Der ist eine globale Krise. Im Ringen um wirksame Klimaschutzmaßnahmen hat die Europäische Union (EU) ein neues Instrument etabliert: das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). Es ergänzt den zunehmend strengeren EU-Emissionshandel (EU-ETS) und vereint so den Schutz vor Carbon Leakage und eine effektive CO2-Bepreisung.
Aktuelles
Neuigkeiten zu CBAM
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Übersicht
Aktualisiertes Hilfedokument der Europäischen Kommission
In dieser FAQ-Liste finden Sie Fragen und Antworten zum Thema CBAM.
Derzeit gibt es im CBAM-Portal keine technische Möglichkeit, eine Delegation zu erstellen, durch die einem Dienstleister die Rechte zur Erstellung des Emissionsberichts übertragen werden können.
Es ist jedoch möglich, dass Sie im Innenverhältnis einen Dienstleister beauftragen, der dann mit Ihren persönlichen Zugangsdaten auf das Portal zugreift und Berichte in Ihrem Namen einreicht.
Grundsätzlich müssen die berichtspflichtigen CBAM-Anmelder im Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 ihren Berichtspflichten gemäß Artikel 34 und 35 der CBAM-Verordnung (EU 2023/956) in Verbindung mit Artikel 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU 2023/1773) nachkommen. Artikel 3 Absatz 2 b) CBAM-Durchführungsverordnung legt fest, welche Angaben zu der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, anzugeben sind. Dies umfasst auch den Firmennamen des Betreibers der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription (vergleiche Artikel 3 Absatz 2 b) Nummer 2 CBAM-Durchführungsverordnung).
Sollten Ihnen keine Daten über tatsächliche Emissionen von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Sie darlegen, dass Sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es Ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.
Nein. Bis zum 31.07.2024 konnten berichtspflichtige Anmelder in Ihren CBAM-Berichten Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht wurden, angeben (Artikel 4 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung (EU 2023/1773). Erst ab dem 01.08.2024 müssen die Werte für die tatsächlichen Emissionen im CBAM-Bericht angegeben werden.