Abgabe, Löschung und Sanktionierung
Luftfahrzeugbetreiber können für den EU-ETS 1 folgende Typen von europäischen Berechtigungen zur einsetzen:
- Europäische Berechtigungen des Luftverkehrs (), auch EUAA oder EU Aviation Allowances genannt.
- Berechtigungen des stationären Emissionshandels () (EU Allowances, General Allowances).
- Schweizer Berechtigungen des Luftverkehrs (CHUA, gemäß Linking-Vereinbarung)
- Schweizer Berechtigungen des stationären Emissionshandels (CHU, gemäß Linking-Vereinbarung)
Am 01.10. eines Jahres überprüfen wir den Stand der Einhaltung der Abgabepflichten anhand der Emissionsberichterstattung. Wurden nicht genügend Berechtigungen abgegeben, wird gegebenenfalls eine Sanktionszahlung von 100 Euro (zzgl. des Anstiegs des Europäischen für das jeweilige Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012) pro fehlender verhängt. Die fehlenden Berechtigungen müssen trotzdem weiterhin abgegeben werden.
Ab dem 01.10. eines Jahres wird zudem gemäß der EU-Registerverordnung der Erfüllungsstatus für jeden Luftfahrzeugbetreiber im öffentlichen Teil des EUTL (European Union Transaction Log) angezeigt.
Die Pflicht zur Löschung von Projektgutschiften besteht unter nach Ende eines jeden Verpflichtungszeitraums. Für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 müssen Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 31.01.2025 und für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31.01.2028 die ihnen von der DEHSt per Bescheid bis zum 30.11. des Vorjahres festgesetzte Menge an Einheiten kompensieren. Auch bereits im ersten und zweiten Jahr eines Verpflichtungszeitraums informiert die DEHSt Luftfahrzeugbetreiber über die voraussichtliche jährliche Löschungsverpflichtung.