Vollzug des Emissionshandels, Unionsregister und Sanktionen

Am Vollzug des Europäischen Emissionshandels sind neben der Europäischen Kommission in Deutschland auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die DEHSt und die Bundesländer beteiligt. Dabei betreibt die das und sie prüft und genehmigt die Höhe der kostenlosen Zuteilungen für die Unternehmen in Mitgliedstaaten. Die Ausgabe der Berechtigungen auf die Konten der Akteure erfolgt durch die DEHSt.

Als national zuständige Behörde sind wir darüber hinaus für die Überwachung des Emissionshandels mit allen Regeln und Pflichten für die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen, Verantwortliche im Rahmen des EU-ETS 2 sowie die Steuerung der deutschen Versteigerungen im EU-ETS 1 und vielem mehr verantwortlich. Jährlich im ersten Quartal erhalten wir die Emissionsberichte der Unternehmen, welche wir anschließend überprüfen. Wir unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Alle Buchungen der Berechtigungen, die ausschließlich virtuell existieren, finden im statt. Hier haben alle teilnehmenden Akteure ein Konto, auf dem sie ihre Berechtigungen halten und Transaktionen wie Ausgaben, Käufe, Verkäufe, Löschungen und Abgaben von Berechtigungen für die verursachten Emissionen vornehmen können. Mehr Informationen zum finden Sie im Link unten.

Für den EU-ETS 1 gilt: Jeweils bis Ende März ermitteln Betreiber von stationären Anlangen und Luftfahrzeugen sowie Schifffahrtsunternehmen ihre Treibhausgasemissionen im zurückliegenden Jahr (Verantwortliche im EU-ETS 2 bis 30.04.). Die Daten werden zunächst von national akkreditierten (zum Beispiel TÜV und andere große Prüforganisationen) geprüft und erst dann an das weitergeleitet. Spätestens bis Ende September müssen die Betreiber und Schifffahrtsunternehmen im entsprechenden Umfang Berechtigungen im abgeben (Verantwortliche im EU-ETS 2 bis 31.05.).

Werden nicht ausreichend Berechtigungen abgegeben, drohen empfindliche : Je Tonne -Äq, für die keine Berechtigung abgegeben wird, müssen 100 Euro (zzgl. dem Anstieg des Europäischen für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012) gezahlt werden. Für das Berichtsjahr 2022 beträgt die Höhe der Zahlungspflicht bereits rund 121 Euro. Daher achten die Betreiber und Schifffahrtsunternehmen darauf, dass sie spätestens zu den oben genannten Stichtagen ausreichend Berechtigungen besitzen und anschließend abgeben. Fehlen ihnen Berechtigungen, können sie diese vorher beispielsweise an den Energiebörsen in Leipzig (EEX) oder Amsterdam (ICE Endex) erwerben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website (Link unten).