Elektronische Signatur

Letzte Aktualisierung 30.07.2024

Für das Verfahren der elektronischen Kommunikation mit Schriftformerfordernis ist das Verwenden einer qualifizierten elektronischen Signatur vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass das Antragsverfahren zum Erlangen einer hierfür notwendigen Signaturkarte bis zu drei Monaten dauern kann.

Quelle: © H_Ko - stock.adobe.com

Beschaffen von QES-Signaturkarten und Kartenlesegeräten aus dem Inland

Signaturkarten und zugehörige Lesegeräte, die von den handelsüblichen Signaturanwendungskomponenten und der Postfachanwendung VPSMail unterstützt werden, finden Sie beim Softwarehersteller Governikus. Sie können sie bei so genannten Vertrauensdiensteanbietern (Trustcenter) erwerben.

Bitte achten Sie bei der Beantragung der Karte darauf, sie nicht für ein Pseudonym, sondern auf den realen Namen des Inhabers oder der Inhaberin ausstellen zu lassen.

Sie finden alle von der DEHSt-Plattform und von VPSMail unterstützten Signaturkarten und Lesegeräte in der unten stehenden Liste.

Um eine Signaturkarte mit Qualifizierter Elektronischer Signatur (QES-Signaturkarte) erwerben zu können, müssen Sie beim Trustcenter Ihrer Wahl eine Signaturkarte beantragen. Die Beantragung der Karte erfolgt in der Regel online auf der Internetseite des Anbieters.

Nach Ausfüllen der erforderlichen Antragsformulare, müssen Sie sich noch persönlich mit einem gültigen Ausweisdokument identifizieren. Dazu bieten die Trustcenter verschiedene Verfahren an, zum Beispiel können Sie beim Trustcenter persönlich vorstellig werden. Am meisten wird das PostIdent-Verfahren genutzt, hier müssen Sie mit den ausgedruckten, unterschriebenen Antragsformularen zur Deutschen Post gehen und sich dort mit Ihrem Ausweisdokument identifizieren.

Bei den unten stehenden Anbietern können Sie, unabhängig von einer Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, Verbänden oder Banken, Signaturkarten und Lesegeräte erwerben.

Wichtig: Rückmeldung über Zugang der Signaturkarte

Bitte beachten Sie, dass Trustcenter, wenn keine Rückmeldung über den Erhalt und die Funktionsfähigkeit der Signaturkarte erfolgt, die Karte nach ca. 8 Wochen irreversibel sperren. Dann müssen Sie zwingend eine neue Signaturkarte erwerben.

Liste aller unterstützten Signaturkarten und Lesegeräte

Governikus: Unterstützte Betriebssysteme – Chipkartenlesegeräte - Signaturkarten

Anbieter

Bundesdruckerei D-Trust

Deutsches Gesundheitsnetzwerk DGN

Telekom TeleSec

Bundesnetzagentur: Anbieter qualifizierte elektronische Signatur

Beschaffen von QES-Signaturkarten und Kartenlesegeräten aus dem Ausland

In der Regel ist es für alle ausländischen Personen möglich, bei allen deutschen Trustcentern eine Signaturkarte zu erwerben. Dazu müssen sie sich zur Identifikation persönlich beim Trustcenter vorstellen. Einige bieten auch die Möglichkeit, so genannte Registrationsagenturen zum Kunden zu senden, um die Personenidentifikation vorzunehmen. Auf den Seiten der Bundesnetzagentur finden Sie eine Liste der aktuell in Deutschland zugelassenen Anbieter.

Derzeit ist uns kein Anbieter bekannt, der ein weltweit mögliches Verfahren für die Identifikation zum Erhalt einer deutschen Signaturkarte außerhalb Deutschlands anbietet. Der Signaturkartenherausgeber D-Trust bietet, wenn möglich, ein Verfahren über einen Rechtsvertreter mit deutscher Zulassung im jeweiligen Land an. Zusätzlich benötigen Sie unabhängig von der Lieferadresse zwingend eine Rechnungsadresse in der Europäischen Union.

Personen ohne deutschen Wohnsitz senden eine E-Mail an E-Mail: service@d-trust.net und bitten um Kontaktaufnahme. Hierfür verwenden Sie bitte folgenden Betreff: "Erwerb einer D-Trust Signaturkarte mit QES vom Ausland (jeweiliger Staat)“.

Findet D-Trust keine Möglichkeit Sie in Ihrem Land zu identifizieren oder haben Sie keine Rechnungsadresse in der Europäischen Union, wenden Sie sich bitte direkt an unseren Kundenservice.

Bundesdruckerei D-Trust

Bundesdruckerei D-Trust

Liste aller unterstützten Signaturkarten und Lesegeräte

Governikus: Unterstützte Betriebssysteme – Chipkartenlesegeräte - Signaturkarten

Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur: Anbieter qualifizierte elektronische Signatur

Besondere Hinweise für Wirtschaftsprüfer*innen und Steuerberater*innen

Als Wirtschaftsprüfer*in oder Steuerberater*in müssen Sie das Berufsattribut „Wirtschaftsprüfer“, „Vereidigter Buchprüfer“ oder „Steuerberater“ in Ihrem Signaturzertifikat eintragen lassen.

Dazu stellt das Trustcenter ein Formular zur Verfügung, das Sie ausfüllen müssen und das von der zuständigen Kammer bestätigt werden muss. Die Bearbeitung in der Kammer benötigt in der Regel ein bis zwei Werktage.

Sachlicher Hintergrund

„Qualifizierte elektronische Signaturen“ stellen gemäß § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die elektronische Unterschrift rechtlich dem Status einer handschriftlichen Unterzeichnung gleich.

Voraussetzung für das Verwenden qualifizierter elektronischer Signaturen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Nutzung gültig sind. Qualifizierte Signaturzertifikate werden jeweils für eine Laufzeit zwischen zwei und maximal fünf Jahren vergeben. Ein Zertifikat ist dann gültig, wenn es in dieser Laufzeit liegt und es nicht gesperrt wurde.

Der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur gewährleistet die vollständige Datensicherheit und Wahrung der Echtheit der Dokumente bei der Übermittlung.

Eine elektronische Signatur ist keine Unterschrift im herkömmlichen Sinne. Sie beruht auf einem aufwändigen mathematischen Verfahren, das für jedes zu signierende Dokument einen spezifischen „elektronischen Fingerabdruck“ berechnet. Dieser Wert wird mit dem geheimen Schlüssel des Unterzeichners verschlüsselt und kann nur durch Anwenden des entsprechend zugeordneten öffentlichen Schlüssels wieder sichtbar gemacht werden. Auf diesem Wege ist die elektronische Signatur zweifelsfrei einer Person zuzuordnen. Nur der Eigentümer eines privaten Signaturschlüssels kann diesen verwenden. Jedes nach Aufbringen der Signatur veränderte Satzzeichen oder Wort würde das elektronische Siegel brechen. So ist ein außerordentlich hohes Sicherheitsniveau garantiert.

Qualifizierte elektronische Signaturen werden auf einer Chipkarte und als Fernsignatur angeboten.

Bei qualifizierten Signaturkarten ist der private (geheime) Schlüssel für die persönliche Signatur auf einer Chipkarte gespeichert. Diese Daten können nicht ausgelesen, also auch nicht kopiert und missbräuchlich verwendet werden. Die Karte ist, ähnlich wie eine Kreditkarte, durch eine vier- bis achtstellige PIN gesichert, die vom Inhaber selbst festgelegt werden kann und geheim gehalten werden muss. Die dreimalige Falscheingabe der PIN sperrt die Karte. Je nach Kartenanbieter (Vertrauensdiensteanbieter) ist die Karte dann unwiderruflich gesperrt, oder die Karte kann über Eingabe einer PUK (Super-PIN) für eine begrenzte Anzahl an Versuchen reaktiviert werden.

Bei Fernsignaturen wird der private (geheime Schlüssel) beim Vertrauensdiensteanbieter in einem Hochsicherheitsmodul aufbewahrt und kann zugangsgesichert abgerufen werden. Derzeit ist das Angebot von Fernsignaturen auf die Signierung von PDF-Dateien beschränkt. Das ist für die meisten Vollzugsverfahren der DEHSt nicht ausreichend. Daher wird noch immer eine mit qualifizierter elektronischer Signatur für die Abgabe von Anträgen und Berichten benötigt. Wir arbeiten daran, zukünftig neue Lösungen gemeinsam mit den Fernsignaturanbietern zu finden.

Die öffentlichen und geheimen Schlüssel für elektronische qualifizierte Signaturen werden von Vertrauensdiensteanbietern (), die von der Bundesnetzagentur zugelassen sind, erzeugt und ausgegeben. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass die Identität des zukünftigen Schlüsselinhabers durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments sicher überprüft wird.

Zum Thema

eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014

Bundesnetzagentur: Anbieter qualifizierte elektronische Signatur

Unser Kundenservice

Kontakt