Unabhängig geprüft
Die Prüfung verschiedenster Berichte und Anträge der und durch eine unabhängige, dritte Stelle soll sicherstellen, dass die Angaben der Betreiber korrekt und verlässlich vorgenommen wurden. Nach Abschluss aller Prüfungen mit zufriedenstellendem Ergebnis verifiziert die akkreditierte Prüfstelle die Berichte und Anträge.
Neben der schriftlichen Datenprüfung beinhaltet die Verifizierung grundsätzlich auch eine Prüfung vor Ort in der Anlage des Betreibers. Hierbei findet ein Abgleich der tatsächlichen Gegebenheiten mit der Genehmigungslage statt. Dazu zählen Überwachungsplan, Methodenplan, Emissionsgenehmigung sowie die Angaben in den Berichten und Anträgen. Bei dieser Verifizierung werden Prüfberichte erstellt, in denen die Prüfstelle erklärt, ob die geprüften Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen von den geltenden Regelwerken sind. Die Prüfberichte werden dann von den Betreibern zusammen mit ihren eigenen Berichten und Anträgen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht.
Aufgaben
Die bei der DEHSt einzureichenden Berichte und Anträge der vierten müssen im Vorfeld von einer unabhängigen, akkreditierten oder zertifizierten Prüfstelle verifiziert werden (vgl. § 21 TEHG 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021).
Neben der Akkreditierung oder Zertifizierung, die den unmittelbar die Befugnis erteilt, tätig zu werden, ist in Deutschland zusätzlich auch die verbindliche Teilnahme am elektronischen Verwaltungsverfahren erforderlich, um wirksam Berichte und Anträge verifizieren zu können.
Die folgenden Elemente sind für das elektronische Verwaltungsverfahren nötig:
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Rechtsgrundlagen
Akkreditierung/Zertifizierung
Akkreditierungs- und Zertifizierungsbereiche
Die Akkreditierung oder Zertifizierung erfolgt spezifisch mit Blick auf die unterschiedlichen emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten. Eine globale Akkreditierung- bzw. Zertifizierung als Prüfstelle im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) besteht nicht.
Die Prüfstelle muss sicherstellen, dass die beauftragte Prüfleistung auch in ihren Akkreditierungsbereich fällt. Die emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten sind zu sogenannten Tätigkeitsgruppen zusammengefasst, gemäß Anhang I EHRL bzw. TEHG im Anhang I der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.
Tätigkeitsgruppe Nr. | Akkreditierungsbereich |
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1a | Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, wenn lediglich kommerzielle Standardbrennstoffe gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verwendet werden oder wenn in Anlagen der Kategorie A oder B Erdgas verwendet wird. |
1b | Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, ohne Einschränkungen |
2 | Raffination von Mineralöl |
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5 | Herstellung von Primäraluminium ( und PFC-) |
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11 | Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte |
12 | Luftverkehr (Emissionen und Tonnenkilometerdaten) |
98 | Andere Tätigkeitsbereiche gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG |
99 | Andere, gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG von einem Mitgliedstaat einbezogene Tätigkeiten, deren Einzelheiten in der Akkreditierungsurkunde anzugeben sind |
Beispiel:
Eine Anlage ist gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Teil 2 Nr. 26 TEHG emissionshandelspflichtig als Anlage zur Herstellung von Ammoniak. Die Prüfstelle stellt sicher, dass sie für die Tätigkeitsgruppe Nr. 8 Anhang I EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung akkreditiert ist.