Die gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union wiederum werden in den jeweiligen nationalen Gesetzen und Verordnungen der Mitgliedsstaaten umgesetzt.
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Internationaler Klimaschutz
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Die erste Vertragsstaatenkonferenz fand 1995 in Berlin statt. Mit dem Berliner Mandat wurde der Grundstein für das Kyoto-Protokoll gelegt, das zehn Jahre später in Kraft trat.
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Die „Übereinkommen von Marrakesch“ sind das Verhandlungsergebnis der 7. Klimakonferenz, die 2001 in Marrakesch stattfand. Sie enthalten zum Beispiel Entscheidungen zum , zu den Projektmechanismen, zu und zum Technologientransfer.
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- Marrakesh Accords Volume I Marrakesh Accords Volume I (21.01.2002, PDF, 159KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Marrakesh Accords Volume II Marrakesh Accords Volume II (21.01.2002, PDF, 174KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Marrakesh Accords Volume III Marrakesh Accords Volume III (21.01.2002, PDF, 191KB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Der politische Prozess zum Schutz des Klimas begann Ende der 80er Jahre und führte zunächst zum Abschluss eines Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen. 1992 verabschiedeten in Rio de Janeiro fast alle Staaten der Welt dieses Rahmenabkommen über Klimaänderungen. Seither ratifizierten 192 Staaten die Klimarahmenkonvention (UNFCCC: United Nations Framework Convention on Climate Change). In ihr ist als Ziel formuliert, dass eine „gefährliche Störung des Klimasystems durch den Menschen” vermieden werden soll. Dazu sollen alle Staaten gemäß ihrer „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und Kapazitäten” beitragen.
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Das wurde 1997 von der dritten Vertragsstaatenkonferenz der (UNFCCC) angenommen. Es ist 2005 in Kraft getreten und stellt weltweit den ersten völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels dar. Dieser verpflichtet die beteiligten Staaten, den Ausstoß klimaschädlicher Gase zu senken.
Es beinhaltet zwei Verpflichtungsperioden – die erste von 2008 bis 2012 und die zweite von 2013 bis 2020. In dieser Zeit verpflichteten sich die im Anhang (Annex B) des Protokolls verzeichneten Industriestaaten ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Am 31.12.2020 endete die zweite (2013 bis 2020) des Kyoto-Protokolls, die auf der achten Vertragsstaatenkonferenz (CMP 8) des Kyoto-Protokolls in Doha 2012 beschlossen wurde.
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Das (ÜvP) ist das Nachfolgeabkommen des Kyoto-Protokolls. Es wurde am 12.12.2015 auf der Konferenz der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention beschlossen und trat am 04.11.2016 in Kraft. Ab 2021 greift das 2015 beschlossene Übereinkommen auch für den globalen . Die Staatengemeinschaft verpflichtet sich, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst jedoch auf 1,5 Grad Celcius, gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Erstmals sind nicht nur Industrieländer, sondern auch Entwicklungs- und Schwellenländer verpflichtet, Klimaschutzbeiträge zu erbringen. Die EU hat sich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren.
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Europäischer Emissionshandel (EU-ETS 1)
Europäisches Recht
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Diese Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten, Tonnenkilometerberichten und die Akkreditierung von Prüfstellen.
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Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Genehmigung und Bewertung von Monitoringkonzepten und die Prüfung von Emissionsberichten und aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und legt die Verfahren für die Akkreditierung von fest.
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 vom 12.03.2021 zur Festlegung angepasster werte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025.
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Die so genannte Lastenteilung ist eine europaweite Vereinbarung der damaligen 15 Mitgliedstaaten (EU-15) aus dem Jahr 1998. Sie legt fest, wie die im eingegangene kollektive Verpflichtung zur Emissionsminderung in individuelle Reduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird. Deutschland hat sich zu einer Reduzierung seiner Treibhausgasemissionen um 21 Prozent verpflichtet. Die Burden-Sharing-Verpflichtung galt für die Emissionen der Jahre 2008 bis 2012.
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Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 vom 15.02.2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von - besteht.
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18.07.2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18.07.2019
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Die Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) begründet den Zusammenschluss der europäischen Mitgliedstaaten zum Emissionshandel, dem EU-ETS 1, und gibt nähere Vorgaben zum System.
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Zusätzlich zum Burden-Sharing legt die so genannte Effort-Sharing-Entscheidung weitere Reduktionsziele für die EU-Mitgliedstaaten bis 2020 fest. Deutschland verpflichtete sich zu einer zusätzlichen Reduktion von 14 Prozent (bezogen auf die von 2005 bis 2020).
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Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, bis zum Jahr 2050 die Klimaneutralität der Union zu erreichen und legt die verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen für 2030 fest.
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Die Linking Directive verbindet die völkerrechtlichen Vorgaben aus dem bezüglich der projektbasierten Mechanismen mit dem EU-ETS 1. So können sich nicht nur die Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls, sondern auch Unternehmen Gutschriften aus diesen Projekten im Emissionshandel anrechnen lassen.
Richtlinie 2004/101/EG vom 27.10.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG
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Die regelt wie Treibhausgasemissionen überwacht und ermittelt werden.
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Um die Treibhausgasemissionen aus dem kostenwirksam zu reduzieren, enthält diese Verordnung Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.
In den nachgeordneten Rechtsakten der Europäischen Kommission für den werden ergänzende Regelungen bezüglich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und zur Umsetzung der EHRL getroffen.
Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2015
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Die EU--Verordnung regelt die funktionalen und technischen Grundlagen für das .
Aktuell gelten die Verordnungen (EU) 2019/1122 für den Bereich des EU-ETS 1 und die (EU) Nr. 389/2013 für den Kyoto-Bereich.Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung und im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters wurde bereits dreimal geändert durch folgende Delegierte Verordnungen:
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 vom 13.03.2019 zur Änderung der (EU) 2019/1122
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1642 vom 14.05.2023 zur Änderung der (EU) 2019/1122
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 vom 25.10.2023 zur Änderung der (EU) 2019/1122
Die nachfolgende Fassung ist eine konsolidierte Version der Verordnung (EU) 2019/1122, inklusive der Änderungen durch die Verordnungen (EU) 2019/1124 und (EU) 2013/1642:
Gleichzeitig gilt aber auch noch der Teil der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, der für die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls und somit für das nationale Kyoto-Register bis Ende 2025, z.B. für Personenkonten im nationalen Kyoto-Register. Sie wurde durch die nachfolgenden Verordnungen mehrfach geändert:
Registerverordnung vom 02.05.2013 zur Festlegung eines Unionsregisters
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1844 vom 13.07.2015 zur Änderung der (EU) Nr. 389/2013
Verordnung (EU) 2018/208 vom 12.02.2018 zur Änderung der (EU) Nr. 389/2013
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1123 zur Änderung der (EU) Nr. 389/2013
Die oben aufgezählte Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 hebt die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 für den Bereich des EU-ETS 1 auf, ändert aber in deren Artikel 87 die Verordnung (EU) 389/2013 abermals.
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Im Anhang dieser Verordnung sind die benachbarten Containerumschlaghäfen gemäß Artikel 3ga Absatz 2 der EHRL aufgeführt. In den nachgeordneten Rechtsakten der Europäischen Kommission für den Seeverkehr werden ergänzende Regelungen bezüglich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und zur Umsetzung der EHRL getroffen.
Nachgeordnete Rechtsakte
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2297 zur Ausweisung benachbarter Containerumschlaghäfen
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Der EU-Durchführungsbeschluss regelt die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025. Sie trat am 31.05.2021 in Kraft.
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Diese Verordnung enthält Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG
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Die EU-Durchführungsverordnung 2019/1842 vom 31.10.2019 regelt die jährliche Berichterstattung über die Aktivitätsraten und die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten innerhalb der 4. . Sie trat am 24.11.2019 in Kraft.
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Die EU-Zuteilungsverordnung vom 19.12.2018 (Delegierte Verordnung EU 2019/331 der Kommission) legt EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021 fest.
Deutsches Recht
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich vom 30.06.2021, zuletzt geändert 05.09.2023
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Die DEV 2020 ist am 25.07.2009 in Kraft getreten und bildet die rechtliche Grundlage, um bestimmte für den Emissionshandel relevante Daten zu ermitteln. Sie gilt auch für .
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Die Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030) konkretisiert Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die Handelsperiode 2021 bis 2030. Sie enthält unter anderem zusätzliche Datenanforderungen für das Beantragen kostenloser Berechtigungen und die Rechtsgrundlagen zur Befreiung von Kleinemittenten. Außerdem führt sie bestehende Regelungen aus der 3. Handelsperiode fort.
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Das Treibhaus-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie über das europäische Handelssystem mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen. Die aktuellen Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie werden national im TEHG umgesetzt. Das Änderungsgesetz ist noch nicht in Kraft getreten.
EU-Seeverkehrsemissionen (nur MRV)
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Um die Treibhausgasemissionen aus dem kostenwirksam zu reduzieren, enthält diese Verordnung Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.
Weitere Informationen
- Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2015 (Stand 01.01.2024)
- TEHG vom 18.07.2017
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 der Kommission vom 12.10.2019 zur Änderunger der Verordnung (EU) 2015/757/ hinsichtlich der Vorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr.
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 zu Vorlagen für Überwachungspläne, Emissionsberichte und Dokumente über die Einhaltung der Vorschriften
- Liste der Schifffahrtsunternehmen mit Angabe der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ((EU) 2024/411)
Nationaler Emissionshandel (nEHS)
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Das Brennstoffemissionshandelsgesetz führte ab 2021 den nationalen Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen ein. Es ergänzt den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1).
Mit der zweiten Gesetzesänderung des BEHG vom 09.11.2022 wurden der Preiskorridor und die ab 2023 betroffenen Brennstoffe angepasst. Weitere Informationen finden Sie in der verlinkten Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Weitere Informationen
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Mit der Energiesteuer wird die Verwendung von Kraft- und Heizstoffen innerhalb Deutschlands besteuert. Die Verbrauchssteuer wird bei fossilen und regenerative Energien bundesweit einheitlich und indirekt erhoben.
Weitere Informationen
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Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt den Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und das nationale Emissionshandelsregister.
Weitere Informationen
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Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 regelt die Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel ausschließlich für die Periode 2021 und 2022.
Weitere Informationen
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Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 regelt die Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel für die Jahre 2023 bis 2030.
Weitere Informationen
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Die BECV ist die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel auf der Basis von § 11 Absatz 3 des BEHG.
Weitere Informationen
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Staatliche Beihilfe SA.63191 (2023/N) - Deutschland: Gewährung einer Beihile zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandesgesetz.
Weitere Informationen
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Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz „BEHG-Härtefallkompensation“
Weitere Informationen
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Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation".
Strompreiskompensation (SPK)
CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
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Die CBAM-Verordnung der EU (2023/956) trat im Mai 2023 in Kraft. Nach einer zweijährigen Übergangsphase, beginnend am 01.10.2023, folgt ab dem 01.01.2026 die Regelphase. Von 2026 bis 2034 wird das CBAM schrittweise weiter ausgebaut.
Projektmechanismen
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Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, damit Unternehmen, die in Deutschland Flüssigkraftstoffe in Verkehr bringen und einer Treibhausgasminderungsquote unterliegen, ihre Quote ab dem Jahr 2020 teilweise mit Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) erfüllen können.
Die UERV ist am 30.01.2018 in Kraft getreten.
Weitere Informationen