Übergang zur CBAM-Regelphase
Am 01.01.2026 startet die Regelphase des CBAM. Im Vergleich zur Übergangsphase (01.10.2023 bis 31.12.2025), in der CBAM-Anmelder quartalsweise zu den grauen ihrer eingeführten CBAM-Waren berichtspflichtig sind, müssen in der Regelphase ab 2027 jährlich CBAM-Erklärungen eingereicht und zusätzlich CBAM-Zertifikate pro Tonne grauer Emissionen abgegeben werden.
Um ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in die Zollunion einzuführen, müssen CBAM-Anmelder darüber hinaus im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten (Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.2023 zur Schaffung eines -Grenzausgleichssystems (im Folgenden CBAM-VO)).
Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO)
Zulassungsantrag stellen
Die Zulassung von CBAM-Anmeldern ist in den Artikeln 5, 17 und 36 der CBAM-VO geregelt.
Einen Antrag auf Zulassung können in Deutschland niedergelassene Einführer oder ihre indirekten Zollvertreter stellen (Artikel 5 und 36 CBAM-VO).
Den Zulassungsantrag müssen Sie im CBAM-Register stellen (Artikel 5 CBAM-VO). Dieses neue Portal wird parallel zum CBAM-Übergangsregister zugänglich sein (Artikel 14 und 36 CBAM-VO).
Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie – wie bisher auch zum CBAM-Übergangsregister – über das Zoll-Portal. Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen.
Zum CBAM Portal des deutschen Zolls
Zur Hilfeseite des Zoll-Portals
Der erforderliche Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Regelung des Antragsverfahrens für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 der CBAM-VO ist bisher noch nicht beschlossen worden und ist daher nicht vor dem 01.01.2025 in Kraft getreten. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit zur Antragstellung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register auch erst verspätet möglich sein. Neuigkeiten hierzu werden Sie über unsere Internetseite und den Newsletter erfahren.
Sobald Ihnen der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt wurde, werden Sie ab dem 01.01.2026 im CBAM-Register auf Ihr CBAM-Konto zugreifen und Ihre CBAM-Erklärung abgeben können.
Benötigte Informationen für Ihren Antrag auf Zulassung
Folgende Informationen müssen Sie für Ihren Antrag auf Zulassung bereithalten (Artikel 5 Absatz 5 CBAM-VO):
- Name, Anschrift und Kontaktangaben
- EORI-Nummer
- In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
- Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
- Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
- Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO
- Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend
Beachten Sie, dass es sich bei diesen Punkten um vorläufige Bestimmungen handelt. Über weitere Bestimmungen, etwa bezüglich der Form und des genauen Inhalts einzureichender Dokumente, werden wir Sie auf dieser Seite sowie über einen Newsletter informieren.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben, wird er durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 11 CBAM-VO geprüft. Für die Zulassung als CBAM-Anmelder prüfen wir gemäß den Voraussetzungen der CBAM-VO nach folgenden Kriterien:
- Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung beziehungsweise im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten begangen.
- Der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der CBAM-VO.
- Der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird.
- Dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen.
Hinweis: Verzögerung bei der Bearbeitung von Anträgen
In Deutschland ist vorgesehen, dass die Antragsbearbeitung des Zulassungsverfahrens für CBAM-Anmelder in den Jahren 2025 und 2026 nicht unmittelbar von der DEHSt durchgeführt wird. Stattdessen sollen die Aufgaben und Befugnisse zur Durchführung der Verfahren auf eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle übertragen werden. Diese soll im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 und Artikel 17 der EU-CBAM-VO wahrnehmen und die hierfür erforderlichen Befugnisse erteilt bekommen (Beleihung). Die Ermächtigungsgrundlage für die Beleihung wird im geschaffen, das derzeit im Bundestag abgestimmt wird. Eine Beleihung wird daher voraussichtlich erst im 2. Quartal 2025 erfolgen. Deshalb kann es in den ersten Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission zum Zulassungsverfahren zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Zulassungsanträge kommen. Bitte beachten Sie, dass eine frühzeitige Antragstellung in den ersten Monaten des Jahres 2025 nicht zu einer schnelleren Zulassung führen wird. Wir bitten dafür um Verständnis.
Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben. Dadurch kann die abschließende Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigt werden.
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