Europäische Klimaschutzziele
Anpassung von Cap und Marktstabilitätsreserve im EU-ETS 1
Ziel ist, die Emissionen bis 2030 um mindestens 62 Prozent im Vergleich zu 2005 zu mindern. Die Anpassung des Cap nach 2030 hängt vom EU-Klimaziel bis 2040 ab, welches derzeit diskutiert wird.
Die Europäische Union (EU) hat sich darauf verständigt, bis 2050 in der EU Klimaneutralität zu erreichen und die europäische Klimapolitik entsprechend auszurichten. Das Emissionsminderungsziel für das Jahr 2030 wurde von mindestens 40 Prozent auf mindestens 55 Prozent bezogen auf 1990 angehoben. Beide Ziele sind gesetzlich im Europäischen Klimaschutzgesetz verankert. Das Klimaschutzziel für 2030 und der Fahrplan zur Erreichung der Klimaneutralität wurden außerdem als nationaler Minderungsbeitrag beziehungsweise als Langfriststrategie im Rahmen des Übereinkommens von Paris beim UN-Klimasekretariat eingereicht.
Derzeit wird über das EU-Klimaziel bis 2040 diskutiert. Das EU-Klimagesetz verpflichtet die , dieses Reduktionsziel vorzuschlagen. Daher formulierte die Europäische Kommission (KOM) in ihrer Veröffentlichung vom 06.02.2024 ein Treibhausgas-(THG)-Reduktionsziel für das Jahr 2040 von 90 Prozent. Im Gegensatz dazu spricht sich das UBA für ein ambitioniertes Ziel von 95 Prozent THG-Reduktion gegenüber 1990 aus.
Anpassung des Caps bis 2030
Durch die Reformen des Fit-for-55-Pakets wird der EU-ETS 1 darauf ausgerichtet, die Emissionen bis 2030 um rund 62 Prozent gegenüber 2005 zu mindern. Dies trägt zum neuen EU-Klimaschutzziel von mindestens 55 Prozent Treibhausgasreduktiongegenüber 1990 bei und schließt alle stationären Sektoren sowie den Luft- und mit ein. Daher wurde das Cap im EU-ETS 1 entsprechend angepasst. Wichtig ist eine frühzeitige und ambitionierte Cap-Anpassung. Denn bis spätestens Mitte des Jahrhunderts soll gesamtwirtschaftlich Klimaneutralität erreicht werden. Außerdem sollten die kumulierten Emissionen so gering wie möglich gehalten werden.
Der lineare Reduktionsfaktor steigt 2024 von bisher 2,2 Prozent auf 4,3 Prozent, und 2028 nochmals, dann auf 4,4 Prozent. Bestimmt wird er als Anteil der durchschnittlichen in der zweiten Handelsperiode (2008 bis 2012) zugeteilten Zertifikatsmenge; dies bedeutet 2024 bis 2027 eine jährliche Kürzung um jeweils 84 Millionen , ab 2028 jährlich 86 Millionen (jeweils einschließlich Seeverkehr). Zusätzlich sind außerordentliche Cap-Reduktionen in den Jahren 2024 (90 Millionen Zertifikate) und 2026 (27 Millionen Zertifikate) vorgesehen um den Cap-Verlauf auf einen linearen Emissionsminderungspfad ab 2021 bringen. Um die Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-ETS 1 zu berücksichtigen, wird das Cap im Gegenzug etwas erhöht.
Angebotssteuerung durch die Marktstabilitätsreserve
Die Einführung der (MSR) hat im Verbund mit der schrittweisen Absenkung des Caps dazu beigetragen, den Überschuss auf dem Kohlenstoffmarkt zu reduzieren und das Vertrauen in die Lenkungsfunktion des EU-ETS 1 wiederherzustellen.
Im Zuge der Reform des EU-ETS 1 ist die MSR in ihrer Grundstruktur erhalten geblieben. Einzelne Parameter wurden aber angepasst. So werden bei der Berechnung der Umlaufmenge, der sogenannten TNAC (Total Number of Allowances in Circulation), nun auch die Zertifikate des Luft- und Seeverkehrs berücksichtigt. Die verdoppelte Entnahmerate von 24 Prozent wird nunmehr bis zum Jahr 2030 angewendet.
Die bestehenden Schwellenwerte (400 Millionen und 833 Millionen Zertifikate) wurden beibehalten. Bei TNAC-Werten zwischen 833 und 1.096 Millionen kommt aber eine neue Sonderregel zur Anwendung: In diesem Bereich wird die Auktionsmenge genau um den Betrag gekürzt, der der Differenz zwischen TNAC und 833 Millionen Berechtigungen entspricht. Dies soll verhindern, dass die Umlaufmenge durch die MSR unter den oberen Schwellenwert von 833 Millionen gesenkt wird.
Die Menge der in der MSR gehaltenen Berechtigungen wird künftig auf maximal 400 Millionen Zertifikate begrenzt. Im Jahr 2023 wurden dafür erstmalig rund 2,5 Milliarden aus der MSR gelöscht; weitere Löschungen in dann geringerem Umfang sind für die Folgejahre zu erwarten.