbetreiber konkretisiert.

Zugleich ist ein mit dem Formular Management System (FMS) erstellter Überwachungsplan technische Voraussetzung, da ein Emissionsbericht (EmB) ausschließlich auf Basis eines im FMS erstellten Überwachungsplans angelegt und erstellt werden kann.

Einsatz von nachhaltigen alternativen Kraftstoffen

Beabsichtigt ein Luftfahrzeugbetreiber nachhaltige alternative Kraftstoffe im EU-ETS 1 zu berichten, muss zuvor der Überwachungsplan entsprechend angepasst und der DEHSt zur Genehmigung eingereicht werden. Die Nachhaltigkeit von Biomasseanteilen ist dabei mit den entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweisen im Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy) des Bundesamtes für Landwirtschaft- und Ernährung zu belegen.

Detaillierte Informationen zu den inhaltlichen und technischen Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Biokraftstoffen in Bezug auf die Anrechnung im EU-ETS 1 für Luftverkehr sind in Kapitel 6 des Leitfadens der DEHSt erläutert. Grundsätzlich gelten dieselben Regelungen für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR auch auf allen CORSIA-Routen.

Ablauf der Erstellung von Überwachungsplänen

Für die Erstellung der Überwachungspläne steht Ihnen unser FMS zur Verfügung. Die elektronische Kommunikation zwischen Luftfahrzeugbetreibern oder deren bevollmächtigten Vertretern, Prüfstellen und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erfolgt über die Virtuelle Poststelle (VPS).

Für den Import von großen Datenmengen in das FMS stellt die DEHSt Ihnen eine so genannte XML-Schnittstelle zur Verfügung.

Kleinemittenten können auch von dem vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Treibstoffverbrauchs Gebrauch machen und ihren Treibstoffverbrauch und ihre dazugehörigen CO2-Emissionen mittels eines Instruments schätzen (siehe dazu Antworten LV 010 und LV 033).

FAQs

  • LV 010
  • LV 033

Weitere Informationen

Leitfaden Luftfahrzeugbetreiber: Erstellung von Emissionsberichten für das Jahr 2023 und Monitoringkonzepten in der vierten Handelsperiode

Luftverkehr/Aviation – FMS-Handbuch

The Monitoring and Reporting Regulation – General guidance for Aircraft Operators (updated version 29/05/2023)

Nabisy - Nachhaltige-Biomasse-System

Nicht-CO2-Effekte

Ab dem 01.01.2025 sind Luftfahrzeugbetreiber darüber auch hinaus verpflichtet, die von ihnen verursachten Nicht-CO2-Effekte je Flug zu ermitteln und im Rahmen der Emissionsberichterstattung an die zuständige Behörde zu berichten. Die dafür notwendigen Überwachungs- und Berichterstattungsregeln werden von der Europäischen Kommission zur Zeit erarbeitet und sollen zum 31.08.2024 veröffentlicht werden. Die Nicht-CO2-Effekte umfassen hauptsächlich Kondensstreifen und durch Stickoxid-Emissionen verursachte Änderungen der Atmosphäre. Ausführliche Informationen zu Nicht-CO2-Effekten und ihrer Bedeutung sind in der UBA-Broschüre "Klimawirkung des Luftverkehrs" zu finden.