Die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (Verordnung 2018/2067 der Kommission vom 19.12.2018) ist mit Beginn der vierten Handelsperiode die einheitliche Rechtsgrundlage für die Verifizierung von Emissionsberichten, Tonnenkilometerberichten und Zuteilungsdatenberichten. Sie vereinheitlicht EU-weit unmittelbar das Verfahren der Prüfung und Verifizierung sowie die Akkreditierung der Prüfstellen.
Damit werden den Prüfstellen zum einen die zu erfüllenden Anforderungen an die innerbetriebliche Organisation vorgegeben. Diese betreffen zum Beispiel Prüfprozesse, Qualitätsmanagementsysteme, Kompetenzprozesse, Sicherstellung der Unabhängigkeit etc. im Zusammenspiel mit der DIN EN ISO/IEC 17029 Konformitätsbewertung "Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen". Zum anderen stellt die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung auch Anforderungen an die Akkreditierungsstellen und das Akkreditierungsverfahren, einschließlich der Aufsicht über die akkreditierten Stellen, im Zusammenspiel mit der DIN EN ISO/IEC 17011 „Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren“.
Die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung bindet dabei die Akkreditierung der Prüfstellen in den bereits bestehenden grundlegenden europäischen Rechtsrahmen der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen ein. Die Zuständigkeit für die Akkreditierung wird grundsätzlich den nach der Verordnung (EU) Nummer 765/2008 eingerichteten nationalen Akkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten zugewiesen.
Abschließend wird von ihr auch die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Emissionshandelsbehörden und den Akkreditierungs- oder Zertifizierungsstellen geregelt, um dauerhaft eine möglichst hohe Qualität im Bereich der Verifizierung sicherzustellen.
Zusammen mit der EU-Monitoring-Verordnung bildet die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung die Rechtsgrundlage im EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) im Bereich der Emissionsüberwachung, Emissionsberichterstattung und Zuteilungsdatenberichterstattung mit europaweiter Harmonisierung in Bezug auf die Verifizierung, Akkreditierung und Zertifizierung von Prüfstellen. Dies bedeutet, dass in einem Mitgliedstaat akkreditierte oder zertifizierte Prüfstellen grundsätzlich berechtigt sind, in allen Mitgliedstaaten Verifizierungen anzubieten und vorzunehmen (vergleiche Artikel 67 EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung).
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