Unionsregister

Letzte Aktualisierung 22.02.2024

Im Unionsregister mit seinen verschiedenen Kontotypen finden die Prozesse und Transaktionen der europäischen Emissionshandelssysteme statt.

Quelle: © Gorodenkoff Productions OU – stock.adobe.com

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Per Klick auf den Link rufen Sie das Unionsregister auf

Es hat auch einen Kyoto-Bereich, in dem die nationalen Kyoto-Register der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten geführt werden.

Die Entwicklung und der Betrieb des Unionsregisters erfolgen durch die Europäischen Kommission, wobei die jeweiligen Mitgliedstaaten die Konten verwalten.

Login

Für die Nutzung des Unionsregisters benötigen Sie lediglich einen Web-Browser und eine Internetverbindung.

Allgemeine Informationen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der EU-Registerverordnung (EU) 2019/1122 festgelegt. Das EU-Unionsregister dient den am europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) teilnehmenden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern als Nachweisinstrument bezüglich ihrer Verpflichtungen aus dem EU-ETS 1.

Es ist ein elektronisches Verzeichnis, in dem der Besitz von EU-Berechtigungen und Kyoto-Zertifikaten auf Konten erfasst wird. Für diesen Zweck können im EU-Unionsregister EU-Berechtigungen zwischen den Konten übertragen werden. Die EU-Berechtigungen und Kyoto-Zertifikate existieren ausschließlich elektronisch.

Das EU-Unionsregister ist keine Handelsplattform, auf der Angebot und Nachfrage von EU-Berechtigungen vermittelt werden.

Das European Union Transaction Log (EUTL)

Die EU veröffentlicht zahlreiche Informationen zum EU-ETS 1 auf der Webseite des EUTL. Zum Beispiel sind hier Teilnehmer, Zuteilungsmengen und Compliance-Status der Anlagen, Seeschiffs- und Luftfahrzeugbetreiber aufgeführt.

Zum European Union Transaction Log (EUTL)

Konto

Alle relevanten Informationen von der Registrierung bis zur Schließung Ihres Kontos erfahren Sie in den nachfolgenden fünf Punkten zum Thema Konto.

Wie Sie ein Konto im Unionsregister eröffnen können, erfahren Sie dabei unter Punkt zwei.

  • Bei der Beantragung eines Kontos im Unionsregister, müssen mindestens zwei kontobevollmächtigte Personen benannt werden. Eine Ausnahme bilden Prüferkonten; bei diesem Kontotyp reicht auch nur eine kontobevollmächtigte Person aus.


    Kontobevollmächtigte Personen von EU-100er-Konten können folgende Rollen besitzen:

    • Initiator: Diese Person kann Transaktionen und Vorgänge initiieren
    • Approver: Diese Person kann initiierte Transaktionen und Vorgänge bestätigen
    • Initiator/Approver: Diese Person kann Transaktionen und Vorgänge sowohl initiieren als auch bestätigen, allerdings nicht die selbst initiierten
    • Kontobevollmächtigte Personen mit Nur-Lesen-Zugriff

    EU-100er-Konten (außer Prüferkonten) benötigen als Minimalkonfiguration eine der folgenden Kombinationen:

    • Initiator + Approver
    • Initiator/Approver + Approver
    • Intitator + Initiator/Approver
    • Initiator/Approver + Initiator/Approver

    Prüferkonten benötigen nur kontobevollmächtigte Personen mit den Rollen Initiator oder Initiator/Approver. Beide können geprüfte Emissionen eintragen und bestätigen.

  • Betreiberkonten, die von Deutschland verwaltet werden, müssen im deutschen Teil des Unionsregisters eröffnet werden. Folgende Kontotypen können beim Beantragen eines Kontos gewählt werden:

    • Anlagenkonto
    • Luftfahrzeugbetreiberkonto
    • Seeschiffsbetreiberkonto (ab 2. Quartal 2024)
    • Handelskonto
    • Prüferkonto

    Befindet sich die emissionshandelspflichtige Anlage in Deutschland oder ist der Luftfahrzeugbetreiber oder das Schifffahrtsunternehmen in der Verwaltungsmitgliedsstaatenliste Deutschland zugeordnet, dann muss auch das Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber- oder Seeschiffsbetreiberkonto im deutschen Teil des Unionsregisters eröffnet werden.

    Kontoinhaber benötigen beim Benennen der kontobevollmächtigten Personen deren deutsche Nutzer-ID (Union Registry Identification Number (URID) beginnend mit DE). Aus diesem Grund müssen alle Personen, die erstmals als kontobevollmächtigte Person benannt werden, zuvor die nachfolgend beschriebenen Schritte 1 und 2 durchführen.

    Bitte beachten Sie, dass nach Inkrafttreten der neuen Nutzungsbedingungen (s.u.) die Eröffnung eines Handelskontos im deutschen Teil des Unionsregisters nunmehr nur noch möglich ist, wenn der Kontoinhaber seinen Geschäftssitz in Deutschland hat (Kapitel 4, Abs.6). Bereits eröffnete Handelskonten sind von dieser Regelung nicht betroffen.

    Hier gelangen Sie zu den Nutzungsbedingungen

    Amtliche Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger

Registrierungsschritte im Unionsregister

  1. Schritt 1: EU-Login-Zugang mit der EU-Login-App einrichten

    Neue kontobevollmächtigte Personen müssen sich zuerst beim Authentifizierungsdienst EU-Login einen Zugang anlegen.

  2. Schritt 2: Erzeugen der Nutzer-ID (URID) im Unionsregister

    Nach erfolgreicher Online-Registrierung beim EU-Login müssen sich künftige kontobevollmächtigte Personen im Unionsregister eine Nutzer-ID (URID) erzeugen.

  3. Schritt 3: Beantragen eines Kontos

    Damit das Onlineformular zur Kontobeantragung korrekt und vollständig ausgefüllt werden kann, muss das in den folgenden Dokumenten erläuterte Vorgehen bekannt sein. Das Onlineformular des Unionsregisters lässt keine Zwischenspeicherung zu, weshalb mit dem Ausfüllen erst begonnen werden sollte, wenn alle Daten vollständig vorliegen.

    Im Unionsregister gibt es die nachfolgend aufgeführten Kontotypen.

  4. Schritt 4: Übersenden des Kontoantrags und der Nachweisdokumente

    Zum Abschluss der Onlinebeantragung des Kontos wird vom Unionsregister an die im Online-Antrag angegebenen E-Mail-Adressen der kontobevollmächtigten Personen eine PDF-Datei geschickt, die die Angaben des Antrags enthält.

  5. Schritt 5: Eingabe des Aktivierungsschlüssels

    Nachdem die kontobevollmächtigten Personen benannt wurden und die Kontoantragsunterlagen uns vollständig vorliegen, prüfen wir deren Identität. Ist diese Prüfung erfolgreich, erhalten sie per Post einen Aktivierungsschlüssel, den sie beim Erst-Login am Unionsregister über den Link „Aktivierungsschlüssel eingeben" eintragen müssen.

  • Gemäß der Registerverordnung (EU) 2019/1122 Artikel 22 Absatz 4, müssen Kontoinhaber zum Jahresende bestätigen, dass sämtliche Kontoangaben „vollständig, aktuell, richtig und exakt“ sind. Dies gilt sowohl für EU-100er-Konten, also Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Seeschiffsbetreiber- und Handelskonten im EU-ETS 1, als auch für Personenkonten im nationalen Kyoto-Register, so genannte DE-121er-Konten und für Prüferkonten.

    Bitte verwenden Sie für die jährliche Bestätigung das folgende Formular. Sofern die Konten denselben Kontoinhaber haben, können Sie auch mehrere Konten eintragen.

    Bestätigungen für das laufende Jahr werden vom 01.10. bis 31.12. akzeptiert. Angaben für Konten, die nach dem 01.10. eröffnet wurden, müssen erst im nächsten Jahr bestätigt werden.

    Bitte bedenken Sie, dass eine fehlende Bestätigung zur Kontosperrung führen kann.

    Formular zur Bestätigung der Kontoangaben im Unionsregister

  • Das Schließen eines Personen- (DE-121er-Konto) oder Handelskontos (EU-100er-Konto) kann jederzeit online im Unionsregister beantragt werden, sofern sich keine Zertifikate auf dem Konto befinden. Eine kontobevollmächtigte Person klickt beim Reiter "Kontoangaben" auf „Schließen“ und anschließend auf „Kontoschließung bestätigen“. Danach wird eine Antragsnummer (identifier) angezeigt, die zusammen mit der Kontokennung und dem Namen des Kontoinhabers in das Formular "Antrag auf Kontoschließung" einzutragen ist.

    Sie haben zwei Möglichkeiten, den ausgefüllten Kontoschließungsantrag an uns zu übermitteln:

    • Versenden über die Virtuelle Poststelle (VPS)
    • Versenden per Briefpost (Bitte beachten Sie, dass die Druckversion des Antrags durch die vertretungsberechtigten Personen des Kontoinhabers unterzeichnet ist.)

    Die Kontoschließung wird erst wirksam, wenn die Registerverwaltung diese bestätigt hat. Das Unionsregister informiert die kontobevollmächtigten Personen über die abgeschlossene Kontoschließung per E-Mail. Diese enthält die Antragsnummer (identifier).

    Kontobevollmächtigte Personen mit der Rolle Approver (bei EU-100er-Konten) bzw. zusätzliche kontobevollmächtigte Personen (bei DE-121er-Konten) können keine Kontoschließung initiieren.

    Antrag auf Kontoschliessung

Weitere Kontoinformationen

Übersicht: Betreiberwechsel

Übersicht: Kontokennung

Übersicht: Kontogebühren

Berechtigungen und Kyoto-Zertifikate

Berechtigungen des EU-Emissionshandelssystems werden EUA (EU-Allowances) genannt. Deren Äquivalente im internationalen Kontext auf UN-Ebene werden als Kyoto-Zertifikate bezeichnet, von denen es unterschiedliche Typen gibt.

  • Betreiber, die einen Zuteilungsbescheid erhalten haben, bekommen jährlich bis zum 30.06. von uns durch eine Ausgabetransaktion eine Teilmenge Berechtigungen auf ihr Konto. Anlagenbetreiber erhalten EU-Allowances (EUA, General Allowances), Luftfahrzeugbetreiber EU Aviation Allowances (aEUA, Aviation Allowances, auch als EUAA bezeichnet). Ab 2025 erhalten auch Luftfahrzeugbetreiber, EUA ausgegeben. Auf Konten verbuchte aEUA bleiben aber weiterhin gültige Berechtigungen und können von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern sowie Schifffahrtsunternehmen zur Abgabe eingesetzt werden.

    Berechtigungen sind ab Beginn der Handelsperiode gültig, für die sie ausgegeben werden. Das bedeutet, dass EUA/aEUA unabhängig davon, in welchem Jahr die Ausgabe erfolgt, für Emissionen jedes Jahres der entsprechenden Handelsperiode und künftiger Handelsperioden abgegeben werden können. Diese Regelung gilt auch für Berechtigungen verlinkter Systeme, somit auch für CHU und CHUA.

    Für welche Handelsperiode die Berechtigungen ausgegeben werden, spezifiziert ein Element der Seriennummer, das im Konto angezeigt wird.

    Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber sowie Schifffahrtsunternehmen müssen bis zum 31.03. jedes Jahres den verifizierten Emissionsbericht (EmB) über ihre Emissionen des Vorjahres der DEHSt übermitteln.

    Die Prüfstellen müssen bis zum 31.03. die geprüften Emissionen für das Vorjahr für die Anlage oder den Luftfahrzeugbetreiber im entsprechenden Konto des Unionsregisters eintragen. Damit die Prüfstelle dies tun kann, ist es notwendig, dass die Betreiber ihrem Konto im Unionsregister die Prüfstelle zuordnen. Diese hat dann die Zuordnung zu bestätigen und kann anschließend die Eintragung vornehmen oder eine Eintragung bestätigen. Die Eintragung der geprüften Emissionen kann auch durch eine kontobevollmächtigte Person des Kontos erfolgen, wobei der eingetragene Wert immer durch die Prüfstelle zu bestätigen ist.

    Bis zum 30.09. jedes Jahres müssen Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber sowie Schifffahrtsunternehmen eine Anzahl an Berechtigungen abgeben, die den tatsächlichen Emissionen (in Tonnen) des Vorjahres entspricht. Dies geschieht in Form einer gesondert gekennzeichneten Transaktion (Abgabe) vom entsprechenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonto aus. Durch die Abgabetransaktion weisen die Betreiber die notwendige Anzahl an Berechtigungen nach, die sie zur Deckung der von ihnen verursachten Emissionen benötigen. Schifffahrtsunternehmen müssen in 2024 nur 40 Prozent und in 2025 nur 70 Prozent ihrer Emissionen durch eine Abgabetransaktion abdecken.

    Zur Abgabe können EUA, aEUA, CHU und CHUA von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern sowie Schifffahrtsunternehmen genutzt werden.

  • Zwischen Konten des EU-ETS 1- und des Kyoto-Bereichs im Unionsregister (oder anderer Kyoto-Register) können keine Transaktionen mit Berechtigungen erfolgen. Transaktionen mit EU-Allowances (EUA) (Berechtigungen) und EU Aviation Allowances (aEUA) (Luftverkehrsberechtigungen, Aviation allowances, auch als EUAA bezeichnet) sind auf den EU-ETS-1-Bereich beschränkt. Darüber hinaus können sie auch auf Konten verlinkter Systeme transferiert und dort gehalten werden. Dazu zählt das Schweizer Emissionshandelssystem. Das heißt, EUA, aEUA, CHU und CHUA können nur auf Konten gehalten werden, deren Kontokennung mit EU-100 oder CH-100 beginnt.

  • CER und ERU können nur auf Konten des Kyoto-Systems gehalten und transferiert werden, wie zum Beispiel den DE-121er-Konten des deutschen Kyoto-Registers. Transfers auf Konten des EU-ETS 1 (EU-100er-Konten) sind nicht möglich. Transaktionen auf Konten des EU-ETS 1 (EU-100er-Konten) sind nicht möglich. Außerdem sind externe Transaktionen zwischen Personenkonten unterschiedlicher Kyoto-Register (z. B. zwischen einem DE-121er-Konto und einem FR-121er-Konto) seit dem 09.09.2023 nicht mehr möglich. Somit sind von diesen Konten nur noch freiwillige Löschungen, interne Transaktionen auf andere DE-121er-Konten und Ausschüttungen aus dem CDM-Register möglich. Diese Funktionalität wird voraussichtlich bis zum 31.12.2025 verfügbar sein.

Sicherheit

Für das Unionsregister gelten nachfolgende Sicherheitsvorschriften. Kontobevollmächtigte Personen können selbst durch richtiges Verhalten viel zu einem sicheren Gesamtsystem beitragen.

  • Das Einloggen im Unionsregister erfolgt über einen gesonderten Service, das "EU-Login". Dabei kann das Passwort bei der Einrichtung des Zugangs selbst festgelegt werden. Ein nachträgliches Ändern ist jederzeit möglich.

    Das Passwort sollte niemals Dritten mitgeteilt werden. Es ist stets geheim zu halten.

  • Für das Einloggen beim Unionsregister benötigen kontobevollmächtigte Personen:

    • Nutzername
    • Passwort
    • die auf einem Mobilgerät installierte und initialisierte EU-Login-App

    Bei jedem Einloggen im Unionsregister erzeugt die EU-Login-App, nachdem Sie den QR-Code gescannt haben, eine Zeichenfolge, die für den Abschluss des Logins benötigt wird.

    Weitere Informationen zur Nutzung der EU-Login-App finden Sie in dieser PDF-Datei: Einrichtung und Verwaltung des EU-Login-Kontos mit der EU-Login-App für die Registrierung und Anmeldung am EU-Unionsregister

  • Nutzen Sie für den Zugang zu Ihrem Konto im Unionsregister nicht dasselbe Gerät, auf dem auch die EU-Login-App installiert ist. Nur bei der Verwendung von zwei unterschiedlichen Endgeräten wie Computer und Mobiltelefon ist eine höhere Sicherheit gewährleistet.

    • Die EU-Login-App wird auch für die Bestätigung von Transaktionen verwendet. Hierzu muss bei gestarteter App der angezeigte QR-Code gescannt und die danach angezeigte Zeichenfolge im Unionsregister eingegeben werden.
    • Nutzername und Passwort sollten nicht auf Ihrem Mobiltelefon, das für die EU-Login-App genutzt wird, gespeichert sein. Bei Verlust oder Diebstahl könnte eine betrügerische Person sich unter Ihrer Kennung am Unionsregister einloggen und Transaktionen durchführen.
    • Schützen Sie Mobiltelefon und Computer durch PIN, Fingerabdruck oder andere (biometrische) Sicherheitsfunktionen vor einem Zugriff Dritter.
  • Um zu prüfen, ob man sich tatsächlich auf der Internetseite des Unionsregisters befindet, besitzen diese Seiten ein spezielles Zertifikat, anhand dessen die Authentizität der Seite geprüft werden kann. Im Firefox-Browser klickt man hierzu auf das Schloss-Symbol in der Statusleiste („Schlosssymbol > Verbindung sicher > Weitere Informationen > Zertifikat anzeigen“).

    Das Zertifikat muss dabei exakt die folgenden Informationen enthalten:

    • Inhabername – Ort: Brussels, Organisation: European Commission, Allgemeiner Name: *.unionregistry.ec.europa.eu
    • Ausstellername – Land: BE, Organisation: GlobalSign nv-sa, Allgemeiner Name: GlobalSign RSA OV SSL CA 2018
    • Gültigkeit Beginn: 23.10.2023, Ende 23.11.2024
    • Fingerabdruck SHA-256: 58:E1:28:68:DF:75:27:4D:3E:9F:0E:72:BF:96:E8:3D:F0:45:8E:A9:99:48:6A:A3:CE:A6:15:AF:A7:52:07:A3

    Auch die EU-Login-Seiten besitzen ein spezielles Zertifikat. Die wichtigsten Informationen sind folgende:

    • Inhabername – Ort: Brussels, Organisation: European Commission, Allgemeiner Name: *.ec.europa.eu
    • Ausstellername – Land: BE, Organisation: GlobalSign nv-sa, Allgemeiner Name: GlobalSign RSA OV SSL CA 2018
    • Gültigkeit Beginn: 19.06.2022, Ende 20.07.2024
    • Fingerabdruck SHA-256: 5C:8F:7E:E9:1C:D5:27:8E:AB:AF:27:62:7F:9A:5B:F6:BB:88:B2:35:2B:5E:3C:AD:6F:F2:38:C2:9A:56:C6:61
  • Beim Login und Eingeben von Daten sollte stets überprüft werden, ob sich in der Adresszeile des Browsers die Adresse des Unionsregisters befindet. Dabei wird die Domain der EU-Kommission hervorgehoben (sofern dies in den Einstellungen des Browsers nicht deaktiviert wurde), wie zum Beispiel

    https://unionregistry.ec.europa.eu/euregistry/DE/index.xhtml

    Bei Zweifeln, ob man sich auf der richtigen Internetseite befindet oder einem Dinge merkwürdig vorkommen (ungewöhnliche Meldungen, Anzeige von leeren Seiten, ungewöhnlich lange Ladezeiten und Ähnliches), sollte die Verbindung umgehend beendet werden.

  • Der geschützte Bereich sollte stets über ein Ausloggen über „Abmelden" im rechten oberen Bereich des Unionsregisters erfolgen. Um sich vollständig auszuloggen, muss auch beim EU-Login die Schaltfläche „Abmeldung“ genutzt werden.

  • Sicherheitsupdates des Betriebssystems, des Browsers und anderer installierter Programme sollten regelmäßig und unmittelbar eingespielt werden. Die Verwendung von Anti-Virenprogrammen mit den jeweils aktuellsten Definitionsdateien ist selbstverständlich und dient der Sicherheit des IT-Systems.

  • Die Vermeidung von Geldwäsche spielt auch im Emissionshandel eine Rolle. Um über das Geldwäscherisiko im Emissionshandel informieren zu können, hat die DEHSt zwei empirische Studien in Auftrag gegeben. In der ersten Studie (UBA Texte 01/2020) wurde versucht, das generelle Geldwäscherisiko im Emissionshandel in Deutschland abzuschätzen, indem Kontoinhaber und kontobevollmächtige Personen zu ihren Erfahrungen, Einschätzungen und Präventionsmaßnahmen befragt wurden. In der zweiten Studie (UBA Texte 07/2023) wurden dann die entsprechenden Personen aus den anderen am EU-ETS 1 teilnehmenden Mitgliedstaaten befragt.

    In den Befragungen beider Studien wurde von einer erheblichen Anzahl von Verdachtsfällen auf Geldwäsche berichtet, von der ein großes Dunkelfeld nicht berichteter Verdachtsfälle abgeschätzt werden kann. Um das Risiko der Geldwäsche einzudämmen, gibt die Studie deshalb bestimmte Empfehlungen. Zu ihnen zählen unter anderem Reformen sowie softwaregestützte Analysen des Unionsregisters, die Implementierung von Compliance-Management-Systemen auf Seiten der Kontoinhaber*innen, webbasierte Schulungsmaßnahmen durch die DEHSt oder auch die Einführung einer Obergrenze für Barzahlungen.

    Weiterführende Informationen

    UBA Texte | 01/2020: EU-ETS - Erkennung von Geldwäsche im Emissionshandel

    UBA Texte | 07/2023: EU-ETS - Erkennung, Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche im Emissionshandel

Transaktionen

Transaktionen sind Übertragungen von Berechtigungen und Kyoto-Zertifikaten von einem Konto auf ein anderes sowie Löschungen und Abgaben von Berechtigungen. Im Unionsregister werden Transaktionen nach bestimmten zeitlichen Vorgaben durchgeführt.

  • Im Unionsregister werden Transaktionen zwischen Nutzerkonten in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) ausgeführt. An Arbeitstagen vor 10:00 Uhr und nach 16:00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Registerfeiertagen können Transaktionen zwar veranlasst werden, eine Ausführung findet in dieser Zeit aber nicht statt. Dabei gelten für Transaktionen zwischen Konten des EU-ETS 1 (EU-100er-Konten) und Konten des Kyoto-Bereichs (zum Beispiel DE-121er-Konten) unterschiedliche Regeln. Zwischen diesen beiden Bereichen können keine Transaktionen stattfinden. Certified Emission Reductions (CER) und Emission Reduction Units (ERU) dürfen seit dem 01.07.2023 nicht mehr auf EU-100er-Konten gehalten werden und müssen durch eine freiwillige Löschungstransaktion vom Konto entfernt werden.

    EU-ETS 1 (EU-100er-Konten): Ausführung von Transaktionen zu Konten, die keine Vertrauenskonten sind (siehe unten):

    • Wird eine Transaktion an einem Arbeitstag ab 12:00 Uhr MEZ veranlasst, erfolgt die Ausführung vor 12:00 Uhr MEZ des folgenden Arbeitstags.
    • Wird eine Transaktion an einem Arbeitstag nach 12:00 Uhr MEZ veranlasst, erfolgt die Ausführung ab 12:00 Uhr MEZ des zweiten Arbeitstags nach dem Tag der Veranlassung.
    • Eine Transaktion kann bis zu zwei Stunden vor ihrer Ausführung selbstständig von einer kontobevollmächtigten Person abgebrochen werden.

    EU-ETS 1 (EU-100er-Konten): Ausführung von Transaktionen zu Vertrauenskonten (siehe unten):

    • Eine Transaktion wird sofort ausgeführt, wenn sie zwischen 10:00 und 16:00 Uhr MEZ an Arbeitstagen veranlasst wird.
    • Eine Transaktion wird am selben Arbeitstag um 10:00 Uhr MEZ ausgeführt, sofern die Veranlassung vor 10:00 Uhr MEZ erfolgt, oder am folgenden Arbeitstag um 10:00 Uhr MEZ, sofern sie nach 16:00 Uhr MEZ veranlasst wird.

    Bei Personenkonten des Kyoto-Bereichs (DE-121er-Konten) können Transaktionen nur zu Vertrauenskonten durchgeführt werden, die ebenfalls DE-121er-Konten sind (Ausnahme ist eine freiwillige Löschung). Transaktionen zu Personenkonten anderer Kyoto-Register wie zum Beispiel FR-121er-Konten sind nicht möglich. Wird die Transaktion an einem Arbeitstag während des Transaktionsfensters initiiert, erfolgt die Ausführung 26 Stunden später. An Samstagen, Sonntagen und Registerfeiertagen ist die Verzögerung ausgesetzt. Wird die Transaktion vor 10:00 Uhr an einem Arbeitstag initiiert, beginnt die Verzögerung um 10:00 Uhr desselben Tages. Wird sie nach 16:00 Uhr an einem Arbeitstag oder an einem Samstag, Sonntag oder Registerfeiertag initiiert, beginnt die Verzögerung um 10:00 des nächsten Arbeitstages.

    Das Transaktionsfenster gilt nicht für die Transaktionstypen Abgabe, Freiwillige Löschung von Kyoto-Zertifikaten und Entwertung von Berechtigungen. Transaktionen dieses Typs werden auch außerhalb der Transaktionsfensters ohne Transaktionsverzögerung ausgeführt.

    Ist für ein Konto das 4-Augen-Prinzip ausgewählt, gilt eine Transaktion als veranlasst, wenn eine zweite kontobevollmächtigte Person die von der ersten kontobevollmächtigten Person initiierten Transaktion bestätigt hat.

  • Zusätzlich zu Samstagen und Sonntagen gelten 2024 folgende Tage nicht als Arbeitstage. Feiertage sind in Deutschland bundesweit nicht einheitlich geregelt. Grundlage für die Registerfeiertage sind die für das Bundesland Berlin geltenden Feiertage.

    • Montag, 25.12.2023 1. Weihnachtsfeiertag
    • Dienstag, 26.12.2023 2. Weihnachtsfeiertag
    • Montag, 01.01.2024 Neujahr
    • Freitag, 08.03.2024 Internationaler Frauentag
    • Freitag, 29.03.2024 Karfreitag
    • Montag, 01.04.2024 Ostermontag
    • Mittwoch, 01.05.2024 Tag der Arbeit
    • Donnerstag, 09.05.2024 Christi Himmelfahrt
    • Montag, 20.05.2024 Pfingstmontag
    • Donnerstag, 03.10.2024 Tag der Deutschen Einheit
    • Dienstag, 24.12.2024 Heiligabend
    • Mittwoch, 25.12.2024 1. Weihnachtsfeiertag
    • Donnerstag, 26.12.2024 2. Weihnachtsfeiertag
    • Dienstag, 31.12.2024 Silvester
    • Mittwoch, 01.01.2025 Neujahr
  • Im EU-ETS-1-Bereich (EU-100er-Konten = Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Seeschiffsbetreiber- und Handelskonten) gibt es vier Rollen von kontobevollmächtigten Personen:

    • Initiator: diese Person kann Transaktionen und Vorgänge initiieren
    • Approver: diese Person kann initiierte Transaktionen und Vorgänge bestätigen
    • Initiator/Approver: diese Person kann Transaktionen und Vorgänge sowohl initiieren als auch bestätigen, allerdings nicht die selbst initiierten.
    • Kontobevollmächtigte Personen mit Nur-Lesen-Zugriff

    Im Kyoto-Bereich (DE-121er-Konten = Personenkonten) gibt es drei Rollen kontobevollmächtigter Personen:

    • kontobevollmächtigte Person (kbP)
    • zusätzliche kontobevollmächtigte Person (zkbP)
    • kontobevollmächtigte Person mit Nur-Lesen-Zugriff

    Insofern ein Konto das 4-Augen-Prinzip hat, so muss stets ein "Approver" oder ein "Initiator/Approver" (beziehungsweise eine zkbP bei Personenkonten) eine zuvor initiierte Transaktion bestätigen, damit diese veranlasst wird.

    Auf Antrag des Kontoinhabers kann ein Konto auf das 2-Augen-Prinzip umgestellt werden. Diese Umstellung ermöglicht Transaktionen zu Vertrauenskonten ohne Bestätigung durch eine zweite kontobevollmächtigte Person. Damit können Personen mit den Rollen "Initiator" oder "Initiator/Approver" (beziehungsweise kontobevollmächtigte Personen von Personenkonten) selbstständig Transaktionen veranlassen.

  • Nutzerkonten können kontospezifische Listen von Vertrauenskonten (VKL) enthalten. Kontobevollmächtigte Personen können neue Vertrauenskonten hinzufügen oder entfernen. Ändert eine kontobevollmächtigte Person mit der Rolle Initiator oder Initator/Approver (beziehungsweise eine kontobevollmächtigte Person (kbP) bei Personenkonten) die VKL, muss dies von einer kontobevollmächtigten Person mit der Rolle Approver oder Initiator/Approver (beziehungsweise zusätzliche kbP bei Personenkonten) bestätigt werden, selbst dann, wenn die Kontoeinstellungen Transaktionen mit dem 2-Augen-Prinzip erlauben.

    Das Hinzufügen von Vertrauenskonten wird erst mit einer Verzögerung wirksam:
    Bei EU-100er-Konten um 12:00 Uhr MEZ nach vier Arbeitstagen und bei DE-121er-Konten erst nach sieben Arbeitstagen. Für Handels- und Betreiberkonten gelten die gleichen Transaktionsregeln: Steht das Empfängerkonto auf der VKL, dann wird die Transaktion unmittelbar ohne eine Verzögerung ausgeführt, sofern sie im Transaktionsfenster zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr MEZ veranlasst wurde. Transaktionen zu Konten, die nicht auf der VKL stehen, können nur im 4-Augen-Prinzip durchgeführt werden, also eine kontobevollmächtigte Person initiiert und eine zweite bestätigt sie.

    Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, wie Transaktionen im Unionsregister ausgeführt werden. Beachten Sie bitte die abweichenden Transaktionsregeln für Personenkonten (DE-121er-Konten).

Übersicht über die Transaktionsregeln im Unionsregister

Das Nutzerhandbuch des Unionsregisters ist ausschließlich registrierten kontobevollmächtigten Personen zugänglich. Sie erhalten einen Link zum Nutzerhandbuch nach Ihrer erstmaligen Registrierung.

Abschluss der zweiten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls

Mit dem Abschluss der zweiten Verpflichtungsperiode von 2013 bis 2020 des Kyoto-Protokolls musste Deutschland seinen Einsparverpflichtungen nachkommen. Gemäß den Emissionen der nationalen Inventarberichte dieser Jahre hat Deutschland fast 3,5 Mrd. AAU ausgebucht. Nicht hierunter fallen Emissionen der Sektoren Industrie und Energie, also solche, die vom EU-ETS 1 abgedeckt sind. Für diese Emissionen liegt die Verantwortung auf Ebene der EU. Die nachfolgende Tabelle enthält detaillierte Angaben zu den ausgebuchten AAU gemäß der Decision 13/CMP.1 (Anhang, Absatz 49) des UNFCCC.

Stillgelegte AAU in Deutschland
LändercodeEinheitentypEinsetzbare VPStart Serien-Nr.Ende Serien-Nr.Anzahl
VP = Verpflichtungsperiode
2 = 2013-2020
DEAAU2995268350599608734098.189.905
EUAAU215530392206615534255306138.630.996
HUAAU2409504561140984073473.361.737
HUAAU24094977956409504561067.655
SKAAU24575922074617421504.149.944
DEAAU29960873410998861290627.739.497
DEAAU29988612907999998191011.369.004
DEAAU2645217020899526835043.500.513.297
CZAAU2141495290514187425723.789.668
Summe3.597.811.703