Prüfstellen

Letzte Aktualisierung 05.12.2024

Akkreditierte oder zertifizierte Prüfstellen spielen eine zentrale Rolle im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1), denn sie verifizieren die Angaben der Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber.

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Unabhängig geprüft

Die Prüfung verschiedenster Berichte und Anträge der und durch eine unabhängige, dritte Stelle soll sicherstellen, dass die Angaben der Betreiber korrekt und verlässlich vorgenommen wurden. Nach Abschluss aller Prüfungen mit zufriedenstellendem Ergebnis verifiziert die akkreditierte Prüfstelle die Berichte und Anträge.

Neben der schriftlichen Datenprüfung beinhaltet die Verifizierung grundsätzlich auch eine Prüfung vor Ort in der Anlage des Betreibers. Hierbei findet ein Abgleich der tatsächlichen Gegebenheiten mit der Genehmigungslage statt. Dazu zählen Überwachungsplan, Methodenplan, Emissionsgenehmigung sowie die Angaben in den Berichten und Anträgen. Bei dieser Verifizierung werden Prüfberichte erstellt, in denen die Prüfstelle erklärt, ob die geprüften Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen von den geltenden Regelwerken sind. Die Prüfberichte werden dann von den Betreibern zusammen mit ihren eigenen Berichten und Anträgen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht.

Aufgaben

Die bei der DEHSt einzureichenden Berichte und Anträge der vierten müssen im Vorfeld von einer unabhängigen, akkreditierten oder zertifizierten Prüfstelle verifiziert werden (vgl. § 21 TEHG 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021).

Neben der Akkreditierung oder Zertifizierung, die den unmittelbar die Befugnis erteilt, tätig zu werden, ist in Deutschland zusätzlich auch die verbindliche Teilnahme am elektronischen Verwaltungsverfahren erforderlich, um wirksam Berichte und Anträge verifizieren zu können.

Die folgenden Elemente sind für das elektronische Verwaltungsverfahren nötig:

Übersicht: 1. Das Formular-Management-System (FMS)

Übersicht: 2. Elektronische Signatur (QES)

Übersicht: 3. Virtuelle Poststelle (VPS)

Übersicht: 4. Prüfstellenkonto

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten

Rechtsgrundlagen

Elektronische Kommunikation

Unionsregister

Rechtsgrundlagen

  • Die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (Verordnung 2018/2067 der Kommission vom 19.12.2018) ist mit Beginn der vierten Handelsperiode die einheitliche Rechtsgrundlage für die Verifizierung von Emissionsberichten, Tonnenkilometerberichten und Zuteilungsdatenberichten. Sie vereinheitlicht EU-weit unmittelbar das Verfahren der Prüfung und Verifizierung sowie die Akkreditierung der Prüfstellen.

    Damit werden den Prüfstellen zum einen die zu erfüllenden Anforderungen an die innerbetriebliche Organisation vorgegeben. Diese betreffen zum Beispiel Prüfprozesse, Qualitätsmanagementsysteme, Kompetenzprozesse, Sicherstellung der Unabhängigkeit etc. im Zusammenspiel mit der DIN EN ISO/IEC 17029 Konformitätsbewertung "Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen". Zum anderen stellt die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung auch Anforderungen an die Akkreditierungsstellen und das Akkreditierungsverfahren, einschließlich der Aufsicht über die akkreditierten Stellen, im Zusammenspiel mit der DIN EN ISO/IEC 17011 „Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren“.

    Die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung bindet dabei die Akkreditierung der Prüfstellen in den bereits bestehenden grundlegenden europäischen Rechtsrahmen der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen ein. Die Zuständigkeit für die Akkreditierung wird grundsätzlich den nach der Verordnung (EU) Nummer 765/2008 eingerichteten nationalen Akkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten zugewiesen.

    Abschließend wird von ihr auch die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Emissionshandelsbehörden und den Akkreditierungs- oder Zertifizierungsstellen geregelt, um dauerhaft eine möglichst hohe Qualität im Bereich der Verifizierung sicherzustellen.

    Zusammen mit der EU-Monitoring-Verordnung bildet die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung die Rechtsgrundlage im EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) im Bereich der Emissionsüberwachung, Emissionsberichterstattung und Zuteilungsdatenberichterstattung mit europaweiter Harmonisierung in Bezug auf die Verifizierung, Akkreditierung und Zertifizierung von Prüfstellen. Dies bedeutet, dass in einem Mitgliedstaat akkreditierte oder zertifizierte Prüfstellen grundsätzlich berechtigt sind, in allen Mitgliedstaaten Verifizierungen anzubieten und vorzunehmen (vergleiche Artikel 67 EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung).

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Rechtsgrundlage

  • In § 21 des TEHG ist geregelt, dass ausschließlich akkreditierte oder zertifizierte Prüfstellen im Emissionshandel tätig werden dürfen.

    Als Prüfstellen können juristische und auch natürliche Personen zugelassen werden.

    Primär setzt die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung jedoch auf die Akkreditierung von Prüfstellen in der Zuständigkeit der nationalen Akkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten. In Verbindung mit der DIN EN ISO/IEC 17029 und der DIN EN ISO 14065 kann nur eine juristische Person oder Einheit eine Akkreditierung erhalten (vergleiche Artikel 3 Nummer 3 Alt. 1 Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung, bzw. Abschnitt 5.2 EN ISO 14065)

    Sekundär können auch natürliche Personen (Einzelunternehmer) als Prüfstellen zugelassen werden (Artikel 55 Absatz 2 und vergleiche Artikel 3 Nummer 3 Alt. 2 Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung). Dabei müssen die Anforderungen der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung gleichwertig umgesetzt werden. Die gesetzliche Grundlage, damit natürliche Personen in Deutschland als Prüfstellen zertifiziert und zugelassen werden können, ist in § 28 Absatz 2 des TEHG enthalten.

    Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) vom 29.04.2019 (zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10.08.2021) stellt eine übergreifende Durchführungsverordnung zum TEHG dar. In Abschnitt 6 (§§ 9 – 13 EHV 2030) wird die Zertifizierung von Prüfstellen geregelt. Namentlich folgt aus den Regelungen, dass die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter mbH (DAU) mit den Aufgaben der nationalen Zertifizierungsstelle für Prüfstellen beliehen ist. Um die Gleichwertigkeit der Zertifizierung mit der Akkreditierung nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung sicherzustellen, gilt diese für die Zertifizierung von Prüfstellen entsprechend.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU)

Akkreditierung/Zertifizierung

  • Zuständig für die Akkreditierung in Deutschland ansässiger Prüfstellen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Akkreditiert werden können im Grundsatz nur juristische Personen oder Personengesellschaften.

    Die DAkkS ist eine beliehene Stelle der Bundesrepublik Deutschland. Sie nimmt nach dem Akkreditierungsstellengesetz und der darauf beruhenden Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV) die Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle nach der Verordnung (EGNr. 765/2008 wahr. Die Zuständigkeit für die Akkreditierung von Prüfstellen in Deutschland ergibt sich damit unmittelbar aus Artikel 55 Absatz 1 der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

    Wenn Sie Fragen zu Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens, zu Ansprechpartner*innen oder zu erbringenden Nachweisen etc. haben, kontaktieren Sie bitte die DAkkS.

    Die DAkkS führt auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis der von ihr akkreditierten Prüfstellen im Bereich des EU-Emissionshandels (vergleiche Artikel 76 Absatz 1 EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung). Die Akkreditierung erfolgt spezifisch für Tätigkeitsgruppen (vergleiche Artikel 44 in Verbindung mit Anhang I EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung).

    Zum Thema

    Rechtsgrundlage

    Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)

  • Für die Zertifizierung von Prüfstellen ist die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) zuständig. Die Zertifizierung ist die Form der Anerkennung für natürliche Personen (Einzelunternehmer bzw. Freiberufler) als Prüfstellen.

    Die DAU ist eine beliehene Stelle der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich ist die DAU nach dem Umweltauditgesetz und der entsprechenden Beleihungsverordnung (UAGBV) für die Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen nach Verordnung (EGNr. 1221/2009 zuständig. Darüber hinaus ist sie mit der optional möglichen Zertifizierung von Prüfstellen betraut (vergleiche § 9 Absatz 1 EHV 2030 und Artikel 55 Absatz 2 EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung). Zertifizierte Prüfstellen müssen nicht gleichzeitig auch Umweltgutachter sein. Die Zertifizierung erfolgt spezifisch für Tätigkeitsgruppen (vergleiche Artikel 44 in Verbindung mit Anhang I EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung).

    Wenn Sie Fragen zu Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens, zu Ansprechpartnern oder zu erbringenden Nachweisen etc. haben, kontaktieren Sie bitte die DAU.

    Zum Thema

    Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU)

Akkreditierungs- und Zertifizierungsbereiche

Die Akkreditierung oder Zertifizierung erfolgt spezifisch mit Blick auf die unterschiedlichen emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten. Eine globale Akkreditierung- bzw. Zertifizierung als Prüfstelle im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) besteht nicht.

Die Prüfstelle muss sicherstellen, dass die beauftragte Prüfleistung auch in ihren Akkreditierungsbereich fällt. Die emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten sind zu sogenannten Tätigkeitsgruppen zusammengefasst, gemäß Anhang I EHRL bzw. TEHG im Anhang I der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

Übersicht der Akkreditierungsbereiche
Tätigkeitsgruppe Nr.Akkreditierungsbereich
1aVerbrennung von Brennstoffen in Anlagen, wenn lediglich kommerzielle Standardbrennstoffe gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verwendet werden oder wenn in Anlagen der Kategorie A oder B Erdgas verwendet wird.
1bVerbrennung von Brennstoffen in Anlagen, ohne Einschränkungen
2Raffination von Mineralöl
3
  • Herstellung von Koks
  • Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)
  • Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb) einschließlich Stranggießen
4
  • Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen)
  • Herstellung von Sekundäraluminium
  • Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen
5Herstellung von Primäraluminium ( und PFC-)
6
  • Herstellung von Zementklinker
  • Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit
  • Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern
  • Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen
  • Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle
  • Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen
7
  • Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
  • Herstellung von Papier oder Karton
8
  • Herstellung von Industrieruß
  • Herstellung von Ammoniak
  • Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren
  • Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation
  • Herstellung von Sodaasche (Na2 CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)
9
  • Herstellung von Salpetersäure (CO2- und N2O-Emissionen)
  • Herstellung von Adipinsäure (CO2- und N2O-Emissionen)
  • Herstellung von Glyoxal und Glyxolsäure (CO2- und N2O-Emissionen)
  • Herstellung von Caprolactam
10
  • Abscheidung von Treibhausgasen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
  • Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
11Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte
12Luftverkehr (Emissionen und Tonnenkilometerdaten)
98Andere Tätigkeitsbereiche gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG
99Andere, gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG von einem Mitgliedstaat einbezogene Tätigkeiten, deren Einzelheiten in der Akkreditierungsurkunde anzugeben sind

Beispiel:

Eine Anlage ist gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Teil 2 Nr. 26 TEHG emissionshandelspflichtig als Anlage zur Herstellung von Ammoniak. Die Prüfstelle stellt sicher, dass sie für die Tätigkeitsgruppe Nr. 8 Anhang I EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung akkreditiert ist.

Hinweise zu Prüfungsbereichen

  • Lupe vergrößert grafisches Balkendiagramm
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    Die Verifizierung von Emissionsberichten und Tonnenkilometerberichten muss im Einklang mit der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung erfolgen. Dazu gelten insbesondere die Artikel 6 bis 34a der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

    Zur Erläuterung der Vorgaben hat die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite eine Reihe von Leitfäden (Guidance Documents) veröffentlicht. Für den Luftverkehr kann im Grundsatz auch auf die Guidance Dokumente zurückgegriffen werden oder auf den Leitfaden (Accreditation and Verification Regulation - Verification Guidance for EU ETS Aviation).

    Virtuelle Standortbegehungen

    In Ausnahmefällen aufgrund höherer Gewalt können auch virtuelle Standortbegehungen durchgeführt werden. Seit Entspannung der pandemischen Lage sind diese aber ab dem dritten Quartal 2023 genehmigungsbedürftig (Artikel 34a Absatz 3 Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (EU) 2018/2067 AVV). Die Vorrausetzungen für einen Genehmigungsverzicht der Behörde für eine virtuelle Standortbegehung liegen gemäß Artikel 34a Absatz 4 AVV nicht mehr vor.

    Eine akkreditierte Prüfstelle entscheidet, ob eine Standortbegehung aufgrund höherer Gewalt virtuell durchgeführt werden sollte. Der Luftfahrzeug- oder Anlagenbetreiber stellt mit Entscheidung der Prüfstelle sodann einen Antrag bei der DEHSt über die Virtuelle Poststelle (VPS). Der Antrag muss von der Prüfstelle ausgefüllt werden und nach Artikel 34a Absatz 2 AVV folgende Dokumentation enthalten:

    • Nachweis, dass keine physische Standortbegehung aufgrund höherer Gewalt durchgeführt werden kann
    • Angaben dazu, wie die virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird
    • Angaben zum Ergebnis der Risikoanalyse der Prüfstelle
    • Nachweis, dass die Prüfstelle Maßnahmen getroffen hat, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken

    Höhere Gewalt

    Höhere Gewalt liegt aufgrund schwerwiegender, außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Umstände vor, die der Luftfahrzeug- oder Anlagenbetreiber nicht zu verantworten hat. Beispiele für höhere Gewalt im Sinne des Artikel 34a AVV sind Pandemien, Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen. Hierzu zählen auch Katastrophen die dazu führen, dass die Anlage für Externe geschlossen ist oder eine Reise zum Standort nicht möglich ist. Höhere Gewalt können sehr spezifische nationale, regionale oder sogar lokale Umstände sein.

    Nähere Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen finden Sie in Kürze in den aktualisierten Leitfäden zu den stationären Anlagen und dem Luftverkehr.

    Das erforderliche Antragsformular finden Sie unten.

    Verzicht auf Standortbegehungen

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Artikel 31, 32 EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in Ausnahmefällen auf die Standortbegehung verzichtet werden. Der Verzicht darf jedoch nicht zu Lasten der Verlässlichkeit der Verifizierung gehen. Je nach Menge der jährlichen Treibhausgasemissionen einer Anlage ist laut dieses Artikels zu unterscheiden, ob die Prüfstelle den Verzicht selbstständig beschließen kann oder ob zusätzlich eine Genehmigung durch uns erforderlich ist. Für den Antrag auf Verzicht der Standortbegehung, den der Anlagenbetreiber stellen muss, ist das unten zum Download bereitstehende Formular „Erklärung der Prüfstelle zum Verzicht auf eine Standortbegehung nach Artikel 31 und 32 AVR“ zu verwenden.

    Einzelheiten zum Verzicht auf Standortbegehungen finden Sie in Kapitel 23.6 unseres Leitfadens.

    Zum Thema

    EU Commission: Monitoring, reporting and verification – Guidance and templates

    The Accreditation and Verification Regulation - Site visits

    The Accreditation and Verification Regulation - Verification Guidance for EU ETS Aviation

    Anträge Standortbegehung

    Antrag auf virtuelle Standortbegehung

    Antrag auf Verzicht der Standortbegehung

    Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen (2021 bis 2030)

  • Zuteilungsanträge neuer Marktteilnehmer

    Auch im Bereich der Zuteilung für neue Markteilnehmer ist künftig grundsätzlich eine Verifizierung des Antrags durch eine akkreditierte oder zertifizierte Prüfstelle im Rahmen der ersten beiden jährlichen Zuteilungsdatenberichte erforderlich, vergleiche Leitfaden Zuteilung 2021-2030 Teil 4.

    Prüfstellen, die Zuteilungsanträge für neue Marktteilnehmer verifizieren, müssen neben der spezifischen Akkreditierung für die jeweilige Tätigkeitsgruppe nach Anhang I Nr. 1a – 9 EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung auch über eine Akkreditierung in der Tätigkeitsgruppe 98 verfügen.

    Zuteilungsdatenberichte

    Nach Artikel 3 EU-Anpassungsverordnung sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, jährlich über Zuteilungsdaten zu berichten. Um diese Daten verlässlich zu melden, überwachen und erheben die Anlagenbetreiber die Daten in Übereinstimmung mit der EU-ZuVO und dem genehmigten Methodenplan.

    Jeder Zuteilungsdatenbericht muss von einer nach der AVR akkreditierten Prüfstelle verifiziert und zusammen mit dem entsprechenden Prüfbericht vom Anlagenbetreiber bei der DEHSt eingereicht werden.

    Prüfstellen, die jährliche Zuteilungsdatenberichte verifizieren, müssen für den Tätigkeitsbereich 98 und den Tätigkeitsbereich des technischen Sektors der Anlage nach Anhang I der AVR akkreditiert sein, für die die Prüfstelle die Verifizierung durchführt. Da die Prüfstelle für die Verifizierung des Zuteilungsdatenberichts weitgehend dieselben Datensätze prüft wie für die Verifizierung des Zuteilungsantrags, gelten für die Prüfer, die den Zuteilungsdatenbericht verifizieren, vergleichbare Kompetenzanforderungen. Die Prüfstellen müssen die Anforderungen der EU-Anpassungsverordnung der EU-ZuVO und des anwendbaren Leitfadens kennen und wissen, welche zusätzlichen Prüfungen für die Verifizierung des Zuteilungsdatenberichts durchzuführen sind, was bei der Standortbegehung zu beachten ist und wie sie Feststellungen im Verifizierungsbericht melden.

  • Identifizierung und Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen 

    Ab dem zweiten Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 in der vierten Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels ist die vollständige kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 22a Absatz 1 EU-ZuVO ((EU) 2019/331, derzeit verfügbar als Entwurf in der Öffentlichkeitsbeteiligung) an Investitionen in Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen geknüpft. Weitere Informationen und zwei Arbeitshilfen finden Sie über den untenstehenden Link.

    Hinweise zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Zuteilungsdatenberichten

    Teil 4 des Leitfadens aus dem ersten Zuteilungszeitraum wurde nicht überarbeitet.

    Weitere Informationen finden Sie unter Zuteilungsantrag 2026 bis 2030

Erfahrungsaustausch für Prüfstellen und prüfungsbefugte Stellen 2024