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Letzte Aktualisierung 20.02.2024

Flüge aller Luftfahrzeugbetreiber innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegen seit 2010 dem EU-ETS 1. Die Einführung von CORSIA führt seit 2019 zu einem parallelen Bestehen zweier Systeme, die sich auf internationalen Flügen innerhalb des EWR überschneiden.

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Überblick EU-ETS 1 und CORSIA

Der EU-Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) erfasst Flüge in und zwischen Ländern des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie vom EWR nach UK und in die Schweiz. Das Cap, welches etwa auf Höhe der des Jahres 2005 liegt, wird ab 2024 jährlich um 4,3 Prozent und ab 2028 um 4,4 Prozent sinken – dem gleichen linearen Reduktionsfaktor wie für den stationären Sektor. Die kostenlose Zuteilung wird bis 2026 auslaufen und durch aller für den Luftverkehr vorgesehenen Emissionsberechtigungen ersetzt werden (neben 20 Millionen SAF-Zertifikaten bis 2030). Eine Überwachungs- und Berichterstattungspflicht für Nicht--Effekte gilt ab 2025; die Kommission muss bis 2027 darüber berichten, wie die Nicht--Auswirkungen gemindert werden können, z. B. durch ihre vollständige Einbeziehung in den EU-ETS 1.

Bei unterliegen die jeweils in ihren Heimatländern der Berichts- und Löschungspflicht für ihre internationalen Flüge. Die Berichtspflicht gilt seit 2019. Für die Pilotphase von im Zeitraum von 2021 bis 2023 bestand keine Kompensationsverpflichtung, da die internationalen Emissionen des Sektors durch die Covid19-Pandemie dauerhaft unterhalb denen der Baseline des Jahres 2019 lagen. Ab 2024 sinkt die Baseline auf 85 Prozent der Emissionen des Jahres 2019, ab dann müssen voraussichtlich Projektgutschriften gelöscht werden. Für EWR-Luftfahrzeugbetreiber weicht die Liste der zulässigen Projektgutschriften aus verschiedenen Gründen von denen der ICAO ab, um beispielsweise durch fortschrittlichere Maßnahmen die Doppelzählung von Emissionsminderungen zu vermeiden. Ab 2027 ist die Teilnahme an CORSIA für fast alle Länder bis auf gewisse Entwicklungsländer verpflichtend. Für Routen von und zu Ländern, die nicht von CORSIA erfasst sind und die nicht als Entwicklungsländer von CORSIA ausgenommen sind, gelten ab 2027 voraussichtlich die EU-Emissionshandelsregeln.

Die Flüge unter dem EU-ETS 1 unterliegen einem anspruchsvolleren Klimaschutzziel als unter CORSIA. Um Doppelbelastungen zu vermeiden sind Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR von der Kompensationsverpflichtung unter CORSIA für internationale Flüge im EWR ausgenommen.

Schaubild über die verschiedenen Anwendungsbereiche
Schaubild über die verschiedenen Anwendungsbereiche

Die Europäische Union und die Schweiz haben miteinander am 07.12.2017 ein Abkommen über die Verknüpfung ihrer Emissionshandelssysteme geschlossen, das zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Für Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge zwischen dem EWR und der Schweiz, innerhalb der Schweiz sowie auch von der Schweiz nach UK durchführen, ergeben sich daraus einige Besonderheiten.

Teilnehmer am EU-ETS 1 oder CORSIA?

Am EU-ETS 1 nehmen grundsätzlich alle Luftfahrzeugbetreiber teil, deren Luftfahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, Territorium der EU-Mitgliedstaaten und Island, Norwegen und Liechtenstein) starten oder landen. Dies ist in Anhang 1 der Emissionshandels-Richtlinie festgelegt.

Flüge von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von weniger als 5.700 Kilogramm sind vom EU-Emissionshandel ausgenommen. Weitere Ausnahmen bestehen u.a. für Flüge nach Sichtflugregeln, Rettungs-, Polizei-, Militär- und Forschungsflüge.

Zudem nehmen gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber nicht am Emissionshandel teil, wenn sie innerhalb des erweiterten Anwendungsbereichs im Schnitt weniger als zwei Flüge pro Tag durchführen (genau genommen weniger als 243 Flüge in den drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen Januar bis April, Mai bis August, September bis Dezember) oder wenn sie, bezogen auf den erweiterten Anwendungsbereich, weniger als 10.000 Tonnen Kohlendioxid (CO2) pro Jahr emittieren. Bis zum 31.12.2030 sind darüber hinaus auch nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber ausgenommen, die bezogen auf den erweiterten Anwendungsbereich weniger als 1.000 Tonnen CO2 pro Jahr emittieren.

Im Anwendungsbereich von CORSIA sind grundsätzlich solche Luftfahrzeugbetreiber, die mit ihren internationalen Flügen und Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10.000 Tonnen erzeugen.

In der Europäischen Union wurden die Berichtsanforderungen von CORSIA mittels einer delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Emissionshandelsrichtlinie implementiert. Demnach gelten die Berichterstattungspflichten nur für Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

  • Sie verfügen über ein von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem EWR-Staat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses EWR-Staats, registriert;

  • Sie erzeugen jährlich CO2-Emissionenvon mehr als 10.000 Tonnen durch Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg, die Flüge zwischen Flugplätzen in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Flüge gemäß Artikel 2 Absatz 1 (Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Flugplätzen in Drittländern; internationale Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer EWR-Staaten; internationale Flüge zwischen Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von EWR-Staaten und Flugplätzen in Drittländern oder überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer EWR-Staaten) durchführen.

EU-ETS 1 Verwaltungsmitgliedstaatenliste

In der so genannten Verwaltungsmitgliedstaatenliste sind alle Luftfahrzeugbetreiber, soweit sie der Europäischen Kommission bereits bekannt sind, einem EU-Mitgliedsstaat zugeordnet. Damit ist geregelt, welcher Mitgliedsstaat für welchen Betreiber zuständig ist.

Aktuelle Verwaltungsmitgliedstaatenliste (23.03.2023)

Informationen der Europäischen Kommission zur Verwaltungsmitgliedstaatenliste, zur prior compliance list und über Änderungen auf diesen Listen

Entscheidung der Kommission zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten

FAQ zum Geltungsbereich

  • Für das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) sind die drei folgenden geografischen Anwendungsbereiche maßgeblich:

    • Erweiterter Anwendungsbereich (Extended Full Scope): umfasst alle Flüge, die im Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) starten oder landen; maßgeblich für die Betrachtung, ob ein dem EU-ETS 1 unterliegt (vergleiche auch Frage LV004)
    • Grundsätzlicher Anwendungsbereich (Full Scope): umfasst alle Flüge, die im EWR starten oder landen; ohne Flüge aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) in den EWR; maßgeblich für die Betrachtung, ob ein ein vereinfachtes Verfahren für die Berichterstattung nach Artikel 55 der (MVO) oder Artikel 28a Absatz 6 der EG-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) anwenden kann (vergleiche auch Fragen LV033 und LV038)
    • Reduzierter Anwendungsbereich (Reduced Scope): umfasst alle Flüge, die im EWR starten und landen sowie Flüge aus dem EWR in die Schweiz und aus dem EWR nach UK; maßgeblich für die Berichts- und Abgabepflicht

    Im Folgenden wird der reduzierte Anwendungsbereich detailliert erläutert, da dessen korrekte Anwendung entscheidend für die Erfüllung der Berichts- und Abgabepflicht ist.

    Die Beschränkung der Berichts- und Abgabeplicht gilt gemäß der Verordnungen (EU) Nummer 421/2014 und (EU) Nummer 2017/2392 für die Berichtsjahre 2013 bis 2023. Nach diesen Verordnungen unterfallen von Flügen zwischen einem Flugplatz im EWR und einem Flugplatz außerhalb des EWR nicht mehr der Berichts- und Abgabepflicht. Für Flüge von, zu und innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage bestehen die unter "Gebiete in äußerster Randlage" beschriebenen Besonderheiten.

    Anwendungsbereich auf EWR-Hoheitsgebiete

    In den geografischen Anwendungsbereich fallen die auf dem europäischen Kontinent gelegenen EWR-Hoheitsgebiete von:

    • Belgien
    • Bulgarien
    • Dänemark
    • Deutschland
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Irland
    • Island
    • Italien
    • Kroatien
    • Lettland
    • Liechtenstein
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Niederlande
    • Norwegen
    • Österreich
    • Polen
    • Portugal
    • Rumänien
    • Schweden
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechien
    • Ungarn
    • (bis 31.12.2020: Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, GB)
    • Zypern

    Die folgenden Gebiete zählen ebenfalls zum EWR: Ceuta und Melilla (Spanien), Aland Inseln (Finnland), Jan Mayen (Norwegen) (und bis 31.12.2020: Gibraltar (GB)).

    Besonderheiten bestehen für die Schweiz (ab 01.01.2020) und GB (ab 01.01.2021):

    Am 01.01.2020 ist das Abkommen zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (so genanntes Linking) in Kraft getreten. Durch die Verknüpfung unterliegen von Flügen aus dem EWR in die Schweiz der Berichts- und Abgabepflicht des EU-ETS 1.

    Durch den Austritt aus der Europäischen Union (EU) nimmt GB ab dem 01.01.2021 auch nicht mehr am EU-ETS 1 teil. Aufgrund des Handelsabkommens zwischen der EU und GB fallen Flüge aus dem EWR nach GB jedoch auch weiterhin unter das EU-ETS 1.

    Damit unterscheidet sich der reduzierte Anwendungsbereich früherer Jahre also vom aktuellen Stand.

    Gebiete in äußerster Randlage

    Gemäß Artikel 349 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind gegenwärtig neun Gebiete in äußerster Randlage definiert:

    • Kanarische Inseln (Spanien)
    • Französisch Guyana (Frankreich)
    • Guadalupe (Frankreich)
    • Martinique (Frankreich)
    • Mayotte (Frankreich)
    • Réunion (Frankreich)
    • Saint-Martin (Frankreich)
    • Azoren (Portugal)
    • Madeira (Portugal)

    von Flügen unterliegen dem geografischen Anwendungsbereich des EU-ETS 1 für die Berichts- und Abgabepflicht, wenn sie von einem Flugplatz in einem Gebiet äußerster Randlage abgehen und auf einem Flugplatz in demselben Gebiet in äußerster Randlage enden (zum Beispiel Flüge innerhalb der Kanarischen Inseln). Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage (zum Beispiel zwischen Madeira und den Kanarischen Inseln) unterliegen dagegen nicht dem geografischen Anwendungsbereich nach Verordnung (EU) Nummer 421/2014 und Verordnung (EU) Nummer 2017/2392, somit besteht für die Berichtsjahre 2013 bis 2023 keine Berichts- und Abgabepflicht. Dasselbe gilt für Flüge zwischen auf dem europäischen Kontinent gelegenen EWR-Hoheitsgebieten und Gebieten in äußerster Randlage.

    Außerhalb des Anwendungsbereichs

    Nicht zum Anwendungsbereich gehören für die Jahre 2013 bis 2023 folgende Territorien und Gebiete von EWR-Staaten. Zu GB zählende Gebiete gehören auch nach 2023 nicht mehr zum Anwendungsbereich:

    • Grönland
    • Färöer-Inseln
    • Franz. Polynesien
    • Neu Kaledonien
    • Saint Barthélemy
    • Saint Pierre und Miquelon
    • Wallis und Futuna
    • Aruba
    • Bonaire
    • Saba
    • Sint Eustatius
    • Curaçao
    • Sint Maarten (Teil Niederlande)
    • Svalbard
    • Anguilla (GB)
    • Bermuda (GB)
    • British Antarctic Territory (GB)
    • British Indian Ocean Territory (GB)
    • British Virgin Inseln (GB)
    • Cayman Inseln (GB)
    • Falkland Inseln (GB)
    • Bailiwick of Guernsey (GB)
    • Isle of Man (GB)
    • Jersey (GB)
    • Montserrat (GB)
    • Pitcairn (GB)
    • Henderson (GB)
    • Ducie (GB)
    • Oeno Islands (GB)
    • Saint Helena (GB)
    • Ascension and Tristan da Cunha (GB)
    • South Georgia and the South Sandwich Inseln (GB)
    • Turks and Caicos Islands (GB)
    • Akrotiri (GB)
    • Dhekelia (GB)

    von Flügen von, zu oder zwischen diesen Flugplätzen unterliegen für die Berichtsjahre 2013 bis 2023 daher nicht der Berichts- und Abgabepflicht. Dies gilt für zu GB gehörende Gebiete auch nach 2023.

    Besonderheiten einzelner Flughäfen

    Basel-Mulhouse-Freiburg
    Die Flüge von und zum Flughafen EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg (ICAO Aerodrome Codes LFSB und LSZM) unterliegen dem Europäischen Emissionshandelssystem, da sich der Flughafen in französischem Hoheitsgebiet befindet.

    Ercan (Nordzypern)
    Der Flughafen Ercan (ICAO Aerodrome Code LCEN) befindet sich im türkisch-zypriotischen Nordteil der Insel, in der von der Türkei so genannten Türkischen Republik Nordzypern, die – außer von der Türkei – international nicht als Staat anerkannt ist. Dennoch befindet sich der Flughafen nicht in dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaats, denn die Republik Zypern übt dort keine Staatsgewalt aus.

    Der Flughafen Ercan wird daher im EU-ETS 1 wie ein nicht zur EU gehöriger Flughafen behandelt.

    Gibraltar
    Gibraltar ist seit dem 01.01.2021 kein EWR-Gebiet mehr und wird auch nicht vom Handelsabkommen zwischen der EU und GB umfasst. Flüge zwischen dem EWR und Gibraltar unterliegen daher aktuell nicht dem reduzierten Anwendungsbereich. Der Europäische Rat hat jedoch am 05.10.2021 die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit GB in Bezug auf Gibraltar genehmigt. Falls sich nach Abschluss eines entsprechenden Abkommens Änderungen hinsichtlich der Flüge zwischen dem EWR und Gibraltar ergeben, informieren wir entsprechend.