Geänderte Berichtspflichten ab Q3 2024
In der Übergangsphase sind ab dem 3. Quartal 2024 von CBAM-Anmeldern geänderte Berichtspflichten zu beachten. Bei der Ermittlung der eingebetteten CO2-Emissionen besteht nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ab dem 01.08.2024 nicht mehr die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten.
CBAM-Anmelder sind verpflichtet, ab dem 01.08.2024 für jede Einfuhr von CBAM-Waren, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 Absatz 1 oder Absatz 2 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, muss dieser darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Die Kommission hat für diesen Fall das Format der Berichtspflicht vereinfacht. CBAM-Anmelder müssen in dem neuen Format nicht mehr Standardwerte eingeben. Anhand des eingefügten Screenshots erläutern wir, welche Felder im CBAM-Übergangsregister auszufüllen sind.
- Sie wählen in dem oberen rot eingekreisten Pflichtfeld „Direkt – Art der Bestimmung“ die neue Option „Actual data not available“. Mit der Auswahl dieser Option wird automatisch in dem nachfolgenden Feld „Spezifische (direkte) graue Emissionen“ die Zahl Null (0) eingefügt.
- Entsprechend verfahren Sie in dem unteren rot eingekreisten Pflichtfeld „Indirekte graue Emissionen – Art der Bestimmung“.
- Zusätzlich begründen Sie kurz in dem grün eingekreisten Pflichtfeld „Einschlägige Berichterstattungsmethode“, dass Sie zumutbare Schritte unternommen haben um die tatsächlichen Emissionen zu melden.
- Abschließend können Sie auf den blau eingekreisten Reiter „Ergänzend“ klicken, um die erfolglosen Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Hersteller zu erhalten.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass – sofern unter „Ergänzend“ keine Dokumente hochgeladen wurden – folgender Hinweis erfolgt:
Warning message: For imports as from 1 July 2024, reporting declarants are required to report actual emissions for each CBAM good imported into the EU. If the option "Actual data not available" is chosen, the CBAM report will be considered incorrect/incomplete. Reporting declarants must undertake all possible efforts to obtain actual emission data from their supplier(s) or producer(s) of CBAM goods. Where reporting declarants eventually fail to get data on actual emissions, this option shall be used. In addition, please follow these steps: 1. Use the "Additional Information" field to provide justifications on why the actual emissions data is missing. 2. In the tab "Supplementary", upload supporting documents attesting unsuccessful efforts and steps taken to obtain data from suppliers and/or producers.
Die DEHSt hat bei der Entscheidung über die Einleitung eines Korrekturverfahrens nach Artikel 14 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 einen Ermessensspielraum.
Wenn der CBAM-Anmelder in seinem CBAM-Bericht für die Berechnung der eingebetteten Emissionen keine tatsächlichen Emissionen verwendet hat, wird die DEHSt von Ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen. Die DEHSt wird im Rahmen ihres Ermessenspielraums insbesondere berücksichtigen, ob
- der Anmelder nachvollziehbar begründet hat, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und die weitere Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte und/ oder
- nachgewiesen hat, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und
- ferner, ob weitere Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht vorliegen.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insbesondere die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
Im Übrigen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sanktionen nach Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt werden.
Für die Einfuhr von elektrischem Strom ist es weiterhin möglich, Standardwerte zu verwenden.
CBAM-Berichte, die nach den bisherigen Vorgaben eingereicht wurden, müssen nicht nachträglich angepasst werden, sofern die Kommission nicht von ihrem Recht gebraucht macht, zusätzliche Informationen nachzufordern.
Übergangsphase
Die Ausführungen gelten für die so genannte Übergangsphase vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025. Informationen zur danach folgenden Regelphase ab 01.01.2026 stellen wir zu einem späteren Zeitpunkt bereit.
Teilnehmer und Berichtspflicht
Am CBAM nehmen alle Unternehmen teil, die Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren, die unter Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 fallen. Ausgenommen von der Anwendung des CBAM sind Importe aus Ländern, die am EU-ETS teilnehmen oder mit diesem verbunden sind.
Während der Übergangsphase beschränken sich die geltenden Pflichten des berichtspflichtigen Anmelders auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956. Welche Angaben der CBAM-Bericht enthalten muss, regelt Artikel 35 der CBAM-Verordnung.
Der CBAM-Bericht wird quartalweise eingereicht und muss die folgenden Angaben enthalten:
- Gesamtmenge jeder eingeführten Warenart, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren im Ursprungsland hergestellt wurden
- tatsächliche graue Emissionen (bei der Stromproduktion entstandenen direkten Emissionen bzw. bei der Produktion aller anderen Waren entstandenen direkten und indirekten Emissionen) jeder Warenart
- im Ursprungsland entrichteter CO2-Preis
Anwendungsbereich und Sektoren
Das CBAM gilt für bestimmte direkte Treibhausgasemissionen von Produkten, die in der kombinierten Nomenklatur (KN) für die Sektoren Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium definiert und in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt sind (siehe Tabelle 1, sowie Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956). Es umfasst CO2-Emissionen sowie N2O-Emissionen aus der Herstellung bestimmter Chemikalien und PFC-Emissionen aus der Aluminiumherstellung. Bestimmte weiterverarbeitete Produkte (z. B. Schrauben) fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des CBAM). Indirekte Emissionen, die durch Strom anfallen, werden vom CBAM für die Produktgruppen Zement und Düngemittel erfasst (siehe Anhang II der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956).
Die CBAM-Verordnung enthält auch Bestimmungen für das Verfahren der aktiven Veredelung, das den Unternehmen die Möglichkeit gibt, von außerhalb des Zollgebiets der EU eingeführte Waren ohne Einfuhrabgaben zu verarbeiten, noch bevor sie je nach logistischen, kommerziellen oder anderen Bedingungen entscheiden, ob sie die fertigen Produkte innerhalb oder außerhalb der EU verkaufen. Veredelungserzeugnisse aus CBAM-Waren, die aus dem Verfahren der aktiven Veredelung hervorgehen, fallen ebenfalls unter die CBAM-Verordnung, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt sind (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1).
Sektoren und Produkte
Sektor | KN-Code | Beschreibung | |
---|---|---|---|
Anmerkung | Die oben kursiv formatierten Sektoren (d.h. Zement, Düngemittel und Strom) zeigen an, dass sowohl die direkten als auch die indirekten Emissionen während des Übergangszeitraums in den Anwendungsbereich der CBAM fallen. Für die anderen Sektoren werden zunächst nur die direkten Emissionen erfasst. | ||
Quelle: CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 | |||
Zement | 2507 00 80 | Anderer kaolinischer Ton und Lehm | CO2 |
2523 10 00 | Zementklinker | CO2 | |
2523 21 00 | Weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt | CO2 | |
2523 29 00 | Anderer Portlandzement | CO2 | |
2523 30 00 | Tonerdezement | CO2 | |
2523 90 00 | Andere hydraulische Zemente | CO2 | |
Strom | 2716 00 00 | Elektrische Energie | CO2 |
Düngemittel | 2808 00 00 | Salpetersäure; Sulfonitersäuren | CO2, N2O |
2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung | CO2 | |
2834 21 00 | Nitrate von Kalium | CO2, N2O | |
3102 | Mineralische oder chemische Düngemittel, stickstoffhaltig | CO2, N2O | |
3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger - ausgenommen: 3105 60 00 - Mineralische oder chemische Düngemittel, die die beiden düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthalten | CO2, N2O | |
Eisen und Stahl | 72 | Eisen und Stahl Ausgenommen: 7202 2 - Ferrosilicium; 7202 30 00 - Ferrosilicium-Mangan; 7202 50 00 - Ferrosilicium-Chrom; 7202 70 00 - Ferromolybdän; 7202 80 00 - Ferrowolfram und Ferrosilicium-Wolfram; 7202 91 00 - Ferrotitan und Ferrosilicium-Titan; 7202 92 00 - Ferrovanadium; 7202 93 00 - Ferroniob; 7202 99 - andere: 7202 99 10 - Ferrophosphor; 7202 99 30 - Ferrosiliciummagnesium; 7202 99 80 - andere; 7204 - Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl | CO2 |
2601 12 00 | Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände | CO2 | |
7301 | Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | CO2 | |
7303 00 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen | CO2 | |
7304 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl | CO2 | |
7305 | Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7306 | Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7309 00 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | CO2 | |
7310 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | CO2 | |
7311 00 | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase | CO2 | |
7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7326 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
Aluminium | 7601 | Aluminium in Rohform | CO2, PFC |
7603 | Pulver und Flitter, aus Aluminium | CO2, PFC | |
7604 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium | CO2, PFC | |
7605 | Draht aus Aluminium | CO2, PFC | |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm | CO2, PFC | |
7607 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger | CO2, PFC | |
7608 | Rohre aus Aluminium | CO2, PFC | |
7609 00 00 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium | CO2, PFC | |
7610 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium | CO2, PFC | |
7611 00 00 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | CO2, PFC | |
7612 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | CO2, PFC | |
7613 00 00 | Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase | CO2, PFC | |
7614 | Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik | CO2, PFC | |
7616 | Andere Waren aus Aluminium | CO2, PFC | |
Chemikalien | 2804 10 00 | Wasserstoff | CO2 |
Ausnahmen
Bestimmte Herkunftsländer
Produkte, deren Herkunftsländer unter das EU-ETS fallen oder damit verbunden sind, sind von der Anwendung des CBAM ausgenommen. Aktuell sind das Norwegen, Island, Liechtenstein sowie die Schweiz.
Ausnahmen für Waren außer Elektrizität aus bestimmten Herkunftsländern sind in Anhang III Abschnitt 1 der CBAM-Verordnung aufgeführt; Ausnahmen für Elektrizität finden sich in Abschnitt 2 (derzeit leer).
Befreiung für militärische Zwecke
Diese gilt für alle Waren, die von den Militärbehörden der EU Mitgliedstaaten oder im Rahmen einer Vereinbarung mit den Militärbehörden eines Nicht-EU-Landes im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU oder der NATO eingeführt werden.
Begrenzte Ausnahme für Stromimporte
Stromeinfuhren aus Nicht-EU-Ländern fallen unter das CBAM, es sei denn, das Nicht-EU-Land ist so eng in den EU-Binnenmarkt für Strom integriert, dass keine technische Lösung für die Anwendung des CBAM auf diese Einfuhren gefunden werden kann; diese Ausnahme gilt nur unter bestimmten Umständen und unter den in Artikel 2 der CBAM-Verordnung genannten Bedingungen.
De-minimis-Befreiung
Kleine Mengen (de minimis) eingeführter Waren, die in den Anwendungsbereich der CBAM fallen, sind automatisch von den Bestimmungen der CBAM-Verordnung ausgenommen, sofern der Wert dieser Waren vernachlässigbar ist, d.h. 150 Euro pro Sendung nicht überschreitet. Diese Befreiung gilt auch während der Übergangsphase.
CBAM-Verordnung
CBAM-Verordnung der EU (2023/956)
Fristen, Berichtsprüfung und Sanktionen
In der Übergangsphase müssen Sie als berichtspflichtiger CBAM-Anmelder grundsätzlich spätestens einen Monat nach jedem Quartal eines Kalenderjahres einen CBAM-Bericht an die Europäische Kommission übermitteln. Das dritte Quartal 2024 begann am 01.07.2024 und endet am 30.09.2024, das heißt der Bericht muss grundsätzlich spätestens bis 31.10.2024 übermittelt werden.
Änderungen eines bereits eingereichten CBAM-Berichts sind, gemäß Artikel 9 Absatz 1 CBAM-Durchführungsverordnung, grundsätzlich zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals möglich – das heißt bis ein Monat nach Abgabefrist für die CBAM-Berichte.
Zusätzlich kann aufgrund begründeter Antragstellung auch nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres nach Ende des betreffenden Quartals der CBAM-Bericht korrigiert werden, soweit dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 3 CBAM- Durchführungsverordnung.
Während der Übergangsphase und bis zu drei Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist für den letzten CBAM-Bericht kann die Kommission die CBAM-Berichte daraufhin überprüfen, ob die Berichtspflichten von den berichtspflichtigen Anmeldern eingehalten wurden (Artikel 11, Absatz 1 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773).
Die folgenden Sanktionen sind gemäß Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung vorgesehen:
- Die Sanktion beträgt zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen und wird verhängt, wenn:
- der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen
- der CBAM-Bericht unvollständig oder unzutreffend ist und der Anmelder diesen auch nach Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht korrigiert
Artikel 16 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 gibt bestimmte Umstände vor, die im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bei der Bemessung der Sanktionshöhe zu beachten sind, u.a. der Umfang der nicht gemeldeten Angaben, die Mengen der nicht gemeldeten Waren und die damit verbundenen nicht gemeldeten Emissionen, ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte sowie der Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders.
Sanktionen von mehr als 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen kommen in Betracht:
- wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte vorgelegt wurden oder
- die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde
Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Sanktionen nach Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.
Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Wie finde ich heraus, ob ich teilnehmen muss?
Bei CBAM-Waren handelt es sich um Güter aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff, Düngemittel und Strom. Beim Import in ein Mitgliedsland der Europäischen Union muss der Einführer den KN-Code der importierten Ware mit der Liste unter Anhang I der CBAM-Verordnung abgleichen. In Kapitel 5.2 „Identifying CBAM goods“ des Leitliniendokuments zur CBAM-Umsetzung für Anlagenbetreiber außerhalb der EU bietet die Europäische Kommission einen Schritt-für-Schritt Leitfaden an, wie Waren, die unter das CBAM fallen, identifiziert werden können.
Eine Auflistung der Sektoren und Produkte finden Sie oben.
Rollenverteilung und Pflichten von Importeuren und Anlagenbetreibern in Drittstaaten
Betreiber einer Anlage in einem Drittstaat, die CBAM-Produkte herstellt, haben direkten Zugriff auf Informationen über alle Emissionen der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist also verantwortlich für die Überwachung und Berichtserstattung der eingebetteten grauen Emissionen aller produzierten Waren, die in die EU eingeführt werden.
Der Einführer ist der Meldepflichtige, der während der Übergangsphase quartalsweise die CBAM-Berichte und während der Regelphase jährlich die CBAM-Erklärungen bei der Europäischen Kommission einreicht. Dafür fordert der Meldepflichtige die Daten über die grauen Emissionen der produzierten CBAM-Waren beim jeweiligen Anlagenbetreiber an. Darauf basierend kann der CBAM-Bericht erstellt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Anlagenbetreiber außerhalb der EU in Kapitel 4.
Weitere Informationen der EU
Die Informationen sind nur auf Englisch verfügbar.
Wir bemühen uns, die Links aktuell zu halten. Da CBAM aber noch neu ist, kommt es auf den Seiten der Europäischen Kommission häufig zu Änderungen, die die Links veralten lassen. In diesem Fall freuen wir uns über Ihre Hinweise.
Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism
Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) - Questions and Answers