Die EU--Verordnung regelt die funktionalen und technischen Grundlagen für das .
Aktuell gelten die Verordnungen (EU) 2019/1122 für den Bereich des EU-ETS 1 und die (EU) Nr. 389/2013 für den Kyoto-Bereich.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung und im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters wurde bereits dreimal geändert durch folgende Delegierte Verordnungen:
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 vom 13.03.2019 zur Änderung der (EU) 2019/1122
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1642 vom 14.05.2023 zur Änderung der (EU) 2019/1122
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 vom 25.10.2023 zur Änderung der (EU) 2019/1122
Die nachfolgende Fassung ist eine konsolidierte Version der Verordnung (EU) 2019/1122, inklusive der Änderungen durch die Verordnungen (EU) 2019/1124 und (EU) 2013/1642:
Gleichzeitig gilt aber auch noch der Teil der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, der für die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls und somit für das nationale Kyoto-Register bis Ende 2025, z.B. für Personenkonten im nationalen Kyoto-Register. Sie wurde durch die nachfolgenden Verordnungen mehrfach geändert:
Registerverordnung vom 02.05.2013 zur Festlegung eines Unionsregisters
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1844 vom 13.07.2015 zur Änderung der (EU) Nr. 389/2013
Verordnung (EU) 2018/208 vom 12.02.2018 zur Änderung der (EU) Nr. 389/2013
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1123 zur Änderung der (EU) Nr. 389/2013
Die oben aufgezählte Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 hebt die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 für den Bereich des EU-ETS 1 auf, ändert aber in deren Artikel 87 die Verordnung (EU) 389/2013 abermals.