Wer muss einen CBAM-Bericht abgeben?
Jeder berichtspflichtige Anmelder, der CBAM-Waren in einem bestimmten Quartal eines Kalenderjahres in die EU eingeführt hat, übermittelt der Kommission für dieses Quartal einen CBAM-Bericht mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren.
Gemäß Artikel 2 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ist ein berichtspflichtiger Anmelder jede der folgenden Personen:
- der Einführer, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt
- die Person, der eine Bewilligung der Abgabe einer Zollanmeldung im Sinne des Artikels 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erteilt wurde und die die Einfuhr von Waren anmeldet
- der indirekte Zollvertreter, sofern die Zollanmeldung von dem gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ernannten indirekten Zollvertreter abgegeben wird, wenn der Einführer außerhalb der Union niedergelassen ist, oder sofern sich der indirekte Zollvertreter gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/956 mit den Berichtspflichten einverstanden erklärt hat.
Wenn verschiedene Akteure an der Einfuhr beteiligt sind, ist es wichtig, dass jede Tonne eingeführter Waren in der Verantwortung genau einem Anmelder zuzurechnen ist, d.h., dass sie weder doppelt angemeldet noch von der Anmeldung ausgenommen wird.
CBAM-Waren sind die in Anhang I der CBAM-Verordnung bzw. die in Annex II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten gelisteten Waren, die anhand ihres achtstelligen CN-Codes identifiziert werden können.
Wie oft muss der CBAM-Bericht abgegeben werden?
Die CBAM-Berichte werden jeweils spätestens einen Monat nach Quartalsende, d.h. spätestens zum 31.01., 30.04., 31.07. und zum 31.10. der Jahre 2024 und 2025 und zum 31.01.2026 abgegeben, falls im jeweiligen Quartal CBAM-Waren eingeführt wurden.
Quartal | Einreichungsfrist bis | Änderung möglich bis |
---|---|---|
2023: Oktober - Dezember | 2024: 31.01. | 2024: 31.07. |
2024: Januar - März | 2024: 30.04. | 2024: 31.07. |
2024: April - Juni | 2024: 31.07. | 2024: 30.08. |
2024: Juli - September | 2024: 31.10. | 2024: 30.11. |
2024: Oktober - Dezember | 2025: 31.01. | 2025: 28.02. |
2025: Januar - März | 2025: 30.04. | 2025: 31.05. |
2025: April - Juni | 2025: 31.07. | 2025: 31.08. |
2025: Juli - September | 2025: 31.10. | 2025: 30.11. |
2025: Oktober - Dezember | 2026: 31.01. | 2026: 28.02. |
Ein bereits eingereichter CBAM-Bericht kann noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Importeur nach Ablauf der Meldefrist genauere Daten über eingebettete Emissionen zur Verfügung stehen.
In Anbetracht der Schwierigkeit, Monitoring, Reporting und Verifizierungs-Systeme rechtzeitig einzurichten, räumt Artikel 9 Absatz 2 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 einen längeren Zeitraum für Korrekturen der ersten beiden Quartalsberichte ein, nämlich bis zur Frist für den dritten Quartalsbericht (31.07.2024).
Für die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt eine Ware eingeführt wurde, ist die Überlassung zum freien Verkehr (d.h. die Abfertigung durch die Zollbehörden) relevant.
Der CBAM-Bericht muss u.a. die folgenden Angaben enthalten:
- Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen
- tatsächliche gesamte (bei der Stromproduktion entstandenen direkten Emissionen bzw. bei der Produktion aller anderen Waren entstandenen direkten und indirekten Emissionen) in Tonnen CO2-Äq-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei allen anderen Waren, in Tonnen CO2-Äq-Emissionen pro Tonne jeder Warenart
- CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist
Die tatsächlichen grauen sowie die indirekten Emissionen werden gemäß Anhang IV der CBAM-Verordnung bzw. Artikel 4 und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 bestimmt.
Vorerst keine Verifizierung
Eine Verifizierung der CBAM-Berichte ist im Übergangszeitraum nicht erforderlich. Unvollständige oder fehlerhafte Berichte können dennoch Gegenstand eines Korrekturverfahrens werden.
Erst nach der Übergangsphase, ab 2026, müssen berichtspflichtige Anmelder anstatt der vierteljährlichen CBAM-Berichte jährliche CBAM-Erklärungen abgeben, die der Verifizierung bedürfen.
Wo/Wie werden CBAM-Berichte abgegeben?
Die CBAM-Berichte werden im CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht. Hierzu nutzen Sie bitte die Anwendung CBAM Portal für Unternehmer. Den Zugang erhalten Sie über das Zoll Portal. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite CBAM-Übergangsregister.
Themenseite
Übergangsregister und CBAM-Portal für Unternehmer
Branchenspezifische Informationen der EU-Kommission
Um die Beteiligten bei der Vorbereitung auf die neuen Berichtspflichten ab dem 01.10.2023 zu unterstützen, hat die Europäische Kommission verschiedene Hilfsmaterialien erstellt, die im Übergangszeitraum (01.10.2023 bis 31.12.2025) helfen sollen.
Wir bemühen uns, die Links aktuell zu halten. Da CBAM aber noch neu ist, kommt es auf den Seiten der Europäischen Kommission häufig zu Änderungen, die die Links veralten lassen. In diesem Fall freuen wir uns über Ihre Hinweise.
Weitere Informationen der Kommission
Fragen und Antworten (FAQ) der Kommission
Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism
Taxation and Customs Union: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) - Questions and Answers
Verspätete Einreichung eines CBAM-Berichts
Das Dokument "Guidance for declarants - Request Delayed Submission” der Europäischen Kommission, das Sie auf der Website der Kommission unter "Where to report" finden, beschreibt die relevanten Schritte um das Feld „Request Delayed Submission“ im CBAM-Übergangsregister zu bedienen und dadurch einen Antrag auf verspätete Einreichung Ihres CBAM-Berichts zu stellen.
Bitte beachten Sie das folgende abweichende Verfahren zur Nutzung der Schaltfläche „Request by NCA“ in der Anwendung „My Quarterly Reports“ für CBAM-Anmelder in Deutschland:
- Sie können diese Schaltfläche nicht nur in den Fällen nutzen, in denen Sie von der DEHSt explizit an die Einreichung Ihres CBAM-Berichts erinnert werden.
- Bitte nutzen Sie diese Schaltfläche auch selbstständig, um eine verspätete Einreichung Ihres CBAM-Berichts zu beantragen. Hierzu müssen Sie eine Referenznummer angeben.
- Die Referenznummer können Sie selbstständig erstellen. Sie setzt sich aus dem jeweiligen Quartal und Ihrer EORI-Nummer zusammen. Beispiel: Q1-2024/EORI-Nummer
- Die Erstellung einer neuen Anfrage an die DEHSt im CBAM-Übergangsregister ist nicht erforderlich.
- Nach Beantragung der Funktion „Request delayed submission“ haben Sie 30 Tage Zeit Ihren Bericht einzureichen.